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Beschluss

9 BV 284/21

ArbG Frankfurt 9 BV 284/21. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2022:0629.9BV284.21.00
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Leitsätze
Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Tenor
die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Teilnahme von zwei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung an einer Rhetorikschulung erforderlich ist. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 3) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist die bei der Arbeitgeberin gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Am 6. Mai 2021 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die beiden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung A, den Beteiligten zu 4), und B, den Beteiligten zu 5), zur vom 26. bis 29. September 2021 in C stattfindenden Schulungsveranstaltung „Rhetorik - Gespräche überzeugend führen" zu entsenden. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 informierte der Betriebsrat die Arbeitgeberin über den gefassten Beschluss. Die Schulungsveranstaltung „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" umfasst ausweislich des Seminarplans des Veranstalters Inhalte zu folgenden Themen: - Wirksame Gesprächstechniken verstehen und üben - Argumente überzeugend formulieren - Eigene Ausdrucksmöglichkeiten erweitern - Einen „guten Draht" zum Gegenüber herstellen - Gespräche strukturieren - Kennzeichen und Aufbau einer guten Rede Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 lehnte die Arbeitgeberin die Schulungsteilnahme der beiden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ab und verweigerte eine Kostenübernahme sowie die Vergütung der durch die Schulungsteilnahme entstehenden Fehlzeiten. Der Beteiligte zu 5) besuchte die Schulungsveranstaltung „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" vom 26. bis 29. September 2021 in C. Das D Jugendzentrum stellte die Kosten für das Seminar in Höhe von 690,00 Euro, die Verpflegungskosten in Höhe von 120,00 Euro sowie die Übernachtungskosten in Höhe von weiteren 135,00 Euro am 25. November 2021 in Rechnung. Adressatin der Rechnung war die Arbeitgeberin. Der Beteiligte zu 4) nahm nicht an der Schulung im September 2021 in C teil. Am 18. November 2021 fasste der Betriebsrat den Beschluss, A zum inhaltsgleichen Seminar „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" in C im Zeitraum vom 25. bis 27. Juli 2022 zu entsenden. Der Beschluss des Betriebsrats lautet auszugsweise wie folgt: „(...) Die im oben genannten Seminar vermittelten Inhalte sind für die sach- und fachgerechte Arbeit als Betriebsrat gemäß den rechtlichen Regelungen des § 37/6 BetrVG erforderlich. (...)" Hierüber informierte der Betriebsrat die Arbeitgeberin noch am selben Tag, die der beschlossenen Schulungsteilnahme erneut widersprach. Mit dem am 19. August 2021 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Arbeitgeberin am 31. August 2021 zugestellten Antrag begehren die Antragsteller die Freistellung zur Schulungsteilnahme bzw. zur Freistellung von Seminar-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Die Antragsteller meinen, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den Beteiligten zu 4) für die Dauer der Schulungsveranstaltung im Juli 2022 sowie von den anfallenden Seminar-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten freizustellen. Ebenso sei sie verpflichtet, den Beteiligten zu 5) von der Inanspruchnahme durch das D Jugendbildungszentrum C in Höhe von 690,00 Euro für das Seminar, in Höhe von 120,00 Euro für die Verpflegung und in Höhe von 135,00 Euro für die Übernachtungskosten freizustellen. Das in der Schulung vermittelte Wissen sei für die Tätigkeit von Herrn B und Herrn A in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich im Sinne des § 37 Abs.6 iVm § 65 BetrVG. Nur eine rhetorisch gut geschulte Jugend- und Auszubildendenvertretung könne die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gegenüber dem Betriebsrat und gemeinsam mit dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber selbstbewusst vertreten. Wegen ihrer im Allgemeinen geringeren betrieblichen Erfahrung bestehe bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein erhöhter Schulungsbedarf. Schulungen im