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Urteil

24 Ca 6458/15

ArbG Frankfurt 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0202.24CA6458.15.00
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Leitsätze
Eine anderweitige Regelung iSd. § 7 Abs. 3 Job-Ticket TV kann nicht zwingend nur eine tarifvertragliche Regelung sein. Hier verneint hinsichtlich einer Gesamtbetriebsvereinbarung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein A Job-Ticket gemäß § 2 des KonzernJob-TicketTV für die Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Servicebereich der Beklagten, Bstraße 12, 60486 Frankfurt am Main zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.586,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine anderweitige Regelung iSd. § 7 Abs. 3 Job-Ticket TV kann nicht zwingend nur eine tarifvertragliche Regelung sein. Hier verneint hinsichtlich einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein A Job-Ticket gemäß § 2 des KonzernJob-TicketTV für die Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Servicebereich der Beklagten, Bstraße 12, 60486 Frankfurt am Main zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.586,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Die Klage ist zulässig und begründet, da der Kläger nach entsprechender schriftlicher Beantragung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines A Job-Tickets für die Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Servicebereich der Beklagten in der B straße in Frankfurt am Main aus § 2 Job-Ticket TV hat. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines A Job-Tickets von seinem Wohnort zu dem sog. Servicebereich der Beklagten in der B straße in Frankfurt am Main aus § 2 Job-Ticket TV. Dies folgt aus einer Auslegung des Job-Ticket TV. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - NZA 2000, 223; BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - AP TVG § 1 Nr. 202 Auslegung; BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - AP TVÜ § 12 Nr. 2, jew. mwN.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Unter Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Job-Tickets zu. Ausweislich des Wortlauts von § 2 Job-Ticket TV erhält der Arbeitnehmer auf schriftlichen Antrag ein A Job-Ticket für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Da der Kläger in Einsatzwechseltätigkeit für die Beklagte tätig ist, ist insoweit auslegungsbedürftig, was unter Arbeitsstätte iSd. Regelung zu verstehen ist. Nach dem Einvernehmen der Tarifvertragsparteien aus dem Jahr 2012 entspricht die Arbeitsstätte iSd. Regelung der Arbeitsstätte im steuerrechtlichen Sinn. Der steuerrechtliche Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wurde zwischenzeitlich durch den abweichenden Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" ersetzt. Selbst wenn man infolgedessen annähme, Arbeitsstätte iSd. § 2 Job-Ticket TV sei grundsätzlich als "erste Tätigkeitsstätte" zu verstehen und man weiter annähme, der Kläger habe wegen seiner Einsatzwechseltätigkeit keine "erste Tätigkeitsstätte", so führte dies nicht dazu, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Job-Tickets hätte. Sinn und Zweck des Job-Ticket TV ist nämlich, wie bereits aus seinem Namen ersichtlich, die Gewährung von Job-Tickets. Die Tarifvertragsparteien haben offensichtlich den Fall nicht ausdrücklich geregelt, in dem ein Arbeitnehmer keine feste Arbeitsstätte hat. Da der Kläger morgens zunächst von seinem Wohnort in den Servicebereich der Beklagten in Frankfurt am Main fährt, um sich dort umzuziehen und sich sodann an seinen jeweiligen Einsatzort begibt, ist in seinem Fall der Servicebereich der Beklagten als Arbeitsstätte iSd. Tarifvertrages zu verstehen. Dies führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aufgrund der nahezu täglich wechselnden Einsatzorte des Klägers, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln meist gar nicht zu erreichen seien, eine Auslegung des Job-Ticket TV dahingehend, dass Arbeitsstätte iSv. § 2 die jeweilige Baustelle ist, dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenstehen dürfte. Dies ist aber lediglich eine Frage der Reichweite des Anspruchs, die hier überdies nicht zur Entscheidung ansteht. Dass die Arbeitszeit von Mitarbeitern in Einsatzwechseltätigkeit gemäß § 5 AZTV am jeweiligen vorgeschriebenen Einsatzort bzw. Arbeitsplatz beginnt und endet, steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Auch bei den Mitarbeitern, die