Urteil
7 Ca 1229/18
ArbG Frankfurt 7. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0529.7CA1229.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.505,84 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.505,84 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrags. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von 2.504,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Februar 2018. a) Ein Anspruch auf die Zahlung von 2.504,25 Euro brutto ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. den Arbeitsvertrag. -6- Die Klägerin hat gemäß § 61': Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung für von ihr in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 erbrachte Umkleidezeiten und damit in Zusammenhang stehende Wegezeiten. Gemäß § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die hiernach bestehende Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu den versprochenen Diensten zählt dabei nicht nur die eigentliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers, sondern jede von ihm im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme. die mit seiner eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung zusammenhängt. Daher gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb zu den versprochenen Diensten im Sinne von §611 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber macht mit seiner Anweisung an die Arbeitnehmer, sich umzukleiden, das Umkleiden und das damit in Zusammenhang stehende Zurücklegen eines Weges zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (vgl. BAG, Urteil vom 19. September 2012 — 5 AZR 678/11, BAGE 143, 107, BAG, Urteil vom 28. Juli 1994 — 6 AZR 220/94, BAGE 77, 285). Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin angewiesen, sich ab 01. Januar 2013 für ihre Tätigkeit auf dem Flughafenvorfeld umzukleiden. Auch benötigt die Klägerin hierfür arbeitstäglich jeweils sechzehn Minuten. Daher kann sie für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 grundsätzlich die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von arbeitstäglich jeweils sechzehn Minuten verlangen (vgl. auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2017 — 7 Sa 150/17, nicht veröffentlicht). Der insoweit grundsätzlich bestehende Anspruch der Klägerin auf die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von -arbeitstäglich jeweils sechzehn Minuten ist jedoch aufgrund der Konzern;-)Betriebsvereinbarung und der Rahmenbetriebsvereinbarung ausgeschlossen. Ausgehend von der Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmenbetriebsvereinbarung werden die von der Klägerin tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und etwaige Ersatzzeiten auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin gebucht. Entsprechend gebuchte Arbeitszeit, die am Ende des Bezugszeitraums die geschuldete Arbeitszeit übersteigt, also ein Arbeitszeitguthaben, ist im Ausgleichszeitraum durch die Gewährung von 'Freizeit auszugleichen. Ausbezahlt wird es nur dann, wenn ein er entsprechender Freizeitausgleich nicht erfolgt. Insoweit hat die Beklagte hinsichtlich der Vergütung für von der Klägerin erbrachte Arbeitszeit sowie hinsichtlich der Vergütung für etwaige Ersatzzeiten eine Ersetzungsbefugnis. Die Klägerin kann daher nur verlangen, dass die Beklagte von ihr erbrachte Arbeitszeiten und etwaige Ersatzzeiten auf ihr Arbeitszeitkonto bucht und durch die Gewährung von Freizeit ausgleicht. Eine Zahlung kann die Klägerin dagegen nur ausnahmsweise verlangen und zwar dann, wenn die von ihr erbrachte Arbeitszeit sowie etwaige Ersatzzeiten auf ihr Arbeitszeitkonto gebucht worden sind, sie am Ende des Bezugszeitraums die von ihr geschuldete Arbeitszeit übersteigen und sie im Ausgleichszeitraum nicht durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden. Hieran fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat die von der Klägerin erbrachten Umkleidezeiten und die damit in Zusammenhang stehende Wegezeiten nicht auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin gebucht. b) Ein Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von 2.504,25 Euro brutto ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. Gemäß §§ 280 Abs. 