Urteil
26 Ca 8622/18
ArbG Frankfurt 26 Ca 8622/18. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0905.26CA8622.18.00
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Leitsätze
Mit Umsatzprovisionen, bzw. Bezirks- oder Gebietsprovisionen vergleichbare Provisionen, welche auch während eines Urlaubszeitraumes erdient werden können, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht mit zu berücksichtigen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.212,42 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Umsatzprovisionen, bzw. Bezirks- oder Gebietsprovisionen vergleichbare Provisionen, welche auch während eines Urlaubszeitraumes erdient werden können, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht mit zu berücksichtigen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.212,42 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei konnte die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden, da die Prüfung der Auskunftsansprüche auf der ersten Stufe ergab, dass den Hauptansprüchen auf Stufe 2 die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. zur Gesamtabweisung der Stufenklage aus diesem Grund BGH, Urteil v. 28.11.2001, VIII ZR 37/01, in: NZG 2002, 298). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte, noch auf die begehrten Zahlungen gegen die Beklagte. Die Anträge zu Ziff. 1 und 3 sind zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die auszuzahlenden Provisionen. 1. Die im Wege der Stufenklage gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 254 ZPO geltend gemachten Anträge zu Ziff. 1 und 3 sind zulässig. Insbesondere sind sie gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt für hinreichend bestimmte Zeiträume die Auskünfte der Beklagten über die für diese Zeiträume auszuzahlenden Provisionen entsprechend der jeweils gültigen Provisionsregelung gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 2000. Zwischen den Parteien besteht keine Unklarheit über die jeweils anwendbare Provisionsregelung. Die begehrte Auskunft soll darüber hinaus der Bestimmung der Leistungsanträge zu Ziff. 2 und 4 dienen. Die erforderliche Verknüpfung des unbestimmten Leistungsanspruchs und des vorbereitenden Auskunftsanspruchs liegt demnach vor (zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2000, III ZR 65/99, in: NJW 2000, 1645). Der Kläger macht geltend mit den begehrten Auskünften die Anträge zu Ziff. 2 und 4 beziffern zu können. Dabei ist es unschädlich, dass dem Gericht bei Prüfung der ersten Stufe gegebenenfalls noch nicht alle Daten zur Berechnung der Leistungsanträge vorliegen, da es ausreicht, dass der Kläger geltend macht, mit der begehrten Auskunft die Leistungsanträge beziffern zu können. Diese Bezifferungsmöglichkeit des Klägers stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. 2. Die Anträge zu Ziff. 1 und 3 sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die auszuzahlenden Provisionen aus dem Arbeitsvertrag gegen die Beklagte. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur begehrten tageweisen Auskunftserteilung bezüglich der verdienten Provisionen besteht nicht. Die Beklagte hat sich auch nicht vertraglich verpflichtet, dem Kläger die begehrte Auskunft zu erteilen. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Auskunft über die auszuzahlenden Provisionen aus dem Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2000 i.V.m. § 242 BGB gegen die Beklagte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann. Der Arbeitnehmer hat mithin gegen den Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch, wenn er auf die Auskunft zur Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruchs angewiesen ist, der Arbeitgeber die Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihn nicht übermäßig belastet (st. Rspr, vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005, 9 AZR 188/04, in: NZA 2005, 983). Im vorliegenden Fall ist der Kläger bereits nicht auf die Auskunft zur Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruchs angewiesen. Der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Auszahlung von Urlaubsentgelt nach § 611a BGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BUrIG, welcher über die bereits ausgezahlte Urlaubsvergütung hinausgeht, besteht nicht. Weder für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Einigungsstellenspruchs, noch danach (vgl. A.I.2.b)). Mithin ist der Kläger nicht auf die Auskunft zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruches angewiesen. a) Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht. Die verdienten Provisionen des Klägers sind nicht in der Urlaubsentgeltberechnung gem. § 11 Abs. 1 BUrIG zu berücksichtigten. Dies ergibt sich daraus, dass die im vorliegenden Fall ausgezahlten Provisionen im Ergebnis mit den von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefällen zu § 11 Abs. 1 BUrIG derart vergleichbar sind, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung nach § 11 Abs. 1 BUrIG nicht durchzuführen ist. Der Sinn und Zweck des Urlaubsentgeltes wird im vorliegenden Fall durch die Berechnung des Urlaubsentgeltes lediglich auf Basis des Fixgehaltes erreicht. Eine weitere Auszahlung auf Basis der Provisionen würde im Ergebnis aufgrund der Besonderheiten der Provisionsberechnung im vorliegenden Fall zu einer unangemessenen Belastung der Beklagten führen. Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Dies ist durch die von der Beklagten durchgeführten Urlaubsabgeltung ohne zusätzliche Berechnung des Urlaubsentgeltes aufgrund der zuvor ausgezahlten Provisionen vorliegend der Fall. Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes gem. § 11 Abs. 1 BUrIG sind zwar regelmäßig alle Vergütungen zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum vom Arbeitgeber erhalten hat. In diese Berechnung sind auch Provisionen einzubeziehen, die ein Arbeitnehmer für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften des Arbeitgebers vertragsgemäß erhält (BAG, Urteil vom 11.04.2000, 9 AZR 266/99, in: AP Nr. 48 zu § 11 BUrIG). Allerdings ist im vorliegenden Fall aufgrund der Art der Provisionszahlungen eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht geboten. Dies ergibt sich ausfolgenden Erwägungen. aa) Zunächst ist festzustellen, dass der hier als Provision bezeichnete variable Gehaltsbestandteil keine Provision im Sinne des § 87 HGB darstellt. Darüber hinaus lässt sich die hier ausgezahlte variable Vergütung nicht eindeutig einer der gängigen Provisionsarten (beispielsweise Vermittlungsprovision, Bezirksprovision, Umsatzprovision) zuordnen. Die Beklagte berechnet die auszuzahlenden Beträge anhand der jeweils gültigen Bezahlungsregelung, die pro Abrechnungszeitraum zwischen ihr und dem Betriebsrat vereinbart wird. Für den Kläger werden jeweils Vertriebsziele festgelegt. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums wird dann auf Basis der Zielerreichung und den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Sales Commission Plans, der jeweils relevanten Betriebsvereinbarung sowie des individuellen Targetletters der Provisionsbetrag berechnet und ausgezahlt. Eine klassische Provision pro Verkauf, bzw. Vermittlung liegt mithin nicht vor. Der hier ausgezahlte variable Vergütungsbestandteil lässt sich jedoch mit einigen Provisionsarten vergleichen, deren Berücksichtigung bei der Berechnung nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrIG ebenfalls nicht geboten ist. bb) Zum einen ist die hier ausgezahlte variable Vergütung vergleichbar mit sogenannten Bezirks- oder Gebietsprovisionen. Bezirks- oder Gebietsprovisionen nach § 87 Abs. 2 HGB sind nach der Rechtsprechung des BAG, welcher die Kammer im hiesigen Fall folgt, grundsätzlich aus der Durchschnittsberechnung des § 11 Abs. 1 S. 1 BUrIG herauszunehmen. Denn die Bezirksprovision i.S.v. § 87 Abs. 2 HGB fällt auch für solche Geschäfte an, die ohne Mitwirkung des Handelsvertreters geschlossen werden. Sie wird daher vergleichbar einer sog. Fremd- oder Superprovision auch während einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Handelsvertreters von der Arbeit gezahlt. Fließen dem Handelsvertreter deshalb auch für ohne seine Mitwirkung zustande gekommene Geschäfte Provisionen zu, so sind diese für das Urlaubsentgelt nicht gesondert zu berücksichtigen. Derartige Umsatzbeteiligungen dienen regelmäßig der Honorierung der Gesamtverantwortung des Handelsvertreters für den ihm übertragenen Arbeitsbereich. Sie sind damit zwar abhängig von der Qualität seiner Arbeitsleistung, nicht aber von seiner regelmäßigen tatsächlichen Anwesenheit am Arbeitsplatz. Werden diese Vergütungsbestandteile zusätzlich bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt, führte dies zu der von der Beklagten angenommenen unzulässigen doppelten Berücksichtigung zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2000, 9 AZR 266/99, in: AP Nr 48 zu § 11 BUrIG m.w.N). Diese Überlegungen sind auch hier zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall erhöht sich die Zielerreichung des Klägers für die jeweiligen Geschäftsabschlüsse aus seinem Kundenstamm, unabhängig davon ob er selbst unmittelbar daran beteiligt war oder nicht. Mithin erhöht sich auch die jeweils auszuzahlende Provision aufgrund der Geschäftsabschlüsse aus seinem Kundenstamm. Ob der Kläger an dem jeweiligen Geschäftsabschluss beteiligt war oder nicht ist dabei unbeachtlich. Mithin können sich auch Geschäftsabschlüsse während der Urlaubszeit des Klägers positiv auf die Provisionszahlungen auswirken. Diese Kundenstammbezogenheit ist vergleichbar mit den sogenannten erwähnten Bezirksprovisionen. Auch hier fällt die Provision für Geschäfte an, die ohne Mitwirkung des jeweiligen Arbeitnehmers geschlossen werden. Auch hier sind die Provisionen im Ergebnis auch abhängig von der Arbeitsleistung des