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Urteil

20 Ca 1933/15

ArbG Frankfurt 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2015:0813.20CA1933.15.00
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Leitsätze
Unpfändbarkeit der Ansprüche auf Zahlung einer Schichtzulage für die Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 850 a Nr. 3 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.177,86 EUR (in Worten: Sechstausendeinhundertsiebenundsiebzig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 249,92 € seit dem 28.09.2012, aus weiteren 249,92 € seit dem 28.10.2012, aus weiteren 249,92 € seit dem 28.11.2012, aus weiteren 249,92 € seit dem 28.12.2012, aus weiteren 260,86 € seit dem 28.01.2013, aus weiteren 260,86 € seit dem 28.02.2013, aus weiteren 260,86 € seit dem 28.03.2013, aus weiteren 263,72 € seit dem 28.04.2013, aus weiteren 263,72 € seit dem 28.05.2013, aus weiteren 263,72 € seit dem 28.06.2013, aus weiteren 263,72 € seit dem 28.07.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.08.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.09.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.10.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.11.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.12.2013, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.01.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.02.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.03.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.04.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.05.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.06.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.07.2014, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 6.177,86 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unpfändbarkeit der Ansprüche auf Zahlung einer Schichtzulage für die Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.177,86 EUR (in Worten: Sechstausendeinhundertsiebenundsiebzig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 249,92 € seit dem 28.09.2012, aus weiteren 249,92 € seit dem 28.10.2012, aus weiteren 249,92 € seit dem 28.11.2012, aus weiteren 249,92 € seit dem 28.12.2012, aus weiteren 260,86 € seit dem 28.01.2013, aus weiteren 260,86 € seit dem 28.02.2013, aus weiteren 260,86 € seit dem 28.03.2013, aus weiteren 263,72 € seit dem 28.04.2013, aus weiteren 263,72 € seit dem 28.05.2013, aus weiteren 263,72 € seit dem 28.06.2013, aus weiteren 263,72 € seit dem 28.07.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.08.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.09.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.10.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.11.2013, aus weiteren 272,72 € seit dem 28.12.2013, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.01.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.02.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.03.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.04.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.05.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.06.2014, aus weiteren 282,81 € seit dem 28.07.2014, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 6.177,86 festgesetzt. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von insgesamt € 6.177,86 brutto beanspruchen. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB i. V. m. §§ 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 3 MTV. Danach hat der Kläger u. a. Anspruch auf eine Schichtzulage, die er zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält. Die Beklagte hat diese Nettobeträge unstreitig nicht an den Kläger gezahlt, sondern die Beträge an den bestellten Insolvenzverwalter überwiesen. Durch diese Zahlung trat keine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein. Der Kläger ist weiter Inhaber der Forderung, da die Ansprüche auf Zahlung der Schichtzulage für die Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar waren. Nach § 850 a Nr. 3 sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige sozialen Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulage sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. § 7 Abs. 3 MTV regelt, dass Mitarbeiter zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit eine Schichtzulage erhalten. Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen nach § 850 a Nr. 3 ZPO sind nicht nur Vergütung für einen besonderen Aufwand oder ein besonderes Risiko des Schuldners wie für Arbeiten, die der Einwirkung von Erschütterungen, Hitze, Lärm, Wasser, Säure und Staub u. a. ausgesetzt sind, Schacht- und Tunnelarbeiten, Taucher- und andere Arbeiten durch Druckluft, sondern auch Zulagen für Wechselschichten, ungünstige Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 850 a RdN. 5 a; Beck´scher Online Kommentar-Riedel, ZPO, § 850 a RdN. 14, LAG Berlin-Brandenburg, U. v. 09.01.2015 - 3 Sa 1335/14, Amtsgericht Dortmund, B. v. 06.04.2014 - 257 IK 195/11 m. w. N.). Dem Wortsinn des § 850 a Nr. 3 ZPO kann nicht entnommen werden, dass Erschwerniszulagen im Sinn dieser Vorschrift nur solche Zulagen sein sollen, durch die eine Erschwernis abgegolten werden soll, die durch die Art der Arbeit, ihre Eigentümlichkeit verursacht wird, dagegen aber solche Zulagen, die gezahlt werden, weil die ungünstige Lage der Arbeitszeit Erschwernisse für den Arbeitnehmer verursachen, nicht davon erfasst werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Die Vorschrift des § 850 a Nr. 3 ZPO unterscheidet gerade nicht danach, aus welchem Grund die Erschwerniszulage gezahlt wird und wodurch die Erschwernis verursacht wird, sondern erklärt allgemein Erschwerniszuschläge als unpfändbar. Erschwernisse für einen Arbeitnehmer können sich aber sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit, als auch aufgrund sonstiger Umstände ergeben, nämlich z. B. wegen regelmäßig wechselnder Dienstschichten oder der Verpflichtung nachts oder an sonstigen Tagen, an denen üblicherweise keine Arbeitstätigkeiten zu erbringen sind, zu arbeiten. ... Auch die Verpflichtung an Sonntagen, Feiertagen oder nachts zu arbeiten, verursacht für den Arbeitnehmer Erschwernisse. Denn ihm wird damit die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschwert. So ergeben sich insbesondere im familiären und sozialen Bereich Belastungen für den Arbeitnehmer, weil er zu Zeiten arbeiten muss, in denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer gerade nicht arbeitet, sondern ihre Freizeit gestalten kann. Die Auflistung der unterschiedlichen unpfändbaren Anteile der Bezüge in § 850 a Nr. 3 ZPO verdeutlicht den Zweck der Vorschrift, dem Arbeitnehmer die Bezüge zu überlassen, die er vom Arbeitgeber wegen eigener finanzieller sozialer gesundheitlicher und sonstiger persönlicher Belastungen aufgrund der Erbringung der Arbeitsleistung erhält. Dieser verfolgten Zwecksetzung würde es widersprechen, den Begriff Erschwerniszulage einschränkend auszulegen. Es gibt keine plausiblen Gründe dafür, Zulagen für Erschwernisse, die ihren Grund in der Art bzw. Eigentümlichkeit der Arbeit haben, unpfändbar sein sollen, dagegen Zulagen, die einen Ausgleich für die Erschwernisse aufgrund der ungünstigen Lage der Arbeitszeit bzw. des ständigen Wechsels der Arbeitszeit gewähren, nicht. Die Belastung für den Arbeitnehmer können in beiden Fällen gleich hoch sein. Der Arbeitnehmer soll über den finanziellen Ausgleich für die Erschwernisse, soweit sich diese im Rahmen des Üblichen hält, frei verfügen können und diese für sich behalten dürfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Geltendmachung der Schichtzulage Seitens des Klägers nicht treuwidrig. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits die pfändbaren Beträge fehlerhaft abgerechnet hat. Es lag hier weder ein fehlerhafter Beschluss noch andere unzutreffende Informationen Seitens des Klägers vor, die die Beklagte bei der unzutreffenden Berechnung der pfändbaren Beträge berücksichtigt hat. Der Kläger hat vielmehr bereits mit Schreiben vom 26. November 2012, 01. September 2013 sowie 24. Mai 2015 bei der Beklagten die fehlerhafte Berechnung der pfändbaren Beträge gerügt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger auch nicht durch die fehlerhaft überwiesenen unpfändbaren Beträge bereichert. Der Kläger seinerseits hat diese unpfändbare Vergütung nicht von der Beklagten erhalten. Als nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbare Beträge durften diese Beträge nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Zinsen kann der Kläger in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils monatlich geschuldeten Betrag seit dem 28. des Folgemonats beanspruchen, da nach § 5 Abs. 4 a MTV die Zulagen so zu zahlen sind, dass sie am 27. eines jeden Monats dem Bank-, Sparkassen- oder Scheckkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden können. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte schuldet damit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je einem Betrag in Höhe von € 249,92 seit dem 28. September 2012, dem 28. Oktober 2012, dem 28. November 2012 sowie dem 28. Dezember 2012, aus einem Betrag in Höhe von je € 260,86 seit dem 28. Januar 2013, dem 28. Februar 2013 sowie dem 28. März 2013, aus einem Betrag in Höhe von je € 263,72 seit dem 28. April 2013, dem 28. Mai 2013, dem 28. Juni 2013 sowie dem 28. Juli 2013, aus einem Betrag von je € 272,27 seit dem 28. August 2013, dem 28. September 2013, dem 28. Oktober 2013, dem 28. November 2013 sowie dem 28. Dezember 2013, aus einem Betrag von je € 282,81 seit dem 28. Januar 2014, dem 28. Februar 2014, dem 28. März 2014, dem 28. April 2014, dem 28. Mai 2014, dem 28. Juni 2014 sowie dem 28. Juli 2014. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist auf € 6.177,86 festgesetzt worden und entspricht der Höhe der Klageforderung. Die Parteien streiten um die Zahlung der Schichtzulage des Klägers für die Zeit von Dezember 2012 bis Juli 2014 als unpfändbaren Betrag. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 28. Dezember 2011 als Flugbegleiter in Frankfurt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarif Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01. Januar 2013 (MTV) Anwendung. Nach § 5 Abs. 1 MTV erhalten die Mitarbeiter eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt: Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage, Mehrflugstundenvergütung, Fremdsprachenzulage sowie Zuschläge.Nach § 5 Abs. 4 a) MTV sind die feststehenden monatlichen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung und Zulagen) für den laufenden Monat in der Weise bargeldlos zu zahlen, dass sie am 27. eines jeden Monats dem Bank-, Sparkassen oder Postscheckkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden können.§ 7 Abs. 3 MTV regelt: "Die Mitarbeiter erhalten zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit eine Schichtzulage. Sonstige Erschwernisse der fliegerischen Tätigkeit sind durch die Grundvergütung abgegolten." Im Juni 2012 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem im April 2009 eröffneten Privatinsolvenzverfahren des Klägers. Jedenfalls ab September 2012 bis einschließlich Juli 2014 führte die Beklagte die vom jeweiligen Gehalt errechneten Pfändungsbeträge an den Insolvenzverwalter ab. Dabei flossen auch die Schichtzulagen in die Berechnung des pfändbaren Entgelts. Hinsichtlich der Höhe der abgeführten Schichtzulagen für die Zeit von September 2012 bis Juli 2014 wird auf die Aufstellung des Klägers (Bl. 3 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben an die Beklagte vom 26. November 2012, 01. September 2013 sowie 24. Mai 2014 monierte der Kläger gegenüber der Beklagten die Höhe der pfändbaren Beträge. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 entschied das Amtsgericht Esslingen, Insolvenzgericht: "Es wird auf den Antrag des Schuldners vom 03. Juni 2014 klarstellend festgestellt, dass mit Wirkung vom 06. Juni 014 die laut Vergütungsabrechnung dargestellte Schichtzulage unpfändbar ist (§ 850 a Nr.3 ZPO)." Die Beklagte berücksichtigte den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen nach dessen Kenntnis für die Zukunft. Der Kläger vertritt die Auffassung, er könne die im Zeitraum September 2012 bis Juli 2014 trotz Unpfändbarkeit abgeführten Schichtzulagen als Vergütung von der Beklagten beanspruchen. Hinsichtlich seines genauen Vortrages wird auf die Klageschrift vom 23. März 2015 nebst Anlagen (Bl. 1 - 116 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.177,86 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus € 249,92 seit dem 28. September 2012, aus weiteren € 249,92 seit dem 28. Oktober 2012, aus weiteren € 249,92 seit dem 28. November 2012, aus weiteren € 249,92 seit dem 28. Dezember 2012, aus weiteren € 260,68 seit dem 28. Januar 2013, aus weiteren € 260,86 seit dem 28. Februar 2013, aus weiteren € 260,86 seit dem 23. März 2013, aus weiteren € 263,72 seit dem 28. April 2013, aus weiteren € 263,72 seit dem 28. Mai 2013, aus weiteren € 263,72 seit dem 28. Juni 2013, aus weiteren € 263,72 seit dem 28. Juli 2013, aus weiteren € 272,27 seit dem 28. August 2013, aus weiteren € 272,27 seit dem 28. September 2013, aus weiteren € 272,27 seit dem 28. Oktober 2013, aus weiteren € 272,27 seit dem 28. November 2013, aus weiteren € 272,27 seit dem 28. Dezember 2013, aus weiteren € 282,81 seit dem 28. Januar 2014, aus weiteren € 282,81 seit dem 28. Februar 2014, aus weiteren € 282,81 seit dem 28. März 2014, aus weiteren € 282,81 seit dem 28. April 2014, aus weiteren € 282,81 seit dem 28. Mai 2014, aus weiteren € 282,81 seit dem 28. Juni 2014, aus weiteren € 282,81 seit dem 28. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe die Vergütungszahlung des Klägers bereits durch Überweisung der Schichtzulage auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters erfüllt. Jedenfalls bis zum Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Esslingen im Juli 2014 habe der Erfüllungswirkung der Zahlung die Unpfändbarkeit der Schichtzulage nicht entgegengestanden. Nach § 850 a Nr. 3 ZPO seien als unpfändbare Erschwerniszulagen nur solche Beträge zu verstehen, die dazu dienten, diejenigen Erschwernisse abzugelten, die durch die Eigentümlichkeit der Arbeitsart entstünden, nicht hingegen solche, die in der schlechten Lage der Arbeitszeit wurzelten. Nach dem Wortlaut des Manteltarifvertrages dienten die Schichtzulagen nach § 7 Nr. 3 MTV jedoch der Abgeltung von Erschwernissen, die nur durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit entstehen. Die Beklagte meint weiter, die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch den Kläger sei jedenfalls treuwidrig. Durch die Zahlung der Schichtzulage an den Insolvenzverwalter seien die Verbindlichkeiten des Klägers in entsprechender Höhe verringert worden. Die Geltendmachung der fehlenden Erfüllungswirkung der geleisteten Schichtzulage verstoße gegen die dem Arbeitsverhältnis immanente Loyalitätspflichten. Hinsichtlich des genauen Vortrags der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 07. Mai 2015 (Bl. 136 - 145 d. A.) verwiesen.