Urteil
3 BV 583/16
ArbG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0914.3BV583.16.00
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Leitsätze
Mit Blick auf das sog. "Desk-Sharing-Prinzip" ist eine zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen, so dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist.
Tenor
Es wird eine Einigungsstelle mit dem Ziel, eine Regelung zur Angelegenheit "Betriebsvereinbarung zur Einführung flexibler Arbeitsplätze (Desk-Sharing-Prinzip)" für nicht leitende Angestellte zu bestimmen. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird der Direktor des Arbeitsgerichts Z a.D., Herr X, bestimmt. Die Einigungsstelle besteht aus je zwei Beisitzern auf Seiten des Antragstellers und der Beteiligten zu 2.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Blick auf das sog. "Desk-Sharing-Prinzip" ist eine zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen, so dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Es wird eine Einigungsstelle mit dem Ziel, eine Regelung zur Angelegenheit "Betriebsvereinbarung zur Einführung flexibler Arbeitsplätze (Desk-Sharing-Prinzip)" für nicht leitende Angestellte zu bestimmen. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird der Direktor des Arbeitsgerichts Z a.D., Herr X, bestimmt. Die Einigungsstelle besteht aus je zwei Beisitzern auf Seiten des Antragstellers und der Beteiligten zu 2.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über die Vereinbarung einer Betriebsvereinbarung zur Einführung flexibler Arbeitsplätze ("Desk-Sharing-Prinzip").Der Antragsteller ist der Betriebsrat des Betriebs der Beteiligten zu 2 am Standort Frankfurt a.M.Die Büroräume des Betriebs sind überwiegend als Großraumbüros gestaltet. Insofern wird ein sog. "Desk-Sharing-Prinzip" praktiziert. Das heißt, dass es einerseits Arbeitnehmer mit einem fest zugeordneten Arbeitsplatz gibt, andererseits Arbeitnehmer, die keinen fest zugeordneten Arbeitsplatz haben. Die zweite Gruppe muss sich in einem bestimmten, dem Arbeitsbereich zugeordneten räumlichen Bereich ("Homebase") einen freien, nicht individuell zugeordneten Arbeitsplatz zu suchen. Das individuelle Arbeitsmaterial verstaut der Arbeitnehmer in einem rollbaren Container, den er zu Beginn der Arbeit von einem "Parkplatz" an den freien Arbeitsplatz schiebt. Jeder "shared desk" ist einheitlich ausgestattet und ist nach Arbeitsende und bei längeren Unterbrechungen freizugeben, damit er für Kollegen genutzt werden kann. Individuell fest zugeordnete Arbeitsplätze sollen ebenfalls im Falle der Abwesenheit (bspw. Urlaub) flexibel als "shared desk" zur Verfügung stehen, so dass auch diese Arbeitnehmer angewiesen sind, entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, insbesondere ihren Arbeitsplatz "clean" zu verlassen. Durch das bereits praktiziert Prinzip ist es der Beteiligten zu 2 möglich, am Standort mehr Arbeitnehmer zu beschäftigten als Arbeitsplätze eingerichtet sind.Die Betriebsparteien führen seit November 2015 Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung flexibler Arbeitsplätze, um das Prinzip mitbestimmt zu regeln. Sie konnten im März 2016 weitgehend Konsens erreichen, der in eine fast unterschriftsreife Fassung einer Betriebsvereinbarung mündete. Offen blieb letztlich aber die "dv-technische" Umsetzung. Insofern sind sich die Betriebsparteien darüber einig, dass die Arbeitnehmer die "shared desks" über ein IT-System, das auf. dem Server des Betriebs angelegt sein soll, buchen sollen. Das System soll die Vergabe der "shared desks" transparent koordinieren.Die Beteiligte zu 2 hatte insoweit zugesagt, die Voraussetzungen über die technischen Möglichkeiten der Umsetzung zu verifizieren und nach Abstimmung mit dem Antragsteller einen entsprechenden Auftrag zur zeitnahen Realisierung des "DV-Systems" zu vergeben. Dem kam die Beteiligte zu 2 nicht nach. Auf mehrfache Rückfrage des Antragstellers teilte die Beteiligte zu 2 mit,' es gebe Schwierigkeiten auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten. Weitere Verhandlungen über eine Alternative gab es nicht. Mit E-Mail vom 21. Juli 2016 teilte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 2 mit, dass er die Verhandlungen als gescheitert ansehe.Mit Antragsschrift vorn 10. August 2016, beim Arbeitsgericht Frankfurt a.M. am 11. August 2016 eingegangen, beantragt der Antragsteller die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Ziel, eine Regelung zur Angelegenheit "Betriebsvereinbarung zur Einführung flexibler Arbeitsplätze (Desk-Sharing-Prinzip"), unter Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Z a.D., Herrn Dieter X, sowie je drei Beisitzern, einzusetzen. Er habe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Es sehe die Verhandlungen als gescheitert an. Die "übrigen Konditionen" der Einigungsstelle seien angemessen.Der Antragsteller beantragt,1. Es wird eine Einigungsstelle eingesetzt mit dem Ziel, eine Regelung zur Angelegenheit "Betriebsvereinbarung zur Einführung flexibler Arbeitsplätze (Des-Sharing-Prinzip)" für nicht leitende Angestellte zu bestimmen;2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird der Direktor des Arbeitsgerichts Z a.D., Herr Dieter X, bestimmt;3. Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern auf Seiten des Betriebsrats und der Arbeitgeberin.Die Beteiligte zu 2 beantragt,die Anträge zurückzuweisen.Die Beteiligte zu 2 behauptet, sie arbeite an einer Lösung im Hinblick auf die dv-technische Ausgestaltung. Dies dauere. Im Übrigen bestünden Bedenken im Hinblick auf den vorgeschlagenen Vorsitzenden. Es gehe nur noch um technische/IT-Fragen. Es sei daher nicht zweckmäßig, einen Vorsitzenden zu bestellen, der - nach Kenntnis der Beteiligten zu 2 - bereits seit mehr als vier Jahren im Ruhestand sei. Die Beteiligte zu 2 schlage Herrn Dahl als Vorsitzenden vor. Schließlich sei eine Besetzung mit je zwei Beisitzern ausreichend.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2016 Bezug genommen.Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet. Hierzu:1.Die Einigungsstelle ist einzusetzen. Insofern ist der Antrag begründet. a. Gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und BetrVG wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist der Fall, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf denersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden; diese Aufgaben sind ggf. der Einigungsstelle vorbehalten. Für deren Bestellung ist entscheidend, ob an ihrer Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht. Nur in letzterem Fall ist der Bestellungsantrag zurückzuweisen. Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht (LAG Hessen vom 17. April 2007 - 4 TaBV 59/07, juris; LAG Hessen vom 8. Mai 2007 -4 TaBV 70/07, NZA-RR 2007, 637 ).b. Daran gemessen ist die. Einigungsstelle einzusetzen, Sie ist nicht offensichtlichurizuständig.- (1)Es kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass vorliegend die zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ni. 1 BetrVG betroffen ist. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ni: 1 BetrVG bezieht sich auf die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Es erfasst die allgemeine betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer, soweit deren Zusammenleben und Zusammenwirken berührt wird und damit ein Bezug zur betrieblichen Ordnung besteht. (BAG vom 9. Dezember 1980 - 1 ABR 1/78, AP BetrVG 1972 §87 Ordnung des Betriebes Nr. 2; Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 87 BetrVG Rdnr. 18).Vorliegend geht es um ein sog. "Desk-sharing-Prinzip". Aufgrund dessen sind die Arbeitnehmer "zu koordinieren". Verhaltensregelungen wie bspw., dass die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz "clean" zu verlassen haben, werden arbeitgeberseitig aufgestellt. Insofern geht es um das Zusammenwirken der Arbeitnehmer• im Betrieb. Eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht offensichtlich ausgeschlossen.(2)Ferner ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das "Desk-sharing-Prinzip" mittels eines IT-Systems umgesetzt werden soll. Die Arbeitnehmer sollen die Arbeitsplätze über ein IT-System buchen. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass das einzuführende IT-System eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist, zumal insofern ausreichend ist, dass die technische Einrichtung zur Überwachung von Arbeitnehmern geeignet Ist (BAG vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82, NJW 1985, 450). Dies kann bei dem einzuführenden IT-System nicht ausgeschlossen werden.c.Im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Einsetzung der Einigungsstelle.2.-Herr X ist als Vorsitzender zu bestellen. Insofern ist der Antrag begründet.Der Antragsteller beantragte die Bestellung des Herrn X. Von diesem Antrag ist gemäß §§ 100 Abs. Abs. 1 S. 3, 83 Abs. 1 ArbGG auszugehen (Kreutz/Jacobs in GK-BetrVG § 76 Rdnr. 60). Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Bestellung des Herrn X brachte die Beteiligte zu 2 nicht vor. 3. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen. Die Zahl der Beisitzer ist mit zwei je Seite festzusetzen. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle. Eine größere Anzahl von Beisitzern kommt nur in Betracht, wenn besonders schwierige oder umfangreiche Regelungsfragen zu entscheiden und deshalb besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten für die sachgerechte Behandlung in der Einigungsstelle erforderlich sind (LAG Baden-Württemberg vom 30. September 2010- 15 TaBV 4/10 BeckRS 2010, 76085). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.