Beschluss
8 BV 674/14
ArbG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2015:0331.8BV674.14.00
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Leitsätze
Der Betriebsrat hat gegen dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Angaben, die er benötigt, um die ordnungsgemäße Durchführung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze einer variablen Vergütung überwachen zu können.
Tenor
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitsnehmers folgende Daten mitzuteilen:
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
Band des Arbeitnehmers
Position Title des Arbeitnehmers
vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i. V. m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
Band des Arbeitnehmers
Position Title des Arbeitnehmers
vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat hat gegen dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Angaben, die er benötigt, um die ordnungsgemäße Durchführung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze einer variablen Vergütung überwachen zu können. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitsnehmers folgende Daten mitzuteilen: individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i. V. m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers I. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat für den Betrieb Frankfurt. Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen des A-Konzerns. Der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2) und die Beteiligte zu 2) schlossen am 12. Juni 2014 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (nachfolgend GBV PBC), die auch auf den Betrieb Frankfurt Anwendung findet. Die GBV PBC gilt für Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen. Regelungsgegenstand gemäß der GBV PBC ist gemäß Ziff. 1 das Verfahren zur Zielvereinbarung und Leistungsbewertung. In Ziff. 5 der GBV PBC ist detailliert geregelt, wie die im Rahmen der Leistungsbewertung zugrunde gelegten PBC-Ziele vereinbart oder festgelegt werden. Dazu ist in Ziff. 4 eine Regelung enthalten, dass die Ziele bis spätestens 31. März eines Kalenderjahres vereinbart und dokumentiert werden. Weder der Gesamtbetriebsrat noch der Beteiligte zu 1) werden im Rahmen der konkreten Zielfindung noch der Auswertung beteiligt. Lediglich im Rahmen des Einspruchsprozesses gemäß Ziff. 7.5 der GBV PBC wird der Antragsteller berücksichtigt. Die GBV PBC enthält auch Vorgaben, wie die Ziele ausgestaltet werden müssen. Wegen der Regelung im Einzelnen wird auf die in Kopie vorgelegte GBV PBC (Bl. 9 - 29 d. A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 22. August 2014 forderte der Antragsteller nach entsprechender Beschlussfassung die Beteiligte zu 2) auf, ihm unverzüglich und detailliert die vereinbarten und festgelegten PBC-Ziele individuell je Arbeitnehmer inklusive der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zu übergeben oder Einsicht zu gewähren. Mit E-Mail vom 03. September 2014 unterrichtete die Beteiligte zu 2) den Antragsteller darüber, dass sie die geforderte Information nicht erteilen werde. Mit Beschluss vom 05. September 2014 beschloss der Antragsteller die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und teilte dies mit E-Mail vom gleichen Tage der Beteiligten zu 2) mit. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er Anspruch auf die mit den Anträgen begehrten Informationen nach § 80 Abs. 2 BetrVG habe. Es gehe um die Aufgabenwahrnehmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, nämlich die Durchführung der zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu auch die Regelung nach § 75 BetrVG gehöre. Schließlich wolle er seine Aufgaben wahrnehmen und die Durchführung der GBV PBC überwachen. Dazu müsse er die individuellen Ziele bezogen auf jeden Arbeitnehmer kennen. Nur so sei er in der Lage zu prüfen, ob bei der Vereinbarung oder Festlegung von Zielen die in Ziff. 5 der GBV PBC eingehalten worden sind. Für die Überwachung der Durchführung der GBV PBC sei auch der Antragsteller als örtlicher Betriebsrat und nicht etwa der Gesamtbetriebsrat zuständig. Datenschutzrechtliche Belange könnten dem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden, da der Betriebsrat selbst ein Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG sei. Es bestehe auch ein kollektiver Bezug, da die Zielvereinbarung oder Festlegung in Umsetzung der GBV PBC erfolge. Die Ziele könnten Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer haben. Die Beteiligte zu 2) könne dem Auskunftsverlangen nicht entgegenhalten, dass sie nicht zur Erstellung