ihre "feste" Arbeitsstätte im Servicebereich der Beklagten haben und nicht noch zusätzlich vor dort aus an ihren jeweiligen Einsatzort weiterfahren müssen, gehört die Wegezeit von ihrem Wohnort zu ihrer Arbeitsstätte nicht zur Arbeitszeit (vgl. ErfK-Preis, 16. Aufl. 2016, § 611 BGB Rn. 513, mwN) . Diese Mitarbeiter haben unstreitig einen Anspruch auf Gewährung eines Job-Tickets. Würde man demgegenüber die Arbeitnehmer ohne feste Arbeitsstätte vom Anwendungsbereich der Norm ausnehmen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung der betreffenden Arbeitnehmer führen. Hätten die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer ohne feste Arbeitsstätte ganz vom Bezug eines Job-Tickets ausschließen wollen, so hätten sie dies ausdrücklich vereinbaren müssen. Eine solche Regelung hat jedoch nicht Eingang in den Tarifvertrag gefunden. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht § 7 Abs. 3 Job-Ticket TV entgegen. Zwar kann nach Auffassung der Kammer eine anderweitige Regelung iSd. Norm nicht zwingend nur eine tarifvertragliche Regelung sein. Jedoch ist eine solche anderweitige, vorrangige Regelung insgesamt nicht ersichtlich. Insbesondere die GBV VEF ist keine anderweitige, vorrangige Regelung. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die GBV VEF Regelungen für Fahrten zwischen Wohnort und wechselndem Einsatzort/Einsatzstelle trifft, nicht jedoch für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte iSd. § 2 Job-Ticket TV. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht dargelegt, in welchen Fällen der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung aus § 2 GBV VEF hat bzw. haben könnte. Dass ein Anspruch überhaupt besteht, ist denklogische Voraussetzung dafür, dass er Vorrang gegenüber einem anderen Anspruch haben kann. II. Die Beklagte hat als in der Sache unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes in Höhe von EUR 2.586,00 entspricht gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung. Der Ausspruch über die Statthaftigkeit der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Zwar liegt gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbGG ein Grund für eine Berufungszulassung vor, jedoch bedarf es einer besonderen Zulassung der Berufung nicht, wenn bereits - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt (vgl. GMP-Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 64 Rn. 16) . Die Parteien streiten über die Erteilung eines sog. Job-Tickets. Bei der Beklagten handelt es sich um eine hundertprozentige Tochter der A. Der in Frankfurt am Main wohnende Kläger ist seit dem 1. April 2002 als Fahrwegpfleger in Einsatzwechseltätigkeit bei der Beklagten beschäftigt. Er ist organisatorisch dem Servicebereich Frankfurt zugeordnet. Der von ihm zu betreuende Netzbezirk erstreckt sich vom Großraum Frankfurt am Main bis in den Raum Gießen. Zu Landschaftspflegearbeiten wird er an ständig wechselnden Einsatzstellen entlang der Eisenbahnstrecken eingesetzt. Morgens fährt der Kläger zunächst in den sog. Servicebereich der Beklagten in der B straße in Frankfurt am Main, zieht sich dort um und fährt sodann zum jeweiligen Einsatz zu den verschiedenen Orten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der als Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 ff. d. A.) vorgelegte "Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des C (KonzernJob-TicketTV)" (im Folgenden: Job-Ticket TV) vom 6. Dezember 2012 Anwendung. In dem Job-Ticket TV, auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: "... § 2 A Job-Ticket Der Arbeitnehmer erhält auf schriftlichen Antrag ein A Job-Ticket für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte auf den Schienenstrecken der Verkehrsunternehmen, die zum C gehören und auf den in den jeweils gültigen "besonderen Linienbestimmungen" genannten Busstrecken der D, soweit die E dort über die Geltung von Mitarbeiterfahrkarten allein befinden kann. ... § 7 Gültigkeit und Dauer ... (3) Sind bereits oder werden zukünftig in einem Firmentarifvertrag bzw. unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag Regelungen zu "Job-Tickets" oder diesen entsprechende Regelungen vereinbart ober bestehen anderweitige Regelungen zu einer Kostenerstattung / -abgeltung oder -bezuschussung für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, haben diese Ansprüche Vorrang; insoweit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach dem KonzernJob-TicketTV. Mit Wegfall der in Satz 1 genannten anderweitigen Regelungen bestehen die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag. ..." Ausweislich des auszugsweise als Anlage B3 (Bl. 47 ff. d. A.) vorgelegten Ergebnisprotokolls der Tarifverhandlung zum DemografieTV am 6. Dezember 2012 bestand Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass die "Arbeitsstätte" in §§ 2, 3 Job-Ticket TV der Arbeitsstätte im steuerrechtlichen Sinn entspricht. Der Kläger beantragte mit Antragsformular vom 25. Februar 2014 von der Beklagten die Gewährung eines A Job-Tickets für die Strecke von seinem Wohnsitz zum Servicebereich der Beklagten in Frankfurt am Main. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 6. Februar 2015 ab. Die jährlichen Kosten für ein Job-Ticket wie beantragt belaufen sich auf EUR 862,00. Zudem findet der als Anlage B1 (Bl. 22 ff. d. A.) vorgelegten "Arbeitszeittarifvertrag für die Arbeitnehmer der F (AZTV FWD)" (im Folgen: AZTV) vom 14. Mai 2010 Anwendung. In dem AZTV, auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: "... § 5 Beginn und Ende der Arbeitszeit Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweiligen vorgeschriebenen Einsatzort bzw. Arbeitsplatz. Bei wechselnden Einsatzorten innerhalb eines Arbeitseinsatzes wird die Wegezeit auf die Arbeitszeit angerechnet. ..." Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet des Weiteren die als Anlage B2 (Bl. 32 ff. d. A.) vorgelegte "Gesamtbetriebsvereinbarung Verfahrensweise bei Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtkostenzuschuss" (im Folgenden: GBV VEF) vom 7. Juni 2012 Anwendung, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird und in der es auszugsweise wie folgt heißt: "... § 2 Fahrtkostenerstattung Grundsätzlich gilt, dass es in die Obliegenheiten des Arbeitnehmers fällt, von seinem Wohnort an seinen Arbeitsort zu gelangen. Die Nutzung von privaten Pkw für dienstliche Fahrten darf nur mit nachgewiesenem Auftrag des Arbeitgebers erfolgen. Dies setzt voraus, dass vom Arbeitgeber kein Dienstfahrzeug bereitgestellt wird. Das privat genutzte Fahrzeug muss ordnungsgemäß angemeldet und versichert und der Fahrzeugführer muss im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Erfolgt die Nutzung des privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnort und wechselndem Einsatzort/Einsatzstelle, wird davon ausgegangen, dass 51 km Gesamtwegstrecke (Hin- und Rückfahrt) zu den privaten Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört. Als Ausgleich für weitere Entfernungen zu ständig wechselnden Einsatzorten/Einsatzstellen werden folgende Ausgleichszahlungen - jeweils für Gesamtwegstrecke (HR) gewährt: [...] ... Erforderlich werdende Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzorten/Einsatzstellen mit dem öffentlichen Nahverkehr werden nach ausdrücklichem Auftrag durch den Arbeitgeber auf Basis der 2.Klasse (Bahn) abzüglich 6,- € je Fahrt erstattet. [...] ..." Mit Schriftsatz vom 15. September 2015 - bei Gericht eingegangen am 16. September 2015 und der Beklagten zugestellt am 5. Oktober 2015 - hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, da er morgens zunächst in den Servicebereich der Beklagten in Frankfurt am Main fahre, um sich dort umzuziehen, sei Frankfurt am Main als Arbeitsstätte im Sinne des Job-Ticket TV anzusehen. Der Kläger beantragt , die Beklagte zu verurteilen, ihm ein A Job-Ticket gemäß § 2 des KonzernJob-TicketTV für die Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Servicebereich der Beklagten, B straße, Frankfurt am Main zu erteilen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, Voraussetzung für den Erhalt eines Job-Tickets gemäß § 2 Job-Ticket TV sei, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsstätte im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte habe. Dies sei jedoch, wie aus § 5 AZTV folge, in Bezug auf den Kläger nicht der Fall. Da Einsatzort des Klägers die jeweilige Baustelle sei, wäre ein etwaiger Anspruch auch sinnentleert, da die Einsatzorte nahezu täglich wechseln würden und mit öffentlichen Verkehrsmitteln meist gar nicht zu erreichen seien. Überdies bilde § 2 Abs. 1, 2 GBV VEF eine anderweitige Regelung im Sinne von § 7 Abs. 3 Job-Ticket TV. Es werde den Mitarbeitern der Fahrwegpflege außerdem bei entsprechender Möglichkeit anheim gestellt, in einem regelmäßig zum Transport von Material zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug zur Einsatzstelle mitzufahren. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist.