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Urteil

23 BV 383/16

ArbG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2016:1109.23BV383.16.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung einer pädagogischen Fachkraft.
Tenor
Die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A in die Entgeltgruppe S08b - Stufe 4 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) wird ersetzt. Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge der Beteiligten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung einer pädagogischen Fachkraft. Die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A in die Entgeltgruppe S08b - Stufe 4 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) wird ersetzt. Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge der Beteiligten zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die richtige Eingruppierung einer bei der Beteiligten zu 2. als pädagogische Fachkraft beschäftigten Arbeitnehmerin. Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt Kindertageseinrichtungen im Frankfurter Raum. Sie beschäftigt ca. 2100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Mit Schreiben vom 11. April 2016 (Bl. 9 d. A.), das dem Betriebsrat am 18. April 2016 zuging, hat die Arbeitgeberin diesen unter Vorlage des Lebenslaufs der Bewerberin A (Bl. 20 d. A.) um Zustimmung zu deren Einstellung und Eingruppierung ersucht. Als vorgesehene Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe gemäß sog. Haustarif teilte sie dabei "S08b_4" mit. Der Betriebsrat behandelte diese personelle Einzelmaßnahmen in seiner Sitzung vom 20. April 2016, zu der die Betriebsratsvorsitzende die seinerzeit fünf ordentlichen Mitglieder mit Einladungsschreiben vom 18. April 2016 samt Tagesordnung (Bl. 44 d. A.) eingeladen hatte und zu der eines dieser Mitglieder - ohne dass ein Verhinderungsfall vorlag - nicht erschienen war. Der Betriebsrat beschloss in dieser Sitzung, der Einstellung zuzustimmen, aber der Einstufung in die Gehaltsgruppe es S08b Stufe 4 die Zustimmung zu verweigern. Diese Entscheidung teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. April 2016, wegen dessen Einzelheiten auf die mit der Antragschrift vorgelegte Kopie (Bl. 10 d. A.) verwiesen wird, mit. Bei der Arbeitgeberin kommt eine Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) zur Anwendung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage 4 des Erwiderungsschriftsatzes der Arbeitgeberin (Bl. 23) verwiesen wird. Es existieren ferner Einstufungs- und Übergangsregelungen für die der Arbeitgeberin angeschlossenen Trägervereine vom 1. März 2015 (Bl. 26 ff. d. A.), die in Ziff. 3.5.1 vorsehen, dass die Entgeltstufe S08_4 für Personen gilt, "deren letztes Gehalt bei einem anderen Arbeitgeber nachweislich mehr als Entgeltstufe S08_3 betragen hat, aber weniger als Entgeltstufe S08_4 und mindestens 7 Jahre Berufstätigkeit als päd. Fachkraft nachgewiesen werden. (Plausibilitätsprüfung durch Lebenslauf und Entgeltbescheinigung)." Frau A war ausweislich des ihr erteilten Arbeitszeugnisses vom 1. Juli 2012 (Bl. 73 f. d. A.) vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Juli 2012 in einer Kindertageseinrichtung des Vereins "B" zunächst einmal wöchentlich für 1,5 Stunden beschäftigt und übernahm ab dem 1. November 2002 " zuerst eine und anschließend eine zweite Mini-Kindergartengruppe für Kinder im Alter von ca. 18 Monaten bis ca. 3,5 Jahren an drei Tagen die Woche für maximal 4,5 Stunden pro Tag". Sie erhielt durch den Kreisausschuss des Kreises Offenbach mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die " Anerkennung als Fachkraft in einer Tageseinrichtung für Kinder im Kreis Offenbach " (Bl. 24 d. A.). In dem vorerwähnten Arbeitszeugnis wird ihre Tätigkeit in der Einrichtung als anerkannte pädagogische Fachkraft ab dem 10. Juni 2011 bestätigt. Wegen der Einzelheiten zu den weiteren Beschäftigungen der Arbeitnehmerin in anderen Kindertageseinrichtungen wird auf ihren Lebenslauf (Bl. 20 d. A.) und die ihr erteilten Arbeitszeugnisse vom 13. Oktober 2013 und vom 4. Juli 2014 (Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen. Ausweislich ihrer Gehaltsabrechnung für Februar 2016 (Bl. 29 d. A.) bezog sie bei ihrem früheren Arbeitgeber ein Gehalt in Höhe von zuletzt € 3.150,00 brutto. Mit seiner beim hiesigen Arbeitsgericht am 1. Mai 2016 eingegangenen Antragschrift macht der Betriebsrat geltend, dass die Arbeitgeberin unter Androhung eines Zwangsgeldes die Eingruppierung der Frau A in die Entgeltgruppe S 08 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) ohne seine vorherige Zustimmung oder eine Zustimmungsersetzung durch das Gericht unterlässt und zur Einholung der Zustimmung und erforderlichenfalls zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verpflichtet wird. Er ist der Ansicht, eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 