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Urteil

8 Ca 1027/21

ArbG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2021:1123.8CA1027.21.00
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Leitsätze
Keine Ansprüche einer Arbeitnehmerin, die sich erfolglos, da nicht rechtzeitig, um ein Aufhebungsvertragsangebot in einem Freiwilligenprogramm (Interessenausgleich, freiwillige Betriebsvereinbarung) beworben hat, bei dem das Prioritätsprinzip (first come, first serve, Windhundprinzip) galt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49.965,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Ansprüche einer Arbeitnehmerin, die sich erfolglos, da nicht rechtzeitig, um ein Aufhebungsvertragsangebot in einem Freiwilligenprogramm (Interessenausgleich, freiwillige Betriebsvereinbarung) beworben hat, bei dem das Prioritätsprinzip (first come, first serve, Windhundprinzip) galt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49.965,20 EUR festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die Sprinterprämie in Höhe von EUR 30.000,00 (Klageantrag zu 1)), auf eine Abfindungszahlung in Höhe von EUR 13.923,00 (Klageantrag zu 2)) oder auf Schadensersatz in Höhe von EUR 6.042,20 (Klageantrag zu 3)). 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Sprinterprämie in Höhe von EUR 30.000,00 brutto. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Ziffer 4.2.5 des Interessenausgleiches. Die Klägerin erfüllt die dortigen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Diese sind: (1) Meldung der Mitarbeiterin für das Freiwilligenprogramm im Zeitraum vom 09. Dezember bis 23. Dezember 2019, (2) Möglichkeit zur Berücksichtigung der Mitarbeiterin im Rahmen der Maßnahmen gemäß Interessenausgleich und (3) Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Einen Aufhebungsvertrag haben die Parteien unstreitig nicht geschlossen. Auf die Frage der Intransparenz und einer daraus folgenden Unwirksamkeit der Regelungen zu den Meldefristen kommt es daher nicht an. Es liegt auch keine „Zusage" der Beklagten vor. Die Beklagte hat in der E-Mail vom 10. Dezember 2019 lediglich bestätigt, dass die Nachricht der Klägerin mit der Interessenbekundung am Freiwilligenprogramm fristgemäß bei der Personalabteilung eingegangen sei und man sich "zeitnah" mit einer Einladung zu einem Informationsgespräch bei ihr melden werde. Eine Annahme eines Angebotes zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Zahlung einer Sprinterprämie liegt darin nicht. b) Ein Anspruch besteht auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen über die Begründung oder die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses trifft und Abfindungen zahlt, die dem Grunde und der Höhe nach in einer Betriebsvereinbarung, in einem von der Beklagten aufgestellten Regelungsplan oder wie hier in einer Regelungsabsprache geregelt sind. In einem solchen Fall liegt nicht einmal eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nach einer von ihm selbst aufgestellten Regelung vor (BAG Urteil v. 25. Februar 2010 — 6 AZR 911/08, NZA 2010, 561; BAG Urteil v. 17. Dezember 2009 — 6 AZR 242/09, NZA 2010, 273). Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat die Sprinterprämie nicht auf Grund von ihr selbst aufgestellter Kriterien gezahlt, sondern nach den Regelungen des Interessenausgleiches vom 05. Dezember 2019. Es liegt keine verteilende Entscheidung der Beklagten nach einer von ihr selbst aufgestellten Regelung vor. c) Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 249 Abs.1 BGB. Hier ist zunächst festzustellen, dass Herr I wie die Klägerin im Bereich COO - Client Due Diligence (KYC) — Investment Guideline Management beschäftigt war, wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm ergibt. Eine Pflichtverletzung kann insofern nicht darin liegen, dass die Beklagten einen Aufhebungsvertrag mit einer Person geschlossen hat, die nicht in einem vom Personalabbau betroffenen Bereich beschäftigt war. Wenn man nun zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass Herr Awad von dem Freiwilligenprogramm durch die Personalabteilung der Beklagten direkt erfahren hat und diese ihn ausdrücklich aufgefordert hat daran teilzunehmen, da er so einen Aufhebungsvertrag erhalten könne und werde, und dieses Verhalten als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zu Lasten der Klägerin wertet, besteht ein Schadensersatzanspruch gleichwohl nicht. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Selbst wenn sich Herr I aufgrund dieser Aufforderung der Beklagten zum Abschluss des Aufhebungsvertrages entschlossen hat, war die Aufforderung der Beklagten nicht kausal dafür, dass Herr I sich zeitlich vor der Klägerin gemeldet hat und dadurch zum Zuge kam. Auf die zeitlichen Abläufe hatte die Beklagten keinen Einfluss. Ein Schadensersatzanspruch setzt — wie es die Klägerin formuliert — eine gezielte Benachteiligung voraus, d.h. die Beklagte hätte den gesamten Ablauf der Teilnahme am Freiwilligenprogramm zu Lasten der Klägerin manipulieren müssen. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür. Die Klägerin führt hierzu folgende zeitliche Abläufe aus: Herr I meldete sich am 09. Dezember 2021 mit E-Mail von 10:04 Uhr (erneut) bei der Hinterlegungsstelle an. Der Klägerin wurde von Seiten der Hinterlegungsstelle um 10:15 Uhr mitgeteilt, sie habe sich nicht fristgemäß angemeldet. Herrn I teilte die Hinterlegungsstelle mit E-Mail vom 09. Dezember 2019 um 13:45 Uhr mit, dass seine Anmeldung fristgerecht sei und er sich nun an die Personalabteilung wenden solle, was er um 13:56 Uhr tat. Die Klägerin erhielt von der Hinterlegungsstelle erst um 15:11 Uhr die Nachricht, dass ihre erneute Anmeldung vom 09. Dezember 2019, 13:32 Uhr nun fristgerecht war. Zu diesem Zeitpunkt war er Herr I bereits der „Erstplatzierte". Es gibt jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf die Hinterlegungsstelle derart Einfluss genommen hat, dass die Mitteilung vom fristgerechten Bewerbungseingang an die Klägerin erst nach Eingang der Anmeldung des Herrn I bei der Personalabteilung versandt werden sollte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte selbst oder die von ihr beauftragte Hinterlegungsstelle Herrn I dadurch bevorzugte, dass sie ihn früher als die Klägerin von der „verfrühten" Anmeldung unterrichtete und ihm so ermöglichte, die fristwahrende Anmeldung bei der Hinterlegungsstelle vor der Klägerin einzureichen. Die Klägerin hat keine für die Beklagte oder die Hinterlegungsstelle handelnden Personen benannt, die in Kenntnis der jeweiligen E-Mails eine solche Bevorzugung des Herrn I zum Nachteil der Klägerin herbeigeführten haben. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von EUR 13.923,00 brutto. a) Anspruch auf eine Sozialplanabfindung haben gemäß Ziffer IV. des anwendbaren Rahmenmaßnahmensozialplan K-Integration nur Mitarbeiter deren Arbeitsplatz aufgrund einer Betriebsänderung entfällt und deren Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung endet. Diese Voraussetzungen liegen für die Klägerin nicht vor. Das Arbeitsverhältnis endete nicht aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung, sondern aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin. b) Ein Anspruch besteht auch nicht aus dem Interessenausgleich i.V.m. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs.1 BetrVG. Die Klägerin ist zwar auf Grund ihrer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausgeschieden und der Interessenausgleich sieht für diesen Fall keine Abfindung vor. Voraussetzung für die Gleichbehandlung von Arbeitgeber- und Eigenkündigung ist jedoch, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, für ihn bestehe nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und er komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend sind die dem Arbeitnehmer bekannten Umstände im Zeitpunkt des Ausspruchs seiner Kündigung (BAG Urteil v. 20.Mai 2008 — 1 AZR 203/07, AP BetrVG 1972 § 112 Nr-192; BAG Urteil v. 16. April 2002 — 1 AZR 368/01, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 153). Die Klägerin wusste durch die E-Mail der Personalabteilung der Beklagten vom 12. Dezember 2019, dass im Bereich COO ein Personalabbau von 1,0 MAK vorgesehen war und sich bereits ein/e Mitarbeiter/in vor ihr gemeldet hatte. Damit war für die Klägerin erkennbar, dass sie nicht von einem Personalabbau betroffen sein würde. Die Beklagte hat bei der Klägerin gerade nicht die berechtigte Annahme hervorgerufen, für sie bestehe nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und sie komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor. c) Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 249 Abs.1 BGB. Wie oben zur Sprinterprämie ausgeführt, liegt kein Vermögensschaden der Klägerin vor, der auf eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. 3. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Gemäß Ziffer 5.3 der Planbestimmungen verfällt der Award ersatzlos, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem sogenannten „Vesting Date" (Unverfallbarkeitsdatum) aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet. Das Vesting Date war gemäß dem Zuteilungsschreiben vom 15. September 2018 der 01. Juni 2021. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin vor dem Vesting Date in Folge einer Eigenkündigung geendet hat, ist der A SAR Award der Klägerin folglich ersatzlos verfallen. Aktienoptionsrechte können grundsätzlich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebunden werden (vgl. BAG Urteil v. 28. Mai 2008 - 10 AZR 351/07, NZA 2008, 1066). Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 249 Abs.1 BGB. Selbst man eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten unterstellt, fehlt es an der Kausalität zu einem Schaden der Klägerin. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, wieso davon auszugehen sein soll, dass sie bei Teilnahme an dem Freiwilligenprogramm im Dezember 2019 noch bis Juni 2021 beschäftigt gewesen wäre. Für einen solchen Kausalverlauf bedurfte es besonderer Anhaltspunkte, denn gemäß Ziffer 1 des Interessenausgleichs waren die Personalabbaumaßnahmen bis spätestens 31. Dezember 2020 umzusetzen. Es sind daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum Vesting Date am 01. Juni 2021 noch beschäftigt gewesen wäre. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1 ZPO. Die Klägerin ist mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträgen zu 1) bis 3) unterlegen, so dass sie gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO die Kosten zu tragen hat. Soweit die Parteien die weiteren Klageanträge für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91a Abs.1 ZPO die Kosten zu tragen. Die Klägerin wäre mit den Klageanträgen auf Herausgabe einer Kopie des Sozialplans mit Interessenausgleichsvereinbarung und Freiwilligenprogramm "E" sowie auf Auskunftserteilung über den vollständigen Namen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, der / die im Dezember 2019 in der Abteilung "Investment Guideline Management Team" der Beklagten in Berlin arbeitete und das Aufhebungsvertragsangebot sowie die sog. Sprinterprämie aus dem Freiwilligenprogramm "E" der Beklagten in Höhe von 30.000 Euro erhalten hat, voraussichtlich unterlegen gewesen. Für den Herausgabeanspruch besteht keine Anspruchsgrundlage, die Klägerin selbst nennt ihrer Klagebegründung auch keine solche. Aber auch wenn man den Klageantrag als weiteren Auskunftsanspruch versteht, wäre die Klägerin auch mit diesem Auskunftsanspruch unterlegen gewesen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben immer dann einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegeneinander, wenn im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen der Berechtigte entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Klärung erforderliche Auskunft ohne Weiteres geben kann. Wie oben ausgeführt, standen der Klägerin aus dem Freiwilligenprogramm „E" bereits deshalb keine Ansprüche zu, weil sie nicht auf Veranlassung der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis beendet hat. Für Schadensersatzansprüche bedurfte es der Auskunft nicht. III. Der Wert des Streitgegenstandes setzt sich zusammen aus der Summe der Klageanträge. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit einer auf einem Rahmensozialplan / Interessenausgleich beruhenden Personalabbaumaßnahme. Die Beklagte gehört zur A Investmentgruppe bestehen aus der Beklagten, der B, der C und der D. Die Unternehmen der A Investmentgruppe bilden einen Gemeinschaftsbetrieb, für den ein Betriebsrat gewählt ist. Die Klägerin war vom 01. Januar 2018 bis zum 31. März 2020 als KYC Senior Analyst bei der Beklagten auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 2017 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Kündigung der Klägerin. Die Klägerin bezog ein Grundgehalt in Höhe von EUR 4.641 brutto im Monat. Ferner erhielt die Klägerin im Jahre 2018 eine Option an A Aktien im Rahmen des A SAR Plan. Nach den Regelungen des Plans verliert ein Mitarbeiter den Anspruch auf diese A Aktien, wenn er bis zur "Release" Phase selbst das Arbeitsverhältnis kündigt. Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer Eigenkündigung jedoch keine Auszahlung aus dem A SAR Plan. Die Beklagte und der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes schlossen am 05. Dezember 2019 einen Interessenausgleich über die „Restrukturierung und Neuaufstellung einzelner Geschäftsfelder innerhalb Deutschlands zur Effizienzsteigerung und zur Kostenersparnis" (vgl. im Einzelnen Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten v. 31. Mai 2021). Dort waren unter Ziffer 3 ein Personalabbau und unter Ziffer 4 ein sog. Freiwilligenprogramm „E" vorgesehen. Im Bereich der Klägerin („COO") war der Abbau einer sog. Mitarbeiterkapazität (= 1 MAK) vorgesehen. Die Höhe der ausgelobten Sprinterprämie war abhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Freiwilligenprogramm durch den Mitarbeiter (09. bis 23. Dezember 2019 - EUR 30.000,00; 24. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 - EUR 15.000,00) (vgl. Ziffer 4.2.5 Interessenausgleich). Für die Durchführung des Freiwilligenprogramms hatte die A Investment Gruppe gemäß Ziffer 4.2.3. Listen mit Mitarbeitern definiert, deren Ausscheiden sie nicht zustimmt (sogenannte White-Lists). Diese White-Lists waren bei einer neutralen Hinterlegungsstelle (F Konfliktlösungen) hinterlegt. Am 06. Dezember 2019 fand am Standort der Beklagten in G eine Informationsveranstaltung statt, auf der die Mitarbeiter über das sog. Freiwilligenprogramm "E" der Beklagten informiert wurden. Diese Informationen wurden in Form einer Präsentation mitgeteilt. In dieser Präsentation wurden auf der drittletzten Seite unter der Überschrift "Freiwilligenprogramm (09.12.19 bis 31.01.20)" zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages u. a. die folgende Information gegeben: "Optierung - Mitarbeiter gehört zu Größenbereich - Meldung bei der Hinterlegungsstelle per Email (xxxxxxxxxx) - Nach Antwort von Hinterlegungsstelle: Email an H (xxxxxxxxxx)Vertragsangebot - Vertragsangebot - First come, first serve - Binnen 3 Arbeitstage Annahme binnen einer Woche durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber Sprinterprämie - 9.12. - 23.12.2019 € 30.000,- brutto - 24.12. - 17.01.2020 € 15.000,- brutto Stichtag Eingang der E-Mail bei HR (s.o.)" Die Klägerin sandte am 06. Dezember 2019 um 16:03 Uhr eine E-Mail an die Hinterlegungsstelle und bekundete ihr Interesse an einem Aufhebungsvertrag. Daraufhin erhielt sie am 09. Dezember 2019 um 10:15 Uhr die Mitteilung, dass man ihre Meldung zum Freiwilligenprogramm "E" eingehend geprüft und festgestellt habe, dass diese nicht den Anforderungen an eine fristgemäße Meldung genüge, denn eine fristgemäße Meldung setze voraus, dass diese der Hinterlegungsstelle innerhalb des Meldezeitraums vom 09. Dezember 2019, 00:00 Uhr, bis zum 31. Januar 2020, 23:59 Uhr, zugehe. Die Klägerin schickte dann am 09. Dezember 2019 um 13:52 Uhr eine weitere E-Mail an die Hinterlegungsstelle, in der sie ihr Interesse an einem Aufhebungsvertrag bekundete. Am 09. Dezember 2019 um 15:11 Uhr erhielt sie von dort per E-Mail die Antwort, dass sie teilnahmeberechtigt sei. Die Klägerin wurde gebeten, diese E-Mail an die Personalabteilung der A Investmentgruppe unter Nutzung der E-Mail Adresse xxxxxxxxxxx weiterzuleiten und ihr Interesse an einem Vertragsangebot zu bekunden. Am gleichen Tag schrieb die Klägerin um 18:31 Uhr an angegebene Email Adresse der Personalabteilung der Beklagten, dass Sie an einem Vertragsangebot Interesse hätte. Neben der Klägerin bewarb sich auch der Arbeitnehmer Herr I um einen Aufhebungsvertrag gemäß dem Freiwilligenprogramm. Am 09. Dezember 2019 ging um 13:56 Uhr bei der Personalabteilung seine entsprechende E-Mail ein. Diese E-Mail enthielt eine E-Mail der Hinterlegungsstelle vom selben Tag, in der Herrn I bestätigt wurde, dass er für die Teilnahme am Freiwilligenprogramm berechtigt sei. Herr I bat in seiner E-Mail um ein detailliertes Angebot und nähere Informationen hierzu. Die Klägerin erhielt von der Personalabteilung der Beklagten, dort von Frau J, am 10. Dezember 2010 per Email von 10:47 Uhr die Mitteilung, dass ihre Nachricht mit der Interessenbekundung am Freiwilligenprogramm fristgemäß bei der Personalabteilung eingegangen sei und man sich "zeitnah" mit einer Einladung zu einem Informationsgespräch bei ihr melden werde. Ein solches Informationsgespräch, in dem der Klägerin dann das ihr zustehende Aufhebungsvertragsangebot gemacht worden wäre, folgte jedoch nicht, sondern mit Email der Personalabteilung der Beklagten vom 12. Dezember 2019 erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass im Bereich COO ein Personalabbau von 1,0 MAK vorgesehen sei und sich bereits ein/e Mitarbeiter/in vor ihr gemeldet habe. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 2020. Auf ein anwaltliches Geltendmachungsschreiben vom 03. November 2020 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 04. Dezember 2020 Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung und einer Sprinterprämie ab. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aus dem Freiwilligenprogramm eine Sprinterprämie in Höhe von EUR 30.000,00 brutto und eine Sozialplanabfindung von EUR 13.923,00 zustehe. Sie habe sich fristgerecht sofort am 09. Dezember 2019 zum Freiwilligenprogramm "E" angemeldet. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Zusage in der Freiwilligenvereinbarung und aufgrund ihrer Zusage per Email vom 10. Dezember 2019 zur Zahlung verpflichtet. Die Klägerin behauptet, dass sie gegenüber Herrn I gezielt benachteiligt worden sei. Herr I habe von dem Freiwilligenprogramm durch die Personalabteilung der Beklagten direkt erfahren. Diese habe sich am 06. Dezember 2019 direkt an ihn gewandt, ihm von dem Freiwilligenprogramm erzählt und ihn ausdrücklich aufgefordert daran teilzunehmen, da er so einen Aufhebungsvertrag erhalten könne und werde. Sie habe ihm die E-Mail-Adresse von Herrn F Konfliktlösungen mitgeteilt und dass er sich direkt dorthin wenden solle. Die Personalabteilung habe Herrn I auch gesagt, dass das Programm am 09. Dezember 2019 genau um 00:00 Uhr beginne. Auf Grund dieses vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten stünden die Ansprüche der Klägerin jedenfalls als Schadensersatz zu. Wäre mit der Beklagten ein Aufhebungsvertrag mit Sprinterprämie abgeschlossen worden, hätte der Klägerin auch die SAR Prämie weiterhin zugestanden. Der Klägerin hätten 245.13 "No. of Units subject to the Award" (Anzahl der Einheiten) zu einem Wert von je EUR 24,649 zugestanden. Damit ergebe sich ein Wert von EUR 6.042,20. Die Klägerin behauptet, sie hätte, wenn die Beklagte ihr einen Aufhebungsvertrag angeboten hätte, ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Damit hätte sie die Aktien bis zur Release Date im Juni 2021 behalten und danach die Option ausüben können (vesting). Die Beklagte sei ihr somit zum Schadenersatz in der eingeklagten Höhe verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2021 haben die Parteien die Klageanträge auf Herausgabe einer Kopie des Sozialplans mit Interessenausgleichsvereinbarung und Freiwilligenprogramm "E“ sowie auf Auskunftserteilung über den vollständigen Namen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, der / die im Dezember 2019 in der Abteilung "Investment Guideline Management Team" der Beklagten in Berlin arbeitete und das Aufhebungsvertragsangebot sowie die sog. Sprinterprämie aus dem Freiwilligenprogramm "E" der Beklagten in Höhe von 30.000 Euro erhalten hat, übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sowohl eine Kopie des Sozialplans mit Interessenausgleichsvereinbarung und Freiwilligenprogramm "E" als die geforderte Auskunft erteilt hatte. Die Klägerin beantragt noch, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 30.000,00 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Januar 2020 zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 13.923,00 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag I. H. V. 6.042,20 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass Herr I (wie die Klägerin) im Bereich COO, Client Due Diligence (KYC) — Investment Guideline Management der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Herr I sei zu keinem Zeitpunkt von der Personalabteilung der Beklagten proaktiv auf die Betriebsversammlung oder das Freiwilligenprogramm angesprochen oder gar zur Teilnahme aufgefordert worden. Niemand aus der Personalabteilung habe Herrn I kontaktiert und ihm Informationen gegeben und Herr I habe diese Informationen auch nicht bei der Personalabteilung erfragt. Herr I habe die E-Mailadresse von F Konfliktlösungen aus der Präsentation gehabt, die der Betriebsrat im Intranet zur Verfügung gestellt habe. Herr I habe von der Beklagten am 10. Dezember 2019 eine Eingangsbestätigung zu seiner Anfrage erhalten. Am 12. Dezember 2019 habe Herr I per E-Mail an ein Angebot durch die Beklagte erhalten, das bis zum 13. Dezember 2019 gegolten habe und von Herrn I auch fristgerecht am 13. Dezember 2019 angenommen worden sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer entgangenen SAR-Prämie bestehe ebenfalls nicht. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Juni 2021 wäre bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß dem Freiwilligenprogramm schon bereits deshalb nicht in Betracht gekommen, weil gemäß Ziffer 1 des Interessenausgleichs die Maßnahmen bis spätestens 31. Dezember 2020 umzusetzen gewesen seien. Zu Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und der von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Außerdem wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2021 (BI. 158 d.A.).