Urteil
7 Ca 6695/04
ArbG Frankfurt 7 Ca 6695/04. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2005:0413.7CA6695.04.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2004 € 478,61 (i. W.: Vierhundertachtundsiebzig 61/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.183,49 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2004 € 478,61 (i. W.: Vierhundertachtundsiebzig 61/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.183,49 festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat März 2004 in Höhe von € 478,61 brutto verlangen. Dem steht aufgrund der Zusage der Beklagten im April 2004 eine Ausschlussfrist nicht entgegen. Ebenso wenig konnte die Beklagte substantiiert darlegen, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung der Klägerin gehandelt hat. Weitere Zahlungen kann die Klägerin nicht beanspruchen. Der erhobenen Urlaubsabgeltungsforderung steht die Ausschlussfrist entgegen, der Aufwendungsersatzanspruch ist nicht substantiiert dargelegt. Die Widerklage ist unzulässig, da die Beklagte und Widerklägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihre Forderung hätte im Wege der insoweit vorrangigen Leistungsklage geltend machen müssen. Dieses Entscheidungsergebnis der Kammer beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Klägerin kann von der Beklagten € 478,61 brutto Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 01. März 2004 bis 26. März 2004 verlangen. Dieser Anspruch folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EfzG i. V. m. § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag der Klägerin sowie § 13 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen. a) Die Klägerin, die im März 2004 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stand, war vom 01. März 2004 bis 26. März 2004 in Folge von Krankheit unverschuldet an der Erbringung von Arbeitsleistung verhindert. Sie hat ihre Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. BI. 37 und 38 d. A.) auch gegenüber der Beklagten belegt. Diese hat im Schriftsatz vom 07. Oktober 2004, der noch von einem weitergehenden Klageantrag ausging, lediglich vorgetragen, die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeit nicht für den gesamten Monat März 2004 nachgewiesen. Weitergehende Stellungnahmen der Beklagten auf den neuerlichen Vortrag der Klägerin vom 10. Dezember 2004 sind nicht erfolgt. b) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, es läge eine Fortsetzungserkrankung vor. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (Schmidt, EfzG § 3 RdN. 200; ErfK-Dörner, § 3 EfzG RdN. 99). Es obliegt dem Arbeitgeber, konkrete Anhaltspunkte hierfür zu benennen. Diese hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die Klägerin hat gesundheitliche Probleme im Schreiben an die Beklagte angeführt. Es ist ebenso bekannt, dass die Klägerin an einem Nierenleiden erkrankt ist. Dies lässt aber nur die Mutmaßung zu, es könne sich um eine Fortsetzungserkrankung handeln. Konkrete Anhaltspunkte sind nicht gegeben. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Verfahren 7/15 Ca 6953/04 vorgetragen hat, die Krankenkasse der Klägerin habe gegenüber ihr in der Vergangenheit auf Nachfrage verneint, dass bei der Klägerin Fortsetzungserkrankungen vorgelegen haben. Ebenso wenig trägt die Beklagte vor, wann welche Vorerkrankungen vorgelegen haben sollen, um die Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die maßgeblichen Zeiträume des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschlägig sind. c) Auch die behauptete Weigerung der Klägerin, ihre Tätigkeit in der Passkontrolle aufzunehmen, ist nicht weiter dargetan worden. Der Zeitpunkt und Rahmen dieses Gespräches sowie sein Inhalt bleiben unerwähnt. Eine Beweiserhebung würde hier zu einem Ausforschungsbeweis führen. Soweit die Beklagte noch auf die schriftliche Mitteilung der Klägerin abhebt, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht tätig sein, so wird diese Vorlage gerade durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt und erschüttert diese insoweit nicht. d) Dem Anspruch steht schließlich auch nicht die vertragliche Ausschlussfrist der Ziff. XXI des Arbeitsvertrages oder die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 21 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen entgegen. Hierbei kann es unentschieden bleiben, ob die vertragliche Ausschlussfrist der Ziff. XXI einschlägig ist oder ob diese einer Kontrolle an den Maßstäben der Kontrolle allgemeiner Geschäftsgrundlagen zuvor zu unterziehen ist und wie das Verhältnis der tarifvertraglichen Ausschlussklausel zu der einzelvertraglichen Ausschlussklausel zu werten ist, denn jedenfalls die zweite Stufe der Ausschlussfrist ist hier in jedem Fall schon bei einer Klageeinreichung am 21. Juli 2004 am Arbeitsgericht Frankfurt am Main nicht gewahrt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch war am 15. April 2004 fällig, eine Geltendmachung seitens der Klägerin fand am 19. April 2004 statt. Jedoch kann die Beklagte sich auf den Fristablauf nicht berufen. In Ausnahmefällen kann die Berücksichtigung einer Ausschlussklausel treuwidrig sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Berechtigte die fristgemäße Geltendmachung eines Rechtes unterlässt und er hierzu durch ein Verhalten des anderen Teils veranlasst wurde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der andere Teil eine Zusage erteilt hat (vgl. BAG, U. v. 17.04.1986 —2 AZR 308/85 — AP Nr. 40 zu § 615 BGB). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat unbestritten am 02. April 2004 vor dem Integrationsamt die Zusage erteilt, offene Lohnzahlungsansprüche der Klägerin bei Fälligkeit zu erfüllen. Dies hat sie mit Schreiben vom 07. April 2004 bestätigt. Soweit dort weiter aufgeführt wird, im Gegenzug erwarte sie die zugesagten Informationen über die Art der Erkrankungen der Klägerin, schränkt dies die Zusage nicht ein. Vielmehr bringt die Beklagte hier zum Ausdruck, sie zahle zunächst und erwarte zukünftig Mitwirkung der Klägerin hinsichtlich der Krankheitsfrage, da die Beklagte primär gegen die Krankenkasse der Klägerin vorgehen möchte. Schließlich ist eine Verknüpfung beider Aussagen schon daher nicht gemeint, da die Zahlung umgehend zugesagt wird und die Krankenlisten beigefügt werden. Letztere mussten zunächst an die Ärzte weitergeleitet und von diesen ausgefüllt werden. Dies nimmt erheblich Zeit in Anspruch, sodass das Schreiben der Beklagten nur dahingehend zu verstehen ist, dass diese die umgehende Zahlung ohne Einschränkung zusagt. Die Zusage verliert auch nicht ihre Bedeutung, da sie vor dem Integrationsamt in Unkenntnis der bereits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben wurde, soweit sie auf die Zeit des tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisses bezogen ist. e) Der Anspruch steht der Klägerin auch in der geltend gemachten Höhe zu. Ihr durchschnittlicher Verdienst der letzten 12 Monate, der gemäß § 13.3 Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe als Berechnungsgrundlage maßgeblich ist, betrug unstreitig € 6.700,54. Unter Zugrundelegung der Berechnungsvorgaben des § 13.3 Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen ergibt sich der von der Klägerin bezifferte Betrag. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 286 BGB. Die Zahlung der Vergütung ist gemäß Ziff. IV 2 des Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats fällig. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von € 174,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2004 verlangen. Diesem Begehren nach Urlaubsabgeltung stehen die tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen entgegen. Auch hier kann die Frage offen bleiben, welche der Ausschlussfristen anzuwenden ist, da nach beiden jedenfalls bei Einreichung der Klage am 22. Juli 2004 diese nicht gewahrt waren. Bezüglich dieses Anspruches greifen die Überlegungen zur Treuwidrigkeit des Berufens auf die Ausschlussfristen nicht, da die Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich dieser Ansprüche keine Erklärung abgegeben hat. Auch der Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 07. April 2004 verbietet es, diese Aussage auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch zu übertragen. Hier ist insbesondere zu beachten, dass es sich insoweit um Ausnahmekonstellationen handelt, wenn ein Verzicht auf die Ausschlussklausel in Frage kommt. Dem ist insoweit Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die Erklärung, aufgrund derer die Partei die Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist unterlässt, besonders hoch anzusetzen sind. 3. Die Klägerin kann von der Beklagten schließlich nicht die Zahlung von € 30,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2004 verlangen. Der Klägerin steht dieser Anspruch nicht gemäß § 670 BGB zu. § 670 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines Anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (vgl. BAG, GS B v. 10.11.1961 — GS 1/60 — BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers). Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Betreffende den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG, U. v. 14.02.1996 —5 AZR 978/94 — AP Nr. 5 zu § 611 BGB Aufwandsentschädigung). Im Rahmen des § 670 BGB hat der Beauftragte bzw. der Anspruchsteller die Aufwendungen darzulegen und zu beweisen, die er ersetzt verlangt (Palandt-Sprau, § 670 RdN. 7). Diese Darlegungen hat die Klägerin nicht erbracht. Die reine Auflistung von Fahrtstrecken genügt nicht. Es ist nicht erkennbar, wie der begehrte Betrag sich zusammensetzt und ob die Klägerin Kosten des öffentlichen Nahverkehrs oder der Nutzung eines Privat-Pkw geltend macht. Die Beklagte und Widerklägerin kann die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin für sämtliche Kosten, die der Beklagten und Widerklägerin dadurch entstanden sind, dass die Klägerin und Widerbeklagte diese nicht unverzüglich nach Erhalt des Rentenbescheids über diesen in Kenntnis gesetzt hatte, nicht verlangen. Die Widerklage ist mangels Feststellungsinteresse als besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Immer dann, wenn der Kläger sein Ziel einfacher erreichen kann, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Hier ist die Widerklägerin auf die Leistungsklage zu verweisen, mit der sie konkrete Forderungen gegen die Widerbeklagte richten kann. Die Widerklägerin wusste seit 01. November 2004, dass der Widerbeklagten ein Rentenbescheid erteilt wurde. Spätestens mit Zustellung des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2004 am 15. Dezember 2004 lag ihr dieser auch vor. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Klageerhebung war sie jetzt jedenfalls in der Lage, ihre Ansprüche zu beziffern, da das Arbeitsverhältnis seit nunmehr einem Jahr auch beendet ist. Die Kostenentscheidung basiert auf § 46 Abs. 2 I. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Variante ZPO. Im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen waren die Kosten des Rechtsstreites zwischen den Parteien zu verteilen. Die Klägerin obsiegte hinsichtlich der Zahlung von € 478,61 und dem Begehren der Widerklage, das mit € 500,-- bewertet wurde. Hieraus folgt die austenorierte Quotelung bei einem Gesamtwert von € 1.183,49. Die Entscheidung zum Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3, 5 ZPO sowie § 45 Abs. 1 GKG. Die Klageansprüche als Zahlungsbegehren waren entsprechend der geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen, der Widerklageanspruch war nach freiem Ermessen festzusetzen und wurde mit € 500,-- angesetzt, da das Arbeitsverhältnis beendet ist und nach dem Sachvortrag nur Verwaltungsaufwand im Streit steht. Alle Einzelposten waren zu addieren. Die Berufung ist, soweit das Rechtsmittel nur beschränkt eingelegt wird, und die Berufungssumme nur deswegen nicht erreicht wird, nicht ausdrücklich zuzulassen, die die Zulassungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen, die Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Einzelheiten zur Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nachfolgenden Seite. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für einen Zeitraum im Monat März 2004 sowie Urlaubsabgeltung für Januar bis März 2004 zu zahlen. Ferner begehrt die Klägerin Ersatz von Fahrtkosten. Die Beklagte möchte im Wege der Widerklage die Verpflichtung der Klägerin festgestellt wissen, dass die Klägerin Kosten zu tragen habe, die aufgrund des Erhaltes eines Rentenbescheides der Klägerin der Beklagten entstanden sind oder entstehen werden. Die Beklagte unterhält einen am Flughafen in Frankfurt am Main tätigen Sicherheitsservice. Die 35jährige Klägerin, die schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 ist, leidet an einem Nierenleiden. Sie stand vom 28. März 2001 bis 31. März 2005 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Sie wurde in Teilzeit beschäftigt und erzielte im März 2003 bis Februar 2004 einen Verdienst von insgesamt € 6.700,53 brutto, was einem monatlichen Bruttoverdienst von € 358,38 entspricht. Die weiteren Bedingungen dieses Arbeitsverhältnisses sind in einem Arbeitsvertrag (vgl. BI. 6 — 18 d. A.) schriftlich niedergelegt. Auf diesen Vertrag wird ausdrücklich Bezug genommen. Soweit hier von weitergehendem Interesse enthält der Arbeitsvertrag folgende Regelungen: „5. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet oder vorher mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente oder vorgezogenes Altersruhegeld bezieht. Sofern tarifvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen einen anderen Zeitpunkt für den Eintritt des Rentenalters nennen, gilt dieser entsprechend. XXI. Erlöschen von Ansprüchen Endet das Arbeitsverhältnis, erlöschen beiderseits alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vier .Kalenderwochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind und im Falle der Erfolglosigkeit der Geltendmachung nicht innerhalb eines weiteren Monats durch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht anhängig gemacht wurden. Im Übrigen erlöschen alle Ansprüche beiderseits zwei Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonats, wenn sie nicht zuvor schriftlich geltend gemacht wurden und im Falle der Erfolglosigkeit der Geltendmachung nicht innerhalb zweier weiterer Monate durch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht wurden. Schlussbestimmungen 3. Im Übrigen gilt für dieses Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen in der jeweils geltenden Fassung, soweit das vorliegende Arbeitsverhältnis von diesem erfasst wird und kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Auf letzteres sind nur die vorstehend durch ausdrückliche Bezugnahme zum Vertragsgegenstand gemachten tariflichen Regelungen anzuwenden." Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen ist allgemeinverbindlich. Auf diesen wird ausdrücklich Bezug genommen. Er regelt in § 11 Fragen des Urlaubsanspruches, insbesondere auch die Höhe der Urlaubsabgeltung, in § 13 die Frage der Krankenbezüge und in § 21 das Erlöschen von Ansprüchen mit folgendem Wortlaut: "1. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenpartei geltend gemacht werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird." Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. März 2004, nachdem die Klägerin am 17. März 2004 einen Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung (vgl. BI. 93 ff. d. A.) erhalten hatte. Von diesem Rentenbescheid erlangte die Beklagte am 01. November 2004 Kenntnis. Der Inhalt des Rentenbescheides ist ihr spätestens mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2004, der Beklagten am 15. Dezember 2004 zugestellt, zur Kenntnis gelangt. Aufgrund einer von der Beklagten beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses fand am 02. April 2004 vor dem Integrationsamt Wiesbaden eine Verhandlung unter Beteiligung der Parteien statt, in der ein Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 03. Mai 2004 geschlossen wurde. Hier hat die Beklagte zugesagt, offene Lohnansprüche zu erfüllen, soweit sie fällig sind oder werden. Mit Schreiben vom 07. April 2004 (BI. 53 d. A.) erklärte sich die Beklagte gegenüber der damaligen Vertreterin der Klägerin wie folgt: "Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, wie telefonisch besprochen, bestätigen wir Ihnen hiermit, dass wir die Ihrer Mandantin zustehenden Löhne bzw. Lohnfortzahlungen seit Februar umgehend nachzahlen bzw. bei Fälligkeit ordnungsgemäß abrechnen und auszahlen werden. Im Gegenzug erwarten wir die zugesagten Informationen über die Art der Erkrankung von Frau A. Die Listen haben wir, wie besprochen, beigefügt." Mit Schreiben vom 23. April 2004 erklärte die Beklagte, sie werde erst Zahlungen veranlassen, wenn die von ihr erstellten Krankenlisten von der Klägerin ausgefüllt zurückgegeben worden seien. Diese Listen sollte die Klägerin an ihre Ärzte reichen, da die Beklagte der Ansicht war, in der Vergangenheit zu Unrecht Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geleistet zu haben. Insoweit geht die Beklagte davon aus, gegen die Krankenkasse der Klägerin vorgehen zu können. Die Klägerin sollte bei ihren