08b sei nicht gerechtfertigt, da Frau A keine pädagogische Fachkraft sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt am 12. Juli 2001 habe sie lediglich einmal pro Woche für 1,5 Stunden Kleinkinder betreut, so dass eine Anerkennung als Fachkraft nicht in Betracht komme. Offensichtlich gelte die Anerkennung als Fachkraft nur für Tageseinrichtungen für Kinder im Kreis Offenbach und nicht für Betreuungseinrichtungen außerhalb des Kreises Offenbach. Auch die Eingruppierung in Entwicklungsstufe 4 sei nicht gerechtfertigt, da die Arbeitnehmerin angesichts ihres Einsatzes als Betreuerin in der Tageseinrichtung "B" in einem Umfang von lediglich 1,5 h pro Woche tätig gewesen sei und damit nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfüge. Aufgrund des ihm nicht mitgeteilten Umfangs der weiteren Tätigkeiten der Arbeitnehmerin als Betreuerin sei er, so meint der Betriebsrat weiter, schon nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitnehmerin Frau A ab dem 1. Juli 2016 in die Entgeltgruppe S 08 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) vom 17. März 2010 einzugruppieren/eingruppiert zu lassen, ohne seine Zustimmung einzuholen oder sich diese zuvor gerichtlich ersetzen zu lassen; der Arbeitgeberin aufzugeben, seine Zustimmung zur Eingruppierung der Frau A ab dem 1. Juli 2016 in die Entgeltgruppe S 08 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) vom 17. März 2010 einzuholen und im Falle seiner beachtlichen Zustimmungsverweigerung der Arbeitgeberin aufzugeben, das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen sowie im Wege des Widerantrags festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A in die Entgeltgruppe S 08b - Stufe 4 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) als erteilt gilt; hilfsweise, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung vom 17. März 2010 der Arbeitnehmerin Frau A in die Entgeltgruppe S 08b - Stufe 4 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Wideranträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass der Zustimmungsverweigerung ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zugrunde liege. Hilfsweise sei die Zustimmung zu der von ihr für richtig erachteten Eingruppierung der Frau A zu ersetzen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, Frau A gelte wegen der von ihr seit Juli 2000 in der Kindertageseinrichtung "B" in Neu-Isenburg als Erzieherin ausgeübten Tätigkeit und der "Anerkennung als Fachkraft in einer Tageseinrichtung für Kinder im Kreis Offenbach" gemäß § 25b Abs. 3 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) als pädagogische Fachkraft und sei entsprechend zutreffend in die Entgeltgruppe S 08b und dort wegen ihrer mindestens sieben jährigen Berufstätigkeit und ihres zuletzt bezogenen Gehalts in die Entwicklungsstufe 4 eingruppiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20. Juni 2016 und vom 9. November 2016 verwiesen. II. Die Anträge der Beteiligten sind zwar zulässig, aber mit Ausnahme des Widerantrags zu 2., mit dem die Arbeitgeberin hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der von ihr als richtig erachteten Eingruppierung beantragt hat, unbegründet. 1. Die zulässigen Anträge des Betriebsrats sind unbegründet. a) Der auf das Unterlassen der in Streit stehenden Eingruppierung vor Einholung der Zustimmung des Betriebsrats bzw. einer Zustimmungsersetzung gerichtete Antrag ist unbegründet. Dieses Unterlassungsbegehren kann weder auf § 101 BetrVG noch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden. aa) In Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, kann der Betriebsrat - wie mit dem Antrag zu 2. geschehen - in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten ( ständ. Rspr. des BAG, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 16 mwN., AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung ). cc) Durch § 101 BetrVG kann hiernach das Unterlassen der Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG durch Gewährung eines Anspruchs auf Durchführung des Eingruppierungsverfahrens korrigiert werden. Eine "Aufhebung" bzw. ein Unterlassen der von ihm als falsch erachteten Eingruppierung kann der Betriebsrat hingegen nicht verlangen, da schon kein aufzuhebender Gestaltungsakt vorliegt ( vgl. BAG Beschluss vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zu II. 2. der Gründe, AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972 ). Es handelt sich bei einer Eingruppierung vielmehr um einen - der Mitbeurteilung des Betriebsrats im Sinne einer Richtigkeitskontrolle unterliegenden - gedanklichen Vorgang bzw. Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, dass die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzuordnen ist ( vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 -, zu B. II. 1 b) der Gründe, AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). dd) Da eine Ein- oder Umgruppierung hiernach kein gestaltender "Akt" oder "Vorgang", sondern Normenvollzug ist und damit der Arbeitnehmer nicht eingruppiert "wird", sondern eingruppiert "ist" ( BAG Beschluss vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn 25, AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung ), scheidet das begehrte Unterlassen schon per definitionem aus. Im Übrigen ist ein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wegen des in § 101 BetrVG geregelten Beseitigungsanspruchs nicht anzuerkennen ( BAG Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 -, Rn 16 f. mwN., AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung ). b) Der mit dem Antrag zu 2. in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG verfolgten Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Beachtung des Mitbeurteilungsrechts des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG und Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens ist die Arbeitgeberin bereits nachgekommen, so dass auch dieser Antrag unbegründet ist. aa) Der Einwand des Betriebsrats, er sei von der Arbeitgeberin wegen der fehlenden Angaben zum zeitlichen Umfang der bisherigen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin als Betreuerin in anderen Einrichtungen nur unvollständig unterrichtet worden, so dass noch keine ordnungsgemäße Beteiligung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG vorliege und daher die Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht zu laufen begonnen habe, ist unberechtigt. (1) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern - wie vorliegend - unter anderem vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Nur eine solche ordnungsgemäße Unterrichtung setzt für den Betriebsrat die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf ( vgl. BAG Beschluss vom 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 28, AP Nr. 130 zu § 99 BetrVG 1972 ). Für eine ordnungsgemäße Unterrichtung müssen dem Betriebsrat die vorgesehene Vergütungsgruppe und die Beurteilungskriterien mitgeteilt werden, die der Arbeitgeber seiner Beurteilung zugrunde legt. In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen ( vgl. BAG Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25, AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung ). (2) Eine unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats liegt unter Berücksichtigung dieser Anforderungen im vorliegenden Fall nicht vor. Dem Betriebsrat sind mit der erfolgten Unterrichtung die vorgesehene Entgeltgruppe im Haustarif sowie die Entwicklungsstufe und mit den Angaben im Lebenslauf der Bewerberin die für die Eingruppierung maßgeblichen Beurteilungskriterien mitgeteilt worden. Die im Juli 2011 verliehene Anerkennung als pädagogische Fachkraft durch den Kreis Offenbach und die einzelnen Zeiträume der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmerin als Betreuerin und Erzieherin sind im Lebenslauf aufgeführt, so dass die für die Eingruppierung maßgeblichen Informationen vorlagen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umfang der in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen erbrachten Wochenarbeitszeit für die Eingruppierung maßgeblich wäre, so dass der Arbeitgeber auch davon ausgehen konnte, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben. In einem solchen Fall ist es Sache des Betriebsrats, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten, wenn er meint, nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben zu verfügen ( vgl. BAG Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 19) . Dies war angesichts der schriftlichen Begründung der Zustimmungsverweigerung, in der der Betriebsrat bereits die von ihm im vorliegenden Verfahren zuletzt vertretene Rechtsauffassung kundgetan und keine weiteren Informationen angefordert hat, offensichtlich nicht der Fall. Es kann daher für die Frage der ordnungsgemäßen Unterrichtung dahingestellt bleiben, ob die im Verfahren durch die Arbeitgeberin mitgeteilten weiteren Informationen zu den beruflichen Stationen der Arbeitnehmerin ein Nachholen von Informationen im Rahmen der Unterrichtung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG waren. bb) Die Arbeitgeberin hat hiernach und nach form- und fristgerechter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG eingeleitet, so dass der Antrag zu 2. des Betriebsrats auch insoweit erledigt ist. Unschädlich ist wegen der zuvor nach § 99 Abs. 1 BetrVG erfolgten Beteiligung des Betriebsrats, dass die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens im Wege des Widerantrags und nicht durch ein gesondertes Beschlussverfahren erfolgte. 