Bereich Gesprächs- und Verhandlungsführung seien dabei für die tägliche Arbeit genauso relevant wie Basiswissen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Das in der Einführungswoche enthaltene „Präsentations- und Rhetoriktraining" habe die in der Schulung vorgesehenen Themen gar nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang behandelt. Die von A im Gremium ausgeübte Position im Öffentlichkeitsarbeitskreis und die von B bekleidete Funktion im Arbeitskreis für Übernahmesicherung erforderten regelmäßige Gespräche und Verhandlungen mit Vertretern der Arbeitgeberin, Vorgesetzten, Betriebsratsmitgliedern, Gewerkschaftsmitgliedern, Ausbildern und Auszubildenden. Auch die regelmäßig stattfindenden Sitzungen erforderten eine gute Kommunikation mit den übrigen Mitgliedern des Gremiums. Zudem biete die Jugend- und Auszubildendenvertretung wöchentlich Sprechstunden für die Auszubildenden an. Auch hier sei es wichtig, Gesprächstechniken zu beherrschen und einen guten Draht zum Gegenüber zu entwickeln. Die in der Schulung vermittelten rhetorischen Kenntnisse seien insbesondere erforderlich, um sich in Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen artikulieren zu können. Herr A nehme seit Juni 2021 an den Verhandlungen zur Betriebsvereinbarung „Qualifizierung in Vollzeit" teil und Herr B sei vom 31. März bis 28. April 2021 an den Verhandlungen zur Betriebsvereinbarung „Überbedarfsausbildung" beteiligt gewesen. Sie hätten als jeweils eines von zwei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung an den Verhandlungen teilgenommen, um die Inhalte kritisch zu hinterfragen und die Ansichten der Jugend- und Auszubildendenvertretung in wiederkehrenden Meetings zu vertreten. Jährlich gebe es acht Meetings mit der Arbeitgeberin und der Ausbildungsleitung. Herr A nehme an vier der Meetings teil und habe jeweils einen Redebeitrag von 20-30 Minuten. Herr B habe regelmäßig Redebeiträge zu Themen aus seinem Arbeitskreis bei Gesprächen mit Auszubildenden und Studierenden. Er habe auch wiederholt an Betriebsratssitzungen teilgenommen, wo er vor 29 Betriebsratsmitgliedern sprechen müsse. Bei den zwei Mal jährlich stattfindenden Auszubildendenversammlungen würden zudem Reden vor den etwa 120 Auszubildenden gehalten. Auch Herr B und Herr A hätten in der Vergangenheit bereits Reden gehalten. Letztlich sei es auch nicht unüblich, dass neben dem JAV-Vorsitzenden auch weitere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Redebeitrag auf Betriebsversammlungen leisteten. Termin und Veranstaltungsort der Schulung seien unter Wahrung billigen Ermessens ausgewählt worden. Die Antragsteller beantragen, 1) die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung A für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" der D Jugendbildungszentrum C in der Zeit vom 25. bis 27. Juli 2022 in C unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen; 2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung Herr A jeweils von a. den Seminargebühren für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" der D Jugendbildungszentrum C in der Zeit vom 25. bis 27. Juli 2022 in C in Höhe von 690,00 Euro zuzüglich MwSt. freizustellen; b. den Übernachtungs- und Verpflegungskosten im Hotel D Jugendbildungszentrum in C für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" der D in C in der Zeit vom 25. bis 27. Juli 2022 in Höhe von 270,00 Euro freizustellen; 3) der Antragsgegnerin aufzugeben, das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung B von der Inanspruchnahme durch das D Jugendbildungszentrum C — eine Einrichtung der E — aus deren Rechnung Nummer 1200373/Kunden-nummer 1BD0064 vom 25.11.2021 in Höhe von 690.00 Euro für das Seminar, in Höhe von 120,00 Euro für die Verpflegung und in Höhe von 135,00 Euro für die Übernachtung freizustellen. Die Beteiligte zu 3) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. -7- Die Arbeitgeberin hält die Anträge weder für zulässig noch für begründet. Die vom Betriebsrat getroffenen Beschlüsse vom 6. Mai 2021 und vom 18. November 2021 seien bereits unwirksam. Der Betriebsrat sei bei der Beschlussfassung am 18. November 2021 von falschen Voraussetzungen, weil die Teilnahme von Herrn A als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung am Seminar für die Arbeit als Betriebsrat nicht erforderlich sein könne. Zudem fehle es in beiden Beschlüssen an einem Bezug zur konkreten Tätigkeit der Beteiligten zu 4) und 5). Die Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 4) und 5) sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 37 Abs.6 BetrVG. