Urteil
7 Ca 5101/06
ArbG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2007:0124.7CA5101.06.0A
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 20.000,00 festgesetzt.
4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 20.000,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da – im Hinblick auf die Beklagte zu 1.) – die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt ist und – im Hinblick auf beide Beklagten – die streitgegenständlichen Sachverhalte kein Mobbing darstellen und die Ansprüche im Übrigen zum Teil bereits verjährt sind. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) und lit. d.) ArbGG eröffnet. Sowohl der Sitz der Beklagten zu 1.) (§§ 12, 17 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) als auch der allg. Gerichtsstand des Beklagten zu 2.) gehören zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Der Gerichtsstand der deliktischen Handlung (§ 32 ZPO), hier die Geschäftsräume der Beklagten zu 1.), gehört ebenfalls zu dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Arbeitsgerichts. Auch im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO ist die Klage zulässig, da der Klageantrag dadurch konkretisiert wurde, dass die Klägerin einen Mindestbetrag i.H.v. € 20.000,00 angegeben hat. II. Die Klage ist allerdings unbegründet, da der Klägerin weder gegenüber der Beklagten zu 1.) noch gegenüber dem Beklagten zu 2.) Ansprüche auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts bzw. auf Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsbeschädigung zustehen. 1. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 1.) ist unbegründet, da der Beklagten zu 1.) keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bzw. keine unerlaubte Handlung vorgeworfen werden kann und die Klägerin die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt hat. a) Als Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin (Zahlung von Schmerzensgeld und Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung) kommen zunächst nur die §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 847 BGB a. F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB, sofern die Beklagte selbst oder durch ihre Organe (§ 31 BGB) gehandelt hat, einschließlich eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, in Betracht. Auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung (§ 280 BGB i.V.m. § 278 BGB) nach neuem Recht kann sich die Klägerin erst für Sachverhalte nach dem 01.08.2002 (siehe Art. 229 § 9 EGBGB) stützen, da die Neufassung von § 253 BGB und die Aufhebung der Regelung in § 847 BGB a. F. (Schmerzensgeld) erst mit Wirkung zum 01.08.2002 in Kraft getreten ist. Bei vertraglichen Verletzungen (sog. positive Vertragsverletzung (pVV) nach altem Recht gemäß §§ 280, 286, 325, 326 BGB a. F.) war ein Schmerzensgeld oder eine sonstige billige Entschädigung in Geld ausgeschlossen. Eine mögliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) beruht in diesem Zusammenhang auf folgendem Gedanken: Der Arbeitgeber hat aufgrund der im Arbeitsverhältnis bestehenden Fürsorge- und Treuepflichten Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Die Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflichten stellt eine Schlechterfüllung des Arbeitvertrages dar. Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur liegt beim Mobbing durch den Arbeitgeber regelmäßig eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht vor. Den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellend kann jedoch vorliegend der Beklagten zu 1.) weder eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht noch eine deliktische Handlung und in der Folge weder eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch eine Gesundheitsbeschädigung zur Last gelegt werden. Die Vorwürfe der Klägerin konzentrieren sich zunächst auf den Zeitraum 1998-2001, anschließend werden nur noch einzelne Ereignisse herausgegriffen. Rechtswidriges oder gar systematisch schikanöses Verhalten der Beklagten zu 1.) lässt sich nicht erkennen. Dem Sachvortrag der Klägerin kann nach Auffassung der Kammer nämlich bereits keine eigene, von der Beklagten zu 1.) selbst bzw. ihren Organen (§ 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) aktiv begangene Persönlichkeitsverletzung oder von ihren Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) begangene unerlaubte Handlung entnommen werden. Weder mit der Einstellung noch mit der Tätigkeit von Frau ... an sich verletzt die Beklagte zu 1.) ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Die Klägerin hat kein Monopol auf Ernährungsberatung. Außerdem ist Frau ... nur in der Med. Klinik II beschäftigt, währen die Klägerin für sämtliche Kliniken zuständig ist. Soweit die maßgeblichen Mobbingvorwürfe vielmehr an das (deliktische) Handeln der Vorgesetzten oder das des Beklagten zu 2.) anknüpfen, die jedoch nicht zu den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1.) zählen, sind sie für die vorliegenden Ansprüche unbeachtlich. Auch kann keine eigene Tathandlung der Beklagten zu 1.) in Form des Unterlassens festgestellt werden. Die Beklagte zu 1.) ist über die Jahre der Ansicht gewesen, dass die Klägerin ihrer Tätigkeit arbeitsvertragsgemäß nachgeht, und weder die Regelungen des Arbeitsvertrages noch die der maßgeblichen Stellenbeschreibung für die Klägerin sind von der Beklagten zu 1.) eingeschränkt worden. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1.) habe ihr keine ausreichende Tätigkeit zugewiesen, die für Vollzeitstelle genügend sei, bzw. die Beklagte zu 1.) habe auf die Schreiben der Klägerin, der ÖTV bzw. der Prozessbevollmächtigten nicht reagiert, trägt die Klägerin aber nicht vor, dass die Beklagte zu 1.) bzw. ihre Organe diese behauptete Untätigkeit bzw. die vermutete Ignoranz nach außen hin mit herabwürdigenden Äußerungen versehen oder sonst wie durch zusätzliche Umstände die Klägerin herabgewürdigt. Mangelnde Gesprächsbereitschaft auf Seiten der Beklagten zu 1.) kann insofern nicht zur Begründung von Schmerzensgeld oder Entschädigungsansprüchen führen. Auch für die Annahme eines Organisations- bzw. Auswahlverschuldens (§ 831 BGB) bei der Beklagten zu 1.) besteht kein Anlass. Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2.) über die Kompetenzen der Klägerin und diejenigen von Frau ... bestanden haben, bestand zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte zu 1.) bzw. ihre Organe daran zu zweifeln, dass es sich um eine sachliche Auseinandersetzung handeln. Jedenfalls trägt die Klägerin nicht vor, dass die Beklagte zu 1.) zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Gefahr konkreter Gesundheitsbeeinträchtigungen oder ernsthafter Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechnen musste. Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ansprüche der Klägerin erfüllt sind, da die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt wurde, wie nachfolgend ausgeführt wird. b) Etwaige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1.) unterliegen kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT, die vorliegend von der Klägerin nicht beachtet wurde. aa) Gegen die wirksame Einbeziehung bzw. den wirksamen Verweis auf den BAT und damit auch auf die Regelung in § 70 BAT bestehen keine Bedenken. Auch kann es dahinstehen, ob die in Bezug genommene Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag der Klägerin einer Angemessenheitskontrolle gemäß § 310 Abs. 4 BGB unabhängig davon, dass es um einen Altvertrag geht, unterliegt, da jedenfalls auch bei Neuverträgen nach der jüngeren Rechtsprechung des BAG bei einer sechsmonatigen Ausschlussfrist keine Bedenken im Hinblick auf eine etwaige unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bestehen. Bei Altverträgen gilt somit erst recht nichts anderes. Auch ist es rechtlich unbedenklich, dass § 70 BAT an die "Fälligkeit" des Anspruchs anknüpft. bb) Des Weiteren unterfallen die Ansprüche der Klägerin (Schmerzensgeld wegen Gesundheitsbeschädigung und Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung), insbesondere soweit sie auf unerlaubten Handlungen beruhen, dem sachlich-gegenständlichen Bereich des § 70 BAT, da es sich um "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" handelt. Es sind vorliegend keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen würden, Ansprüche aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung der Ausschlussklausel des § 70 BAT zu entziehen. Sinn und Zweck derartiger Ausschlussklauseln liegen gerade darin, für die Parteien des Arbeitsverhältnisses zeitnah Klarheit über etwa streitige Rechtspositionen zu schaffen. Der tägliche Kontakt der Arbeitsvertragsparteien schafft laufend neue Tatsachen, aus denen sich für die eine oder andere Partei Rechtsansprüche ergeben können. Je länger der maßgebliche Lebenssachverhalt zurückliegt, desto schwieriger erweist sich im Nachhinein die vollständige Aufklärung des Sachverhalts und die Klärung der Rechtslage, wodurch die bestehende Rechtsbeziehung nachhaltig belastet wird. Eben aus diesem Grunde wird der Gläubiger durch die Ausschlussfrist angehalten, alsbald nach Fälligkeit des Anspruchs gegenüber dem Gegner das Bestehen seiner Forderung geltend zu machen. Soweit man in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Besonderheiten oder Abweichendes etwa damit begründen möchte, dass möglicherweise erst die Summe verschiedener Einzelhandlungen den Charakter eines Mobbingverhaltens erreichen kann und damit für den Betroffenen erkennbar wird, entsteht der Anspruch eben erst dann, wenn die letzte Handlung erfolgt ist. In Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geht die Kammer vorliegend davon aus, dass auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem sog. Mobbingverhalten den einschlägigen Ausschlussklauseln unterliegen (siehe LAG Köln, Urt. v. 03.06.2004 – 5 Sa 241/04, EzBAT, § 70 BAT, Nr. 59 = ZTR 2004, 643; LAG Sachsen, Urt. v. 17.02.2005 – 2 Sa 751/03, BB 2005, 1576 ff. ). Soweit das BAG ( BAG, Urt. v. 14.12.1994 – 5 AZR 137/94, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung ) ausgeführt hat, der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unterliege nicht dem tariflichen Verfall, steht dies der Unterwerfung von Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung unter die Ausschlussklausel nicht entgegen. Da von einer unberechtigten Abmahnung eine fortwährende Störung des allg. Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ausgeht, entsteht der auf Beseitigung der Störungsquelle gerichtete Abwehr- bzw. Unterlassensanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB laufend neu, solange die Störung anhält. Damit scheidet ein tariflicher Verfall in der Tat aus. Eine allgemeine Ausnahme für Sekundäransprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzung bzw. Gesundheitsbeschädigung lässt sich mit der genannten Entscheidung nicht begründen. Außerdem besteht vorliegend zwischen den (quasi-)vertraglichen und den deliktischen Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Klagebegehren stützt, eine Anspruchskonkurrenz, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen. Beim Zusammentreffen von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen besteht aber, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, kein Grund dafür, letztere per se vom Geltungsbereich tariflicher oder vereinbarter Verfallklauseln auszunehmen. Auch nach Auffassung des BAG ( BAG, Urt. v. 27.04.1995 – 8 AZR 582/94, ZTR 1995, 520 m.w.N. ) sind Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzung und Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem tariflichen Verfall nur dann nicht entzogen, wenn nicht zugleich eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werde. Umgekehrt heißt dies nichts anderes, als dass im Falle des Zusammentreffens vertraglicher und deliktischer Anspruchsgrundlagen nicht allein die vertraglichen Ansprüche wegen erlittener Vermögensschäden, sondern auch die deliktischen Ansprüche wegen Gesundheits- und Persönlichkeitsverletzung (einschließlich immaterieller Schäden) innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfristen, vorliegend der des § 70 BAT, geltend zu machen sind. cc) Da die Klägerin seit dem 27.10.2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen, endete das angebliche Mobbingverhalten der Beklagten zu 1.) somit am 27.10.2004, so dass die sechsmonatige Ausschlussfrist (spätestens) am 27.10.2004 begann. Weder das Schreiben der Klägerin vom 26.10.2005 – unabhängig von der Frage, ob es den inhaltlichen Anforderungen genügt (siehe unten) – noch die Klageschrift vom 18.07.2006 konnten somit die Ausschlussfrist des § 70 BAT wahren. dd) Selbst wenn man hilfsweise annähme, dass der Klägerin noch eine Überlegungs- und Prüfungsfrist im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche zuzubilligen wäre, wäre die schriftliche Geltendmachung durch die Klägerin im Schreiben vom 26.10.2005 noch verspätet. Ausweislich des Schreibens der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.11.2004 an die Beklagte zu 1.) wurde das Verhalten gegenüber der Klägerin bereits damals dahingehend beschrieben, dass es "Züge von Mobbingverhalten trägt" (siehe Bl. 39-41 d. A.). Dies bedeutet, dass es der Klägerin bereits damals klar war, dass Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1.) in Betracht kommen könnten. ee) Selbst wenn weiter hilfsweise annähme, dass das Schreiben vom 26.10.2005 noch nicht verspätet gewesen wäre und grundsätzlich innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT bei der Beklagten zu 1.) eingegangen wäre, würde dieses Schreiben aber den inhaltlichen Anforderungen aus der Rechtsprechung des BAG (siehe BAG, Urt. v. 05.03.1981 – 3 AZR 359/78, AP Nr. 9 zu § 70 BAT ), wonach das schriftliche Geltendmachungsschreiben auch Angaben zur Höhe des begehrten Anspruchs enthalten muss, nicht genügen. Vorliegend enthält das Schreiben vom 26.10.2005 keine Angaben zur Höhe des Schmerzensgeld- bzw. Entschädigungsanspruchs. Vielmehr heißt es lediglich: "Wegen der Höhe der Geldentschädigung stehe ich zu einem Gespräch zur Verfügung". Soweit die Klägerin behauptet, (fern-)mündlich sei nach dem Versand des Schreibens über eine Summe von € 84.000,00 gesprochen worden, ist dies keine schriftliche Geltendmachung gegenüber der Beklagten zu 1.). Die Beklagte konnte dem Schreiben vom 26.10.2005 weder die Höhe der Forderungen entnehmen noch konnte sie die Anspruchshöhe anhand allgemeiner Kriterien bestimmen. Daher ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen, wenn sich die Beklagte zu 1.) auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT beruft. ff) Selbst wenn man schließlich höchst hilfsweise annähme, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist erst ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 25.01.2006 begann und unterstellte, dass die Zustellung der Klageschrift am 27.07.2006 auf den Eingang bei Gericht am 18.07.2006 gemäß § 167 ZPO zurückwirkt, wodurch zumindest die Klageschrift die sechsmonatige Ausschlussfrist gewahrt hätte, wäre die von der Beklagten zu 1.) erhobene Einrede der Verjährung zu beachten. Hiernach wären alle Sachverhalte vor dem 01.01.2003 verjährt. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass es sich nach Ansicht der Klägerin um ein Dauerverhalten der Beklagten zu 1.) handele. Allein die Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerin ein einheitliches "Mobbing-Handeln" der Arbeitgeberseite vorliegt, genügt indessen nicht, von einer ununterbrochenen Dauerhandlung – in Abgrenzung zu wiederholten Einzelhandlungen – auszugehen. Allein die Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerin ein gezieltes, auf Verletzung der Persönlichkeit gerichtetes Verhalten der Beklagten vorgelegen haben soll, kann auch unter dem Gesichtspunkt eines "Gesamtvorsatzes" nicht genügen, bei der rechtlichen Prüfung der Fälligkeit von Ersatzansprüchen von den einzelnen schädigenden Einzelhandlungen abzusehen. Auch nach dem Standpunkt der Klägerin hat jede genannte Einzelhandlung kausal ihre Gesundheit und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und hierdurch eine entsprechende Schädigung bewirkt und liegt nicht etwa eine ununterbrochene Verletzungshandlung i. S. einer Dauerhandlung vor. Dies bedeutet, dass die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist auf den vorliegenden Fall Anwendung findet und auch aufgrund der Einrede der Beklagten zu 1.) zu beachten ist. Es wurde aber bereits ausgeführt, dass der Sachvortrag der Klägerin einschließlich der verjährten Sachverhalte zurück bis in das Jahr 1998 die geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig trägt, so dass bei Berücksichtigung eines aufgrund von Verjährung verkürzten Zeitraums ab 01.01.2003 die Ansprüche mangels eines tauglichen Mobbingverhaltens der Beklagten zu 1.) erst recht nicht schlüssig sind. 2. Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2.) ist unbegründet, da der Beklagten zu 2.) innerhalb nicht verjährter Zeit keine unerlaubte Handlung zu Lasten der Klägerin vorgenommen hat. a) Als Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin (Zahlung von Schmerzensgeld und Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung) kommen im Hinblick auf den Beklagten zu 2.) nur die §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 847 BGB a. F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB in Betracht. Auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung (§ 280 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 ZPO), der ohnehin erst für Sachverhalte nach dem 01.08.2002 (siehe Art. 229 § 9 EGBGB) gilt, kann sich die Klägerin nicht stützen, da der Beklagte zu 2.) nicht Partei des Arbeitsvertrages ist. b) Die Ausschlussfrist des § 70 BAT findet im Verhältnis zum Beklagten zu 2.) keine Anwendung, da die Geltung der Ausschlussfrist in keinem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2.) vereinbart wurde. Sofern die Beklagten zu 1.) und zu 2.) insofern unterschiedlich als Gesamtschuldner haften würden, müssten diese internen Haftungsunterschiede nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gelöst werden. c) Den Sachvortrag der Klägerin als wahr unterstellend ergibt sich vorliegend jedoch im Verhalten des Beklagten zu 2.) keine Mobbing-Struktur. Mobbing – in der Literatur auch teilweise Psychoterror am Arbeitsplatz genannt – selbst ist kein Rechtsbegriff und muss daher, wenn der konturlose Begriff justiziabel werden soll, zunächst definiert werden. Das BAG versteht unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. BAG, Beschl. v. 15.01.1997 – 7 ABR 14/96, NZA 1997, 781 ). Mit dem Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. LAG Thüringen, Urt. v. 15.02.2001 – 5 Sa 102/00, NZA-RR 2001, 577 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.08.2001 – 6 Sa 415/01, NZA-RR 2002, 121 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.03.2002 – 3 Sa 1/02, NZA-RR 2002, 457 ff. ). Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen kann den Begriff des Mobbings erfüllen. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen ( LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.03.2002 – 3 Sa 1/02, NZA-RR 2002, 457 ff. ). Für die Bejahung eines Mobbingverhaltens ist erforderlich, dass den Vorfällen, aus denen das Mobbing abgeleitet werden soll, eine verwerfliche Motivation des Mobbenden entnehmen lässt ( LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 01.04.2004 – 3 Sa 542/03, NZA-RR 2005, 15, 17 ). Die arbeitsrechtliche Relevanz des Mobbings ergibt sich aus einer systematischen, prozesshaften Beeinträchtigung. Nicht die einzelne herabwürdigende Handlung ist charakteristisch, sondern das Systematische und Stetige, das sich aus einer Reihe solcher Handlungen ergibt und aus dem sich eine gegen den Betroffenen verfolgte Zielrichtung erkennen lässt. Bei der Gesamtschau ist zwar das belastende aber sozialadäquat hinzunehmende Handeln gegenüber schikanösem und diskriminierendem Verhalten abzugrenzen. Dabei kann vom Leitbild des einsichtig handelnden Durchschnittsarbeitgebers ausgegangen werden. Sozial adäquat muss aber auch die Reaktion des Arbeitnehmers auf belastendes Arbeitgeberverhalten sein. Der Arbeitnehmer trägt auch am Arbeitsplatz das mit der gesellschaftlichen Interaktion verbundene kommunikative Risiko (vgl. LAG Thüringen, Urt. v. 10.06.2004 – 1 Sa 148/01, nur veröffentlicht unter BeckRS 2004 Nr. 30475191 ). Dabei reicht das subjektive Gefühl, gemobbt zu werden oder ein Gefühl der Kränkung ohne das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zur Annahme von Mobbing aus. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhalts entgegen ( LAG Thüringen, Urt. v. 10.04.2001 – 5 Sa 403/2000, NZA RR 2001, 347 ff. ). Dabei ist die hierarchische oder betriebliche Stellung gleichgültig. Mobbing scheidet daher in allen Fällen von vornherein aus, in denen keiner der Beteiligten eindeutig die Schwelle zu einer Täter-Opfer-Beziehung überschritten hat. Das kann bei einem allgemein schlechten Betriebsklima mit gegenseitigen Unfreundlichkeiten der Fall sein. Auch negative Reaktionen von Vorgesetzten und Kollegen auf mangelhafte Arbeitsleistung sind grundsätzlich noch kein Mobbing (vgl. Benecke, Mobbing, 1. Aufl., München, 2005, Rz. 58 m.w.N. ). In einem Schadensersatzprozess trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungslast der Mitarbeiter, der sich – wie hier – auf jahrelange Mobbing-Handlungen beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die begangenen Rechtsgutverletzungen einschließlich des erforderlichen Verschuldens und der daraus resultierenden Erkrankungen (siehe LAG Berlin, Urteil vom 15.07.2004, 16 Sa 2280/03, NZA-RR 2005, 15 ff.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., München, 2005, § 108, Rz. 61 ). Die einzelnen Vorwürfe müssen nach Zeitpunkt, Häufigkeit und Intensität substantiiert vorgetragen werden ( Benecke, a.a.O., Rz. 321 m.w.N. ). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen stellt das dem Beklagten zu 2.) zurechenbare Verhalten sowohl in einer Gesamtschau als auch unter Berücksichtigung des Verjährungseinwands kein Mobbing dar. Die Vorwürfe der Klägerin konzentrieren sich zunächst auf den Zeitraum 1998-2001, anschließend werden nur noch einzelne Ereignisse herausgegriffen. Rechtswidriges oder gar systematisch schikanöses Verhalten des Beklagten zu 2.) lässt sich nicht erkennen. Weder mit der Einstellung noch mit der Tätigkeit von Frau ... begehrt der Beklagte zu 2.) eine unerlaubte Handlung. Die Klägerin hat kein Monopol auf Ernährungsberatung. Außerdem ist Frau ... nur in der Med. Klinik II beschäftigt, während die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag für sämtliche Kliniken der Beklagten zu 1.) zuständig ist. Soweit es die Beurteilung der Leistung der Klägerin durch den Beklagten zu 2.) betrifft ist kein Verhalten zu erkennen, mit dem der Beklagte zu 2.) die Schwelle zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geschweige denn zu einer Gesundheitsbeschädigung überschritten hätte. Auch die Anordnung detaillierter Arbeitsnachweise ist insofern nicht zu beanstanden. Sollte der Beklagte zu 2.) möglicherweise allgemein übliche Höflichkeitsformen nicht beachtet haben, stellt dies allein kein Mobbing dar. Auch ist es dem Beklagten zu 2.) nicht verwehrt, kraft seiner Position als Chefarzt und ernährungsbeauftragter Arzt (ab 22.07.2004) die Arbeit zwischen der Klägerin und Frau ... in dem dargelegten Sinne aufzuteilen. Sofern es dabei zu Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2.) gekommen ist, sind diese mangels Substantiierung nicht als Mobbing einzustufen, denn es fehlt an einer Täter-Opfer-Beziehung, wodurch ein Mobbingtatbestand von vornherein ausscheidet (vgl. Benecke, a.a.O., Rz. 58 m.w.N. ). Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer die Einstellung von Frau ... und die dadurch erforderliche Zusammenarbeit mit dieser ersichtlich nicht gewollt und verkraftet und greift zur Darlegung des angeblichen Mobbings auf überwiegend völlig untergeordnete Vorkommnisse (z. B. die unterbliebene Vorstellung der Klägerin durch den Beklagten zu 2.) auf dem Seminar im Jahre 1998) zurück. Die von der Klägerin behaupteten Ereignisse stellen aber weder für sich alleine betrachtet noch in einer Gesamtschau Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen dar, da aus dem Sachvortrag weder eine Verletzungsabsicht des Beklagten zu 2.) noch ein unsachlicher Umgang noch eine Überschreitung seiner Kompetenzen entnommen werden kann. Ergänzend ist zu bedenken, dass insbesondere im Hinblick auf die behaupteten Gesundheitsbeschädigungen jeder Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität fehlt. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich auf angebliche ärztliche Gutachten verweist, in dem ein auf Mobbing zurückgeführtes Krankheitsbild festgestellt wird, so kann dies nicht zu einer anderen Bewertung des Vortrags der Klägerin führen. Eine Mobbingdiagnose ersetzt nicht den Vortrag konkreter Mobbinghandlungen. Die Mobbinghandlungen müssen konkret feststehen. Auch wenn ein Arzt ein entsprechendes Gutachten ausstellt, so wird das regelmäßig auf der Basis von Aussagen seines Patienten geschehen, da der Arzt nicht das Geschehen am Arbeitsplatz beurteilen kann. Selbst wenn man andere Ursachen ausschließen und einige Befunde als "typisch" beurteilen kann, beweist das ärztliche Gutachten lediglich, dass der Betroffenen psychischem Druck ausgesetzt ist (siehe Benecke, a.a.O., Rz. 329 ). Wenn dann vorliegend noch ergänzend der zeitliche Aspekt und die Verjährungseinrede berücksichtigt werden, fällt der Mobbingvorwurf der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2.) in sich zusammen. Auch der Beklagte zu 2.) hat – in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2007 – die Einrede der Verjährung erhoben. Somit sind alle Sachverhalte, die vor dem 01.01.2003 erfolgt sein sollen, bei der Subsumtion unter die möglichen Anspruchsgrundlagen der Klägerin nicht zu beachten. Relevantes Verhalten des Beklagten zu 2.) erfolgt jedoch nach dem Sachvortrag der Klägerin aufgrund der häufigen Erkrankungen der Klägerin erst wieder als der Beklagte zu 2.) ab dem 22.07.2004 zum ernährungsbeauftragten Arzt ernannt wurde. Der Zeitraum von dieser Ernennung bis zur dauerhaften Erkrankung der Klägerin ab dem 27.10.2004 ist derart kurz, dass – unabhängig von dem Verhalten des Beklagten zu 2.) – kein systematisches, auf Schikane und Diskriminierung der Klägerin gerichtetes Verhalten gegeben sein kann. Aber auch die geschilderten angeblichen Vorfälle (Aufforderung zur peniblen Zeitdokumentation, militärisch anmutende Anweisungen oder die Übergabe des Briefes, indem dieser unter der Tür durchgeschoben wird) sind ungeeignet, einen Mobbingvorwurf gegenüber dem Beklagten zu 2.) zu begründen, da die Grenze des Sozialverträglichen nicht überschritten wurde. III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin, da sie unterlegen ist, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch, soweit die Klägerin den Klageantrag zu Ziff. 2) in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2007 zurückgenommen hat, da die Teilklagerücknahme nicht mehr kostenprivilegiert ist. IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 5 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf € 20.000,00 entsprechend des Mindestbetrages der begehrten Geldentschädigung festzusetzen. V. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gegeben sind. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG in den Tenor aufzunehmen. VI. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten über eine von der Klägerin geltend gemachte Geldentschädigung für eine Verletzung der Gesundheit und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund Mobbings durch die beiden Beklagten. Die rund 55-jährige Klägerin ist am ... 