Beschluss
19 BV 136/18
ArbG Frankfurt 19 BV 136/18. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2018:0705.19BV136.18.00
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Leitsätze
Urlaubsansprüche, die aufgrund einer Tätigkeit in einer Personalvertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG streitig geworden sind, sind als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG nicht im Beschluss-, sondern im Urteilsverfahren geltend zu machen.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 22. August 2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2018 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Urlaubsansprüche, die aufgrund einer Tätigkeit in einer Personalvertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG streitig geworden sind, sind als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG nicht im Beschluss-, sondern im Urteilsverfahren geltend zu machen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 22. August 2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2018 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Beteiligten streiten Ober die Verteilung von Urlaubstagen, namentlich über die Verpflichtung des Antragstellers, die ihm zustehenden Urlaubstage (auch) auf Sonn- und Feiertage zu legen. Der Antragsteller ist seit dem 1. Februar 2000 bei der Antragsgegnerin als Flugbegleiter beschäftigt. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Die Beteiligte zu 2) ist ein Luftfahrtunternehmen mit ca. 24.000 Mitarbeitern allein beim fliegenden Personal. Bei der Beteiligten zu 2) ist eine Personalvertretung gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit dem Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 (TV PV Nr. 2, Anlage ASt. 3 zur Antragsschrift, BI. 19 if. d.A.) gebildet. Die Beteiligte zu 2) wendet eine nicht mitbestimmte Verfahrensanweisung für Personalvertretungstätigkeit an, wegen deren Wortlauts auf Anlage ASt. 4 (BI. 38 if. d.A.) Bezug genommen wird. Der Antragsteller ist seit dem 1. Juni 2017 gewählter Personalvertreter und für diese Tätigkeit voll freigestellt. Im Rahmen dieser Personalvertretertätigkeit ist der Antragsteller unter der Woche, also von Montag bis Freitag, beschäftigt. Das Wochenende ist, wie bei allen anderen Büromitarbeitern, frei. Dem Antragsteller sind monatlich 17 Tage vorgeschrieben, an denen er Personalvertretertätigkeit ausübt. Daneben stehen ihm für den restlichen Monat 13 freie Tage zu. Der einschlägige Manteltarifvertrag (Anlage ASt. 5, Bl. 47 if. d.A.) sieht grundsätzlich 42 Kalendertage Erholungsurlaub vor. Hinzu tritt im Fall des Klägers der Zusatzurlaub nach dem SGB IX, den er mit sieben Tagen ansetzt. Die Beteiligte zu 2) teilte dem Antragsteller im Zusammenhang mit dessen Urlaubswünschen für Oktober/November 2017 und für das Jahr 2018 mit, dass er Urlaub auch für Samstage und Sonntage nehmen müsse. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren. Er ist der Ansicht, er müsse die ihm zustehenden 49 Urlaubstage nicht auch für arbeitsfreie Tage aufwenden. Er könne nicht gezwungen werden, seine Urlaubstage auf Kalendertage zu legen, die sowieso frei seien. Der Antragsteller ist der Ansicht, das Beschlussverfahren sei die zutreffende Verfahrensart, da es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz handele. Es gehe um die Urlaubsansprüche als Personalvertreter und um eine damit verbundene Benachteiligung gemäß § 78 BetrVG. Es handele sich, da der Antragsteller als Personalvertreter auch Urlaubstage am Wochenende nehmen solle, obwohl er an diesen Tagen überhaupt keine Personalvertretertätigkeit erbringe, um eine Frage der Schlechterstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern. Es handele sich bei den Urlaubsansprüchen um individualrechtliche Ansprüche, jedoch würden diese nur aufgrund seiner betriebsverfassungsrechtlichen Personalvertretertätigkeit streitig. Der Antragsteller hat folgende Anträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, die ihm zustehenden tariflichen Urlaubstag auf Sonn- und Feiertage zu legen, an denen keine Arbeitspflicht besteht. 2. Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller und Beteiligten zu 1) 26 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 in der Zeit vom 14. bis 18. Mai 2018 (5 Tage), vom 22. bis 25. Mai 2018(4 Tage), vom 1. bis 8. Juni 2018 (6 Tage), vom 9. bis 13. Juli 2018 (5 Tage), vom 1. bis 3. August 2018 (3 Tage), vom 15. bis 17. August 2018 (3 Tage) zu gewähren. 3. Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller und Beteiligten zu 1) 49 Urlaubstage für das Jahr 2018 in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2018 (3 Tage), vom 7. bis 9. Mai 2018 (3 Tage), am 11. Mai 2018 (1 Tag), vom 28. bis 30. Mai 2018 (3 Tage), vom 2. bis 6. Juli 2000 (5 Tage), vom 6. bis 10. August 2018 (5 Tage), vom 10. bis 14. September 2018 (5 Tage), vom 1. bis 2. Oktober 2018 (2 Tage), vom 4. bis 5. Oktober 2018 (2 Tage), vom 5. bis 9. November 2018 (5 Tage), vom 12. bis 16. November 2018 (5 Tage), vom 19. bis 23. November 2018 (5 Tage), vom 26. bis 30. November 2018 (5 Tage) zu gewähren. Die Beteiligte zu 2) hat angekündigt, zu beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, die vom Antragsteller geltend gemachten vermeintlichen Urlaubsansprüche seien solche aus dem Arbeitsverhältnis, die im Urteilsverfahren zu klären seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die gewählte Verfahrensart des Beschlussverfahrens ist unzulässig, so dass das Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG in die zutreffende Verfahrensart des Urteilsverfahrens zu verweisen ist. Es handelt sich bei den geltend gemachten Anträgen um Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG. 1.Die Arbeitsgerichte sind im Urteilsverfahren zuständig, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Dies gilt auch dann, wenn diese sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen (vgl. ErfK/Koch, 18. Aufl. 2018, § 2 ArbGG Rn. 15). So sind beispielsweise Ansprüche der Mitglieder der Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsorgane auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Zeit der Amtstätigkeit im Urteilsverfahren zu verfolgen (s. z.B. BAG vom 30. Juni 1993, 7ABR 45/92, NZA 1994,284). 2.Gemessen daran ist, dass Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er für Sonn- und Feiertage keine Urlaubstage in Anspruch nehmen müsse. Die Urlaubsansprüche stehen ihm aus dem Manteltarifvertrag bzw. aus dem SGB IX zu. Es handelt sich somit um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kommt es hierfür nicht darauf an, dass die Urlaubsansprüche nur wegen seiner Personalvertretertätigkeit streitig geworden sind. Es gilt insofern nichts Anderes als beispielsweise für Vergütungsansprüche gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG, die ebenfalls im Urteilsverfahren verfolgt werden müssen. Auch die Berufung des Antragstellers auf § 78 BetrVG ändert hieran nichts. Eine Benachteiligung nach dieser Vorschrift kann auch im Urteilsverfahren geprüft werden (vgl. bspw. für das Behinderungsverbot des § 20 BetrVG — auch unter Nennung von § 78 BetrVG — im Fall einer Kündigungsschutzklage BAG vom 13. Oktober 1977 — 2 AZR 387/76).