Beschluss
7 Ca 3580/16
ArbG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2017:0118.7CA3580.16.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob der Kläger seine Ausbildung zum Purser erfolgreich abgeschlossen hat und vor diesem Hintergrund die Beschäftigung als Purser und die Zahlung der insoweit vorgesehenen Zulagen verlangen kann. Einzelfallentscheidung zur Auslegung der in einer Tarifvereinbarung verwendeten Formulierung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses dahingehend, dass hiervon sämtliche Arbeitsverhältnis erfasst sind, die nicht im Rechtssinne ruhen, und eine tatsächliche Tätigkeit insoweit nicht gefordert ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser I auf den Flugzeugmustern A320/A340/Boeing 747 mit Stationierung in Frankfurt zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.258,33 EUR (in Worten: Eintausendzweihundertachtundfünfzig und 33/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR (in Worten: Vierhundertdreiundvierzig und 64/100 Euro) brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR (in Worten: Zweiundsiebzig und 31/100 Euro) netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR (in Worten: Vierhundertdreiundvierzig und 64/100 Euro) brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR (in Worten: Zweiundsiebzig und 31/100 Euro) netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.050,23 EUR festgesetzt.
Hinsichtlich des Antrags zu 2.) wird die Berufung zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht zugelassen; insoweit bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob der Kläger seine Ausbildung zum Purser erfolgreich abgeschlossen hat und vor diesem Hintergrund die Beschäftigung als Purser und die Zahlung der insoweit vorgesehenen Zulagen verlangen kann. Einzelfallentscheidung zur Auslegung der in einer Tarifvereinbarung verwendeten Formulierung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses dahingehend, dass hiervon sämtliche Arbeitsverhältnis erfasst sind, die nicht im Rechtssinne ruhen, und eine tatsächliche Tätigkeit insoweit nicht gefordert ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser I auf den Flugzeugmustern A320/A340/Boeing 747 mit Stationierung in Frankfurt zu beschäftigen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.258,33 EUR (in Worten: Eintausendzweihundertachtundfünfzig und 33/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR (in Worten: Vierhundertdreiundvierzig und 64/100 Euro) brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR (in Worten: Zweiundsiebzig und 31/100 Euro) netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR (in Worten: Vierhundertdreiundvierzig und 64/100 Euro) brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR (in Worten: Zweiundsiebzig und 31/100 Euro) netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.050,23 EUR festgesetzt. Hinsichtlich des Antrags zu 2.) wird die Berufung zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht zugelassen; insoweit bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands unberührt. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung als Flugbegleiter mit Zusatzfunktion Purser I auf den Flugzeugmustern A320/A340/Boeing 747 mit Stationierung in Frankfurt. Dieser Anspruch folgt aus § 8 BV.Nach § 8 BV erfolgt die Ernennung zum Purser nach dem erfolgreichen Abschluss der vollständigen Fachausbildung. Dabei wird die Frage, wann die Fachausbildung erfolgreich in diesem Sinn abgeschlossen ist, in § 8 BV nicht näher beleuchtet; insbesondere existiert keine Abschlussprüfung, ausgehend von deren Bestehen bestimmt werden könnte, ob die Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund kann ein erfolgreicher Abschluss der Fachausbildung bereits dann angenommen werden, wenn der Purseranwärter an dem Purserseminar teilgenommen hat und während des Ausbildungslehrgangs nicht gemäß § 8 Abs. 2 BV festgestellt worden ist, dass er den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, nicht gerecht wird.Hiernach muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Er hat an dem Purserseminar teilgenommen. Auch hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, nicht gerecht wird.Die Beklagte hat sich insoweit zunächst darauf berufen, dass der Kläger Frau A während der Purserausbildung gefragt habe, ob es möglich sei, dass sein erster Einweisungsflug getauscht würde. Allein eine solche Frage, zeigt jedoch noch nicht, dass der Kläger den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, nicht gerecht wird. Dabei zu beachten, dass der Kläger insoweit lediglich eine unverbindlich Frage gestellt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er - für den Fall, dass ein Tausch abgelehnt würde - die Teilnahme an diesem Flug verweigern würde.Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich gerade zu Beginn des Seminars sich mit Detailfragen, wie beispielsweise der Frage, inwieweit es erlaubt sei, dass Herren geschminkt zum Flug erscheinen, beschäftigt, kann - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht dazu herangezogen werden, um zu begründen, dass der Kläger den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, nicht gerecht wird. Insoweit ist vor allem zu beachten, dass entsprechende Fragen des Klägers, bereits nach dem Vortrag der Beklagten gerade zu Beginn des Purserseminars erfolgt sind und sich das Verhalten des Klägers dementsprechend während des Puserseminars offensichtlich gebessert hat. Inwieweit der Kläger entsprechende Detailfragen auch noch am Ende der Purserausbildung gestellt hat, hat die Beklagte nicht dargelegt.Die Beklagte hat sich darüber hinaus darauf berufen, dass der Kläger sich entgegen der Aufforderung von Frau A, sich bei seiner Gesundung zunächst mit ihr in Verbindung zu setzen, eigenständig einen Checkout-Flug habe zuteilen lassen. Der Kläger hat diesen Vortrag bestritten und darauf hingewiesen, dass Frau A ihm lediglich mitgeteilt habe, dass ein neuer Checkout-Flug nach seiner Gesundmeldung gegenüber der Dienstplanverwaltung durch die Teamleitung der Beklagten vergeben werde. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, welcher Parteivortrag der Wahrheit entspricht. Selbst nämlich für den Fall, dass der Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt würde, genügt er nicht, um annehmen zu können, dass der Kläger den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, nicht gerecht wird. Zwar hätte der Kläger, für den Fall, dass der entsprechende Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt würde, sich über eine Anweisung hinweggesetzt. Dieser Umstand wiegt jedoch nicht so schwer, als dass er einer Ernennung des Klägers zum Purser entgegenstehen würde. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger die für die Dienstplanverwaltung zuständige Mitarbeiterin, Frau B, darauf hingewiesen hat, dass die Vergabe eines neuen Checkout-Flugs durch die Teamleitung erfolgen solle. Infolgedessen hielt Frau Reinhard vor der Vergabe eines Checkout-Flugs mit der Teamleitung Rücksprache, so dass die Teamleitung entscheiden konnte, ob der Kläger überhaupt einen Checkout-Flug machen soll. Im Übrigen ist die Darlegung der Beklagten, der Kläger werde den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, nicht gerecht, nicht ausreichend substantiiert.Ein Sachvortrag ist dann substantiiert dargelegt, wenn die Partei konkrete Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, MDR 2012, 509; BGH, Beschluss vom 01. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710; BGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - XI ZR 154/96, NJW 1997, 2754 ). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten zu weiten Teilen nicht gerecht. Die Beklagte begründet ihre Behauptung, der Kläger werde den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, lediglich mit allgemeinen Darlegungen und pauschalen Bewertungen, ohne sich auf konkrete Tatsachen zu beziehen.So trägt sie beispielsweise vor, der Kläger habe bis zum Abschluss des Purserseminars sowohl im Bereich des Cabin Service Manual als auch in den Bereichen "Service" und "Emergency" große Wissenslücken gehabt. Eine Darlegung dahingehend, welche genauen Kenntnisse die Beklagte von den Purseranwärtern verlangt und welche Kenntnisse dem Kläger gemessen hieran konkret fehlten, ist dabei nicht erfolgt. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, um bewerten zu können, ob dem Kläger die Kenntnisse, die von einem Purser erwartet werden, tatsächlich fehlen. Insoweit ergibt sich auch aus der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe erklärt, dass der jeweils Senioritätsjüngste entscheiden dürfe, wer von der Crew den Bordverkauf machen dürfe, obwohl tatsächlich der Senioritätsälteste diese Entscheidung treffen dürfe, nichts anderes. Selbst für den Fall, dass diese Behauptung als wahr unterstellt würde, ist ein solches einzelnes Beispiel nicht ausreichend, um annehmen zu können, dass der Kläger insgesamt nicht die für die Tätigkeit als Purser erforderlichen Kenntnisse hat. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, die Formulierungen, die der Kläger insbesondere im Rahmen des Briefingtrainings verwendet habe, seien als nicht ausreichend präzise und unverbindlich wahrgenommen worden. Auch habe der Kläger die Arbeitsanweisungen jeweils auf eine kumpelhafte und freundschaftliche Art und Weise erteilt. Hierdurch sei er als Vorgesetzter nicht wahrnehmbar gewesen. Auch diesem Vortrag fehlt es jedoch an konkreten Tatsachen. Hieran kann auch das in diesem Zusammenhang von der Beklagten vorgebrachte Beispiel, der Kläger habe beispielsweise eine Arbeitsanweisung mit den Worten "offiziell gesehen wäre es so, dass" eingeleitet, nichts ändern; es ist in keiner Weise ersichtlich, in welchem Zusammenhang der Kläger diese Formulierung verwendet haben soll, so dass eine Einordnung und Bewertung dieser Aussage nicht möglich ist.Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Verhalten des Klägers im Rahmen des Gesprächs mit Frau J. Auch insoweit legt die Beklagte nur allgemein dar, dass sich der Kläger während dieses Gesprächs nicht angemessen verhalten habe. Sie behauptet, der Kläger habe seinen Anteil an dem Konflikt nicht erkannt und kein Interesse an der Sichtwese von Frau I gezeigt. Auch habe er nicht angemessen darauf reagiert, dass dieses Gespräch auf Augenhöhe stattfand und zudem einen sehr scharfen und direkten Ton gewählt und zudem sei die Gesprächsstrategie, die von der Beklagten erwünscht sei nicht erkennbar gewesen. Insoweit bleibt offen, wie sich der Kläger konkret verhalten hat. Eine Einordnung und Bewertung seines Verhaltens ist mithin nicht möglich.Schließlich ist die Behauptung der Beklagten, Frau A habe insgesamt den Eindruck gehabt, dass der Kläger leicht außer sich geriet, dass er in den mit ihm geführten Gesprächen keine Reflexionsfähigkeit zeige und dass er seine eigene Kommunikation nicht kontrollieren könne, nicht ausreichend substantiiert. Auch insoweit bringt die Beklagte lediglich eine allgemeine Wertung vor, ohne diese durch konkrete Tatsachen zu begründen oder zu belegen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung von jeweils 443,64 EUR brutto als Purserzulage und 73,31 EUR netto als Schichtzulage für die Kalendermonate Mai und Juni 2016. Dieser Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.Der Kläger hat, wie dargelegt, seit dem Abschluss der Purserausbildung mit dem Checkout-Flug am 08. und 09. April 2016 einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Beschäftigung als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser I. Eine entsprechende Ernennung sollte dabei zum 01. Mai 2016 erfolgen, so dass für die Erfüllung des entsprechenden Anspruchs des Klägers gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Kläger nach wie vor nicht als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser I beschäftigt, befindet sich die Beklagte seit dem 01. Mai 2016 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Dementsprechend hat sie dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.Der dem Kläger entstandene Schaden bestimmt sich dabei gemäß §§ 249 ff. BGB. Der Kläger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung seines Anspruchs durch die Beklagte stehen würde. Hätte die Beklagte den Anspruch des Klägers ordnungsgemäß erfüllt und ihn ab 01. Mai 2016 als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser I beschäftigt, hätte der Kläger neben seiner Grundvergütung gemäß § 3 Abs. 3 VTV eine Zulage nach § 4 Abs. 2 VTV in Höhe von monatlich 443,64 EUR brutto sowie eine Schichtzulage in Höhe von 16,3 Prozent der Grundvergütung zuzüglich der Zulage nach § 4 Abs. 2 VTV - und damit in Höhe von insgesamt 684,85 EUR - erhalten. Diese Beträge hat die Beklagte dem Kläger mithin grundsätzlich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2 BGB zu ersetzen.Hinsichtlich der von der Beklagten zu zahlenden Schichtzulage ist zu beachten, dass die Beklagte dem Kläger tatsächlich jeweils monatlich eine Schichtzulage in Höhe von jeweils 612,85 EUR ausgezahlt hat. Dieser Betrag ist von dem vom Kläger entstandenen Schaden in Abzug zu bringen.Der dem Kläger entstandene und von der Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt mithin jeweils 443,64 EUR brutto als Purserzulage und jeweils 72,31 EUR netto als Schichtzulage für die Kalendermonate Mai und Juni 2016. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung von 1.258,33 EUR brutto. Dieser Anspruch folgt aus der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 bis 2016 vom 21. Januar 2016.Grundsätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR brutto aus der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 bis 2016 vom 21. Januar 2016. Dieser Anspruch kann wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 01. Juni 2015 auch nicht anteilig gekürzt werden. Zwar sieht die Tarifvereinbarung vom 21. Januar 2016 vor, dass Mitarbeiter, die im Kalenderjahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis standen, die entsprechende Einmalzahlung nur anteilig erhalten. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers begründet jedoch kein entsprechendes inaktives Beschäftigungsverhältnis.Ein inaktives also ruhendes Beschäftigungsverhältnis, besteht nur dann, wenn die beiderseitigen Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien vollständig suspendiert sind. Dies ist insbesondere während der Elternzeit eines Arbeitsnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93, NZA 1994, 794; BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87, AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; BAG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87, AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG ), während der Teilnahme an einer Wehrübung oder der Ableistung des Grundwehdienstes (vgl. § 1 Abs. 1 ArbsPlSchG) oder während eines unbezahlten Sonderurlaubs der Fall (vgl. BAG, Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG ). Während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist kann ein Ruhen dagegen gerade nicht angenommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 124/89, NZA 1991, 69 ). Insoweit ergibt sich nichts anderes aus der Auffassung der Beklagten, mit der Formulierung "nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis" hätten die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass eine anteilige Kürzung der Einmalzahlung bereits erfolgen dürfe, wenn ein Mitarbeiter keiner aktiven Beschäftigung im Sinne einer tatsächlichen Tätigkeit nachgekommen sei. Ausgehend von dem Wortlaut der Tarifvereinbarung ist nicht eindeutig erkennbar, welche Fälle die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung "nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis" erfassen wollten. Insoweit bedarf diese Formulierung der Auslegung. Dabei erfolgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (vgl. § 133 BGB ). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 10 AZR 441/01, NZA 2002, 185; BAG, Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 276/93, AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen; BAG, Urteil vom 12. September 21984 - 4 AZR 336/82, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Urteil vom 09. März 1983 - 4 AZR 61/08, AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung ). Hiernach ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Formulierung "aktives Beschäftigungsverhältnis" als Gegenteil zu dem sonst verwendeten Begriff des "ruhenden Arbeitsverhältnisses" verwendet haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien die Formulierung "Beschäftigungsverhältnis" noch an einer anderen Stelle in der Tarifvereinbarung verwendet haben und vorgesehen haben, dass nur solche Mitarbeiter einen Anspruch auf die Einmalzahlung haben, die am 21. Januar 2016 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen. Hieran wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Formulierung "Beschäftigungsverhältnis" als Synonym für die Formulierung "Arbeitsverhältnis" verwendet haben und durch diese Formulierung gerade nicht deutlich machen wollten, dass eine aktive Beschäftigung im Sinne einer tatsächlichen Tätigkeit gefordert werden soll. Der Anspruch des Klägers auf die Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR brutto ist in Höhe von 1.741,67 EUR brutto durch die Zahlung der Beklagten gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Vor diesem Hintergrund verbleibt dem Kläger der von ihm begehrte Restanspruch in Höhe von 1.258,33 EUR brutto. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO i.V.m. §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 bis 9 ZPO. Dabei ist der Antrag zu 1.) mit 17.760,00 EUR anzusetzen; dies folgt daraus, dass sich ausgehend von der Puserzulage und der erhöhten Schichtzulage ein monatlicher Differenzbetrag zwischen der momentanen Beschäftigung des Klägers und der von dem Kläger begehrten Beschäftigung in Höhe von 515,95 EUR ergibt, dessen dreifacher Jahresbetrag gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG jedoch das dreifache Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von insgesamt 17.769,00 übersteigt, so dass insoweit die betragsmäßige Deckelung eingreift. Demgegenüber sind die Anträge zu 2.) bis 6.) als bezifferte Anträge mit ihrem Wert anzusetzen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) ist die Berufung zuzulassen, da insoweit gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags betroffen ist, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Im Übrigen ist die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, da keiner der Fälle des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Streitgegenstands gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten um die Beschäftigung des Klägers als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser, mit dieser Beschäftigung in Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche sowie um eine Einmalzahlung. Der am xx. xx 1973 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 22. August 1999 als Flugbegleiter beschäftigt und war dabei zuletzt in Vollzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden gemäß arbeitsvertraglicher Bezugnahme in Ziff. 2 des zwischen dem Kläger und der Beklagten am 14. Juli 1999 unterzeichneten Arbeitsvertrags (vgl. Bl. 8 und 9 d.A.) die geltenden Tarifverträge für den Bereich Kabinenbesatzung Kontingent und damit insbesondere der Vergütungstarifvertrag Nr. 38 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01. Januar 2013 Anwendung (nachfolgend: VTV); zu dem konkreten Inhalt des VTV wird auf die Akte (vgl. Bl. 35 bis 47 d.A.) verwiesen. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt derzeit 5.920,00 EUR; das Grundgehalt des Klägers beträgt dabei 3.757,89 EUR brutto und die steuerfreie Schichtzulage 612,85 EUR netto. Das Bruttomonatsgehalt ist fällig jeweils zum 27. eines jeden Monats. Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung zur Förderung zum Purser I und Purser II für das Kabinenpersonal (nachfolgend: BV); diese enthält in § 8 die folgende Regelung: " Die Ernennung zum Purser erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der vollständigen Fachausbildung nach Bedarf. Sollte in Einzelfällen während des Ausbildungslehrgangs festgestellt werden, dass ein Purseranwärter den fachlichen bzw. persönlichen Anforderungen, die an ihn künftig als Purser gemäß den Ausbildungsinhalten gestellt werden, nicht gerecht wird, erfolgt zu diesem Stichtag keine Ernennung. Dann wird im Einzelfall unter sofortiger Einbeziehung der Personalvertretung die weitere Vorgehensweise mit allen Beteiligten festgelegt." Zu dem weiteren Inhalt der BV wird auf die Akte (vgl. Bl. 10 bis 14 und 22 bis 25 d.A.) verwiesen. Der Kläger bewarb sich um eine Förderung zum Purser I. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 (vgl. Bl. 26 d.A.) wurde ihm mitgeteilt, dass er im Rahmen der Ausschreibung für die Purserausbildung mit dem Ziel der Ernennung als Purser I zum 01. Mai 2016 auf der Musterkombination A320/A340/Boeing 747 mit Stationierung in Frankfurt am Main berücksichtigt werden konnte. Mit Schreiben vom 06. Januar 2016 (vgl. Bl. 15 d.A.) erhielt der Kläger seinen Seminarplan. Der Kläger nahm bis zum 04. April 2016 an dem entsprechenden Seminar teil. Während der Purserausbildung fragte der Kläger Frau A, die Cabin Crew Managerin der Beklagten, ob es möglich sei, dass sein erster Einweisungsflug getauscht würde; warum der Kläger hierum bat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei das Briefing für den Flug zu früh angesetzt gewesen. Der Kläger behauptet, er habe seinen ersten Einweisungsflug auf einer längeren Strecke absolvieren wollen, um eine umfangreichere Einweisung zu bekommen. Der Checkout-Flug des Klägers war für den 06. April 2016 angesetzt. Vor diesem Flug meldete sich der Kläger bei Frau A und sagte ihn wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, was im Rahmen dieses Gespräches zwischen dem Kläger und Frau A besprochen worden ist. Die Beklagte behauptet, Frau A habe den Kläger, aufgefordert, sich bei seiner Gesundmeldung mit ihr in Verbindung zu setzen, da zunächst die Entscheidung getroffen werden müsse, ob er einen Checkout-Flug machen könne. Der Kläger behauptet, Frau A habe ihm lediglich mitgeteilt, dass ein neuer Checkout-Flug nach seiner Gesundmeldung gegenüber der Dienstplanverwaltung durch die Teamleitung der Beklagten vergeben werde. Der Kläger meldete sich nach seiner Gesundung am 07. April 2016 jedenfalls bei Frau B, einer Mitarbeiterin der Dienstplanverwaltung und wies unter Bezugnahme auf das Gespräch mit Frau A darauf hin, dass ein neuer Checkout-Flug über die Teamleitung vergeben werden solle. Frau B teilte dem Kläger noch am gleichen Tag mit, dass sie mit der Teamleitung Rücksprache gehalten habe und diese einen Checkout-Flug für den 08. April 2014 bestätigt habe. Der Kläger absolvierte seinen "Checkout-Flug" vom 08. bis zum 09. April 2016. Zu dem Inhalt des Feedbacks, das der Kläger für den Checkout-Flug erhielt, wird