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sei kein unabhängig vom Betriebsrat agierendes, eigenständiges Gremium. Sie verfüge vielmehr nur über eingeschränkte Rechte gegenüber dem Arbeitgeber. Ein direktes Verhandeln der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Geschäftsleitung sei im Betriebsverfassungsrecht nicht angelegt. Im Übrigen hätten A und B zu Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Einführungsveranstaltung auch ein Rhetorik- und Präsentationstraining durchlaufen. Die Antragsteller hätten auch nicht besondere Umstände dargelegt, aus der sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ergebe, zumal die Beteiligten zu 4) und 5) weder die Position des Vorsitzenden oder des Stellvertreters des Gremiums innehätten. An den Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen seien beide nicht aktiv beteiligt. Formal zuständig für Verhandlungen mit Bezug zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sei das Betriebsratsmitglied Herr F, der dem Jugend- und Bildungsausschuss vorstehe. Redebeiträge auf Versammlungen könnten die Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung ebenfalls nicht begründen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Beteiligten zu 4) für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" der D Jugendbildungszentrum C in der Zeit vom 25. bis 27. Juli 2022 in C von der Arbeitspflicht freizustellen noch ihn von den Seminargebühren sowie den Übernachtungs- und Verpflegungskosten freizustellen. Der Arbeitgeberin war auch nicht aufzugeben, den Beteiligten zu 5) von der Inanspruchnahme durch das D Jugendbildungszentrum C durch die Rechnung Nummer 1200373/Kundennummer 1 BD0064 vom 25.11.2021 in Höhe von 690,00 Euro für das Seminar, in Höhe von 120,00 Euro für die Verpflegung und in Höhe von 135,00 Euro für die Übernachtung freizustellen. a) Im Verfahren waren auch die beiden betroffenen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ergänzend von Amts wegen zu beteiligen, weil diese von der begehrten Freistellung von der beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an dem Seminar und den hiermit verbundenen Schulungskosten unmittelbar betroffen sind (BAG 27.5.2015 — 7 ABR 26/13, juris Rn. 13). Die seitens der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 vorgenommene Antragsänderung war sachdienlich und damit nach § 81 Abs.3 S.1 BetrVG zulässig. b) Die Anträge sind aber nicht begründet. Zwar sind die Beschlüsse des Betriebsrats entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht bereits aufgrund inhaltlicher Fehler unwirksam. Eine konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Tätigkeiten des zu entsendenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Beschlusses. Auch steht der Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 18. November 2021 nicht entgegen, dass dieser ausführt, die im Seminar vermittelten Inhalte seien für die sach- und fachgerechte Arbeit als Betriebsrat gemäß den rechtlichen Regelungen des § 37 Abs.6 BetrVG erforderlich. Zwar ist der Beteiligte zu 4) Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und nicht Betriebsratsmitglied. Es handelt sich insoweit aber um ein offenbares Versehen, was sich bereits aus dem Beschluss vom 18. November 2021 selbst ergibt, der im ersten Absatz ausdrücklich festhält, dass der Beteiligte zu 4) Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist. Eine Pflicht, im Beschluss auf die konkreten Tätigkeiten der Beteiligten zu 4) und 5) Bezug zu nehmen, bestand nicht. Die Teilnahme der Beteiligten zu 4) und 5) an der Schulung „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" ist aber nicht erforderlich im Sinne des § 37 Abs.6 BetrVG. Nach § 65 BetrVG findet die Regelung des § 37 BetrVG auf die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechende Anwendung. Für die Beurteilung der Frage, ob die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Schulungsveranstaltung mit dem Ziel der Vermittlung von sogenannten Grundkenntnissen handelt, die das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzen soll, seine mit dem Amt verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen oder um eine andere Schulungsveranstaltung. Ist letzteres der Fall, ist ein aktueller betriebsbezogener Anlass erforderlich, der die Annahme zulässt, dass die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse angesichts der Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, um die gegenwärtigen oder in naher Zukunft im Gremium anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht zu erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 7. Mai 2008 7 AZR 90/07, juris Rn. 14). Bei der Schulungsveranstaltung „Rhetorik — Gespräche überzeugend führen" handelt es sich aber nicht um eine Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen. Rhetorikkenntnisse stellen kein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung dar. Sie sind nicht unabdingbare Voraussetzung der Amtsausübung, auch wenn eine Schulungsveranstaltung mit dem Ziel der Vermittlung rhetorischer Kenntnisse für die Entwicklung von kommunikativen Fähigkeiten in der Regel generell und damit auch im Rahmen der Amtsausübung hilfreich sein kann. Bei Rhetorikschulungen kann daher nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes Betriebsratsmitglied über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Der Erwerb von rhetorischen Fähigkeiten stellt vielmehr eine Schlüsselqualifikation dar, für deren Erwerb ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestehen muss. Auch die Teilnahme an einer Rhetorikschulung kann grundsätzlich erforderlich sein gemäß § 37 Abs.6 BetrVG. Die Annahme der Erforderlichkeit setzt jedoch voraus, dass sich der Schulungsbedarf aus einem aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlass ergibt. Es muss ersichtlich sein, weshalb gerade die zur Schulung entsandten Mitglieder des Gremiums die dort vermittelten Kenntnisse brauchen, um die gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 12. Januar 2011 — 7 ABR 94/09, juris Rn.20). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme der JAV Mitglieder A und B an der Rhetorikschulung erforderlich ist. Dass eine rhetorische Schulung für die Amtsausübung förderlich sein kann, genügt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Annahme der Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 4) und 5) weder Vorsitzender noch stellvertretender. Vorsitzender der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind. Ihnen kommt daher nicht die regelmäßige Aufgabe zu, ein größeres Gremium zu leiten. Ebenfalls genügt für die Annahme der Erforderlichkeit nicht der Vortrag der Antragsteller, dass die Beteiligten zu 4) und 5) in den Arbeitskreisen Öffentlichkeitsarbeit und Übernahmesicherung tätig sind. Die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb des Gremiums in Arbeitskreisen oder in den Sitzungen des Gremiums kann nicht nur nach einer entsprechenden Schulungsteilnahme sinnvoll ausgeübt werden. Dies gilt auch für die von der Jugend- und Auszubildendenvertretung angebotenen Sprechstunden für Auszubildende, die die Gremiumsmitglieder im Wechsel anbieten. Soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit damit begründen, rhetorische Kenntnisse seien insbesondere erforderlich, um sich in Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen artikulieren zu können, vermag auch dies die Erforderlichkeit nicht begründen. Die Teilnahme an Betriebsverhandlungen und auch insoweit erfolgende Redebeiträge genügen nicht, um besondere, die Erforderlichkeit begründende Umstände darzustellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen zunächst zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin geführt werden. Auch die Teilnahme an achtmal jährlich stattfindenden Meetings zwischen der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Arbeitgeberin lässt eine Rhetorikschulung nicht erforderlich erscheinen. Der Arbeit im Gremium ist es vielmehr immanent, dass es zu Treffen und Gesprächsrunden mit der Arbeitgeberin oder anderen Teilnehmenden kommt, die nicht nur nach rhetorischer Schulung aller einzelnen Teilnehmer sachgerecht durchgeführt werden können. Dies gilt auch für die Teilnahme an Betriebsversammlungen oder Auszubildendenversammlungen, selbst wenn dies Redebeiträge oder Reden beinhalten sollte. -12- Im Ergebnis waren die Anträge daher zurückzuweisen.