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Urteil

23 Ca 800/16

ArbG Frankfurt 23 Ca 800/16. Fachkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zahlung von Entschädigung aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung. Benachteiligung aufgrund der russischen Herkunft (Ethnie)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.479,08 EUR (in Worten: Viertausendvierhundertneunundsiebzig und 08/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zahlung von Entschädigung aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung. Benachteiligung aufgrund der russischen Herkunft (Ethnie) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.479,08 EUR (in Worten: Viertausendvierhundertneunundsiebzig und 08/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. I. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 4.479,08 gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, weil die Beklagte bei der Besetzung der Stellen zweier Software-Entwicklerinnen/Software-Entwickler gegen das Verbot der Benachteiligung gemäß § 7 i.V.m § 1 AGG verstoßen hat. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. a) Die Klägerin hat sich um ein Beschäftigungsverhältnis beworben und ist damit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG Beschäftigte im Sinne des Gesetzes. Die Bewerbung ist mit dem Ziel einer Einstellung erfolgt. Allein daraus, dass die Klägerin bereits mehrere Entschädigungsprozesse an verschiedenen Arbeitsgerichten geführt hat, kann ihr die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht abgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Klägerin gerade auf solche Stellenausschreibungen beworben hätte, deren Formulierung einen Anschein von Diskriminierung erwecken (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) -, Rn. 24, juris; Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 -, Rn. 63, juris). b) Die Beklage, die um Bewerbungen für die von ihr ausgeschriebenen Stellen nachgesucht hat, ist Arbeitgeberin i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AGG (vgl. BAG Urteil vom 18. September - 8 AZR 753/13 -, Rn. 12, juris). 2. Die Klägerin hat sowohl die Ausschluss- als auch die Klagefrist gewahrt. a) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wenn keine andere tarifliche Regelung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit Zugang der Ablehnung. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. b) Die Klage ist am Montag, dem B. Februar 2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 16. Februar 2016 zugestellt worden. Die Klägerin, die die Absage per E-Mail am 7. Dezember 2015 erreichte, hat damit die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG eingehalten. Das Ende der zweimonatigen Frist fiel hiernach gemäß §§ 188 Abs. 2, 193 BGB auf den B. Februar 2016. Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird (BAG Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 9, AP Nr. 19 zu § 15 AGG). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 AGG wegen ihres Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, weil die Beklagte sie entgegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG wegen ihrer russischen Herkunft und damit wegen ihrer Ethnie benachteiligt hat. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Es liegen Indizien vor, die eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen ihrer Ethnie vermuten lassen, die die Beklagte nicht widerlegt hat, §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 22 AGG. Eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts oder wegen ihres Alters liegt hingegen nicht vor. a) Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG voraus. Zwar enthält § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nur eine Rechtsfolgenregelung; aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich aber, dass auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG zurückzugreifen ist (BAG Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 23, juris). Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Eine Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die nachteilige Maßnahme muss unmittelbar an das verbotene Merkmal anknüpfen (BAG, Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 25 aaO.). aa) Eine Benachteiligung der Klägerin lag vor, denn sie erfuhr eine weniger günstige Behandlung als diejenigen Bewerber und Bewerberinnen, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei der Einstellung liegt bereits dann vor, wenn Bewerber oder Bewerberinnen nicht in die Auswahl mit einbezogen wurden sondern vorab ausgeschieden sind. Hier liegt die Benachteiligung in der Versagung einer Chance (BAG Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 -, Rn. 23, juris). bb) Die Klägerin befand sich in einer vergleichbaren Situation mit den anderen Bewerbern und Bewerberinnen, denn sie war objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet. (1) Für die Beurteilung der objektiven Eignung ist nicht nur auf das formelle und bekannt gegebene Anforderungsprofil abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Bewerber in redlicher Weise stellen durfte. Zwar darf der Arbeitgeber über den einer Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers grundsätzlich frei entscheiden. Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des Allgemeinen Diskriminierungsschutzes de facto beseitigen (BAG Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 30, juris). (2) Die Klägerin erfüllt die von der Beklagten in der Stellenanzeige aufgestellten Anforderungen. Es besteht aufgrund der „Bescheinigung der Gleichwertigkeit" des Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1999 kein Zweifel daran, dass die Klägerin über den geforderten Abschluss der Informatik verfügt. Der von der Beklagten angeführte vermeintliche Widerspruch zu dem Anerkennungsvermerk der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Bildung und Sport, vom 6. März 2003 ist nicht geeignet, die Zweifel an der festgestellten Gleichwertigkeit zu begründen, da es bei dieser - von einem Schulamt erteilten - Bescheinigung offensichtlich um die Frage der Allgemeinen Hochschulreife der Klägerin und nicht auch um die - bereits zuvor geklärte - Gleichwertigkeit mit einem Hochschulabschluss ging. Da die Klägerin ferner unstreitig über Kenntnisse objektorientierter Programmiersprachen und komplexer Softwaresysteme und darüber hinaus auch über entsprechende Berufserfahrung verfügt, ist ihre objektive Eignung für die ausgeschriebenen Stellen anzunehmen. Der Einwand der Beklagten, die geforderten sehr guten Kenntnisse seien aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen angesichts der relativ kurzen Beschäftigungszeiten der Klägerin als Programmiererin bzw. Software-Entwicklern innerhalb der letzten 15 Jahre nicht gegeben, ist eine bloße Mutmaßung. Eine solche Schlussfolgerung ist schon deshalb sachfremd, weil eine Berufserfahrung in der Ausschreibung nicht zwingend vorausgesetzt wird. Die Klägerin nimmt ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu ihren Weiterbildungen an aktuellen Entwicklungen teil. Im Übrigen steht die Anforderung sehr guter Kenntnisse einer Vergleichbarkeit nicht entgegen, da eine objektive Beurteilung dieser Anforderung nicht ohne weiteres möglich ist und auch nicht der Beurteilung der Beklagten aufgrund der Papierlage überlassen werden kann. Andernfalls könnte die Frage der Vergleichbarkeit willkürlich gestaltet und dadurch der Allgemeine Diskriminierungsschutz de facto beseitigt werden. Dass die Klägerin das Stellenprofil bezüglich der weiteren Voraussetzungen erfüllt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. cc) Die Benachteiligung der Klägerin erfolgte wegen ihrer ethnischen Herkunft und damit wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale. Die Beklagte hat den in D absolvierten Studienabschluss der Klägerin trotz der amtlich bescheinigten Gleichwertigkeit als im Ergebnis nicht als gleichwertig mit einem durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Informatik erachtet und die Klägerin damit wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt. Aufgrund ihrer Einlassung im vorliegenden Rechtsstreit, Bewerbungen „reiner" Informatiker seien mit Blick auf die ausgeschriebenen Stellen trotz der anerkannten Gleichwertigkeit die passenderen, liegt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung auf der Hand. Ausreichend für den erforderlichen Kausalzusammenhang ist, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 -, Rn. 21, juris). Der Einwand der Beklagten, sie habe mit der Ablehnung der Bewerbung der Klägerin eine Entscheidung getroffen, die in nachvollziehbarer Weise den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung trage, ist nicht geeignet, die anzunehmende Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft zu widerlegen. Vielmehr kann das Ignorieren der bescheinigten Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit der Verpflichtung der Beklagten als öffentlicher Arbeitgeber nicht in Einklang gebracht werden, jedem Deutschen Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu gewähren. dd) Die von der Klägerin beanstandete Mehrfachdiskriminierung ist hingegen nicht feststellbar. Indizien für ihre Benachteiligung wegen ihres Geschlechts sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Behauptung einer Benachteiligung wegen ihres Alters. Als Indiz für eine solche Benachteiligung kann nicht die Abfrage des Geburtsdatums in dem Online-Bewerbungsformular angeführt werden, da sich dieses - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - auf die Bewerbung um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis bezieht. Schließlich liegt keine weitergehende Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft der Klägerin aufgrund der im Anforderungsprofil vorausgesetzten sehr guten Deutschkenntnisse vor. Vorbehaltlich der Tatsache, dass die Differenzierung zwischen guten und sehr guten Sprachkenntnissen mangels objektiver Vorgaben im