2. Auf den Widerantrag zu 2. ist die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppe S 08b - Stufe 4 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) zu ersetzen. Der Widerantrag zu 1. ist zurückzuweisen. a) Der erste Widerantrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt vielmehr eine beachtliche Zustimmungsverweigerung vor. aa) Die Zustimmungsverweigerung ist form- und fristgerecht erfolgt. Der Betriebsrat hat sie auch hinreichend begründet. bb) Die Arbeitgeberin hat das Bestreiten der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats, auf die sie die mit dem Widerantrag zu 1. begehrte Feststellung ausschließlich stützt, nach den vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Einzelheiten zum Zustandekommen des zugrundeliegenden Betriebsratsbeschluss nicht mehr aufrechterhalten. Der Beschluss wurde hiernach durch den Betriebsrat in seiner Sitzung vom 20. April 2016, in der er beschlussfähig war, nach vorangegangener ordnungsgemäßer Ladung wirksam gefasst. Es liegt daher keine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung vor. b) Der Widerantrag zu 2. ist begründet. Die Arbeitnehmerin A ist als anerkannte pädagogische Fachkraft zutreffend in Entgeltgruppe S 08b - Stufe 4 der Gehalts- und Tarifstruktur (Haustarif) eingruppiert. Die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung ist daher gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. aa) Eine Vergütungsordnung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG, die eine Verpflichtung zur Ein- und Umgruppierung begründet, liegt mit der als Haustarif bezeichneten Gehalts- und Tarifstruktur und den Einstufungs- und Übergangsregelungen für die der Arbeitgeberin angeschlossenen Trägervereine vom 1. März 2015 unzweifelhaft vor, da es sich dabei um ein kollektives, mehrere Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema handelt, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. BAG Beschluss vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16, AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung . Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein ( vgl. BAG Beschluss vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - aaO. ). Die nicht erfolgte Klärung, ob der Haustarif einschließlich der Einstufungs- und Übergangsregelungen auf tarifvertraglicher Grundlage zustande gekommen ist, durch Betriebsvereinbarung begründet wurde oder aus anderen Gründen im Betrieb allgemein zur Anwendung gebracht wird, ist daher nicht entscheidungserheblich. bb) Die Arbeitnehmerin A ist in Entgeltgruppe S08b Stufe 4 des Haustarifs eingruppiert. Die Voraussetzungen hierfür liegen gemäß Ziff. 3.5.1 der Einstufungs- und Übergangsregelungen vor. Die Arbeitnehmerin ist als pädagogische Fachkraft anerkannt und war als solche mehr als sieben Jahre in verschiedenen Einrichtungen tätig. Dies ergibt sich aus ihrem Lebenslauf sowie den vorgelegten Bescheinigungen bzw. Arbeitszeugnissen. Ihr letztes Gehalt bei einem anderen Arbeitgeber betrug - wie in Ziff. 3.5.1 der Einstufungs- und Übergangsregelungen vorausgesetzt, nachweislich mehr als Entgeltstufe S08_3 und weniger als Entgeltstufe S08_4. Die vom Betriebstrat vorgetragenen Zweifel bezüglich der Qualifikation der Arbeitnehmerin und ihrer Berufserfahrung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. (1) Die Arbeitnehmerin wurde durch den Kreisausschuss des Kreises Offenbach mit Schreiben vom 10. Juni 2011 als pädagogische Fachkraft anerkannt. Diese Anerkennung ist für ihre Eingruppierung bei der Arbeitgeberin maßgeblich. Gesetzliche Grundlage für diese Anerkennung, die entgegen dem Einwand des Betriebsrats nicht nur für den Kreis Offenbach gilt, ist § 25b Abs. 3 HKJGB. Danach gelten als Fachkräfte auch Personen, die am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung als Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 HKJGB bzw. einen entsprechenden Abschluss zu haben. Ein Anerkennungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor, so dass als Nachweis, dass eine Person am 12. Juli 2001 als Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung eingesetzt war, die Bescheinigung des Trägers maßgeblich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis Offenbach als Träger der Einrichtung, in der die Arbeitnehmerin zum Stichtag beschäftigt war, dieser die Anerkennung als Fachkraft zu Unrecht bescheinigt hätte, sind nicht ersichtlich. (2) Unerheblich ist ferner, dass die Arbeitnehmerin am 12. Juli 2001 in der betreffenden Kindertageseinrichtung noch mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 1,5 Stunden beschäftigt war und sich der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit in der Einrichtung erst nach dem Stichtag deutlich steigerte. Die Anerkennung als Fachkraft ist gemäß § 25b Abs. 3 HKJGB nicht von einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit abhängig. Die Versagung der Anerkennung unter diesem Gesichtspunkt wäre im Übrigen wegen des Diskriminierungsverbots Teilzeitbeschäftigter gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG rechtlich bedenklich.