Urteil
4 Ca 7036/15
ArbG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0223.4CA7036.15.00
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Leitsätze
§ 41 FGr 6-TV
§ 2 EFZG
Einzelfallentscheidung Tarifauslegung
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin für Wochenfeiertage, an denen sie dienstplanmäßig ohne den Feiertag zur Arbeit eingeteilt wäre, die tatsächlich an diesem Tag, dienstplanmäßig ausgefallenen Arbeitsstunden gut zu schreiben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 54,00 festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 41 FGr 6-TV § 2 EFZG Einzelfallentscheidung Tarifauslegung Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin für Wochenfeiertage, an denen sie dienstplanmäßig ohne den Feiertag zur Arbeit eingeteilt wäre, die tatsächlich an diesem Tag, dienstplanmäßig ausgefallenen Arbeitsstunden gut zu schreiben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 54,00 festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr diejenigen Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto gutschreibt, die sie geleistet hätte, wenn ein Feiertag nicht auf einen Arbeitstag gefallen wäre. Korrespondierend hierzu ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin Arbeitsstunden gutzuschreiben, wenn ein Feiertag auf einen Wochentag fällt, an dem die Klägerin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 EFZG. Danach ist für Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Vorschrift findet vorliegend Anwendung. Zwar ist es zutreffend, dass der Klägerin in Folge von Wochenfeiertagen, die auf einen Arbeitstag fielen, kein Entgelt in Abzug gebracht wurde. Tatsächlich wurde in diesen Fällen aber ihr Arbeitszeitkonto um die Differenzstunden reduziert. Es ist anerkannt, dass das Arbeitszeitkonto die Grundlage für das Entgelt des Arbeitnehmers und seine weitere Arbeitsverpflichtung bildet (BAG 07.05.2003, AZ.: 5 AZR 256/02). Als Äquivalent zum Entgelt ist das Arbeitszeitkonto entsprechend der geleisteten und der tariflich oder gesetzlich anzurechnenden Arbeitszeit zu führen. Gemäß § 2 Abs. 1 EfzG in Verbindung mit dem Vorgesagten ist die Beklagte verpflichtet, dem Gleitzeitkonto der Klägerin die aufgrund eines Wochenfeiertags ausgefallene Arbeitszeit gutzuschreiben. Soweit der Tarifvertrag demgegenüber verschlechternde Regelungen vorsieht, hier eine Stundengutschrift von lediglich 3,54 Stunden, das ist effektiv eine Belastung des Gleitzeitkontos mit der Differenzstundenzahl, sind diese unwirksam. § 2Abs. 1 EfzG ist zwingendes Recht. Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1, 1 a und 3 EfzG ist § 2 Abs. 1 EfzG nicht tarifdispositiv. Vor diesem Hintergrund ist das Dictum des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 07. Mai 2003, AZ.: 5 AZR 256/05, RZ. 55, zit. nach juris, dass § 5 Abs. 2 MTV - die Vorgängerregelung des § 41 FGR 6 TV - dem zwingenden § 2 EFZG im Ergebnis gerecht wird, nicht nachvollziehbar. Durch § 2 EFZG soll sichergestellt werden, dass ein Wochenfeiertag so vergütet wird wie der konkret durch den Feiertag ausfallende Wochenarbeitstag. Dies wird durch die tarifvertragliche Regelung jedenfalls bei regelmäßigen Arbeitszeiten, wie sie die Klägerin hat, nicht gewährleistet. Vielmehr führt die tarifvertragliche Regelung im Mittel der Jahre dazu, dass die Klägerin nur dann kontinuierliches Entgelt erhält, wenn sie die Differenzstunden mit Guthaben aus ihrem Gleitzeitkonto ausgleicht. Die Beklagte hat als die in diesem Rechtsstreit unterlegene Partei dessen Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird mit € 54,00 bemessen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen. Die Parteien streiten über die Frage, wie Arbeitsstunden, die wegen eines Wochenfeiertages nicht geleistet werden, in Ansatz zu bringen sind. Die 1982 geborene Klägerin ist seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Fachreferentin Finanzen und in Teilzeit. Sie schuldet eine jährliche Arbeitszeit von 1.018 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des A Konzerns (FGr 6-TV) Anwendung. In dessen § 41 Abs. 3 heißt es wie folgt: "Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am Ereignistag neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeitsolls nach § 37 Abs. 1 verrechnet." Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag vom 26. Januar 2001 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 24. April 2013 regelt unter § 3 die Arbeitszeit und unter § 4 die Nebenabrede zur Arbeitszeit, die wie folgt lautet: "Abweichend von § 3 beträgt das individuelle Jahresarbeitszeitsoll der Arbeitnehmerin ab dem 01.05.2013 49,49 % der tarifvertraglichen Referenzarbeitszeit. Die Arbeitszeit wird an den Tagen Dienstag und Mittwoch mit fünf Stunden, am Donnerstag mit sechs Stunden und am Montag alle zwei Wochen mit jeweils sieben Stunden erbracht." In Anwendung des Tarifvertrages hat die Beklagte im Jahr 2014 die gesetzlichen Wochenfeiertage nicht mit der Arbeitszeit in Ansatz gebracht, die die Klägerin geleistet hätte, wäre der Wochentag kein Feiertag gewesen, sondern sie hat die Arbeitszeit mit der durchschnittlichen Stundenzahl von 3,54 Stunden berechnet. Die Differenz zu fünf bzw. sechs oder sieben Stunden wurde aus dem Gleitzeitkonto aufgestockt. In den Fällen, in denen ein Feiertag auf einen Wochentag fällt, an dem die Klägerin üblicherweise keine Arbeitsleistung erbringt, werden dem Gleitzeitkonto der Klägerin 3,54 Arbeitsstunden gutgeschrieben. Eingehend beim hiesigen Arbeitsgericht am 09. Oktober 2015, hat die Klägerin Klage eingereicht und diese mit Schriftsatz vom 15.Februar 2016 geändert. Die Klägerin beantragt zuletzt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für Wochenfeiertage, an denen sie dienstplanmäßig ohne den Feiertag zur Arbeit eingeteilt wäre, die tatsächlich an diesem Tag dienstplanmäßig ausgefallenen Arbeitsstunden gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.