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Beschluss

21 BVGa 374/18

ArbG Frankfurt 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2018:0621.21BVGA374.18.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zuständigkeit für die Einleitung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX. Die Beteiligte zu 4) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine große deutsche Fluggesellschaft. Sie unterhält für das bei ihr beschäftigte fliegende Personal in A, B und C sog. Stationen. Inwieweit diese Stationen eigenständige Betriebe i. S. v. §§ 1, 4 BetrVG darstellen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Für das Unternehmen der Arbeitgeberin gilt der auf Grundlage von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zwischen dem D und den E, Fund G abgeschlossene Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 vom 31. Mai 2017 (im Folgenden: TV PV; in Kopie BI. 37 ff. d. Akte). Auf Grundlage dieses Tarifvertrages ist bei der Arbeitgeberin abweichend von den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes für das fliegende Personal eine Personalvertretung in Form einer Gruppenvertretung für den Bereich „Kabine", eine Gruppenvertretung für den Bereich „Cockpit" sowie eine Gesamtvertretung gebildet worden. Die Beteiligte zu 5) ist die bei der Arbeitgeberin auf Grundlage des TV PV gebildete Gesamtvertretung des fliegenden Personals (im Folgenden: Gesamtvertretung). Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 3) (im Folgenden: Antragsteller) sind Mitarbeiter des fliegenden Personals der Arbeitgeberin. Sie sind der Station Frankfurt am Main zugeordnet. Die Antragsteller sind als schwerbehinderte Menschen i. S. v. § 2 SGB IX anerkannt Mit einem an die schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter der Station A gerichteten Schreiben vom 04. Juni 2018 (in Kopie Bl. 108 d. Akte) luden die Antragsteller für den 02. Juli 2018 zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal der Station A ein. Mit Schreiben vom 08. Juni 2018 (in Kopie Bl. 111 ff. d. Akte), gerichtet an alle schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter der Stationen A, B und C, lud die Gesamtvertretung für den 04. Juli 2018 ebenfalls zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Wahl einer stationsübergreifenden Schwerbehindertenvertretung für die Stationen A, B und C ein. Mit Antragsschrift vom 15. Juni 2018, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag und der Arbeitgeberin sowie der Gesamtvertretung zugestellt am 19. Juni 2018, vertreten die Antragsteller die Ansicht, die von der Gesamtvertretung initiierte Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung mit einer Zuständigkeit für alle Stationen sei rechtswidrig. Sie meinen, die maßgebliche Organisationseinheit für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung sei der jeweilige Betrieb, in dem das fliegende Personal beschäftigt werde. Dabei stellten die Stationen A, B und C bezogen auf das fliegerische Personal selbständige Betriebe i. S. v. § 177 Abs. 1 SGB IX dar. Die durch den TV PV vorgegebenen Organisationseinheiten seien für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hingegen nicht relevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Antragsteller wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 15. Juni 2018 (BI. 7 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Die Antragsteller beantragten, 1) festzulegen, dass die Wahl des Wahlvorstandes zur Durchführung der Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb des fliegenden Personals Station Basis A der Arbeitgeberin am 02. Juli 2018 um 15:30 Uhr im I stattfinden wird; 2) festzulegen, dass die Wahl des Wahlvorstandes zur Durchführung der Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für einen gemeinsamen Betrieb Fliegendes Personal der Stationen C, A und B durch die Einladung der Arbeitgeberin vom 04. Juli 2018 nicht stattfinden wird. Die Arbeitgeberin und die Gesamtvertretung beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Arbeitgeberin und der Gesamtvertretungen wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20. Juni 2018 (BI. 123 ff. und 133 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Der Antrag zu 1) ist unzulässig, der Antrag zu 2) zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Dazu in der nach § 313 Abs. 3 ZPO gebotenen kurzen Zusammenfassung der die Entscheidung der Kammer tragenden Erwägungen wie folgt: 1) Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Die Antragsteller können sich zur Begründung des von ihnen mit dem Antrag zu 1) verfolgten Verfügungsbegehrens zumindest derzeit nicht auf ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse berufen. Es gibt keinerlei konkreten Erklärung der Arbeitgeberin oder der Gesamtvertretung, dass sie ohne vorherige Einschaltung der Arbeitsgerichte die von den Antragstellern initiierte Wahlversammlung am 02. Juli 2018 verhindern wollen. Vielmehr hat die Arbeitgeberin im Anhörungstermin ausdrücklich erklärt, man werde unter Berücksichtigung des Verhaltens der Antragsteller im Anschluss an das vorliegende Verfügungsverfahren allenfalls versuchen, mittels einer gerichtlichen Verfügung die Durchführung der Wahlversammlung zu unterbinden. 