Beschluss
26 BV 559/19
ArbG Frankfurt 26 BV 559/19. Fachkammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme der Beteiligten zu 2) einer Kostenrechnung aufgrund der Teilnahme zweier Betriebsratsmitglieder an einer Betriebsratsschulung. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat, welcher aus 15 Mitgliedern besteht. Zwischen den Beteiligten fanden im Frühjahr 2019 aus gegebenem Anlass Gespräche über eine Betriebsratsschulung zu dem Thema „Sozialplan und Interessenausgleich" statt. Statt des von dem Betriebsrat gewünschten einwöchigen Seminars wurde ein 2-tägiges Inhouse-Seminar vom 14. März 2019 bis 15. März 2019 genehmigt und durch die C durchgeführt. Mit Schreiben vom 12. März 2019 teilte der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) mit, dass die Mitarbeiter D, E, F und G an dem oben erwähnten Seminar teilnehmen werden. Der Personalausschuss des Betriebsrats beschloss am 21. Juni 2019 (diesbezüglich wird auf Anlage BR 4, BI. 31 f. d.A. Bezug genommen), dass die Betriebsratsmitglieder H und I an einer von der C angebotenen Schulung in J zum Thema „Sozialplan und Interessenausgleich aktiv gestalten und verhandeln" in der Zeit vom 23. Juli 2019 bis 26. Juli 2019 teilnehmen sollten. H und I sind und waren nicht Teil der Verhandlungsgruppe des Betriebsrates hinsichtlich der Sozialplan- und Interessenausgleichs-verhandlungen. Die Beteiligte zu 2) reagierte auf die Information der geplanten Schulungsteilnahme mit Schreiben vom 01. Juli 2019 und teilte mit, dass sie die Teilnahme nicht für erforderlich halte. Zum einen seien die beiden Betriebsratsmitglieder nicht an Sozialplan- oder Interessenausgleichsverhandlungen beteiligt. Zum anderen hätten H und I an dem lnhouse-Seminar des gleichen Anbieters zum selben Thema vom 14. März 2019 bis 15. März 2019 teilnehmen können. Die C stellte hinsichtlich der Schulungsteilnahme vom 23. Juli 2019 bis 26. Juli 2019 eine Kostenrechnung vom 24.07.2019 mit der Kostenrechnungsnummer 489766 in Höhe von insgesamt 3.893,68 EUR brutto aus und mahnte nach nicht erfolgter Zahlung durch die Beteiligte zu 2) den Betriebsrat zur Begleichung der Kostenrechnung an. Hinsichtlich der Kostenrechnung wird auf Anlage BR 3, BI. 6 d.A. Bezug genommen. Der Betriebsrat behauptet, die Teilnahme von H und I an der Inhouse-Schulung sei durch die Beteiligte zu 2) abgelehnt worden. Das In-house-Seminar sei nur für sechs bis acht Betriebsratsmitglieder genehmigt worden. Der Arbeitgeber habe zuvor mitgeteilt, dass er die Kosten für „die anderen" nicht übernehme. Damit seien in diesem Zusammenhang diejenigen Betriebsratsmitglieder gemeint, die der Liste „Kl" angehören. Zu ihnen gehören auch H und I. Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt angekündigten Verkaufs der L-Töchter, sei es wahrscheinlich gewesen, dass der Unternehmensverkauf auch zu Betriebsänderungen führen werde, so dass Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan erforderlich sein werden. H und I hätten neben der entsprechenden Verhandlungsgruppe innerhalb des Betriebsrates ebenfalls ein Interesse an der Teilnahme an der streitgegenständlichen Schulung, da sie entsprechende Kenntnisse erlangen müssten um für den Fall eines diesbezüglichen Betriebsratsbeschlusses eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können. Der Beteiligte zu 1) beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betriebsrat von der Kostenrechnung der C vom 24.7.2019, mit der Kostenrechnungsnummer 489766 in Höhe von 3.893,68 EUR brutto wegen der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder H und I an der Schulung „Sozialplan und Interessenausgleich aktiv gestalten und verhandeln" in der Zeit vom 23.7.2019 bis 26.7.2019 in Köln freizustellen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die Teilnahme an der streitgegenständlichen Betriebsratsschulung sei aus den bereits im Schreiben vom 01. Juli 2019 erwähnten Gründen nicht erforderlich gewesen. Sie behauptet, die Teilnahme von zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern an dem lnhouse-Seminar hätte für sie lediglich Kosten in Höhe von insgesamt 396,00 EUR ausgelöst. Sie bestreitet das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses, der die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder H und I an der Schulung im Juli 2019 vorsieht. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2. Der Beteiligte zu 1) hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Kostenrechnung der C vom 24.7.2019 durch die Beteiligte zu 2) nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die für die Ausübung des Betriebsratsamts im Sinne des § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG erforderlichen Schulungskosten. a) Die Vermittlung von Kenntnissen ist gem. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig ist, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Dabei bleibt dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum offen. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 20.08.2014, 7 ABR 64/12, in: NZA 2014, 1349). Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Schulung unter den konkreten Umständen der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben diente und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht berücksichtigt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00; juris). b) Der Betriebsrat hat im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht im Kosteninteresse der Beteiligten zu 2) die kostengünstigste Variante gewählt. Die beiden Betriebsratsmitglieder hätten vorrangig im Interesse der Beteiligten zu 2) an der lnhouse-Schulung teilnehmen können. aa) Der Betriebsrat bestreitet zwar die Angabe der Kosten durch die Arbeitgeberin, welche konkret bei Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der In-house-Schulung angefallen wären. Hingegen bestreitet er nicht, dass die Kosten bei Teilnahme an der Inhouse-Schulung niedriger ausgefallen wären als bei Teilnahme an der externen Schulung. Dies ist auch nachvollziehbar, da mindestens die Hotelkosten (welche sich auf 471,00 EUR pro Person beliefen) entfallen wären. bb) Der Betriebsrat hat nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass den beiden Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme an der lnhouse-Schulung nicht möglich gewesen war. Es ließ sich nicht feststellen wie viele Teilnehmer tatsächlich an der Inhouse-Schulung teilgenommen haben. Zudem hat der Betriebsrat nichts dazu vorgetragen, ob überhaupt ein Versuch des Betriebsrates unternommen worden ist, dass die beiden Betriebsratsmitglieder an dem Inhouse-Seminar hätten teilnehmen können. Der Seminaranbieter war der gleiche. Auch das Seminar an sich trug den gleichen Titel wie das streitgegenständliche Seminar. Mithin ist davon auszugehen, dass die Inhalte mit dem streitgegenständlichen Seminar übereinstimmten. Dass ein Besuch der im Juli stattfindenden Schulung aufgrund weitergehender vermittelter Kenntnisse erforderlich gewesen wäre, wurde auch vom Betriebsrat nicht behauptet. Er stützt sich allein darauf, dass Frau Klages und Herr Kaiser an dem Inhouse-Seminar nicht hätten teilnehmen können. Dies konnte die Kammer allerdings im Ergebnis unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers nicht feststellen. Im Interesse der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers hätten die Betriebsratsmitglieder demnach bereits an der Inhouse-Schulung teilnehmen müssen. Ein Besuch einer inhaltsgleichen Schulung vier Monate später kann unter Berücksichtigung dieser Aspekte des konkerten Einzelfalls nicht mehr als erforderlich erachtet werden. Wenn im Zeitpunkt der Inhouse-Schulung aus Gründen des Kostentragungsinteresses des Arbeitgebers die externe Schulung nicht erforderlich ist, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch ein Besuch der vier Monate später stattfindenden Schulung nicht als erforderlich erachtet werden. Solche Umstände, in etwa die Aufnahme der Betriebsratsmitglieder in die entsprechende Verhandlungsgruppe oder eine weitere Konkretisierung der Interessenausgleichsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, sind hier nicht ersichtlich. Dass die lnhouse-Schulung bereits stattgefunden hat und im Juli nicht mehr von den beiden Betriebsratsmitgliedern besucht werden konnte, kann jedenfalls alleine nicht ausreichen, um die Erforderlichkeit nunmehr zu begründen. Andernfalls könnten Betriebsratsmitglieder jederzeit lnhouse-Schulungen meiden und stattdessen externe Schulungen zu späteren Zeitpunkten aufsuchen und dadurch entgegen der arbeitgeberseitigen Interessen höhere Kosten verursachen. Dies widerspräche dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Zum Zeitpunkt der Inhouse-Schulung hatten die beiden Betriebsratsmitglieder darüber hinaus nach dem Vortrag des Betriebsrats bereits ein Interesse am Besuch der benannten Schulung. cc) Bei der durchgeführten Interessenabwägung war auch zu berücksichtigen, dass bei der Inhouse-Schulung bereits mindestens vier der 15 Betriebsratsmitglieder zu dem Thema geschult worden sind. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1) nahmen darüber hinausgehend noch mehr Betriebsratsmitglieder an der Schulung teil. Geht man davon aus, dass die von dem Beteiligten zu 1) behauptete Höchstzahl der Teilnehmer (acht) bereits zu dem Thema geschult worden sind, wären dies über die Hälfte der Betriebsratsmitglieder. Frau Klages und Herr Kaiser waren daneben nicht Mitglied der zuständigen Verhandlungsgruppe zum Interessenausgleich und Sozialplan. Auch unter diesen Aspekten kann die Teilnahme der weiteren Betriebsratsmitglieder an der erneuten Schulung entgegen des Kostentragungsinteresses der Arbeitgeberin im vorliegenden Einzelfall nicht mehr als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG angesehen werden. Denn die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse waren im Betriebsrat demnach bereits vorhanden. c) Mithin kann die Frage offenbleiben, ob überhaupt ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zur Entsendung der beiden Betriebsratsmitglieder zu der streitgegenständlichen Schulung vorlag. Die Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) aufgrund fehlender Erforderlichkeit der Schulung nicht von der streitgegenständlichen Kostenrechnung freizustellen. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).