19... geboren und verheiratet. Sie war vom 01.01.1980 bis zum 25.01.2006 bei der Beklagten zu 1.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Klägerin ist staatlich examinierte und anerkannte Diätassistentin. Sie war zunächst Leiterin der Diätküche und war eingruppiert in BAT Vb. Mit Wirkung vom 01.05.1992 wurde ihr die Tätigkeit der Ernährungsberaterin/Diätassistentin übertragen. Für diese Tätigkeit gibt es eine Stellenbeschreibung vom 13.04.1992 (siehe Bl. 14-15 d. A.). Hiernach war es Aufgabe der Klägerin, die Patienten und Mitarbeiter aller Kliniken in allen Fragen der vollwertigen Ernährung und diätischen Therapie zu beraten. Der ernährungsbeauftragte Arzt ist fachlicher Vorgesetzter, während der Verwaltungsdirektor und der Personalleiter disziplinarische Vorgesetzte der Klägerin sind. Es galten weiterhin die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 21.01.1980 (Bl. 10 d. A.). Zuletzt erhielt die Klägerin eine Bruttomonatsvergütung i.H.v. € 3.210,21 (siehe Bl. 11-13 d. A.). Die Beklagte zu 1.) war früher unter der Bezeichnung "..." eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bevor sie im Jahre 2004 in die jetzige Rechtsform (gGmbH) umgewandelt wurde. Sie verfügt über mehrere Kliniken, neben den Med. Kliniken I und II gibt es noch die Frauenklinik, die Unfallchirurgie-Klinik und die Urologische Klinik. Jede Klinik hat einen Chefarzt. Bis 1997 war die Klägerin die einzige Mitarbeiterin bei der Beklagten zu 1.), die mit dem Tätigkeitsfeld Ernährungsberatung/Diätassistenz. Ernährungsbeauftragter Arzt und damit Vorgesetzter der Klägerin war Herr Dr. ..., der als Oberarzt in der Med. Klinik I tätig war. Ihre meisten Aufträge erhielt die Klägerin aus der Med. Klinik II. Im Jahre 1997 wurde der Beklagte zu 2.) neuer Chefarzt der Med. Klinik II. Im Hinblick auf den von ihm favorisierten Ausbau der Diabetikerschulung und die Anerkennung als Behandlungs- und Schulungseinrichtung der Deutschen Diabetesgesellschaft (nachfolgend: "DDG") wurde Frau ... eingestellt. Diese nahm im Mai 1998 ihre Tätigkeit als Diabetesberaterin auf. Nachdem Frau ... zunächst einen bis zum 30.04.2000 befristeten Arbeitsvertrag erhalten hatte und dieser zwischenzeitlich verlängert wurde, hat sie, so behauptet die Klägerin, ab dem 23.05.2002 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. In der Folgezeit fingen zwischen den Parteien die Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche der Klägerin und von Frau ... sowie deren Abgrenzung bzw. die gegenseitige Abstimmung. Mit Schreiben vom 02.06.1999 an den Verwaltungsdirektor der Beklagten zu 1.), Herrn ..., bat die Klägerin um eine Abgrenzung der Tätigkeiten der Diabetesberaterin, Frau ..., und ihrer Tätigkeiten als Ernährungsberaterin. Insofern wird Bezug genommen auf Bl. 17-18 d. A. Mit Schreiben vom 22.11.1999 wies Herr ... auf die Stellenbeschreibung vom 13.04.1992 sowie darauf hin, dass die Klägerin hiernach bei der Ernährungs- bzw. Diabetes-Beratung keine Ausschließlichkeit beanspruchen könne. Er betonte die gedeihliche Zusammenarbeit aller Mitarbeiter (siehe Bl. 19 d. A.). Der Personalrat wandte sich mit Schreiben vom 19.11.1999 an Herrn und bat nach der Durchführung unzähliger Gespräche um Klärung der Situation im Bereich der Ernährungsberatung/Diabetesschulung/Diätküche (Bl. 82 d. A.). In einem weiteren Schreiben vom 24.11.1999 teilte die Klägerin Herrn mit, dass sie kürzlich erfahren hätte, dass der Bekl. zu 2) die Anweisung gegeben hätte, dass die Ernährungsberatung ab sofort von der Diabetesberaterin durchgeführt werde (siehe Bl. 20 d. A.). In einem Gespräch am 06.12.1999 bestätigte der Beklagte zu 2.), dass er die Klägerin nicht mehr als Ernährungsberaterin einsetzen würde, weil die Klägerin sowohl die Arbeit von Frau ... als auch die des gesamten Teams behindern würde (siehe Gesprächsprotokoll des Personalleiters der Beklagten zu 1.) vom 06.12.1999, Bl. 21-22 d. A.). Mit Schreiben vom 02.11.1998 – das offensichtlich falsch datiert ist und am 22.12.1999 bei der ÖTV eingegangen ist – wies Herr ... darauf hin, dass die Klägerin nicht die erforderliche Qualifikationen besitze, um Ernährungs- und Diabetesberatung in der Med. Klinik II durchzuführen. Für alle anderen Bereiche der Beklagten (außerhalb der Med. Klinik II) sei die Klägerin aber weiterhin für die Ernährungsberatung zuständig (siehe Bl. 23 d. A.). Im Januar 2000 absolvierte die Diätassistentin und Diätküchenleiterin, Frau ..., eine Weiterbildung zur Diabetesberaterin. Den Antrag der Klägerin vom 09.04.2000 (Bl. 28 d. A.) auf Genehmigung der Weiterbildung als Diabetesassistentin DDG hat die Beklagte zu 1.) mit Schreiben vom 19.04.2000 mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der betrieblichen Notwendigkeit (siehe Bl. 29 d. A.). Die Klägerin finanzierte sodann selbst eine zweitägige Weiterbildung "Teamentwicklung" im Mai 2000, nachdem sie zuvor vom 09.05.2000 bis 21.05.2000 wegen depressiver Phasen arbeitsunfähig erkrankt war. Mit Schreiben vom 30.08.2000 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1.) durch die ÖTV auffordern, sie arbeitsvertragsgemäß zu beschäftigen und ihr Tätigkeiten für eine Vollzeitstelle zuzuweisen. Dies würde insbesondere Arbeitsaufträge zur Ernährungsberatung aus der Med. Klinik II bedeuten, die ihr aber seit Ende des Jahres 1999 nicht mehr erteilt worden seien (siehe Bl. 30-31 d. A.). Vom 15.09.2000 bis 03.10.2000 war die Klägerin aufgrund von Depressionen arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.11.2000 fand auf Einladung des Personalleiters der Beklagten zu 1.) ein Gespräch statt, in dem es um die etwaige unzureichende Auslastung der Klägerin ging. Zum Gesprächsinhalt wird auf eine Protokollnotiz auf Bl. 32 d. A. Bezug genommen. Vom 11.01.2001 bis 18.02.2001 war die Klägerin ebenfalls aufgrund einer Depression arbeitsunfähig erkrankt. Vom 21.02.2001 bis 11.03.2001 befand sich die Klägerin in Erholungsurlaub, während sie vom 15.03.2001 bis 21.05.2001 wieder arbeitsunfähig erkrankt war. Vom 16.09.2003 bis 28.09.2003 war die Klägerin erneut aufgrund von Depressionen arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 22.07.2004 teilte die Beklagte zu 1.) mit, dass sowohl die Klägerin als auch Frau ... zukünftig dem Beklagten zu 2.) als "ernährungsbeauftragten Arzt" unterstellt sind (siehe Bl. 35, 78 d. A.). Mit Schreiben vom 12.08.2004 forderte der Beklagte zu 2.) die Klägerin auf, ihm eine "Arbeitsaufschreibung zu erstellen", d. h. "präzise jeden Tag mit genauer Zeitangabe Ihrer einzelnen Tätigkeiten" (siehe Bl. 36, 79 d. A.). Dem ist die Klägerin für den Zeitraum vom 16.08.2004 bis 15.09.2004 nachgekommen. Vom 03.10.2004 bis 17.10.2004 hatte die Klägerin Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 25.10.2004 (Bl. 37-38, 80-81 d. A.) teilte der Beklagte zu 2.) der Klägerin mit, dass er sich mehr Präzision bei der Auflistung der Tätigkeiten gewünscht hätte und dass die Klägerin zu langsam arbeiten würde. Er forderte die Klägerin auf, ihre Pausen entsprechend der Vorgaben des BAT zu nehmen. Am 26.10.2004 fand noch ein Gespräch zwischen dem Beklagten zu 2.) und der Klägerin statt, in dem die weitere Zusammenarbeit besprochen wurde. Seit dem 27.10.2004 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat seitdem nicht mehr bei der Beklagten zu 1.) gearbeitet. Mit anwaltlichem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.11.2004 an die Beklagte zu 1.) wurde auf das Schreiben des Bekl. zu 2.) vom 25.10.2004 erwidert und darauf hingewiesen, dass das Verhalten gegenüber der Klägerin "vorsichtig ausgedrückt zumindest Züge von Mobbingverhalten trägt" (siehe Bl. 39-41 d. A.). Vom 24.05.2005 bis 05.07.2005 befand sich die Klägerin wegen einer depressiven Phase in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Mit Schreiben vom 26.10.2005 (Bl. 92-93 d. A.) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 1.) u. a. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung und zur Zahlung eines Schmerzensgelds wegen der Gesundheitsbeschädigung auf. Ferner heißt es: "Wegen der Höhe der Geldentschädigung stehe ich zu einem Gespräch zur Verfügung". Aufgrund eines Bescheids des Versorgungsamtes wurde bei der Klägerin seit dem 01.01.2006 ein GdB von 50 festgestellt. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1.) selbst zum 25.01.2006 gekündigt. Die Klägerin behauptet, dass sie mindestens seit 1998 einer fortgesetzten Systematischen Schikane am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei, die sowohl zu einer Gesundheitsbeschädigung als auch zu einer Verletzung ihres allg. Persönlichkeitsrechts geführt habe. Seit der Einstellung von Frau ... sei es zu einem schleichenden Prozess bis hin zum vollständigen Entzug der Aufgaben der Klägerin gekommen. In diesem Zusammenhang erhebt die Klägerin die nachfolgenden Vorwürfe gegenüber den Beklagten und behauptet: - Bereits kurz nachdem Frau ... ihre Tätigkeit aufgenommen hätte, sei die Klägerin als Ernährungsberaterin bei einer Veranstaltung, zu der der Beklagte zu 2.) und die Firma ... eingeladen hätten, nicht vorgestellt worden, während der Beklagte zu 2.) die Diabetesberaterin Frau ... die sogar in der ersten Reihe Platz genommen hätte, vorgestellt hätte. - Ende des Jahres 1998 habe der Beklagte zu 2.) gegenüber einem Außendienstmitarbeiter der Firma ... die Diabetesberaterin Frau ... als Ernährungsberaterin vorgestellt. - Im November 1998 sei die Diabetesberaterin Frau ... zur Klägerin gekommen und hätte gebeten, dass die Klägerin ihr Arbeit abgebe, was die Klägerin abgelehnt hätte. In der Folgezeit sei Frau ... als Ernährungsberaterin vom Beklagten zu 2.) protegiert worden, so dass Ärzte ihre Aufträge nicht mehr bei der Klägerin sondern bei Frau ... abgegeben hätten. - Am 10.02.1999 habe die Klägerin von einem Krankenpfleger erfahren, dass neue Arbeitsaufträge für die Ernährungsberatung an Frau ... gingen, so dass der Krankenpfleger gefragt hätte, ob die Klägerin noch genug zu tun hätte. - In einem Gespräch mit ihren Vorgesetzten (u. a. Herrn ...), dem Beklagten zu 2.) und Frau ... am 17.09.1999 sei keine klare Abgrenzung der Kompetenzen erzielt worden. - Am 22.11.1999 habe die Klägerin festgestellt, dass die Med. Klinik II ihr keine Arbeitsaufträge für Ernährungsberatung geben würde, was laut Herrn ... auf einer Weisung des Beklagten zu 2.) beruhen würde, wonach nur noch Frau ... die Beratung vornehmen solle. - Am 06.09.2000 hätte die Betriebsärztin, Frau ..., eine "Krisenintervention am Arbeitsplatz" angeregt, nachdem der Beklagte zu 2.) ihr in einem Gespräch mitgeteilt hätte, dass dieser persönlich zwar nichts gegen die Klägerin hätte, dass er aber mit der Arbeit unzufrieden sei und die Klägerin nicht brauche. - In einem Gespräch im November 2000 habe der Fachvorgesetzte der Klägerin, Herr ..., dieser mitgeteilt, dass der Beklagte zu 2.) die Arbeit der Klägerin verunglimpft und folgendes gesagt hätte: "Frau ... macht Ernährungsberatung, die nicht mehr auf dem neuesten Stand. Die Diabetiker rennen weinend aus den Schulungen. Frau ... vergrault die Patienten". Herr Dr. ... habe dies als Mobbing empfunden. - Im Dezember 2000 habe die Klägerin erfahren, dass der