von Unterlagen verpflichtet sei, die nicht zur Verfügung stünden. Der Antragsteller beantragt, der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Teilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC; hilfsweise zum Antrag zu 1., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis zum Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC; hilfsweise zum Antrag zu 1., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers hilfsweise zum Antrag zu 3., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers- Band des Arbeitnehmers- Position Title des Arbeitnehmers- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers- Zeitpunkt der Zielvereinbarung- der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR / GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers; hilfsweise zum Antrag zu 4., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis mit der Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers; hilfsweise zum Antrag zu 5., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß der Ziffer 5 der GBV BPC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers; der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis mit der Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC; hilfsweise zum Antrag zu 7., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 der GBV PBC Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC; hilfsweise zum Antrag zu 7., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers; hilfsweise zum Antrag zu 9., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBVPBC vom 01. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis mit der Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBV / GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers; hilfsweise zum Antrag zu 10., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GV PBC vom 12. Juni 2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs.1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Teilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers; hilfsweise zum Antrag zu 11., der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass die Anträge zu 1. bis 6. bereits unzulässig seien, da es an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Dem Wortlaut nach seien die Anträge zu 1 bis 6. auf eine wiederkehrende zeitlich unendliche Leistung gerichtet. Für die Anträge zu 7. bis 12. bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da es sich um einen abgeschlossenen Vorgang handele, der keine Rechtsfolgen mehr erzeuge. Darüber hinaus seien die Anträge unbegründet, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Aufgabenbezug, denn dieser ergebe sich weder aus einer Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG noch aus der Aufgabe der Überwachung der Vorgaben des AGG. Es bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 7 oder Nr.10 BetrVG. Die Durchführung der GBV könne der Antragsteller nicht verlangen, da er nicht Beteiligter der GBV sei. Übrig bliebe allein als Aufgabe, die Einhaltung der GBV PBC zu überwachen. Für die verlangten Auskünfte fehle es jedoch an der Erforderlichkeit, insbesondere die Mitteilung des Namens des Arbeitnehmers sei nicht erforderlich. Die Beteiligte zu 2) ist unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 (6P 1/13 NZA-RR 2014, 3873, 388) der Ansicht, dass der Antragsteller die Auskunft nicht verlangen könne, da er seine Überwachungsaufgabe auch auf Basis anonymisierter Unterlagen wahrnehmen könne. Die Angaben der weiteren Daten sei ebenfalls nicht erforderlich. Schließlich bestünden die beanspruchten Unterlagen bei der Beteiligten zu 2) nicht. Ein Erstellungsanspruch des Antragstellers sei nicht gegeben. Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihrer Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Außerdem wird auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 31. März 2015 (Bl. 284 d. A.) Bezug genommen. II. 1. Die Anträge sind zulässig, aber nur im zuerkannten Umfang begründet. Die Anträge sind unbegründet, soweit sie die Nennung der Namen der Arbeitnehmer als Auskünfte beinhalten. Die gestellten Hilfsanträge zu 4. und 10 sind hingegen begründet. a) Die Anträge sind zulässig. Es handelt sich um einen Anspruch auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen hier erfüllt sind, da die Beteiligte zu 2) sich weigert, dem Betriebsrat die begehrten Auskünfte zu erteilen. Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht entgegen, dass er zu unbestimmt im Sinne von § 253 Nr. 2 ZPO wäre. In dem Antrag wird ausdrücklich auf Ziffer 5 der GBV PBC Bezug genommen. Dadurch wird klargestellt, dass die Verpflichtung der Arbeitgeberin so lange besteht, wie die GBV PBC rechtswirksam und rechtsgültig ist und auf ihrer Grundlage entsprechende Ziele vereinbart werden. b) Der Antrag zu 1. sowie die Hilfsanträge zu 2. bis 3. sind unbegründet. Der Betriebsrat bedarf zur effizienten Ausübung des Überwachungsrechtes keiner namentlichen Nennung der einzelnen Arbeitnehmer. Aufgabe des Antragstellers ist es nicht, zu beurteilen, ob die Zielvereinbarung, die ein Arbeitnehmer mit seinem Vorgesetzten geschlossen hat, richtig im Sinne von angemessen oder passend ist. Vielmehr geht es nur darum, eine Kontrolle dahingehend auszuüben, ob die Beteiligte zu 2) die Zielvereinbarung gemäß den Vorgaben der GBV PBC trifft. Soweit es in Ziffer 5.1 der GBV heißt, dass die Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters sowie seine tätigkeitsbezogenen Stärken zu berücksichtigen haben, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die Angabe des Namens erforderlich ist. Vielmehr kann dies auch durch Angabe anderer Daten, wie in den Hilfsanträgen dargestellt, erfolgen. Soweit die Ziele gemäß Ziffer 5.1.1 der GBV PBC innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein müssen, ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Vorgabe nicht die Nennung des Namens des Arbeitnehmers erforderlich. Vielmehr kann die Beteiligte zu 2) auch in anonymisierter Form die vereinbarte Arbeitszeit angeben. Nach Ziffer 5.1., 2.Punkt der GBV PBC sind die PBC-Ziele herausfordernd, klar, messbar und verständlich; es sollen auch übererfüllbare Ziele enthalten sein. Ob etwas "herausfordernd" ist, hängt zwar von der betroffenen Person ab, jedoch ist es zur Ausübung des Überwachungsrechtes der Einhaltung der GBV durch den Antragsteller nicht erforderlich, dass diesem der Name des Arbeitnehmers bekannt ist. Vielmehr genügen hierzu die Angabe des Bandes und des Job Title. Anhand dieser abstrakten Kriterien ist für den Antragsteller ebenfalls eine Abgleichung der Ziele mit den Maßstäben der GBV möglich. Die Namensnennung würde dazu führen, dass der Antragsteller neben der jeweiligen Führungskraft eine "Zweitbeurteilung" der Angemessenheit der Ziele vornimmt und damit über den Weg der Überwachung der GBV Einfluss auf die individuelle Vertragsgestaltung ausübt. Dies ist jedoch zur Wahrnehmung einer Überwachungsaufgabe mit kollektivem Bezug nicht erforderlich. Aus den gleichen Gründen erfordert auch der "individuelle Inhalt" der Ziele (Ziffer 5.1., 3. Punkt der GBV) nicht die Nennung des Namens des Arbeitnehmers. Gemäß Ziffer 5.1, 4. Punkt der GBV PBC sind bei der Festlegung der Ziele die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Tätigkeitsbezug lässt sich auch ohne Namensnennung durch Angabe von Band und Job Title herstellen. Da die Einstufung in ein bestimmtes Gehaltsband und die Ausübung bestimmter Funktionen auch etwas über persönliche Stärken aussagt, sind diese Angaben auch insoweit ausreichend. Die Namensnennung würde auch hier über das Ziel der Überwachung der Einhaltung der GBV PBC hinausgehen. Um den Erfordernissen der Ziffer 5.1, 8. Punkt (Leistungseinschränkungen und zeitliche Inanspruchnahme durch Mitwirkung in Arbeitnehmergremien) gerecht zu werden, ist eine Nennung des Namens ebenfalls nicht erforderlich, sondern die Beteiligte zu 2) kann in anonymisierter Form angeben, ob Leistungseinschränkungen und/ oder eine zeitliche Inanspruchnahme durch Mitwirkung in Arbeitnehmergremien bestehen. c) Der Hilfsantrag zu 4. ist begründet. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 80 Abs.1 Satz 2 BetrVG und die begehrten Auskünfte sind auch zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich. aa) Gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren und nach § 80 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BetrVG auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrates einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist ( BAG Beschluss v. 15. März 2011 - 1 ABR 112/09, NZA-RR 2011, 462 ff. ). Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Bewachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung des Arbeitgebers noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig ( BAG Beschluss v. 07. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 ). Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt ( BAG Beschluss v. 30. September 2008 - 1 ABR 54/07; BAG Beschluss v. 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 ). Aus diesem Grunde erfolgt eine zweistufige Prüfung dahingehend, ob eine des Betriebsrats gegeben und ob in Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist ( BAG Beschluss v. 