'l und 3, 23 BGB hat ein Arbeitgeber, der eine Verpflichtung gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht erbringen muss, dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Eine Buchung der von der Klägerin in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 erbrachten Umkleidezeiten und der damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Ausgehend von der Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmenbetriebsvereinbarung ist der Bezugszeitraum hinsichtlich des Arbeitszeitkontos der Klägerin das jeweilige Kalenderjahr. An den Bezugszeitraum schließt sich ein Ausgleichszeitraum von sechs Monaten bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres an. Vorliegend sind sowohl der Bezugszeitraum als auch der Ausgleichszeitraum für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche abgelaufen; der Ausgleichszeitraum für etwaige aus dem Kalenderjahr 2013 resultierende Ansprüche endete am 30. Juni 2014, der Ausgleichszeitraum für etwaige aus dem Kalenderjahr 2014 resultierende Ansprüche endete am 30. Juni 2015 und der Ausgleichszeitraum für etwaige aus dem das Kalenderjahr 2015 resultierende Ansprüche endete am 30. Juni 2016. Eine Buchung der von der Klägerin in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 erbrachten Umkleidezeiten und der, damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin ist daher nicht mehr möglich (vgl. auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2017 — 7 Sa 150/17. nicht veröffentlicht). Die Beklagte hat die entsprechende Urmöglichkeit auch zu vertreten. Sie hat die von der Klägerin in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 erbrachten Umkleidezeiten und die damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten nicht auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin gebucht, obwohl sie hierzu gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmenbetriebsvereinbarung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet gewesen wäre. Die Beklagte hat auch keine weitergehenden Umstände dargelegt, die ein Vertreten müssen ihrerseits gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließen könnten (vgl. auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2017.- 7 Sa 150/17, nicc.7r veröffentlicht). Gleichwohl ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB kein Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von 2.5('',25 Euro brutto. Der Umfang des von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 2.83 BGB zu ersetzenden Schadens richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Dabei hat gemäß § 249 Satz 1 BGB derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung dieses Zustands nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige gemäß § 21 Abs. 1 BGB Ersatz in Geld zu leisten (vgl. BAG, Urteil vorn 27. Mai 1.9— 8 AZR- 415/98. BAGE 91, 379). Vorliegend hätte die Klägerin, wenn die Beklagte den ihr gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmenbetriebsvereinbarung in Verbindung reit § 77 Abs. 1 Satz ' BetrVG obliegenden Pflichten nachgekommen ware, wenn die Beklagte also die von der Klägerin erbrachten Umkleidezeiten und die damit i;-, Zusammenhang stehenden Wegezeiten auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin gebucht hätte, die Möglichkeit gehabt, ein hieraus möglicherweise folgendes Arbeitszeitguthaben durch die Inanspruchnahme von Freizeit auszugleichen. Diese Möglichkeit ist der Klägerin daher nunmehr auch im Wege der Naturalrestitution einzuräumen. Ihr ist Freizeit zu gewährt n (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 1 ö. Dezember 2017 — 7 Sa 150/17, nicht veröffentlicht). Demgegenüber kann die Klägerin nicht verlangen, dass der ihr entstandene Schaden in Geld ersetzt wird. Die Gewährung von bezahlter Freizeit ist nicht unmöglich gemäß § 251 Abs. 1 BGB; insbesondere besteht das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten noch (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Uri,- vom 18. Dezember 2017— 7 Sa 150/17, nicht veröffentlicht). Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass sowohl der Bezugszeitraum als auch der Ausgleichszeitraum hinsichtlich des Arbeitszeitkonus der Klägerin abgelaufen sind. Dieser Umstand führt, wie dargelegt, lediglich dazu, dass die Erfüllung des aus der Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmenbetriebsvereinbarung folgenden Primäranspruchs de,- Klägerin unmöglich geworden ist. Die Möglichkeit der Gewährung von bezahlter Freistellung als Schadensersatz wird hierdurch jedoch gerade nicht berührt. Insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den Fällen, in denen die Erfüllung des Urlaubsanspruchs unmöglich geworden ist; auch in diesen Fällen kann der Arbeitnehmer die Gewährung von Urlaub als Schadensersatzanspruch verlangen (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 18. Februar 2003 — 9 AZR 563/01, BAGE 105, 141; BAG, Urteil vom 22. Oktober 1991 — 9 AZR 373/90, BAGE 68, 362; BAG, Urteil vom 05. September 1985 6 AZR 86/82, BAGE 49, 299). 