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Urteil

5 Ca 2210/15

ArbG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2015:1110.5CA2210.15.0A
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Leitsätze
Voraussetzungen einer "echten" Druckkündigung - Anweisung einer ausländischen Bankaufsichtsbehörde, das Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter zu kündigen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 20. März 2015 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.303,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen einer "echten" Druckkündigung - Anweisung einer ausländischen Bankaufsichtsbehörde, das Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter zu kündigen. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 20. März 2015 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.303,75 Euro festgesetzt. I. Die Klage hat teilweise Erfolg. 1. Die zulässige Kündigungsschutzklage (Antrag zu 1) ist begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Beklagtenkündigung mit sozialer Auslauffrist vom 23. März 2015 nicht aufgelöst worden. Die Kündigung gilt nicht nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, denn der Kläger hat rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben (§ 4 KSchG). Der Eingang der Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen bei Gericht genügt zur Fristwahrung, da die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist sind vorliegend nicht gegeben. Zwar ist anerkannt, dass einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unter bestimmten verschärften Voraussetzungen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt werden kann. Allerdings ist der besondere Maßstab des §626 Abs. 1 BGB hierbei zu berücksichtigen. Dadurch liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist grundsätzlich höher, jedenfalls aber nicht niedriger, als die für eine ordentliche Kündigung. Hieraus folgt, dass wenn eine ordentliche Kündigung selbst bei fehlender ordentlicher Unkündbarkeit mangels sozialer Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam wäre, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist erstrecht nicht vorliegen können. Hiervon ausgehend scheitert die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Klägers (der - zwischen den Parteien unstreitig - aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich unkündbar ist) daran, dass die Kündigung bei einer unterstellten ordentlichen Kündbarkeit des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam wäre. Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG liegen vor. Die Beklagte beruft sich vorliegend im Ergebnis auf eine sog. "echte Druckkündigung". Eine Druckkündigung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein. In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II 2 a der Gründe). Eine solche Kündigung wird auch als "unechte Druckkündigung" bezeichnet. Die Kündigung wird nicht primär wegen des durch den Dritten erzeugten Drucks erklärt, sondern wegen des personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes. Fehlt es hingegen an einer solchen objektiven Rechtfertigung der Drohung, so kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. An die Zulässigkeit einer sogenannten "echten Druckkündigung" sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II 2 b aa der Gründe). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - zu ll 3 der Gründe). Typische .Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (zur Abgrenzung zwischen betriebsbedingter Druckkündigung und personenbedingter Kündigung vgl. BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - zu B I 3 der Gründe; 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - zu II 5 a und b der Gründe, BAGE 82, 124 BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 -, Rn. 37-39, juris) Hiervon ausgehend beruft sich die Beklagte nicht auf eine sog. "unechte Druckkündigung", sondern eine sog. "echte Druckkündigung". Die Beklagte hat primär wegen des durch einen Dritten, hier der New Yorker Bankenaufsichtsbehörde NYDFS, erzeugten Drucks die Kündigung gegenüber dem Kläger erklärt und nicht wegen eines personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass sie erklärt hat, sie habe die Entscheidung der Behörde, "eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Voraussetzung für eine Beilegung zu machen; in keinster Weise gefördert". Die Voraussetzungen für eine echte Druckkündigung sind nicht gegeben. Die Beklagte hat sich nach Aktenlage nicht im erforderlichen Maße schützend vor den Kläger gestellt und versucht, die Drohung abzuwenden. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe die Entscheidung der New Yorker Bankenaufsichtsbehörde NYDFS, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu einer Voraussetzung für eine Beilegung zu machen, in keinster Weise gefördert, vielmehr hätten ihre Vertreter in der Gesprächen mit der New Yorker Bankenaufsichtsbehörde NYDFS die sich aus den Regelungen des deutschen Arbeitsrechts ergebenden Restriktionen erläutert, auf Schwierigkeiten hingewiesen und die rückläufige Bonusentwicklung des Klägers zur. Kenntnis gebracht, genügt dies vor dem Hintergrund der an die Zulässigkeit einer echten Druckkündigung zu stellenden strengen Anforderungen nicht. Dem Sachvorbringen der Beklagten lässt sich bereits nicht entnehmen, wann und ggf. wie oft welche konkreten Erklärungen gegenüber der New Yorker Bankenaufsichtsbehörde NYDFS abgegeben worden sind. Ein im erforderlichen Umfang nachdrücklicher (ggf. auch wiederholter) Versuch der Beklagten, die New Yorker Bankenaufsichtsbehörde NYDFS von ihrer Entscheidung abzubringen ist, nach Aktenlage nicht ersichtlich. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass ein entsprechendes Vorgehen der Beklagten nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist noch aus weiteren Gründen unwirksam ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 2. Der allgemeine Feststellungsantrag (Antrag zu 2) ist unzulässig. Es fehlt am gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Erhebt ein Arbeitnehmer eine selbständige Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO, ist diese nur zulässig, wenn er weitere Beendigungsmöglichkeiten in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum ein dem § 256 Abs. 1 ZPO genügendes Feststellungsinteresse gegeben sein soll (ErfK-Kiel, 13. Aufl. (2013), § 4 KSchG, Rn. 37 m.w.N.). Eine solche Möglichkeit ist vom Kläger jedoch nicht vorgetragen worden. 3. Der zulässige Weiterbeschäftigungsantrag zu 3), der sich auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG stützt, ist unbegründet. Nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die einzelnen Widerspruchsgründe finden sich unter § 103 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG. Nicht sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass trotz des Wortlautes ("einer ordentlichen Kündigung") zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. hierzu auch KR-Etzel, 10. Aufl. (2013), § 102 BetrVG Rn. 198a). Denn anderenfalls würde der ordentlich Unkündbare schlechter gestellt als der ordentlich Kündbare. Vorliegend fehlt es jedoch an einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrates. Zunächst ist bereits nicht klar ersichtlich, auf welche Widerspruchsgründe konkret sich der Betriebsrat in seinem Schreiben vorn 18. März 2015 überhaupt hat stützten wollen. Auf § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG kann er sich jedenfalls nicht stützten. § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG kommt nur bei einer betriebsbedingte Kündigung, bei der eine soziale Auswahl zu treffen ist, in Betracht. Der Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG stimmt mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG überein (vgl. KR-Etzel, 10. Aufl. (2014), § 102 BetrVG, Rn. 149). Mangels in Betracht kommender Sozialauswahl scheidet §102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG vorliegend als Widerspruchsgrund aus. Auf die Widerspruchsgründe gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BetrVG kann sich der Betriebsrat ebenfalls nicht stützen. Dass der Betriebsrat sich auf § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG (Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG) hat stützen wollen, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Ob und wenn ja, auf welchen der weiteren Widerspruchsgründe (§ 103 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BetrVG) sich der Betriebsrat ggf. hat stützen wollen ist nach Aktenlage unklar. Die Ausführungen des Betriebsrates lessen sich den Widerspruchsgründen nach § 102 Abs. 3 Ni. 3 bis 5 BetrVG auch nicht im erforderlichen Maße zuordnen bzw. es fehlt an der hierfür erforderlichen Begründung. Es genügt nicht, dass das Gericht vorliegend allenfalls vermuten kann, dass der Betriebsrat sich mit seinen Ausführungen ggf. auf § 102 Abs. 3 Nr. 3 bzw. 4 BetrVG oder aber ggf. auf § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG hat berufen wollen, ohne dass eine für das Gericht hinreichend erkennbare Abgrenzung vorgenommen worden ist. Eine Abgrenzung hat auch nicht dahin stehen können. Sie wäre vielmehr erforderlich gewesen. Denn nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat nur, widersprechen, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und "der Arbeitnehmer sein Einverständnis" erklärt hat. Der Arbeitnehmer muss also hiermit einverstanden gewesen sein und zwar gegenüber dem Betriebsrat (Fitting, 27. Aufl. (2014), § 102 Rn. 95). Darüber muss sich der Betriebsrat vergewissern, bevor er Widerspruch gegen eine beabsichtigte Kündigung des Arbeitgebers einlegt. Eines vorherigen Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Vertragsbedingungen bedarf es nicht (Fitting, aaO). Dass der Kläger aber vor Einlegung des Widerspruchs gegenüber dem Betriebsrat sein Einverständnis erklärt hat, lässt sich weder dem Widerspruchsschreiben noch der Akte entnehmen. Ob dem vorgenannten Weiterbeschäftigungsanspruch noch weitere Gründe entgegenstehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 4. Über den Weiterbeschäftigungsantrag zu 4) ist ebenfalls zu entscheiden gewesen, da die zulässige innerprozessuale Bedingung, das Obsiegen mit dem Antrag zu 1), eingetreten ist. Der zulässige Antrag zu 4), der sich auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch stützt, ist unbegründet. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist allgemein anerkannt und findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 611 Abs. 1, 613, 242 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Hiervon ausgehend kann mit der ständigen Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (27.02.1985 - GS 1/84 - AP BOB §611 Beschäftigungspflicht Nr. 14), der sich das erkennende Gericht anschließt, ein gekündigte Arbeitnehmer die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus verlangen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Dies folgt als Ausfluss aus dem grundgesetzlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wonach in einem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer nicht nur gehalten ist, seine Vergütung entgegenzunehmen, sondern auch grundsätzlich verlangen kann, seinen Beruf vertragsgemäß ausüben zu können. In Fällen, in denen die Kündigung rechtsunwirksam ist, überwiegt in aller Regel das Interesse des obsiegenden Arbeitnehmers, seinen Klageanspruch im Wege eines Weiterbeschäftigungsbegehrens auch tatsächlich zu verwirklichen. Vorliegend sieht das Gericht jedoch trotz der Unwirksamkeit der Kündigung - jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens - überwiegende schutzwerte Interessen der Beklagten entgegenstehen. Denn unter Ziffer 57 der "Vergleichsverfügung gemäß dem New York Banking Law §§ 39, 44" ist sinngemäß geregelt, dass, falls eine Kündigung erklärt und sodann vom Gericht - wie vorliegend - festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird, der Kläger keine Aufgaben und Tätigkeiten ausführen bzw. Verantwortungsbereiche übernehmen darf, die mit Compliance, US-bollar- Zahlungen oder Belangen verbunden sind, die sich auf US-Geschäfte beziehen. Nach Aktenlage wäre der Kläger bei einer Weiterbeschäftigung als XXX auch mit vorgenannten Tätigkeiten zu betrauen. Die Beklagte hat hierzu ausführlich vorgetragen. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Das Gericht sieht auch, dass, im Falle einer Weiterbeschäftigung des Klägers mit den vorgenannten Tätigkeiten, die von der Beklagten geschilderten Risiken greifbar drohen: Diese wiegen nach Aktenlage schwerer als das Interesse des Klägers an der streitgegenständlichen Weiterbeschäftigung. Der Kläger hat sich im Kammertermin im Übrigen auch grundsätzlich bereit erklärt, andere Tätigkeiten bei der Beklagten zu erledigen (BI. 170 R. d.A.). II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt drei Bruttomonatsgehälter für die Kündigungsschutzkl4e und jeweils ein Bruttomonatsgehalt für die beiden Weiterbeschäftigungsanträge. Der allgemeine Feststellungsantrag ist wertmäßig nicht gesondert in Ansatz zu bringen. IV. Einer gesonderten Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedarf es nicht, da sich diese vorliegend bereits kraft Gesetzes ergibt, § 64 Abs. 2 lit. b), c) ArbGG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist als sog. Druckkündigung, über einen allgemeinen Feststellungsantrag und über zwei Weiterbeschäftigungsanträge. Die Beklagte ist eine große deutsche Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, die weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Der am XXX 1961 geborene, XXX Kläger ist dem 1. Januar 1986 bei der