auf die Akte (vgl. Bl. 19 d.A.) verwiesen. Am 11. April 2016 fand ein Personalgespräch statt; an diesem nahmen der Kläger, Frau A, Frau C, die Abteilungsleiterin, Frau D, eine Mitarbeiterin des Bereichs HR Management Cabin Crews, und Frau E von der Personalvertretung Purser teil. In diesem Personalgespräch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht zum 01. Mai 2016 zum Purser ernannt wird; der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behauptet, es sei vereinbart worden, dass der Kläger zunächst als Flugbegleiter auf die Strecke zurückkehren werde und an seinem Kommunikationsverhalten, seiner Auseinandersetzung mit der Purserrolle, seinem Umgang mit Feedback, seiner Belastbarkeit und seinem fachlichen Wissen arbeiten werde. Zu diesem Zweck solle er weitere Seminare absolvieren und zudem regelmäßig auf der Kurzstrecke eingesetzt werden. Nach neun Monaten, also ab dem 12. Januar 2017, solle im Rahmen eines "Standortgesprächs" mit der Vorgesetzten des Klägers, Frau F, besprochen werden, ob die genannten Entwicklungsfelder erfolgreich abgearbeitet wurden. Sodann könne sich der Kläger erneut um eine Förderung zum Purser I bewerben. Der Kläger behauptet demgegenüber, die Beklagte habe ihm vorgeschlagen, dass er in Absprache mit der Teamleitung weitere Feedbackseminare absolvieren und vermehrt auf Kurzstreckenflügen eingesetzt werden solle, um sodann nach neun Monaten zum Purser I ernannt zu werden. Diesen Vorschlag habe er jedoch abgelehnt. Mit Schreiben vom Februar 2016 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter über die Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 bis 2016 vom 21. Januar 2016 wie folgt: "Im Rahmen der Tarifvereinbarung zur Vergütungsgrunde 2015 - 2016 haben die Tarifpartner eine Einmalzahlung sowie eine Tabellenanhebung vereinbart: Für das Jahr 2015 erhalten die Mitarbeiter des Kabinenpersonals der G, die am 21. Januar 2016 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis standen, eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 Euro brutto. Mitarbeiter in Teilzeit erhalten die Zahlung anteilig. Mitarbeiter, die von Januar bis Dezember 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis waren, erhalten die Einmalzahlung anteilig. Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt mit der Vergütungsabrechnung im März ." Zu dem weiteren Inhalt des Informationsschreibens wird auf die Akte (vgl. Bl. 20 d.A.) verwiesen. Der Kläger war im Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 01. Juni 2016 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt insoweit Krankengeld. Die Beklagte zahlte an den Kläger als Einmalzahlung infolgedessen lediglich eine anteilige Zahlung in Höhe von 1.741,67 EUR brutto aus. Der Kläger ist der Auffassung, einen Anspruch auf die Beschäftigung als Purser I zu haben. Ein solcher Anspruch folge unmittelbar aus § 8 BV. Dabei sei zu beachten, dass etwaige Umstände, aus denen sich ergebe, dass er den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, nicht gerecht werde, nicht ersichtlich seien; insbesondere seien entsprechende Umstände durch die Beklagte nicht substantiiert vorgebracht worden. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Kläger mithin bereits ab dem 01. Mai 2016 als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser I habe beschäftigen müssen, ist der Kläger zudem der Auffassung, dass ihm für den Zeitraum ab dem 01. Mai 2016 eine monatliche Purserzulage in Höhe von 443,64 EUR brutto gemäß § 4 Abs. 2 VTV sowie eine erhöhte steuerfreie Schichtzulage in Höhe von 72,31 EUR netto gemäß § 3 Abs. 4 VTV zustehe. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, einen Anspruch auf die volle Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR gehabt zu haben. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er im Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 01. Juni 2015 durchgehend Krankengeld bezogen habe und daher insoweit von einem aktiven Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden müsse. Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Flugbegleiter mit Zusatzfunktion Purser I auf den Flugzeugmustern A320/A340/Boeing 747 mit Stationierung in Frankfurt zu beschäftigen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.258,33 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Die Klage wird abgewiesen. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe schon keinen Anspruch auf Beschäftigung als Purser I. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus § 8 BV. Die Beklagte behauptet insoweit, der Kläger habe die Purserausbildung nicht erfolgreich abschließen können. Vielmehr sei während der Purserausbildung festgestellt worden, dass der Kläger den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an ihn als Purser gestellt werden, nicht gerecht werde. Bereits die Kenntnisse des Klägers aus dem Cabin Service Manual entsprächen nicht den Erwartungen. Auch habe der Kläger große Wissenslücken im Bereich der Themen "Service" und "Emergency". So habe der Kläger erklärt, dass der jeweils Senioritätsjüngste entscheiden dürfe, wer von der Crew den Bordverkauf machen dürfe, obwohl tatsächlich der Senioritätsälteste diese Entscheidung treffen dürfe. Auch sei der Kläger durch Herrn H, den Leiter des Purserseminars, aufgefordert worden, durch intensives Aufarbeiten der Inhalte seine Wissenslücken schließen. Dies sei dem Kläger jedoch bis zum Abschluss der Purserausbildung nicht gelungen. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, das Verhalten des Klägers im Rahmen des Briefingtrainings werde den Anforderungen, die an einen Purser gestellt werden, nicht gerecht. Insbesondere seien die Formulierungen, die der Kläger in diesem Rahmen verwendet habe, als nicht ausreichend präzise und unverbindlich wahrgenommen worden. So habe er beispielsweise eine Arbeitsanweisung mit den Worten "offiziell gesehen wäre es so, dass" eingeleitet. Auch habe der Kläger die Arbeitsanweisungen jeweils auf eine kumpelhafte und freundschaftliche Art und Weise erteilt. Hierdurch sei er als Vorgesetzter nicht wahrnehmbar gewesen. Auch sei hierdurch der Eindruck erzeugt worden, dass der Kläger nicht hinter dem stehe, was er sage. Insoweit sei die Loyalität zu der Beklagten nicht wahrnehmbar gewesen. Schließlich sei kein situationsgerechtes Verhalten des Klägers zu erkennen gewesen. Der Kläger sei stets in seinem Verhaltensmuster geblieben. Die Beklagte behauptet zudem, der Kläger habe in einem Konfliktgespräch, das er - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - während der Purserausbildung mit Frau I, einer Lehrgangskollegin, geführt habe, um einen Konflikt zu lösen, seinen Anteil an dem Konflikt nicht erkannt. Auch habe er kein Interesse an der Sichtweise von Frau I gezeigt. Er habe nicht angemessen darauf reagiert, dass dieses Gespräch auf Augenhöhe stattfand und zudem einen sehr scharfen und direkten Ton gewählt. Auch sei die Gesprächsstrategie, die von der Beklagten erwünscht sei, während dieses Gesprächs nicht erkennbar gewesen. Das Gespräch - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - endete damit, dass Frau I in Tränen ausbrach. Die Beklagte behauptet außerdem, Frau A habe insgesamt den Eindruck gehabt, dass der Kläger leicht außer sich geriet, dass er in den mit ihm geführten Gesprächen keine Reflexionsfähigkeit zeige und dass er seine eigene Kommunikation nicht kontrollieren könne. Frau A sei in den Gesprächen mit dem Kläger zudem ein hoher Wortreichtum des Klägers aufgefallen, dem kaum zu folgen gewesen sei. Schließlich habe sich der Kläger gerade zu Beginn des Seminars sich mit Detailfragen, wie beispielsweise der Frage, inwieweit es erlaubt sei, dass Herren geschminkt zum Flug erscheinen, beschäftigt. Dies zeige, dass sich der Kläger nicht auf die neue Aufgabe als Purser fokussieren könne. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf die volle Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR gehabt. Vielmehr habe er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 01. Juni 2016 lediglich einen anteiligen Anspruch in Höhe von insgesamt 1.741,67 EUR brutto gehabt. Dies ergebe sich aus der Formulierung "nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis" aus der Tarifvereinbarung; durch diese hätten die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass eine anteilige Kürzung der Einmalzahlung bereits erfolgen dürfe, wenn ein Mitarbeiter keiner aktiven Beschäftigung im Sinne einer tatsächlichen Tätigkeit nachgekommen sei.Der Kläger hat seine Klage am 27. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht. Die Klage ist der Beklagten am 06. Juni 2016 zugestellt worden (vgl. Bl. 29 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 und vom 25. August 2016 hat der Kläger seine Klage erweitert. Die Klageerweiterung vom 23. Juni 2016 ist beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am gleichen Tag eingegangen und der Beklagten am 04. Juli 2016 zugestellt worden (vgl. Bl. 67 d.A.). Die Klageerweiterung vom 25. August 2016 ist beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am gleichen Tag eingegangen und der Beklagten am 29. August 2016 zugestellt worden (vgl. Bl. 99 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).