Klägers, jedoch nicht von seiner regelmäßigen Anwesenheit am Arbeitsplatz. cc) Zudem können die hier von der Beklagten gewährten Provisionen mit einer Umsatzprovision verglichen werden. Sind die Provisionen trotz des Wegfalls der Arbeitsleistung während des Urlaubs weiterzuzahlen, so können sie als eine in Provisionsform gewährte Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung zu betrachten sein. Solche Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen sind nicht die Gegenleistung für eine konkrete zeitbestimmte - tägliche, wöchentliche oder monatliche - Arbeitsleistung, sondern gelten grundsätzlich den Gesamteinsatz des Arbeitnehmers im Dienste des Arbeitgebers ab und müssen daher bei der Urlaubsentgeltberechnung außer Ansatz bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.1966, 5 AZR 468/65, in: AP Nr. 3 zu § 11 BUrIG). Ebenso ist die Lage bei zusätzlichen Prämien, die - unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogenen und bei urlaubsbedingter Abwesenheit ausfallenden Arbeitsleistung - einmalig gewährt werden zu beurteilen. Diese vergüten keine laufende Arbeitsleistung, sondern sind auf Erfüllung oder vorzeitige Erfüllung des "Solls" eines Vertriebsrepräsentanten innerhalb einer bestimmten längeren Zeitspanne -zumeist des Geschäftsjahrs — bezogen (BAG, Urteil vom 19.09.1985, 6 AZR 460/83, in: BAGE 49, 370). Zum einen wird bei dem Kläger jeder Umsatz der mit einem Geschäft mit einem Kunden aus dem Kundenkreis des Klägers erwirtschaftet wird, auf seine Zielerreichung angerechnet. Die Situation ist ähnlich wie bei dem Vergleich mit den Bezirksprovisionen. Zum anderen sind in diesem Zusammenhang auch die Kickerregelungen, welche bei einer bestimmten Zielerreichung in einer bestimmten Zeitspanne zum Tragen kommen bei der hier durchzuführenden Bewertung zu berücksichtigen. Erreicht der Kläger aufgrund eines bestimmten Umsatzes eine höhere Zielerreichung, so erhöht sich die Provision nochmals. Auch aufgrund dieses Umstandes ist die hier auszuzahlende Provision mit der erwähnten Prämie für eine längere Zeitspanne vergleichbar. Dadurch wird keine laufende Arbeitsleistung vergütet, sondern die Erfüllung eines vorher bestimmten „Solls". Dass die Zeitspanne hier nicht ein ganzes Geschäftsjahr, sondern einen kleineren Teil des Jahres betrifft, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Auch hier wird die Erfüllung eines bestimmten „Solls" für den gewählten Zeitraum vergütet. dd)Ein weiterer Vergleich lässt sich mit sog. Fremdprovisionen machen. Fremdprovisionen, die dem Arbeitnehmer während der urlaubsbedingten Abwesenheit zu Gute kommen, sind nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach § 11 Abs. 1 BUrIG zu berücksichtigen. Hinsichtlich solcher Teile des Arbeitsentgelts, zu deren Leistung der Arbeitgeber auch bei Wegfall der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verpflichtet bleibt, bedarf es keines Verlustausgleichs in Gestalt einer Urlaubsentgeltzahlung. (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.1970, 5 AZR 223/69, in: AP Nr. 7 zu § 11 BUrIG). Zum einen sind auch hier die erwirtschafteten Umsätze aus dem Kundenstamm, wie bereits bei dem mit den Bezirks- und Umsatzprovisionen herangezogenen Vergleich zu berücksichtigen. Die Provisionen werden teilweise durch Mitwirkung verschiedener Teammitglieder verdient und kommen sodann jedem Mitarbeiter, welchem der Kundenstamm zugeordnet ist zugute. Zum anderen führt jedoch auch die bei der Beklagten existierende und durchgeführte Vertreterregelung dazu, dass der Kläger auch in seiner urlaubsbedingten Abwesenheit durch Geschäfte seines Vertreters Provisionen erwirtschaftet. Es kann zwar durchaus der Fall sein, dass die jeweiligen Geschäftsabschlüsse jeweils durch den Kläger vorbereitet wurden. Jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass der zur Provision führende Geschäftsabschluss während der Abwesenheitszeit des Klägers durch seinen jeweiligen Vertreter abgeschlossen werden kann und teilweise unstreitig auch wird. Die Beklagte hat auch durch die entsprechenden Vertreterregelungen ausreichend sichergestellt, dass der jeweilige Vertreter fachlich und persönlich in der Lage ist, die Tätigkeit des abwesenden Mitarbeiters ganz oder teilweise auszuführen. Dies wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Vertreter keine 100%ige Abdeckung der Tätigkeiten des Klägers durchführen kann. Jedoch führt auch dies in der Gesamtschau nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger erhält durch Tätigkeiten Dritter selbst eine höhere Provision. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch Webshops eingerichtet hat, durch welche ebenfalls während der urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten des Klägers Geschäftsabschlüsse getätigt werden können, welche sich ebenfalls auf die dem Kläger zustehenden Provisionen auswirken. ee) Im Rahmen der Zielvorgaben, anhand derer die Provisionen berechnet werden ist ferner bereits berücksichtigt, dass dem Kläger 30 Urlaubstage pro Jahr zustehen. Die Einbeziehung der Urlaubstage in die Berechnung der Zielerreichung scheint entgegen der Auffassung des Klägers auch für geringere Zeiträume innerhalb des Jahres möglich. Der Urlaubsanspruch kann für die quartalsweise oder halbjährliche Zielvereinbarung geschätzt werden. Dadurch entsteht für den Kläger auch kein Nachteil, wenn er in einem Abrechnungszeitraum im Ergebnis mehr Urlaub nimmt, da sodann für den nächsten Abrechnungszeitraum eine Zielerreichung von über 100% möglich ist. Der Kläger bestätigt die Berücksichtigung der Urlaubszeiten bei der Festlegung der Zielvereinbarung im Ergebnis auch damit, dass er selbst vorträgt, dass nur erreichbare Ziele vereinbart werden. Ist bei der Festlegung der Zielvereinbarungen jedoch die mögliche Urlaubszeit schon berücksichtigt, so würde eine zusätzliche Berechnung des Urlaubsentgeltes anhand der zuvor entstandenen Provisionen im Ergebnis auch aus diesem Grunde zu einer unangemessenen über die Zielvereinbarung hinausgehende Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils führen. Der Kläger würde im Ergebnis mehr erhalten, als nach der vereinbarten Zielerreichung auszuzahlen wäre. ff) Eine andere Auslegung ist im Ergebnis auch nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung geboten. Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2014 (C-539/12, in: NZA 2014, 593) dargelegt, dass der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden soll, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Zielerreichung und somit die Provisionen werden auch während des Urlaubs des Klägers fakturiert. Eine aufgrund des Urlaubs tatsächliche niedrigere Fakturierung von Provisionen, vergleichbar mit dem EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt legt der Kläger nicht dar. Im Fall bemaß sich die Provision des Arbeitnehmers ausschließlich nach den tatsächlich erzielten Verkäufen des Arbeitnehmers während eines bestimmten Zeitraums. Der Arbeitnehmer konnte während des Urlaubs weder neue Verkäufe tätigen noch mögliche Verkäufe weiterverfolgen. Infolgedessen konnte er in diesem Zeitraum keine Provision verdienen. Im hiesigen Fall werden zum einen aufgrund der Vertretungsregelungen weitere Verkäufe zu Gunsten des Klägers fakturiert und zum anderen kommen dem Kläger auch die weiteren Umsätze in dem ihm zugewiesenen Kundenkreis zu Gute. Des Weiteren können durch den eingerichteten Webshop ohne Zutun des Klägers weitere sich günstig auf die Provision auswirkende Geschäfte getätigt werden. Zuletzt liegt der Provisionsberechnung auch keine simple Berechnung pro Verkauf zugrunde, sondern eine jeweilige Zielvereinbarung, in der die Urlaubszeiten bereits berücksichtigt sind. Die variable Vergütung des Klägers knüpft unabhängig vom Zeitraum des Jahresurlaubs allein an die Erfüllung der vorgegebenen Quartals- bzw. Halbjahresziele zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Aufgrund der gegebenen Umstände und der dargelegten Vergleichbarkeit mit Bezirks-, Umsatz- und Fremdprovisionen ist die hier gewährte variable Vergütung nicht mit solchen Provisionen zu vergleichen, welche als unmittelbare Gegenleistung für eine in einem bestimmten Zeitabschnitt zu erbringende Arbeitsleistung darstellen. gg) Aufgrund dieser dargestellten Gesichtspunkte ist die Berechnung des Urlaubsentgeltes im vorliegenden Fall ausschließlich anhand des Festgehaltes durchzuführen. Die ausgezahlten Provisionen sind im Rahmen des § 11 Abs. 1 BUrIG nicht zu berücksichtigen, b) Ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsentgeltes anhand einer Berechnung nach § 11 Abs. 1 BUrIG unter Berücksichtigung der verdienten Provisionen besteht auch bei Anwendung des Einigungsstellen-Spruchs vom 29. Juni 2018 seit dessen Inkrafttreten nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Betriebsparteien eine solche Vereinbarung überhaupt im Rahmen einer Regelung durch die Einigungsstelle haben treffen können. aa) Der Einigungsstellenspruch (Ziff. 4 c)) ist dahingehend auszulegen, dass das Urlaubsentgelt anhand der von der Beklagten durchgeführten Vergleichsberechnung zu berechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 18.09.2012, 3 AZR 431/10, in: AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 58, mwN.). Die dargestellte Auslegung ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der Regelung. Es ist ein Vergleich zwischen den während des Urlaubs fakturierten Provisionen und den während des letzten Jahres fakturierten Provisionen durchzuführen. Der höhere Betrag soll dem Urlaubsentgelt zu Grunde gelegt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Bei jedweder anderweitigen Auslegung wäre der Zusatz „mindestens" bei der Bestimmung, dass „mindestens das Urlaubsentgelt gem. § 11 BUrIG" auszuzahlen ist, überflüssig. Anhand des Wortlauts der Regelung