Ärzten für die Beklagte Informationen zu ihren Krankheiten einholen, nachdem die Krankenkasse der Klägerin gegenüber der Beklagten — wie aus dem Verfahren gerichtsbekannt — erklärte, es lägen bei der Klägerin keine Fortsetzungserkrankungen vor. Im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Listen legte die Klägerin zum Verbringen der Listen zu ihren Ärzten bzw. zum Abholen der Listen am 15. April 2004 und 06. Mai 2004 je 27,8 Kilometer einfache Strecke, am 15. April 2004 und 06. Mai 2005 je weitere 12,8 Kilometer einfache Strecke und am 19. April 2004 und 10. Mai 2005 je 1,5 Kilometer einfache Strecke zurück. Die Klägerin trägt vor, sie sei vom 27. Februar 2004 bis 26. März arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Hierbei habe keine Fortsetzungserkrankung im Zusammenhang mit ihrem Nierenleiden vorgelegen. Sie ist der Ansicht, ihr Anspruch für 26 Tage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei durch Ausschlussfristen nicht gehindert, da die Beklagte am 02. April 2004 sowie mit Schreiben vom 07. April 2004 die Zahlung zugesagt habe. Ferner ist sie der Ansicht, ihr stehe noch Urlaubsabgeltung für 9,5 Tage Urlaub im Jahr 2004 zu, die ebenso aufgrund der Zusagen vom 02. April 2004 bzw. 07. April 2004 nicht durch Ausschlussfristen gehindert seien. Schließlich trägt die Klägerin vor, sie habe gegenüber der Beklagten nicht zugesagt, die Erstellung der Listen durch ihre Ärzte unentgeltlich zu betreiben. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2004 einen Betrag in Höhe von € 478,61 Brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2004 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 174,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 30,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe ihren Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall nicht substantiiert dargelegt und nicht beziffert. Es habe sich zudem um eine Folgeerkrankung gehandelt. Schließlich habe der Beklagten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den gesamten Monat März vorgelegen. Die Klägerin habe zudem mitgeteilt, sie werde ihre Tätigkeit in der Passkontrolle nicht aufnehmen. Hierfür gab sie gesundheitliche Gründe an. Die Beklagte ist der Ansicht, jedenfalls die tarifvertragliche Ausschlussfrist stehe dem Zahlungsbegehren entgegen. Ferner trägt sie vor, die Klägerin habe ihren Urlaub im Jahr 2004 in Anspruch nehmen können, sie habe jedoch keinen Urlaubsantrag gestellt. Auch bezüglich dieses Begehrens seien die Ausschlussfristen zu achten. Fahrtkosten habe die Klägerin nicht dargelegt. Die zu erstellenden Listen seien zudem fehlerhaft an die Beklagte zurückgegeben worden. Schließlich sei die Klägerin ohnehin in dauerhafter Behandlung, sodass ihr keine Zusatzkosten entstanden seien. Hinsichtlich der am 18. Oktober 2004 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Klägerin und Widerbeklagten am 25. Oktober 2004 zugestellten Widerklage trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe im Jahr 2003 einen Rentenantrag gestellt und die Beklagte nach Erhalt des Rentenbescheides nicht in Kenntnis gesetzt. Sie ist der Ansicht, die Klägerin und Widerbeklagte sei verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin ab dem auf die Zustellung des Rentenbescheids folgenden Monat die Kosten einer rückwirkenden Neuberechnung sowie ggf. überzahlter Vergütung, insbesondere gezahlter Lohnfortzahlung einschließlich hierauf abgeführter Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten. Sie beantragt, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass die Klägerin sie nicht unverzüglich über den Erhalt des Rentenbescheides in Kenntnis gesetzt hat soweit der Rentenbescheid bereits während des Arbeitsverhältnisses zugestellt wurde. Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie trägt vor, der Beklagten sei kein Schaden entstanden, da eine Abrechnung über den März 2004 ihr gegenüber nicht erfolgt sei und auch nicht erfolgen müsse. Überzahlungen seien nicht eingetreten, da im Rentenbescheid Leistungen des Arbeitgebers berücksichtigt wurden. Die Aufforderung der Krankenkasse der Klägerin an die Beklagte, die Lohnabrechnungen neu zu erstellen, bestreitet die Klägerin. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 30. August 2004 und 13. April 2005 verwiesen.