Beklagten, zuletzt als XXX, beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt unter Berücksichtigung sämtlicher Gehaltsbestandteile nach eigenen Angaben 7.060,75 Euro. Nach Mitteilung beider Parteien ist der Kläger aufgrund von § 17 Abs. 3 MW für da private Bankgewerbe ordentlich unkündbar. Es besteht eine sog. "Vergleichsverfügung gemäß New York Banking Law §§ 39 und 44" ("Consent Order Under New York Banking Law §§ 39 and 44"), in der die New Yorker Bankenaufsichtsbehörde NYDFS und die Beklagte unter anderem unter "Vergleichsbestimmungen" eine Vielzahl von Regelungen trafen. Die New Yorker Bankenaufsichtsbehörde NYDFS ist die für alle im Staat New York vertretenen Finanzinstitute zuständige Aufsichtsbehörde, die dort für die Gründung, Zulassung und Registrierung von Finanzinstituten verantwortlich ist und hierbei unter anderem auch deren Sicherheit und Zustand überwacht und kontrolliert. Auch der Widerruf einer Zulassung / der Entzug einer Banklizenz gehört zu ihrem Aufgabenbereich. Die Filiale der Beklagten in New York unterfällt ihrer Zuständigkeit. Die Vergleichsbestimmung unter Ziffer 57 der "Vergleichsverfügung gemäß New York Banking Law §§ 39 und 44" lautet wie folgt: "57. Die Behörde weist die Bank an, alle notwendigen Schritte zur Kündigung der vier Angestellten zu unternehmen, die eine zentrale Rolle im Rahmen des unsachgemäßen Verhaltens, das in dieser Vergleichsverfügung beschrieben ist, gespielt haben, die aber weiterhin bei der Bank angestellt sind: ein Kundenbetreuer in der Abteilung Financial Institutions, dem die Codenummer 6 zugeteilt wurde; ein Frontoffice-Mitarbeiter der Abteilung Interest, Currecy & Liquidity Management, dem die Codenummer 402 zugeteilt wurde; zwei Backoffice-Mitarbeiter der Abteilung Cash Management & International Business, welchen die Codenummern 131 und 430 zugeteilt wurden. Falls - nachdem Maßnahmen jeglicher Art zur Kündigung dieser Angestellten ergriffen worden sind - eine Entscheidung oder ein Beschluss eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde gefasst wird, die/der besagt, dass diese Maßnahmen gemäß deutschem Recht nicht zulässig sind, dürfen diese Angestellten keine Aufgaben und Tätigkeiten ausführen bzw. Verantwortungsbereiche übernehmen, die mit Compliance, US-DollarZahlungen oder Belangen verbunden sind, die sich auf US-Geschäfte beziehen." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der "Vergleichsverfügung gemäß New York Banking Law §§ 39 und 44" wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte deutsche Übersetzung im Anlagenband Bezug genommen. Die Beklagte hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Ein Anhörungsschreiben mit Datum vom 13. März 2015 wurde von der Beklagten zur Akte gereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf die Anlage im Anlagenband Bezug genommen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit. Schreiben vom 18. März 2015. Hinsichtlich der Einzelheiten des Betriebsratsschreibens vom 18. März 2015 wird auf die Anlage K3 (BI. 13 ff. d.A.) zur Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20. März 2015, zugegangen am selben Tag, erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Oktober 2015. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K2 (BI. 12 d. A.) zur Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung entspreche als Druckkündigung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung und sei damit unwirksam. Es handele sich auch um eine selbst herbeigeführte Drucksituation. Darüber hinaus fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Der Antrag zu 3) werde auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG gestützt, der Hilfsantrag zu 4) auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Weiterbeschäftigungsanspruch müsse Erfolg haben, da es der Beklagten nicht unzumutbar sei, den Kläger weiter zu beschäftigen. Insbesondere die von der Beklagten vorgelegte Vereinbarung mit der NYDFS besage unter Ziffer 57, dass die Beklagte die Möglichkeit habe, den Kläger weiter zu beschäftigen, wenn nach deutschem Recht von der Unwirksamkeit der Kündigung auszugehen sei. Die erstinstanzlich erzwungene Weiterbeschäftigung würde keine Verstoß gegen die vorgenannte Vereinbarung darstellen und die Beklagte auch nicht dem Risiko weiterer Sanktionen durch die NYDFS aussetzen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen und der Beklagten am 21. April 2015 (BI. 22 d.A.) zugegangen, Kündigungsschutzklage erhoben. Der Kläger beantragt wie folgt zu erkennen: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehen) de Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündi) gung mit sozialer Auslauffrist vom 20. März 2015 aufgelöst worden ist. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehen) de Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstat) bestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Oktober 2015 fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als XXX weiter zu beschäftigen. Der Kläger beantragt darüber hinaus, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als XXX weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Kündigung erfolge in Umsetzung der Anweisung der New Yorker Bankenaufsichtsbehörde NYDFS, der sich die Beklagte in Aufarbeitung ihrer Rolle, die sie bei der Abwicklung von Zahlungsverkehrstransaktionen unter anderem für den Zeitraum 2002 bis 2008 für Kunden, die potentiell von US- Embargobestimmungen betroffen sein konnten, inne gehabt habe. Es habe eine Vielzahl von Vorwürfen der amerikanischen Behörden gegeben. Es sei zu Untersuchungen gekommen. Auf Basis der Ergebnisse der Untersuchung der NYDFS sei diese zur Auffassung gelangt, dass auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Hinblick auf seine Beteiligung an den Vorgängen zu beenden sei. Dies sei Teil einer vergleichsweisen Einigung mit der NYDFS gewesen. Dies liege auf der Linie der in jüngster Zeit von Seiten der NYDFS vertretenen Politik, wonach für eine wirksamere Abschreckung über große Strafzahlungen hinaus verstärkt auch persönliche Konsequenzen für die involvierten Personen erforderlich seien. Hätte sie eine vergleichsweise Beilegung nicht akzeptiert, sei damit zu rechnen gewesen, dass die Behörden ihre Verfahren gegen sie fortgesetzt hätten. Dies hätte gravierende Konsequenzen für sie haben können, da die NYDFS auch für die Erteilung, den Entzug oder die Einschränkung der Banklizenz der New Yorker Niederlassung zuständig sei. Die NYDFS übe dieses Druckmittel sehr entschieden aus. Ohne eine vergleichsweise Beilegung seien Maßnahmen im Hinblick auf die Banklizenz nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich gewesen. Auf ihr Geschäft hätte ein Lizenzentzug oder eine Lizenzeinschränkung vielfache negative Auswirkungen, insbesondere für ihr weltweites Geschäftsmodell für den deutschen Mittelstand. Im Rahmen einer erzwungenen Auflösung ("involuntary liquidation") sei die NYDFS bei einem Lizenzentzug berechtigt, sämtliche Vermögenswerte der Filiale in Gewahrsam zu nehmen, um die Begleichung jedweder Verbindlichkeiten gegenüber Kunden oder Dritten (einschließlich der NYDFS) sicher zu stellen. Die eigene Dollarbeschaffung würde stark erschwert, ein eigenes Dollar-Clearing für Kunden, die Geschäfte auf Dollarbasis außerhalb der USA mit Geschäftspartnern durchführten, sei für sie dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Unter dem Strich sei insbesondere für das Mittelstandsgeschäft dann mit jährlichen Ergebnisbelastungen in mehrfacher Millionenhöhe zu rechnen. Sie habe die Entscheidung der NYDFS, eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu einer Voraussetzung für eine Beilegung zu machen, in keinster Weise gefördert. Ganz im Gegenteil hätten ihre Vertreter in den Gesprächen mit der NYDFS die sich aus den Regelungen des deutschen Arbeitsrechts ergebenden Restriktionen erläutert und insbesondere auch auf die Schwierigkeit hingewiesen, eine entsprechende Sanktionierung in einem entsprechenden zeitlichen Abstand zu den vorgeworfenen Handlungen vorzunehmen. Auch die rückläufige Bonusentwicklung des Klägers habe sie der NYDFS zur Kenntnis gebracht. Die NYDFS habe sich dennoch nicht veranlasst gesehen, von ihrer Forderung, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden, Abstand zu nehmen. Die vom Kläger zuletzt bekleidete Funktion als XXX beinhalte die Ausführungen von Aufgaben und Tätigkeiten, die mit Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder Belangen verbunden seien, die sich auf US-Geschäfte bezögen. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei wirksam. Was den Weiterbeschäftigungsantrag anbelange, so überwiege in Anbetracht des Umstandes, dass eine entsprechende Beschäftigung des Klägers das Risiko eines Wiederauflebens des an sich abgeschlossenen Verfahrens mit allen der NYDFS zur Verfügung stehenden Maßnahmen berge, ihr Interesse das Interesse des Klägers auf unveränderte Weiterbeschäftigung. Die Voraussetzungen des § 102. Abs. 5 BetrVG lägen nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Oktober 2015 (BI. 170 d.A.) sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.