wird deutlich, dass die in der Zeit des Urlaubs fakturierten Aufträge der Provisionsberechnung weiterhin zugrunde gelegt werden sollen. Sodann jedoch mindestens das Urlaubsentgelt gem. § 11 BUrIG ausgezahlt werden soll. Folglich kann die Regelung nur zu einer Vergleichsberechnung der jeweiligen Provisionen während des Urlaubs und in dem Referenzzeitraum zuvor führen. bb) Da nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung die hiesigen Provisionen gem. § 11 Abs. 1 BUrIG grundsätzlich nicht innerhalb der Urlaubsentgeltberechnung zu berücksichtigen wären liegt auch keine für den Arbeitnehmer nachteilige Regelung entgegen § 13 BUrIG vor. cc) Folglich hat der Kläger auch ab etwaiger Geltung des Einigungsstellen-Spruches keinen über das bereits ausgezahlte Urlaubsentgelt hinaus gehenden Anspruch auf Zahlung aus § 611a BGB i.V.m § 11 BUrIG. 3. Ob der Kläger die begehrte Auskunft über die taggenaue Höhe der Provisionszahlungen mit dem ihm zur Verfügung stehenden Material selbst hätte berechnen können und der Auskunftsanspruch auch aus diesem Grunde bereits unbegründet wäre (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 771/98, in: BAGE 92, 343-349) kann mithin offenbleiben. Die zulässigen Anträge zu Ziff. 2 und 4 sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte (noch zu beziffernde) Zahlung sowie Erteilung entsprechender Abrechnungen gem. § 108 Abs. 1 GewO. 1. Die Anträge zu Ziff. 2 und 4 sind zulässig, insbesondere aufgrund der Geltendmachung im Rahmen der Stufenklage nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 254 ZPO hinreichend bestimmt. Die Anträge hätten, soweit ein Anspruch bestanden hätte, anhand der mit Ziff. 1 und 3 begehrten Auskünfte vom Kläger noch beziffert werden können. Auch der Zusatz „soweit noch nicht geschehen" ist so zu verstehen, dass der Kläger die bereits erfolgten Zahlungen bei einer entsprechenden Bezifferung nach der begehrten Auskunft noch von den begehrten Beträgen abgezogen hätte, nötigenfalls nach richterlichem Hinweis nach § 139 ZPO. 2. Die Anträge zu Ziff. 2 und 4 sind jedoch aus den oben aufgeführten Erwägungen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Zahlungen aus § 611a BGB i.V.m. § 11 BUrIG. Aufgrund des fehlenden Zahlungsanspruches besteht auch kein Anspruch auf Erteilung entsprechender Abrechnungen gem. § 108 Abs. 1 GewO. B. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass hinsichtlich des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 27. August 2019 zu gewähren, da das darin enthaltene Vorbringen nach der Überzeugung der Kammer für die Entscheidung nicht rechtlich erheblich war. C. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger aufgrund seines Unterliegens zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes wurde mit 11.212,42 EUR festgesetzt. Dieser nach § 3 ZPO geschätzte Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert der von den Parteien geschätzten Höhe der sich aus den Auskünften ergebenden Zahlungsansprüche (10.784,07 EUR und 11.640,77 EUR). Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung aufgrund des Wertes des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe über eine Auskunft der von der Beklagten an den Kläger geleisteten Provisionszahlungen für Zeiträume in den Jahren 2014 bis 2019 sowie auf der zweiten Stufe über die Höhe des zu leistenden Urlaubsentgeltes. Die Beklagte gehört zu einer der weltweit führenden Unternehmensgruppen der Computerindustrie. Sie beschäftigt an ihrem Standort in Frankfurt am Main derzeit ca. 620 Arbeitnehmer. Sie vertreibt neben Hardware unter anderem Netzwerk-, Server- und Storage-Produkte, Infrastruktur für Rechenzentren und Consulting Leistungen. Die Beklagte bedient damit die Anforderungen von Privatkunden, kleinen und mittleren Unternehmen, Konzernen und auch öffentlichen Auftraggebern. Es ist ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger ist seit dem 01. Juli 2000 bei der Beklagten als Vertriebsbeauftragter / Internal Account Manager beschäftigt. Er arbeitet im Team mit einem Außendienstmitarbeiter. Sein Jahreszielgehalt setzt sich zu 60% aus Festgehalt und zu 40% aus einem variablen Gehaltsbestandteil (im Arbeitsvertrag als „Provision" bezeichnet) zusammen. Sein derzeitiges Zieleinkommen (bei 100% Zielerreichung) beträgt 5.812,00 EUR. Ergänzend wird auf den Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2000 (Anlage K1, BI. 26ff. d.A) Bezug genommen. Der Kläger hat Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. Während des Urlaubs der Mitarbeiter der Beklagten existiert jeweils eine Urlaubsvertretung durch andere Mitarbeiter der Beklagten. Die Urlaubsvertretung war in dem streitgegenständlichen Zeitraum durch die Betriebsvereinbarung „Vertretungsregelung bei Abwesenheit" vom 03. Juli 2012 geregelt (hinsichtlich dieser Betriebsvereinbarung wird auf Anlage B5, BI. 162 if. d.A. Bezug genommen). § 2 der Betriebsvereinbarung „Vertretungsregelung bei Abwesenheit" lautet auszugsweise wie folgt: „Ein Vertreter soll aufgrund seines bisherigen Tätigkeitsprofils fachlich und persönlich in der Lage sein, die Tätigkeit des abwesenden Mitarbeiters ganz oder teilweise auszuführen." Der Kläger nahm in den Jahren 2015 bis 2018 in den aus den Anträgen zu Ziff. 2 und 4 ersichtlichen Zeiträumen Urlaub. Während der Urlaubszeiträume wurde das Gehalt des Klägers auf der gleichen Abrechnungsgrundlage wie außerhalb der Urlaubszeiträume berechnet. Es fand keine gesonderte Urlaubsabgeltung auf Basis des Gehalts (60% Festgehalt und 40% variabler Bestandteil) der letzten 13 Wochen statt. Die Abrechnung des variablen Gehaltsbestandteils wird dabei grundsätzlich wie folgt vorgenommen. Die Beklagte legt auf Basis der jeweils gültigen Bezahlungsregelung, die pro Abrechnungszeitraum zwischen ihr und dem Betriebsrat vereinbart wird, für den Kläger Vertriebsziele fest. Während eines Abrechnungszeitraums wird regelmäßig ein pauschaler 75%iger Abschlag auf den 40%igen variablen Gehaltsbestandteil ausbezahlt. Im Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums wird dann auf Basis der Zielerreichung und den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Sales Commission Plans, der jeweils relevanten Betriebsvereinbarung sowie des individuellen Targetletters (Mitteilung der Ziele an die Mitarbeiter) der restliche Betrag berechnet und ausgezahlt. Der Abrechnungszeitraum betrug zunächst jeweils ein Quartal und seit 2017 ein Halbjahr. Eine taggenaue Übersicht über verdiente Provisionen oder Erreichung der Ziele erhielt der Kläger nicht. Die während des Urlaubszeitraums fakturierten Umsätze wurden der jeweiligen Zielerreichung des Klägers ebenfalls zu Grunde gelegt. In den jeweiligen Lohnabrechnungen des Klägers findet sich keine Unterscheidung zwischen Arbeitsentgelt und Urlaubsentgelt. In den Geschäftsjahren 2015 bis 2018 galt die „Betriebsvereinbarung variable Vergütung" vom 19. Oktober 2015 (hinsichtlich der Betriebsvereinbarung „Variable Vergütung" vom 19. Oktober 2015 wird auf BI. 134 ff. d.A. Bezug genommen) in Verbindung mit den jeweiligen Sales Compensation Plänen. Eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung von Urlaubsabwesenheit enthielten die Regelungen nicht. Dem Kläger sowie dem ihm zugeordneten Außendienstmitarbeiter werden zur Bestimmung der jeweiligen Zielvereinbarung bestimmte Kunden zugeordnet. Für die Zielerreichung werden sodann alle Umsätze herangezogen, die mit Kunden aus seinem Kundenstamm erwirtschaftet werden. Je nach Kunden können bis zu 90 Mitarbeiter der Beklagten am gesamten Verkaufsprozess beteiligt sein. Auftragsbuchungen oder Bestelleingänge seitens der dem Kläger zugeordneten Kunden können auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erfolgen. Geschäftsabschlüsse mit den dem Kläger zugeordneten Kunden werden auch dann für die Zielerreichung des Klägers gutgeschrieben, wenn das Geschäft während der Urlaubszeit des Klägers abgeschlossen wird. Der Kundenstamm wird neben dem Kläger und dem Außendienstmitarbeiter teilweise von weiteren Beratern (Produktspezialisten oder Mitarbeitern von Drittanbietern bei Third Party Produkten) betreut. Neben den eigenen Zielen des Klägers werden auch die Zielerreichung des Teams oder anderer Kollegen einberechnet. Die Arbeitsleistung der jeweiligen Teammitglieder hat folglich jeweils Einfluss auf die Provisionen der anderen Teammitglieder. Der Kläger betreut zusammen mit einem Außendienstmitarbeiter und diversen Beratern einen festgelegten Kundenstamm. Nach entsprechender Analyse des Kundenstamms wird ein Umsatzziel für diesen Kundenkreis festgelegt. Die Festsetzung der Ziele erfolgt für den gesamten Abrechnungszeitraum anhand historischer Umsätze und prognostiziertem Umsatzpotential. Für die Zielerreichung werden sodann sämtliche Umsätze aus allen Produktkategorien berücksichtigt, die mit zugeordneten Kunden erwirtschaftet wurden, d.h. alle Umsätze von Kunden aus dem Kundenstamm. Die vereinbarten Betriebsziele richten sich dabei jeweils nach der Erreichbarkeit des Umsatzes mit Kunden in dem bestimmten Vertriebsbereich. Die Ziele werden so festgelegt, dass im Regelfall eine 100%ige Zielerreichung realistisch ist. Dies ist auch in § 2 der Betriebsvereinbarung „Variable Vergütung" vom 19. Oktober 2015 festgehalten. Es werden dabei alle Umsätze aus Verträgen der Kunden mit einbezogen, ohne dass es auf die konkrete Mitwirkung des Klägers ankäme. Die Ziele können auch während Abwesenheitszeiten erreicht oder sogar übertroffen werden. Der Kläger richtete, soweit möglich Webshops ein, mit denen auch unter seiner Abwesenheit Bestellungen aufgegeben werden können, nachdem die Produkte durch den Kläger angeboten und verhandelt worden sind. Je nach erzieltem Umsatz in einem Abrechnungszeitraum kommen sodann noch diverse Sondereffekte (Margen- und Kickerregelungen oder Korrekturen) zum