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12, NZA 2013, 1223 ff.; BAG Beschluss v. 07. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 ). bb) Hier liegt eine Aufgabe des Betriebsrates vor. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Überwachungsaufgabe betreffend die GBV PBC. Diese Aufgabe obliegt auch dem Antragsteller und nicht dem die GBV verhandelnden Gesamtbetriebsrat, denn die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs.1 Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt (vgl. BAG Beschluss v. 16. August 2011 - 1 ABR 22/10, AP BetrVG 1972 § 80 Nr.75 ). cc) Es liegt auch ein kollektiver Bezug vor, auch wenn Arbeitnehmer und Führungskraft die PBC-Ziele möglichst einvernehmlich und unter Berücksichtigung des individuellen Arbeitsverhältnisses vereinbaren sollen bzw. dies entsprechend anderweitig festgelegt wird. Die GBV PBC gibt besondere Regelungen vor, wann und mit welcher Art und mit welcher Häufung die PBC-Ziele zu vereinbaren und festzusetzen sind. Diese Verpflichtung wird durch die Aufstellung allgemein gültiger Regelungen der individuellen Ebene entzogen und begründet einen kollektiven Bezug. dd) Zur Ausübung des Überwachungsrechtes gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist es erforderlich, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die individuellen PBC-Ziele, das Band des Arbeitnehmers, Position Title, die vereinbarte Arbeitszeit, bekannte Leistungseinschränkungen und Mitgliedschaft in bestimmten Gremien mitteilt. Die Mitteilung des Band des Arbeitnehmers, des Position Title und der vereinbarten Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziff.5.1 der GBV PBC erforderlich. Darin heißt es, dass die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigen, und dass die Ziele in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein müssen. Die Kriterien der Tätigkeit, des Anforderungsprofils und der Verantwortlichkeit ergeben sich aus dem mitzuteilenden Band des Arbeitnehmers und des Job Title. Die vereinbarte Arbeitszeit ist gemäß Ziff. 5.1 der GBV ebenfalls ein wesentliches Kriterium. Zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers sind ebenso mitzuteilen, wie zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat oder in einem anderen Arbeitnehmergremium. Dies deshalb, weil sich die Arbeitszeit entsprechend verringern kann bei Ausübung von Mitgliedschaften in bestimmten Beteiligungsgremien. Die Leistungseinschränkungen können eine Rolle spielen, da gemäß Ziff. 5.1 bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele tätigkeitsbezogene persönliche Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt werden müssen und eine eventuell vorliegende Leistungseinschränkung oder Behinderung Berücksichtigung finden soll sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Personen. Dies ist ausdrücklich in Ziff. 5.1 im letzten Punkt festgehalten. ee) Der Herausgabe und Vorlage der Informationen steht nicht entgegen, dass nur der Arbeitnehmer bzw. die jeweilige Führungskraft oder der Systemadministrator Zugriff auf das PBC-Tool, in dem die Ziele elektronisch erfasst werden, nehmen dürfen, oder der Arbeitgeberin die Beschaffung der Unterlagen unzumutbar wäre. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichtes Düsseldorf im vorgelegten Beschluss vom 03. März 2015 (2 BV 224/14) an und macht sich die dortigen Entscheidungsgründe (unter II 2. c) und d), Bl. 224 - 226 d.A.) zu Eigen. d) Die Anträge zu 7) bis 9) sind zulässig aber unbegründet, der Hilfsantrag zu 10) ist zulässig und begründet. Auch wenn die Anträge die für das Kalenderjahr 2014 vereinbarten oder festgelegten Ziele betreffen, liegt ein Rechtsschutzinteresse vor. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht allein wegen Zeitablaufes. Aus der Überwachungsaufgabe ergibt sich keine zeitliche Schranke. Für den Betriebsrat kann die begehrte Auskunft weiterhin von Interesse sein, beispielsweise um ggf. nachträgliche Korrekturen zu erreichen oder um für die Zukunft Alternativen zu unterbreiten, um die Belegschaft besser beraten zu können ( BAG Beschluss v. 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 ). Die Anträge zu 7) bis 9) sind unbegründet, da die Namensnennung nicht die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Hilfsantrag zu 10) ist jedoch begründet. Der Antrag hat ausdrücklich die vorherige KBV vom 01. Dezember 2010 über Ziff. 13 GBV PBC in Bezug genommen. In Bezug auf die Begründetheit im Übrigen wird auf die obigen Begründungen verwiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.