Beklagte zu 2.) ohne Rücksprache mit ihr ein neues Anmeldeformular zur Diabetikerschulung eingeführt habe, wonach die Anmeldung nunmehr direkt bei Frau ... erfolgen solle. - Am 14.03.2001 hätte die Betriebsärztin, Frau ..., eine "Krisenintervention bei Arbeitsplatzproblematik" diagnostiziert. - Nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Mai 2001 hätte sich die Klägerin darauf konzentriert, Arbeit in anderen Kliniken außerhalb der Med. Klinik II zu beschaffen, was allerdings ohne größeren Erfolg gewesen sei. Im Hinblick auf die vergeblichen Bemühungen der Klägerin, in der Med. Klinik I (Stationen B4, 5, 7, C6, 7 und 1) Ernährungsberatung anzubieten, wird auf die Darstellung auf Bl. 61-62 d. A. Bezug genommen. - Am 23.05.2002 sei auf Weisung des Beklagten zu 2.) das Türschloss zu den Diabetes-Schulungsräumen mit der Maßgabe ausgetauscht worden, dass die Klägerin keinen Schlüssel erhalten solle. - Am 28.05.2002 habe Frau ... angekündigt, zukünftig in allen Kliniken Ernährungsberatung anzubieten. - Am 10.08.2004 habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.), nachdem ihm die Klägerin noch mal über sämtliche Vorkommnisse informiert hätte, das Verhalten als Mobbing bezeichnet. - In dem Schreiben des Beklagten zu 2.) vom 25.10.2004 sei ihr zu Unrecht vorgeworfen worden, dass sie nicht ausreichend beschäftigt sei, denn das sei das Ergebnis der Entwicklung, die der Beklagte zu 2.) mit der Einstellung von Frau ... initiiert hätte. Im Übrigen habe die Klägerin das Schreiben nicht auf dem normalen Postweg erhalten, sondern es sei ihr unter der Tür durchgeschoben worden. - Während eines Gesprächs am 26.10.2004 habe der Beklagte zu 2.) der Klägerin ohne Einhaltung minimaler Höflichkeitsformen verschiedene fast militärisch anmutende Arbeitsanweisungen erteilt, z. B. dass die Klägerin zukünftig dienstags und donnerstags die Ernährungsberatung in U durchzuführen habe. - Schließlich habe der Beklagte zu 2.) dem Wunsch der Klägerin am 29.10.2004 Urlaub zu nehmen, erst nach längerem Bitten entsprochen. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass sie seit der Einstellung von Frau ... nicht mehr arbeitsvertragskonform beschäftigt worden sei. Die Klägerin hat den Eindruck, dass sie sie aus dem Team und ihrer Tätigkeit gedrängt worden sei. So habe sie zuletzt nur noch rund eine Stunde am Tag in ihrer Tätigkeit als Ernährungsberaterin gearbeitet. Aufgrund der fortgesetzten Schikane sei sie zur Kündigung der Arbeitsverhältnisses gezwungen gewesen. Die Klägerin behauptet ferner, dass sie bereits Ende 1999 – ausgelöst durch die ständige Stresssituation – massive gesundheitliche Probleme gehabt hätte. So habe sie neben Depressionen Magen-, Bauch-, Kopf- und Rückenschmerzen gehabt. Ferner habe sie Schweißausbrüche und Atemnot in Gesprächen bekommen. Sie habe ferner Schlafstörungen, Erschöpfungszustände und Konzentrationsprobleme gehabt. Insgesamt sei die Klägerin einer jahrelangen Belastungssituation am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen. Auch ein nervenärztliches Gutachten von Frau Dr. ... würde die Erkrankung auf die Situation der Klägerin am Arbeitsplatz zurückführen. Im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT behauptet die Klägerin, dass sie dem Personalleiter der Beklagten zu 1.) in einem Gespräch nach dem 26.10.2005 mitgeteilt habe, dass zum damaligen Zeitpunkt € 84.000,00 gefordert würden. Herr ... sei hierauf aber nicht eingegangen. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, dass die Ausschlussfrist ohnehin nicht bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts eingreifen würde. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 2.) – Zahlung von Schadensersatz i.H.v. € 141.000,00 – zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin zuletzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung sowie Schmerzensgeld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1.) ist der Ansicht, die Ausschlussfrist des § 70 BAT greife vorliegend ein, da in dem Schreiben vom 26.10.2005 die Höhe der geltend gemachten Geldentschädigung nicht genannt sei. Im Übrigen hätte die Klägerin nur wenige Sachverhalte zur Begründung des Mobbingvorwurfes dargelegt, die zum einen weder grundsätzlich noch aufgrund des zeitlichen Ablaufs den Mobbingvorwurf rechtfertigen würden. Außerdem erhebt die Beklagte zu 1.) die Einrede der Verjährung. Im Hinblick auf den Schüssel für die Diabetes-Schulungsräume behauptet die Beklagte zu 1.), dass die Klägerin keinen Schlüssel brauche, da sie die Räume auch nicht nutzen würde. Der Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, dass die Ausschlussfrist des § 70 BAT auch auf ihn Anwendung finden würde. Er ist der Ansicht, sein Verhalten sei korrekt gewesen, jedenfalls seien die Kriterien der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Mobbing nicht erfüllt, da vorliegend keine fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen zu erkennen seien. Vielmehr handele es sich vorliegend um subjektive Empfindungen der Klägerin, die als Mobbingvorwurf aber substanzlos blieben. Auch der Beklagte zu 2.) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klage ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 18.07.2006 ein und wurde den Beklagten jeweils am 27.07.2006 zugestellt. Die Höhe der von der Klägerin begehrten Geldentschädigung und des Schmerzensgeldes soll zusammen einen Betrag von € 20.000,00 nicht unterschreiten. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte einschließlich der Protokolle Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).