Einzelfall nach subjektiven Kriterien erfolgt, sind die von der Beklagten verlangten Sprachkenntnisse aus den von ihr angegeben Gründen nachvollziehbar und damit gemäß § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt (vgl. LAG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Januar 2016 - 19 Sa 27/15 -, Rn. 1.13, juris). b) Die Klägerin kann nach § .15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine Entschädigung in Höhe von € 4.479,08 verlangen. aa) Hinsichtlich der Höhe des Entschädigungsanspruchs räumt § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG dem Gericht einen Beurteilungsspielraum ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG angemessen sein muss. Sie muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechten gewährleisten. Die Härte der Sanktion muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls - wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns - und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, aaO.). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für angemessen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen. In diesem Rahmen wird die festgesetzte Entschädigung als der Schwere des Verstoßes gerecht werdende und ausreichend abschreckende Sanktion erachtet. Weitergehende Ansprüche der Klägerin wegen Schadensersatzes gemäß § 15 Abs. 1 BGB, wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BOB bestehen nicht. Anhaltspunkte für einen solchen Schadensersatzanspruch lassen sich dem Vorbringen der Klägerin, die lediglich pauschal eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung behauptet, nicht entnehmen. Die Parteien tragen entsprechend dem Maße ihres Obsiegens bzw. Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO anteilig. Die Entscheidung zum Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Es besteht kein Grund, die Berufung über § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG hinaus zuzulassen. Die Parteien streiten über eine Entschädigungszahlung an die Klägerin wegen Diskriminierung und sittenwidriger Schädigung. Die Beklagte ist die B. Die am xx.xx. 1961 in Russland geborene Klägerin bewarb sich am 29. August 2015 mittels des von der Beklagten auf ihrer Webseite bereitgestellten Online-Bewerbungsformulars auf eine im August 2015 veröffentlichte Ausschreibung der Beklagten, mit der diese für ihren zentralen Bereich Informationstechnologie (IT) am Standort C zwei Software-Entwicklerinnen/Software-Entwickler befristet für fünf Jahre suchte. Das Bruttomonatsgehalt eines solchen Stelleninhabers beträgt bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für die Beschäftigten der B € 4.174,88 zzgl. einer Bankzulage in Höhe von € 304,20 brutto. Im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung waren gefordert: - Akkreditierter Bachelor-Abschluss (auch mit bevorstehendem Abschluss) der Informatik oder Wirtschaftsinformatik bzw. gleichwertiger Bildungsabschluss oder vergleichbare Kenntnisse aus seiner langjährigen Berufserfahrung Sehr gute Kenntnisse in den gängigen Methoden und Verfahren zur strukturierten Entwicklung komplexer Softwaresysteme Sehr gute Kenntnisse in einer objektorientierten Programmiersprache, vorzugsweise ABAP Teamfähigkeit, Eigenständigkeit, Engagement, analytische und konzeptionelle Fähigkeiten, Verantwortungsbewusstsein und – bereitschaft - Sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse" In ihrer Bewerbung führte die Klägerin u. a. aus, dass sie ihr Informatik-Studium mit Auszeichnung absolviert und sich mehrmals beruflich umorientiert und ihre Qualifikation aktualisiert habe. Sie benannte die von ihr beherrschten Programmiersprachen sowie ihre Kenntnisse diverser Softwaresysteme und ihre diesbezügliche Berufserfahrung bzw. Projekttätigkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Online-Bewerbung der Klägerin und der genannten Ausschreibung wird auf die als Anlage der Klageschrift beigefügten Abschriften verwiesen. Die Beklagte bat die Klägerin mit E-Mail vom 31. August 2015 (Bl. 20 d. A., Anlage B 1 des Klageerwiderungsschriftsatzes) zur Vervollständigung ihrer Bewerbung einen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse sowie die Diplomurkunde einzureichen. Mit E-Mail vom 31. August 2015 (Bl. 21 ff. d. A., Anl. B 4 und B 5) übersandte die Klägerin daraufhin einen Lebenslauf sowie diverse Zeugnisse und Bescheinigungen an die Beklagte. Nach der vorgelegten beglaubigten Übersetzung eines von der Klägerin am 22. Februar 1984 erlangten Diploms ist ihr nach Abschluss eines Studiums am D Institut für Luftfahrt-Maschinenbau in der Fachrichtung "Elektronische Rechenmaschinen" die Qualifikation einer „Systemtechnik-Ingenieuren" verliehen worden. Unter den Bewerbungsunterlagen befand sich auch eine „Bescheinigung der Gleichwertigkeit" des Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1999 (Bl. 30 d. A.), in der der Klägerin bescheinigt wird, dass das mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieuren abgeschlossene Studium einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studium der Informatik insgesamt gesehen gleichwertig ist. Die Klägerin reichte mit ihren Bewerbungsunterlagen ferner einen Anerkennungsvermerk der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Bildung und Sport, Amt für Schule, vom 6. März 2003 (Bl. 34 d. A.) ein, durch den das genannte Diplom als gleichwertig mit einem deutschen Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife anerkannt wird. In den von der Klägerin überreichten Unterlagen befand sich ferner ein in russischer Sprache geführtes "Arbeitsbuch" nebst deutscher Übersetzung, dem zu entnehmen ist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums in der Zeit vom ein 31. Juli 1984 bis zum 30. März 1989 als Ingenieurin im „Leitkonstruktionsbüro der wissenschaftlichen Produktionsvereinigung Energie" und in der Zeit vom 20. April 1989 bis zu 24 April 1998 als System-Ingenieurin im „Staatsbetrieb für automatische Systeme" tätig war. Nach dem von ihr eingereichten Arbeitszeugnissen war die Klägerin in der Zeit vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2000 als Entwicklern bei der Firma E in C sowie in der Zeit vom 18. September 2000 bis zum 31. März 2003 als Programmiererin bei der Firma F in G tätig. Im Zeitraum vom 20. November 2006 bis zum 22. März 2007 arbeitete die Klägerin als Softwareentwicklern bei der I in C . Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 7. Dezember 2015 (B1. 41 d. A., Anl. B 6) mit, dass es ihr nicht möglich sei, die Bewerbung in die engere Wahl einzubeziehen. Mit ihrer am B. Februar 2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 17. Februar 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin eine Entschädigung wegen Mehrfachdiskriminierung und/oder der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung geltend gemacht. Die Klägerin meint, es liege ein Fall intersektioneller Benachteiligung vor, da sie als Person mit mehreren geschützten Merkmalen betroffen sei, ohne dass die einzelnen Benachteiligungsgründe voneinander getrennt werden könnten. Indizien für eine Diskriminierung wegen ihres Alters seien die Abfrage des Geburts- und des Schulabgangsdatums im Online-Bewerbungsformular und die ggf. erfolgte Einstellung deutlich jüngerer Bewerber. Indiz für eine Diskriminierung wegen ihrer nicht-deutschen Herkunft sei die Stellenanforderung sehr guter Deutsch- und guter Englischkenntnisse. Da sie, die Klägerin, wegen ihres weiblichen Geschlechts, ihres Alters und ihrer russischen Herkunft mehrfach diskriminiert worden sei, müsse die von der Beklagten zu zahlende Entschädigung höher sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 20.000,00 nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang ihrer Klage bei dem Gericht als Ersatz der ihr zugefügten ideellen Schäden zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Klägerin sei abgesagt worden, weil sie die ersten drei der in der Stellenausschreibung geforderten Kriterien nicht erfülle. Aufgrund der sich widersprechenden Anerkennungsvermerke sei bereits nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin mit ihrem Abschluss einer „Systemtechnik-Ingenieurin" in Russland das erste Merkmal des Anforderungsprofils erfülle. Im Übrigen sehe sie, die Beklagte, diesen Abschluss nur als einen der Informatik gleichwertigen Abschluss an. Bewerbungen „reiner" Informatiker/-innen bzw. Wirtschaftsinformatiker/-innen seien daher die mit Blick auf die ausgeschriebenen Stellen passenderen. Ferner habe sich aus den eingereichten Bewerbungsunterlagen der Klägerin angesichts der relativ kurzen Zeiten, in denen sie innerhalb der letzten 15 Jahre als Programmiererin bzw. Software-Entwicklerin beschäftigt gewesen sei, nicht ergeben, dass die Klägerin die geforderten sehr guten Kenntnisse „in den gängigen Methoden und Verfahren zur strukturierten Entwicklung komplexer Softwaresysteme" sowie „in einer objektorientierten Programmiersprache, vorzugsweise ABAP" besitze. Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin angeführten Umstände begründeten keine Indizien für eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen der Merkmale ihres Alters, ihrer Herkunft und/oder wegen ihres Geschlechts. Das Geburtsdatum werde im Online-Bewerbungsformular nur im Falle einer Bewerbung um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis abgefragt. Die geforderten und bei der Klägerin als gegeben erachteten sehr guten- Deutschkenntnisse seien erforderlich, um die auf den Stellen wahrzunehmenden Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, da im Rahmen der Tätigkeit zahlreiche Abstimmungen erfolgten und die für die Arbeit benötigten Unterlagen in deutscher Sprache verfasst seien. Eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft sei Übrigen auszuschließen, da vier der eingeladenen insgesamt acht Kandidaten bzw. Kandidatinnen ebenfalls eine nicht-deutsche Herkunft aufwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 7. März 2016 und vom 29. Juni 2016 verwiesen.