2) Der Antrag zu 2) ist zulässig, jedoch unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig, bedarf jedoch der Auslegung. In der Sache begehren die Antragsteller von der Gesamtvertretung das Unterlassen der Durchführung der für den 04. Juli 2018 in C vorgesehenen Wahlversammlung und mithin den Abbruch der von der Gesamtvertretung initiierten stationierungsübergreifenden Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich das Unterlassungsbegehren der Antragsteller erkennbar gegen die Gesamtvertretung und nicht gegen die Arbeitgeberin richten soll. Soweit die Antragsteller in der Antragsformulierung die Beteiligte zu 4) und mithin die Arbeitgeberin benannt haben, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Mit diesem Verständnis als ein gegen die Gesamtvertretung gerichteter Unterlassungsantrag ist der Antrag zu 2) der Antragssteller hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). b) Der Antrag zu 2) bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. aa) Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung des Abbruchs der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, dass die Wahl aufgrund schwerwiegender Rechtsverstöße nicht nur nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 19 BetrVG anfechtbar, sondern darüber hinaus auch nichtig sein wird. Die Kammer folgt diesbezüglich vorliegend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Abbruch von Betriebsratswahlen (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011, 7 ABR 61/10, juris). Dabei ist anerkannt, dass allein die Verkennung des Betriebsbegriffes bzw. der maßgeblichen Organisationseinheit für die Durchführung der Betriebsratswahl in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Wahl begründen kann, nicht jedoch deren Nichtigkeit (BAG, Beschluss vom 21. September 2011, 7 ABR 54/10, juris). Nichts anderes gilt für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 10. November 2004, 7 ABR 17/04, ju-ris). bb) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schwerbehindertenvertretung entsprechend den Vorgaben des TV PV für den Flugbetrieb der Arbeitgeberin wie von der Gesamtvertretung initiiert tatsächlich stationsübergreifend durchzuführen sein dürfte. Gem. § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bestimmt sich der Begriff des Betriebes für das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Dabei kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit die von der Arbeitgeberin vorgehaltenen Stationen in A, B und C als eigenständige Betriebe i. S. v. §§ 1, 4 BetrVG anzusehen sind, dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind die abweichend durch Tarifvertrag festgelegten Organisationseinheiten, in denen Betriebsräte gewählt werden, auch die Organisationseinheiten, in denen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen sind (BAG, Beschluss vom 10. November 2004, aaO.). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Rechtsprechung bei einem auf Grundlage des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrag nicht einschlägig sein soll. cc) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von Gesamtvertretung initiierten stationsübergreifenden Wahl einer Schwerbehindertenvertretung könnten aus Sicht der Kammer allenfalls deshalb bestehen, weil für das gesamte fliegerische Personal insgesamt eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden soll, mithin keine Differenzierung wie im TV PV zwischen den Flugbetriebsteilen Cockpit und Kabine vorgenommen wird. Diese Zweifel rechtfertigen jedoch nicht den Abbruch der von der Gesamtvertretung initiierten Wahl. dd) Gleiches gilt für den Umstand, dass schwerbehinderte Mitarbeiter des Flugbetriebes der Arbeitgeberin ggf. an den Wahlen der für die Bodenbetriebe an den Stationen in A, B oder C gewählten Schwerbehindertenvertretungen teilgenommen haben, mithin Schwerbehindertenvertretungen mit einem Zuständigkeitsbereich für das fliegerische Personal bereits rechtswirksam gewählt worden sind. Hinsichtlich dieser Problematik fehlt es zumindest an einem entsprechenden Sachvortrag der Beteiligten, der die Annahme der voraussichtlichen Nichtigkeit der von der Gesamtvertretung initiierten Wahl begründen könnte (vgl. zu der Problematik bezogen auf Betriebsratswahlen BAG, Beschluss vom 11. April 1978, 6 AZR 22/77, juris).