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Beschluss

23 BV 671/15

ArbG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0413.23BV671.15.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung Anspruch Betriebsrat Zuverfügungstellung von Informations- und Kommunikationstechnik
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung Anspruch Betriebsrat Zuverfügungstellung von Informations- und Kommunikationstechnik Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Der antragstellende Betriebsrat begehrt die zur Verfügungsstellung zweier LED-Bildschirme, die im Betrieb an Wänden im Eingangsbereich der Halle sowie im Pausenraum aufgehängt werden sollen und über die er die Belegschaft informieren will. Die Beteiligte ist ein Unternehmen, das Betriebe an den Flughäfen in A und B betreibt. Der Antragssteller ist der für den Betrieb in A gewählte Betriebsrat. In diesem Betrieb beschäftigt die Arbeitgeberin regelmäßig etwa 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend in der Halle arbeiten und dort Sendungen zuzuordnen und zu bewegen haben. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat verfügen jeweils über Schaukästen bzw. sog. Schwarze Bretter, auf denen sie Informationen für die Belegschaft aushängen. So befinden sich Schwarze Bretter des Betriebsrats und der Arbeitgeberin im Obergeschoss in der vierten Etage des Betriebs sowie Schaukästen im Eingangsbereich der Halle bzw. in der Halle. Ferner nutzt der Betriebsrat bei Bedarf Wandflächen des Pausenraums für Aushänge. Die Arbeitgeberin unterhält zusätzlich in der Halle einen LED-Bildschirm, über den neben aktuellen betriebswirtschaftlichen Zahlen ("Daily Performance Overview") auch eine Informationsschrift mit der Bezeichnung "Airways News", der Wetterbericht, Fotos aus der C-Welt, Informationen über Hallenfußball sowie Begrüßungstexte für Besucher angezeigt werden. Die Bitte des Betriebsrats, ihm für seine Informationen LED-Bildschirme zur Verfügung zu stellen und geeigneter Weise an den Wänden zu befestigen, lehnte die Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Arbeitgeberin habe ihm die LED-Bildschirme als sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen, da hierdurch die erforderliche Information der nur zu etwa einem Viertel mit PC ausgestatteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet werden könne. Der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, zwei LED-Bildschirme zu seiner alleinigen Verfügung zur Verfügung zu stellen, wobei einer mit einer Bildschirmdiagonale von 107 cm im Eingangsbereich der Halle aufgehängt werden soll und der zweite mit 82 cm Bildschirmdiagonale in dem Pausenraum, jeweils mit VGA-Anschluss und Full HD. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von LED-Bildschirmen bestehe nicht, da dieser ordnungsgemäß mit Schwarzen Brettern und Schaukästen ausgestattet sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13. November 2015 und 23. März 2016 verwiesen. II. Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung zweier LED-Bildschirme. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. 1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büromaterial zur Verfügung zu stellen. Für die Kommunikation mit der Belegschaft gehören ein oder mehrere Schwarze Bretter, die in geeigneter sichtbarer Stelle anzubringen sind. Die Entscheidung, was anzuschlagen ist, liegt beim Betriebsrat, der nur anbringen darf, was sich im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten bewegt. Er ist aber nicht darauf beschränkt, die Belegschaft allein auf Betriebsversammlungen und durch Anschläge am Schwarzen Brett zu unterrichten ( vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 16. Auflage 2016 Rn. 16 mwN. ). Welche Sachmittel dem Betriebsrat zum Zwecke der Kommunikation zur Verfügung zu stellen sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht, welche Kommunikationsmittel der Arbeitgeber seinerseits einsetzt. Die Erforderlichkeit des Mittels oder der Unterrichtungsmethode bestimmt sich vielmehr allein nach dem Bedürfnis, der Notwendigkeit und der Dringlichkeit der Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsrat sowie der etwaigen Unzulänglichkeit anderer, dem Betriebsrat zur Verfügung stehender Informationsmittel ( vgl. BAG Beschluss vom 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 - AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG ). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Zurverfügungstellung von LED-Bildschirmen an den Betriebsrat nicht erforderlich. a) Etwaige Unzulänglichkeiten bei der Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Betriebsrat über die diesem zur Verfügung stehenden Informationsmittel sind nicht ersichtlich. Da die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs überwiegend in der Halle arbeiten und Postsendungen zuzuordnen und zu bewegen haben, ist mit dem dort vorhandenen Schaukasten des Betriebsrats gewährleistet, dass ein Großteil der Belegschaft über die dortigen Aushänge erreicht wird. Da darüber hinaus Informationen auf Aushängen im Pausenraum sowie auf dem Schwarzen Brett in der vierten Etage erfolgen und der Betriebsrat ferner weitere Informationsmittel wie Rundschreiben und Mitteilungen auf Betriebsversammlungen hat, wird es ihm ermöglicht, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erreichen. Dass nur ein Viertel der Arbeitnehmer über einen PC verfügen, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Unzulänglichkeiten der vorhanden Informationsmittel bzw. Informationsdefizite sind hiernach nicht festzustellen. b) Der Betriebsrat kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf beruhen, dass die Arbeitgeberin selbst einen LED-Bildschirm zum Zwecke der Information im Eingangsbereich der Halle mit nutzt. Selbst wenn eine Pflicht der Arbeitgeberin zur Anpassung und Gleichstellung mit ihren Kommunikationsmöglichkeiten aus Gründen der Herstellung intellektueller Waffengleichheit anzunehmen wäre ( vgl. Däubler/Peter, Schulung und Fortbildung von betrieblichen Interessenvertretern, 4. Auflage 1995 Rn. 84 ), könnte sich der Betriebsrat im vorliegenden Fall darauf nicht berufen, da der vorhandene LED-Bildschirm mit den dort zur Verfügung gestellten allgemeinen - auch an Besucher gerichteten - Informationen ersichtlich einem anderem Informationszweck dient.