OffeneUrteileSuche
Urteil

19 Ca 3380/13

ArbG Frankfurt 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2013:1219.19CA3380.13.00
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Frage des Bestehens einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung aufgrund kollektivrechtlicher Versorgungszusage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 108.000,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Frage des Bestehens einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung aufgrund kollektivrechtlicher Versorgungszusage. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 108.000,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Anwartschaft gegenüber der Beklagten auf Rentenleistungen aus der BV AV Akt erlangt. 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Das gemäß § 46 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor. a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG, Urteil v. 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09, BeckRS 2011, 72401 m.w.N.). bb) Hiernach ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, dass der Kläger die Klärung der Rechtsfrage begehrt, ob er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des § 16 BV AV Akt erlangt hat und damit im Falle des Eintritts eines Versorgungsfalls im Sinne des BV AV Akt Versorgungsleistungen auf dieser Grundlage in Anspruch nehmen können wird. b) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob eine Anwartschaft nach der BV AV Akt besteht. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt. Eine frühzeitige Klärung ist erforderlich, um es dem Kläger zu ermöglichen, seine persönlichen Verhältnisse auf die künftige Versorgungssituation anzupassen bzw. entsprechend Vorsorge zu treffen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Anwartschaft gegenüber der Beklagten auf Rentenleistungen aus der BV AV Akt erlangt. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. (4) der BV AV Akt von deren persönlichem Anwendungsbereich ausgenommen. Unerheblich ist diesbezüglich, ob eine Altersversorgung nach der BV AV Akt für den Kläger günstiger wäre als die über den BVV gewährleistete. Der Kläger kann eine Versorgungszusage im Sinne der BV AV Akt auch nicht im Wege des Schadenersatzes geltend machen. a) Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. (4) BV AV Akt - dessen Regelung nach Auffassung der Kammer rechtlich unbedenklich ist - vom persönlichem Anwendungsbereich der BV AV Akt ausgenommen, da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ihm eine einzelvertragliche Zusage im Sinne dieser Regelung erteilt hat. aa) Der Kläger ist vom persönlichen Anwendungsbereich der BV AV Akt ausgenommen, da er eine einzelvertragliche Zusage im Sinne des § 2 Abs. (4) BV AV Akt erhalten hat. (1) Betriebsvereinbarungen - wie die BV AV Akt - sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. Auf die Entstehungsgeschichte der Norm kann zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung Zweifel an dem Inhalt und dem wirklichen Willen der Betriebsparteien bestehen (BAG, Urteil v. 30. November 2010 - 3 AZR 475/09, NZA 2011, 748 Rz. 15 m.w.N.). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten vom Anwendungsbereich der BV AV Akt ausgenommen sind, die eine einzelvertragliche Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erhalten haben. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Wortlaut der Vorschrift nur von einer erhaltenen Zusage, nicht jedoch ausdrücklich von einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung spricht. Denn dem Wortsinn nach muss ein Bezugsobjekt für eine Zusage bestehen. Ohne ein solches ist der Begriff der Zusage nicht verständlich. Vorliegend handelt es sich bei dem Bezugsobjekt um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG. Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik der BV AV Akt. Mit dieser Betriebsvereinbarung ist eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG geschaffen worden. Das folgt aus der Natur der Versorgungsansprüche, die in der BV AV Akt geregelt sind (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung). Dies spricht dafür, dass die in der BV AV Akt gewählten Begrifflichkeiten im Lichte der BetrAVG zu verstehen sind. Auch Sinn und Zweck der BV AV Akt sprechen für das genannte Auslegungsergebnis. Die Herausnahme bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Anwendungsbereich der BV AV Akt für den Fall einer ihnen gegenüber bestehenden einzelvertraglichen betrieblichen Altersversorgungszusage ist nachvollziehbar, da in einem solchen Fall Maßnahmen zur Abdeckung des zukünftigen Versorgungsbedarfs bereits getroffen worden sind. (3) Hiernach fällt der Kläger unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. (4) BV AV Akt. Er hat eine einzelvertragliche Zusage für eine betriebliche Altersversorgung erhalten, die über den BVV durchgeführt wird. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hat unstreitig seit Januar 1987 monatlich nicht nur vom Kläger finanzierte Versicherungsbeiträge von seinem Gehalt abgeführt, sondern stets auch gemäß der am 09. Januar 1987 getroffenen Vereinbarung eigene, auf die - unstreitig zum Zwecke der Altersversorgung abgeschlossenen - Versicherung bezogene Beiträge an den BVV geleistet. Unschädlich ist, dass dies zunächst im Rahmen einer freiwilligen Fortführung der Versicherung durch den Kläger erfolgt ist. Denn im Juli 1992 ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger und dem BVV rückwirkend anstelle des Klägers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten, was die Beklagte im Jahre 1994 im Einvernehmen mit dem Kläger und dem BVV erneut vollzogen hat, bevor sie zum 01. Januar 2002 zum Zwecke der Fortführung des bestehenden Vertrags Teilmitglied des BVV geworden ist. Die Begründung der Teilmitgliedschaft ist erfolgt, um den weiteren Aufbau der betrieblichen Altersversorgung über den BVV zu ermöglichen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten gilt als zugestanden. Der Kläger hat ihn nicht bestritten. bb) Die den persönlichen Anwendungsbereich der BV AV Akt einschränkende Regelung in deren § 2 Abs. (4) ist nach Auffassung der Kammer rechtlich unbedenklich. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist auch nicht erkennbar, dass die BV AV Akt in persönlichen Anwendungsbereich in rechtlich unzulässiger Weise gegenüber den Vorgängerregelungen eingeschränkt hat (1) § 2 Abs. (4) BV AV Akt verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (a) Der die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG darstellende arbeitsrechtliche allgemeine Gelichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil v. 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 64 Rz. 22 m.w.N.). (b) Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG, Urteil v. 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 64 Rz. 23 m.w.N.). (c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. § 2 Abs. (4) BV AV Akt enthält eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung. Er knüpft an die Existenz einer einzelvertraglichen betrieblichen Altersversorgungszusage an. Dieses Unterscheidungsmerkmal ist nicht willkürlich. Vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt der mit einer betrieblichen Altersversorgung für einen Arbeitgeber verbundenen Kosten durchaus nachvollziehbar, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - wie vorliegend - von einer auf bestimmte Risiken bezogene Versorgungszusage ausgenommen werden, wenn sie durch eine anderweitige Versorgungszusage, die dieselben Risiken erfasst, abgesichert sind. (2) Es ist nicht erkennbar, dass die BV AV Akt in persönlichen Anwendungsbereich in rechtlich unzulässiger Weise gegenüber den Vorgängerregelungen eingeschränkt hat. Hierzu hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Sein Verweis darauf, dass ihm unklar sei, ob die Vorschrift des § 2 Abs. (4) BV AV Akt bereits in den früheren Fassungen der BV AV enthalten gewesen ist, ist unerheblich. Der Kläger hat der ihm - angesichts des Umstandes, dass es sich um ein ihm günstiges Element handeln könnte, wenn frühere Fassungen die entsprechende Ausnahme nicht enthalten haben sollten - insoweit obliegenden Darlegungslast nicht genügt. b) Unerheblich ist, ob eine Altersversorgung nach der BV AV Akt für den Kläger günstiger wäre als die über den BVV gewährleistete. Das Günstigkeitsprinzip findet vorliegend keine Anwendung. aa) Voraussetzung für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist, dass eine einzelvertragliche Abrede von einer Betriebsvereinbarung abweicht. Wenn bereits das nicht der Fall ist, so ist eine einzelvertragliche Vereinbarung zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den Arbeitnehmer begünstigt oder belastet. Ein Günstigkeitsvergleich findet nur dann statt, wenn zwischen Betriebsvereinbarung und dem Einzelarbeitsvertrag ein Konkurrenz besteht (Richardi-Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 77 Rz. 145). bb) Vorliegend ist kein Raum für einen Günstigkeitsvergleich. Es mangelt an der erforderlichen Konkurrenzsituation. Vielmehr enthält die BV AV Akt unter § 2 Abs. (4) bereits eine Regelung, die das Entstehen einer solchen Situation verhindert, indem sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen einzelvertraglich eine Versorgungszusage erteilt worden ist, von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. c) Der Kläger hat keinen auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB begründeten, als Schadensersatz geschuldeten Versorgungsverschaffungsanspruch gegen die Beklagte. Dabei kann es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob die Beklagte Hinweis- und Informationspflichten dem Kläger gegenüber verletzt hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass ein angenommener Pflichtenverstoß kausal für die Nichteinbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich der BV AV Akt gewesen ist. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass bei pflichtgemäßer Aufklärung in der Regel anzunehmen ist, dass sich der Arbeitnehmer "aufklärungsrichtig" verhalten, also seine Interessen in vernünftiger Weise wahrgenommen und Rentenschäden vermieden hätte (BAG, Urteil v. 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 7 Rz. 49 m.w.N.). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen vom 09. Januar 1987 (und des in diesem Zusammenhang mit dem zentralen Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführten Gesprächs), vom 26. Juli 1992, 12. September 1994 und 01. Januar 2002 eine Situation gegeben war, in der die betriebliche Altersversorgung nach der BV AV sich bei ordnungsgemäßer Information durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als die den Interessen des Klägers am Ehesten entsprechende Versorgungslösung dargestellt hätte und ihn so zu einer Beendigung der einzelvertraglichen Zusage hätte veranlassen können. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass aus derzeitiger Sicht die BV AV Akt die finanziell bessere Lösung gewesen wäre, worauf es nicht ankommt, da ein Wechsel in die BV AV Akt zum jetzigen Zeitpunkt nach deren § 2 Abs. (1) mangels fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht mehr in Betracht kommt. Aus seinem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass zu den o.g. Zeitpunkten in der Vergangenheit, zu denen die Beklagte ggf. die Verpflichtung gehabt hätte, neben der Veröffentlichung der BV AV via schwarzem Brett, Personalordner und schließlich Intranet individuell über die verschiedenen betrieblichen Altersversorgungssysteme zu informieren, bereits die BV AV die gegenüber der Versicherung finanziell vorzugswürdigere Altersversorgung gewesen ist. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen: 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Der Kläger ist vollumfänglich unterlegen. 2. Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist auf EUR 108.000,- festzusetzen. Dies entspricht dem Wert des Klageantrages, über den die Kammer entschieden hat. Er beläuft sich entsprechend § 42 Abs. 2 sich GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Betriebsrentenleistungen, die der Kläger nach eigenen Angaben im Falle der Anwendbarkeit der BV AV Akt bei Renteneintritt beanspruchen könnte. 3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und kein Fall des § 64 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 3 ArbGG vorliegt. Dies hindert nicht die Statthaftigkeitsberufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Parteien streiten um das Bestehen einer Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus einem betrieblichen Altersversorgungssystem. Der am xx.xx.1952 geborene Kläger trat am 1. Juli 1986 in ein Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. Zuvor war er bei einer anderen Bank beschäftigt gewesen, bei der er eine Altersversorgung in Form einer Versicherung (im Folgenden: die Versicherung) beim Beamtenversicherungsverein des deutschen Bank und Bankiergewerbes (im Folgenden: der BVV) aufgebaut hatte. Der BVV informierte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 1986 (Bl. 150f. d.A.) darüber, dass er die Versicherung auf freiwilliger Basis unter bestimmten Bedingungen fortführen könne. Der Kläger entschied sich für diese Option und kommunizierte dies gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei der seinerzeit die Einführung eines kollektiven betrieblichen Altersversorgungssystems in Aussicht stand, nachdem ihr bisheriges Altersversorgungssystem bereits vor dem Eintritt des Klägers in das Arbeitsverhältnis beendet worden war. In diesem Zusammenhang teilte der damalige Leiter der zentralen Personalabteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass eine Altersversorgung über den BVV besser als eine betriebliche Altersversorgung sei. Mit Schreiben vom 09. Januar 1987 - wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 55 der Akte verwiesen wird - wandte sich die Beklagte anlässlich des Ablaufs der vereinbarten Probezeit an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt: " Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 monatlich DM 245,-- als Beitragszuschuss zur Altersversorgung des BVV. Durch diese Regelungen sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der A ausgenommen." Der Kläger zeichnete dieses Schreiben unter der Rubrik "Einverstanden" gegen. Im Herbst 1987 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Betriebsvereinbarung über einer System zur betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden: die BV AV). Hierüber informierte sie ihre Belegschaft per Aushang am schwarzen Brett. Am 26. Juli 1992 schlossen der Kläger, sie Rechtsvorgängerin der Beklagten und der BVV einen dreiseitigen Vertrag, nach dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten rückwirkend zum 1. Juli 1986 Versicherungsnehmerin der Versicherung wurde. Am 12. September 1994 schlossen der Kläger, die Beklagte und der BVV eine weitere dreiseitige Vereinbarung zum Eintritt der Beklagten in den Versicherungsvertrag. Zu jenem Zeitpunkt hatte die Belegschaft der Beklagten über seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Dokumenten-Ordner, deren Erhalt auch der Kläger quittierte, Zugang zu Informationen bzgl. der BV AV. Im Jahr 2001 übernahm die Beklagte die entsprechenden Informationen in ihr den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugängliches Intranet. Zum 01. Januar 2002 begründete die Beklagte eine sog. Teilmitgliedschaft im BVV, um bestehende Versicherungsverträge von Belegschaftsmitgliedern - wie im Falle des Klägers - nicht bloß auf Basis einer freiwilligen Weiterversicherung, sondern im Rahmen dieser Teilmitgliedschaft fortführen und so die Altersversorgung über den BVV weiter aufbauen zu können. Unter demselben Datum schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung für die Versicherung (Bl. 56 d.A. - im Folgenden: Entgeltumwandlungsvereinbarung). In dieser heißt es auszugsweise wie folgt: "1. Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer seines Arbeitsvertrages im BVV Versicherungsverein versichert. Die Finanzierung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers erfolgt durch diese Entgeltumwandlungsvereinbarung. (…) 2. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung hat keinen Einfluss auf künftige Gehaltserhöhungen (…) oder auf vergütungsabhängige Leistungen (…). Die Maßnahmen werden also weiter so durchgeführt, als wäre die Entgeltumwandlung nicht vereinbart worden. Auch eventuelle Zusagen auf betriebliche Altersversorgung bleiben davon unberührt." Am 08. Mai 2007 schlossen die Parteien eine Vorruhestandsvereinbarung, die neben Abreden über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2009 und die Gewährung von Vorruhestandbezügen ab dem 01. Juli 2009 bis zum frühestmöglichen Renteneintritt des Klägers u.a. Folgendes beinhaltet: "7. Ein Zuschuss zu den Beiträgen an den BVV während des Vorruhestandes wird in Anlehnung an Teil VI: Vorruhestand-Tarifvertrag gem. § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt." Zum 06. Dezember 2007 wurde die BV AV aktualisiert (im Folgenden: die BV AV Akt). Sie enthält insbesondere folgende Regelungen: "§ 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) von dieser Versorgungsregelung werden Mitarbeiter erfasst, die ihr Arbeitsverhältnis entweder a) vor dem 01.01.1999 zur A GmbH oder einem ihr verbundenen Unternehmen oder b) ab dem 01.07.1996 und vor dem 01.01.1999 zur B - C - oder c) ab dem 01.01.1999 und vor dem 01.02.1999 zur Eunter einem ihr verbundenen Unternehmen begründet haben und in diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deren Arbeitsverhältnis bis heute zu Foder einem anderen Konzernunternehmen besteht, das diese Versorgungsregelung durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat. (2) (…) (3) (…) (4) Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die ein einzelvertraglicher Zusage erhalten oder erhalten haben. (5) (…)" Mit Schreiben vom 08. Januar 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er zwar sein Einverständnis gegeben habe, von der Altersversorgung der Beklagten ausgenommen zu werden und stattdessen die private Altersversorgung des BVV zu bedienen, mittlerweile aber erfahren habe, dass der Ausschluss aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht zu den abdingbaren tariflichen Leistungen gehöre und dass er deshalb davon ausgehe, einen Anspruch auf die betriebliche ein Altersversorgung der Beklagten in vollem Umfang zu haben. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 informierte die Beklagte den Kläger, das aus ihrer Sicht ein solcher Anspruch nicht bestehe. Dies bestätigte sie mit einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2013. Der Kläger behauptet, keine Kenntnis vom Inhalt der BV AV in der jeweils gültigen Fassung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gehabt zu haben. Er sei angesichts des Inhalts der Entgeltumwandlungsvereinbarung davon ausgegangen, dass zwei betriebliche Altersversorgungssysteme bei der Beklagten kumulativ nebeneinander bestünden. Er ist der Ansicht, die Altersversorgung nach der BV AV (aus der er im Falle der Anwendbarkeit Versorgungsleistungen in Höhe von mtl. ca. EUR 3.000,- brutto beziehen könnte) sei - im Falle alternativer Altersversorgungssysteme - jedenfalls günstiger als die über den BVV. Die Beteiligung der Beklagten an der Versicherung stelle im Übrigen keine Zusage i.S.d. § 2 (4) BV AV Akt dar - wobei bereits unklar sei, ob diese Vorschrift bereits in den früheren Fassungen der BV AV enthalten gewesen ist. Jedenfalls habe die Beklagte es ihn bei Inkrafttreten der BV AV eine Wahlmöglichkeit zwischen den betrieblichen Altersversorgungssystemen einräumen müssen. Vor dem Inkrafttreten der BV AV aber eine solche Wahlmöglichkeit nicht bestanden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung der Beklagten gemäß der Versorgungsregelung Deka- Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass § 2 (4) BV AV Akt angesichts der seit 1987 - unstreitig - geleisteten Beiträge zur Versicherung und der ergriffenen Maßnahmen zu ihrem Erhalt einschlägig sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze vom 10. Mai 2013 (Bl. 40ff. d.A.), 15. August 2013 (Bl. 98ff. d.A.), 30. September 2013 (Bl. 120ff. d.A.), 28 Oktober 2013 (Bl. 138ff. d.A.), 13. November 2013 (Bl. 152ff. d.A.), 19. November 2013 (Bl. 169ff. d.A.), die jeweiligen Anlagen und auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 08. Juli 2013 (Bl. 92 d.A.) und 21. November 2013 (Bl. 168 d.A.) verwiesen.