2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfeantrags unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, an 212 Stunden unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung von der Arbeitsleistileng freigestellt zu werden. Ein Anspruch der Klägerin, an 212 Standen unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, folgt zunächst nicht aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Vergütung für von ihr in den Kalenderjahren 2013 bis 2)15 erbrachte Umkleidezeiten und damit in Zusammenhang stehende Wegezeiten. Auch kann sie insoweit gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmenbetriebsvereinbarung verlangen, dass die Beklagte die entsprechenden Zeiten auf ihr Arbeitszeitkonto bucht. Die Erfüllung dieses Anspruchs ist jedoch gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Insoweit, wird vollumfänglich '2uf die Ausführungen unter Ziffer 1. b) Bezug genommen. Ein Anspruch der Klägerin, an 212 Stunden unter Fortz1hhlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1 und '), 283 BGF Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 28i) Abs. 1 und 3, 283 BGB sind gegeben. Eine Buchung der von er Klägern in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 erbrachten 1Umkleidezeiten und der damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin ist gemäß § 275 -\os. 1 E'GB unmöglich. Auch hat die Beklagte die entsprechende Un- möglichkeit zu vertreten. insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer 1. b) Bezug genommen. Gleichwohl ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 us-,d 3, 283 0.313 kein Anspruch der Klägerin, an insgesamt 212 Stunden unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist. Die Klägerin hat lediglich allgemein die Auffassung vertreten, dass bei der Berechnung der ihr zustehenden, Vergütung für Umkleidezeiten und damit in Zusammenhang stehende Wegezeiten für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 von jeweils 253 Arbeitsstunden auszugehen sei. An wie vielen Tagen die Klägerin in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 tatsächlich gearbeitet hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dies wäre dabei aber gerade erforderlich gewesen, um einen der Klägerin entstandenen Schaden zu beziffern. Zu beachten ist nämlich, dass der Klägerin ein Schaden nur insoweit entstanden ist, als sie tatsächlich für die Beklagte tätig geworden ist und sich daher auch umgekleidet hat. Hinsichtlich der anderen Kalendertage sind der Klägerin Mehraufwendungen, aus denen sich ein wirtschaftlicher Nachteil ergeben könnte, nicht entstanden. Eine negative Vermögensdifferenz besteht insoweit. nicht (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vorn 18. Dezember 2017 — 7 Sa 150/17, nicht veröffentlicht). Dies gilt umso mehr, soweit die Klägerin an den anderen Kalendertagen entweder wegen Urlaubs oder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keine Tätigkeiten für die Beklagte erbracht haben sollte. Die Klägerin hat in diesen Fällen einen Anspruch: auf die Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 BUrLG oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Ein solcher Anspruch bedeutet dabei jeweils eine Kompensation eines etwaigen Verdienstausfalls und führt daher dazu, dass eine negative Vermögensdifferenz nicht besteht (vgl. ähnlich Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 7 Sa 150/17, nicht veröffentlicht). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands folg aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 bis 9 ZPO. Dabei ist vorliegend, im Hinblick darauf, dass Hauptantrag und Hilfsantrag auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind, nur der Hilfsantrag als der Antrag mit dem höheren Wert zu bewerten (vgl. nur Herget in Zöller, 31. Aufl., 2016. § 5 ZPO. Rn. 4). IV. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, d; keiner der Fälle des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthafigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands gem § 64 Abs. 2 b) ArGG bleibt hiervon unberührt. -13- V. Eine Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten um die Zahlung ausstehender Vergütung und hilfsweise um die Gewährung von Freizeit. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Konzerns der A . Sie ist für die Herstellung und die Lieferung von Verpflegung für den Verzehr und den Verkauf an Bord von Flugzeugen zuständig und unterhält zu diesem Zweck einen Betrieb am Flughafen in B. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 06. August 1999 beschäftigt. Sie arbeitet derzeit im Rahmen eines Dienst- und Schichtplans in dem Betrieb der Beklagten am Flughafen im B. Der Bruttostundenlohn der Klägerin beträgt 11,82 Euro. Die Beklagte führt für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto. Die Grundlage hierfür bildet die Konzernbetriebsvereinbarung „Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarungen Flex/Glaz der ehemaligen C" vom 09. März 2013 (im Folgenden: Konzernbetriebsvereinbarung), die in ihrer Ziffer 2. die „Rahmenbetriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (Flex) bei C „ vom 13. Juni 2006 (im Folgenden: Rahmenbetriebsvereinbarung) für anwendbar erklärt. Gemäß der Rahmenbetriebsvereinbarung wird auf dem Arbeitszeitkonto die geschuldete Arbeitszeit dokumentiert und tatsächlich gearbeitete Stunden