Tragen. So kommen in etwa ab einer Zielerreichung von mehr als 100% im Abrechnungszeitraum sog. Akzeleratoren („Kicker") zur Anwendung. Es existiert eine Kappungsgrenze bei 300% der Zielerreichung. Am 29. Juni 2018 wurde durch Spruch einer Einigungsstelle, unter anderem, nachfolgende Regelung beschlossen (hinsichtlich der Regelung wird auf BI. 38 d.A. Bezug genommen): „c) Urlaub Die in der Zeit des Urlaubs fakturierten / gelieferten Aufträge werden der Provisionsberechnung weiterhin zugrunde gelegt. Während des Urlaubs erhält der Mitarbeiter jedoch mindestens das Urlaubsentgelt gem. § 11 BUrIG. Als Referenzzeitraum werden abweichend von § 11 BUrIG die letzten Abrechnungszeiträume des Mitarbeiters, die in der• Summe ein Jahr ergeben, zugrunde gelegt." Die Beklagte berechnet die Höhe des Urlaubsentgeltes seit Inkrafttreten des Einigungsstellen-Spruchs (seit Februar 2018) auf Basis einer Vergleichsrechnung („Günstigerprüfung"). Sind die in dem Referenzzeitraum eines Jahres verdienten Provisionen höher als die während des Urlaubs verdienten Provisionen, berechnet sie das Urlaubsentgelt auf Basis der Provisionen des letzten Jahres. Sind die in dem Referenzzeitraum eines Jahres verdienten Provisionen niedriger als die während des Urlaubs verdienten Provisionen, erfolgt keine dal-Ober hinausgehende Auszahlung eines Urlaubsentgeltes (ergänzend hierzu wird auf eine Beispielrechnung in Anlage K4, BI. 53 d.A. Bezug genommen). Der Kläger gibt bezüglich der Zahlungsanträge die Schätzung an, dass diese sich auf ca. 10.784,07 EUR belaufen. Die Beklagte schätzte den von dem Kläger begehrten Betrag auf ca. 11.640,77 EUR. Der Kläger ist der Auffassung, die Urlaubsvergütung sei gem. § 11 Abs. 1 BUrIG auf Basis des Gehaltes (60% Festgehalt und 40% variabler Bestandteil) der letzten 13 Wochen zu berechnen. Der Kläger behauptet, er könne selbst mit dem ihm zur Verfügung stehenden Datenmaterial keine taggenaue Kalkulation der Höhe der Provisionen und damit seines Urlaubsentgeltanspruches vornehmen. Er verfüge nicht über die notwendigen Daten und Mittel. Ein Einblick in die Datenbanken könne dem Kläger aufgrund eigenmächtiger Änderungen auf Seiten der Beklagten hinsichtlich der Abrechnungssysteme nicht zugemutet werden. Der Kläger behauptet, an den Urlaubstagen könnten keine weiteren Provisionen generiert und verdient werden. Er könne während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit weder an seiner zugrunde gelegten Zielerreichung arbeiten, noch die Anbahnung weiterer zukünftiger Umsätze im Hinblick auf seine spätere Zielerreichung voranbringen. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Klägers wirke sich somit negativ auf die aktuelle und die zukünftige Provisionshöhe aus. Etwaige während des Urlaubs eingehende Bestellungen würden auf der Arbeitsleistung des Klägers basieren. Dies sei im Sinne des BUrIG mit der begehrten Berechnung auszugleichen. Die Tatsache, dass Auftragsbuchungen oder Bestelleingänge seitens der dem Kläger zugeordneten Kunden auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erfolgen können, bestätige nur seine bereits vor dem Urlaub erbrachte Arbeitsleistung im Sinne des § 87 HGB bei der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen. Gegenstand der variablen Vergütung sei die individuelle ihm von der Beklagten vorgegebenen Zielvorgabe und die unter seinem Namen bei der Beklagten umgesetzten Geschäfte. Der Kläger ist der Auffassung, die bei der Zielfestlegung unbekannten Abwesenheitszeiten könnten nicht bereits in die variable Vergütung einberechnet werden. Bei der Vertretungsregelung käme es der Beklagten lediglich darauf an, dass ihre Kunden stets einen Ansprechpartner für Eskalationsfälle oder dringende akute Belange haben. Der Vertreter bearbeite hauptsächlich die vom Vertretenen bereits zur Erreichung der Zielvorgaben erarbeiteten und angebahnten Geschäfte, damit die Beklagte keine Umsatzeinbußen durch die Abwesenheit des Vertretenen erleidet. Der Vertreter könne den Urlaub des Klägers nicht ausgleichen, da er weder aktiv Produkte an Kunden anbietet, noch Verkäufe anbahnt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Berechnung des Urlaubsentgelts entsprechend des Spruchs der Einigungsstelle werde von der Beklagten rechtsirrig durchgeführt. Eine Vergleichsberechnung sei nicht vorzunehmen, sondern die Berechnung der Urlaubsentgelte anhand des vereinbarten Referenzzeitraums. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die dem Kläger für die Zeiträume 2. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 3. Dezember 2014 bis zum 03. März 2015, 14. April 2015 bis zum 14. Juli 2015, 21. April 2015 bis zum 21. Juli 2015, 17. Mai 2015 bis zum 18. August 2015, 08. Juni 2018 bis zum 07. September 2015, 27. August 2015 bis zum 26. November 2015 20. September 2015 bis zum 20. Dezember 2015, 03. Dezember 2015 bis zum 03. März 2016, 14. April 2016 bis zum 14. Juli 2016, 21. April 2016 bis zum 21. Juli 2016, 27. April 2016 bis zum 27. Juli 2016, 25. August 2016 bis zum 24. November 2016, 26. September 2016 bis zum 26. Dezember 2016, 31. Dezember 2016 bis zum 02. April 2017, 30. März 2017 bis zum 29. Juni 2017, 15. Mai 2017 bis zum 14. August 2017, 31. August 2017 bis zum 30. November 2017, 20. September 2017 bis zum 20. Dezember 2017, 26. September 2017 bis zum 26. Dezember 2017 auszuzahlenden Provisionen entsprechend der jeweils gültigen Provisionsregelung gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 2000 zu erteilen; 2. Die Beklagte wird verurteilt nach Auskunftserteilung, das dem Kläger gem. § 11 Abs. 1 BUrIG zustehende Urlaubsentgelt in Höhe des sich dem unter Ziff. 1 ergebenden durchschnittlichen Arbeitsverdienstes für die Zeiträume 02. Januar 2015 bis zum 09. Januar 2015, 04. März 2015, 15. Juli 2015, 22. Juli 2015, 17. August 2015 bis zum 05. September 2015, 08. September 2015, 26. November 2015, 21. Dezember 2015 bis zum 08. Januar 2016, 04. März 2016, 15. Juli 2016, 23. Juli 2016, 28. Juli 2016 bis zum 18. August 2016, 25. November 2016, 02. Dezember 2016, 27. Dezember 2016 bis zum 06. Januar 2017, 03. April 2017 bis zum 07. April 2017, 31. Juni 2017 bis zum 14. Juli 2017, 15. August 2017, 01. Dezember 2017, 21. Dezember 2017, 27. Dezember 2017 bis zum 05. Januar 2018 soweit noch nicht geschehen auszuzahlen und über die ausgezahlten Beträge entsprechende Abrechnungen gem. § 108 Abs. 1 GewO zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die dem Kläger für die Zeiträume 26. Februar 2017 bis zum 25. Februar 2018, 26. April 2017 bis zum 25. April 2018, 25. Mai 2017 bis zum 24. Mai 2018, 01. Juli 2017 30. Juni 2018, 07. August 2017 bis zum 06. August 2018, 14. September 2017 bis zum 13. September 2018, 08. Oktober 2018 bis zum 07. Oktober 2018 01. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018, 24. Dezember 2017 bis zum 23. Dezember 2018, 07. Januar 2018 bis zum 06. Januar 2019 auszuzahlenden Provisionen entsprechend der jeweils gültigen Provisionsregelung gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 2000 zu erteilen; 4. Die Beklagte wird verurteilt nach Auskunftserteilung, das dem Kläger gemäß § 11 Abs. 1 BUrIG zustehende Urlaubsentgelt in Höhe des sich dem unter Ziffer 3 ergebenden durchschnittlichen Arbeitsverdienstes für die Zeiträume 02. Januar 2018 bis zum 12. Januar 2018, 26. April 2018, 25. Mai 2018, 02. Juli 2018 bis zum 20. Juli 2018, 7. August 2018, 14. September 2018, 8. Oktober 2018 bis zum 12. Oktober 2018, 30. November 2018, 24. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2018, 07. Januar 2019 bis zum 11. Januar 2019 soweit noch nicht geschehen auszuzahlen und über die ausgezahlten Beträge entsprechende Abrechnungen gem. § 108 Abs. 1 GewO zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger bei der Durchführung der begehrten Berechnung des Urlaubsentgeltes im Ergebnis mehr als die ihm zustehende variable Vergütung erhalten würde, da er sodann 12 x im Jahr die monatliche variable Vergütung auf Basis der Zielerreichung und zuzüglich 30 Tage Urlaubsentgelt auf der Basis der jeweils vorangegangenen variablen Vergütung erhalten würde. Die variable Vergütung des Klägers sei vergleichbar mit einer Bezirks- oder Kundenschutzprovision. Die von der Beklagten zu zahlende variable Vergütung sei nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes mit einzubeziehen, da sie aufgrund der Berücksichtigung von Geschäften Dritter mit Bezirks-, Super- bzw. Fremdprovisionen vergleichbar sei und Urlaubsvertretungen eingerichtet sind. Aufgrund der Urlaubsvertretungsregelung sei eine kontinuierliche Betreuung der dem Kläger zugeordneten Kunden durch sein Team sowie einen qualifizierten Kollegen als Vertreter sichergestellt. Die Zielerreichung des Klägers werde durch kurze urlaubsbedingte Abwesenheit nicht negativ beeinträchtigt. Wäre eine Berechnung nach dem Referenzzeitraum aus § 11 Abs. 1 BUrIG durchzuführen, müssten dann die während des Urlaubs des Klägers fakturierten Provisionen bei der Provisionsauszahlung an diesen unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte behauptet, der Kläger könne aufgrund der Einsichtsmöglichkeit in die „Score Dashboards" und die Datenbank SCORE/COIN$ bzw. das Vorgängersystem die begehrte Auskunft über die taggenaue Provisionshöhe selbst berechnen. Zuletzt seien die geltend gemachten Anträge schon nicht geeignet für die Berechnung des Urlaubsentgeltes, da der Zeitfaktor nicht berücksichtigt sei. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der in Ziff. 2 und 4 geltend gemachten Ansprüche aus 2015 auf Verjährung. Da der Kläger die Ansprüche selbst hätte beziffern können, sei die Verjährung nicht durch Erhebung der Stufenklage gehemmt. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 05. September 2019 Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 27. August 2019 beantragt.