sowie etwaige Ersatzzeiten hiergegen gebucht. Als Bezugszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr vorgesehen. An den Bezugszeitraum schließt sich ein Ausgleichszeitraum von sechs Monaten bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres an. Auf das Arbeitszeitkonto gebuchte Arbeitszeit, die am Ende des Bezugszeitraums die geschuldete Arbeitszeit übersteigt, also ein etwaiges Arbeitszeitguthaben, ist im Ausgleichszeitraum durch die Gewährung von Freizeit auszugleichen. Ist die geschuldete Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum dagegen nicht vollständig erbracht, sind also Minusstunden entstanden, sind diese im Ausgleichszeitraum nachzuarbeiten. Nach der, Ende des Ausgleichszeitraums wird ein etwaiges bestehendes Arbeitszeitguthaben ausbezahlt und etwaige noch bestehende Minusstunden entfallen. Um ihre Tätigkeit auf dem Flughafenvorfeld zu erbringen, muss sich die Klägerin seit 01. Januar 2013 auf Anweisung der Beklagten umkleiden. Hierfür und für die insoweit anfallenden Wege benötigt sie arbeitstäglich jeweils sechzehn Minuten. Die entsprechenden Zeiten wurden in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 nicht auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin gebucht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr eine Vergütung für von ihr in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 tatsächlich erbrachte Umkleidezeiten und damit in Zusammenhang stehende Wegezeiten. Auch schulde die Beklagte ihr eine Vergütung für Umkleidezeiten und damit in Zusammenhang stehende Wegezeiten, die sie aufgrund Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder ähnlicher Tatbestände nicht tatsächlich erbracht habe, soweit die Beklagte der Klägerin für die entsprechenden Fehlzeiten ihre Vergütung fortgezahlt habe. Dies gelte dabei nicht nur für den Fall, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch über die Konzernbetriebsvereinbarung und die Rahmenbetriebsvereinbarung hergeleitet werde. Dies gelte vielmehr auch für den Fall, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch als Schadensersatzanspruch angenommen würde; der Klägerin sei dadurch, dass ihr sowohl ein erhöhtes Urlaubsgeld als auch eine erhöhte Entgeltfortzahlung infolge von Krankheit entgangen sei, gerade ein Schaden entstanden. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass bei der Berechnung der ihr zustehenden Vergütung für Umkleidezeiten und damit in Zusammenhang stehende Wegezeiten für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 von jeweils 253 Arbeitstagen auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund, so die Auffassung der Klägerin, könne sie eine Vergütung für insgesamt 212 Stunden verlangen. Die entsprechende Vergütung könne die Beklagte dabei auch nicht durch die Gewährung von Freizeit erbringen. Vielmehr könne sie unmittelbar eine Zahlung verlangen. Dies ergebe sich aus der Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmenbetriebsvereinbarung. Hiernach könnte ein etwaiges Arbeitszeitguthaben nur bis zum Ende des Ausgleichszeitraums durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden. Mit dem Ende des Ausgleichszeitraums wandelten sich etwaige Freizeitausgleichsansprüche in Zahlungsansprüche um. Dies gelte dabei nicht nur für den Fall, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch über die Konzernbetriebsvereinbarung und die Rahmenbetriebsvereinbarung hergeleitet werde. Dies müsse vielmehr auch für den Fall, dass ein etwaiger Ausgleichsanspruch als Schadensersatzanspruch angenommen würde, beachtet werden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018, beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 20. Februar 2018 eingegangen und der Beklagten am 26. Februar 2018 zugestellt, das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie beantragte, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.504,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Februar 2018 zu zahlen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. beantragte die Klägerin, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung an 212 Stunden von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin hebe einen Anspruch auf Ausgleich für von ihr erbrachte Umkleidezeiten und damit in Zusammenhang stehende Wegezei-ten lediglich für Arbeitstage, an denen die Klägerin tatsächlich für die Beklagte tätig geworden sei. Im Übrigen, so die Auffassung der Beklagten, könne die Klägerin nur die Gewährung von Freizeit verlangen. Dies ergebe sich aus der Konzernbetriebsvereinbarung und dc r Rahmenbetriebsvereinbarung. Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer Auffassung ergänzend auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2017 — 7 Sa 150/17, nicht veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ge wechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).