Beschluss
17 BV 164/11
ArbG Frankfurt 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2011:1005.17BV164.11.0A
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Tenor
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Neueinstellung und Abordnung auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur C GmbH der Copiloten A und B mit Stationierungsort M zum 01.03.2011 wird ersetzt.
Die vorläufige Durchführung der Neueinstellung und Abordnung auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur C GmbH der Copiloten A und B Stationierungsort M zum 01.03.2011 war aus sachlichen Gründen dringend erforderlich.
Entscheidungsgründe
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Neueinstellung und Abordnung auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur C GmbH der Copiloten A und B mit Stationierungsort M zum 01.03.2011 wird ersetzt. Die vorläufige Durchführung der Neueinstellung und Abordnung auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur C GmbH der Copiloten A und B Stationierungsort M zum 01.03.2011 war aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu Einstellungen und Versetzungen mehrerer Mitarbeiter. Die Antragstellerin ist eine international tätige Fluggesellschaft. Der Beteiligte zu 2) ist das Mitbestimmungsorgan der Copiloten. Aufgrund der Bereichsausnahme des § 117 Abs. 2 BetrVG existiert der Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Antragstellerin vom 15. November 1972 (im Folgenden "TV PV"). Am 23. Juni 2010 schlossen die Tarifvertragsparteien eine Schlichtungsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "5. Einordnung a. Einordnung TV WeFö Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 DHL aufgenommen. b. Sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziffer 1.1a mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziffer 1.2 zu bereedern sind, erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (). c. Brückenlösung Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG () zu bereedern. " Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (im Folgenden: "EMJ") ist ein Muster, dass von der C (im Folgenden: "C") betrieben wird; es steht im Air Operations Certificate (im Folgenden: "AOC") der C. Die C unterliegt den konzerntariflichen Regelungen grundsätzlich nicht. Zur Umsetzung des Schlichterspruchs vereinbarte die Antragstellerin mit der C, dass diese von der Antragstellerin übernommene Nachwuchsflugzeugführer ("NFF") und neu eingestellte Piloten ("Ready Entry") im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. (Bl. 8d.A.) . Die Antragstellerin ist normativ an die von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg (AVH) Mit der Vereinigung Cockpit (VC) geschlossenen Tarifverträge gebunden. Zu diesen gehört der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 vom 18. Dezember 2006 (im Folgenden: "TV WeFö"), der auszugsweise folgende Regelungen enthält: "§ 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. (3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht. Grundsätzlich werden Copilotenstellen auf einem Ausbildungsmuster gemäß § 6 TV VVeFö mit sog. NFF (Nachwuchsflugzeugführer von der Verkehrsfliegerschule in E) besetzt. Aufgrund eines im Rahmen der Wirtschaftskrise 2008/2009 verfügten Einstellungsstopps vereinbarten die Betriebspartner zur Einsortierung dieser NFF bei Bedarf eine Betriebsvereinbarung Warteliste. Bezüglich der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf BI. 23 f. d. A. verwiesen. Am 20. August 2010 informierte die Antragstellerin alle NFF über einen Forumeintrag darüber, dass Bewerbungen für Schulungen auf dem Flugzeugmuster EMJ bei der Antragstellerin angenommen werden. Bezüglich der Einzelheiten des Forumeintrages wird auf BI. 29 d. A. verwiesen. Mit weiterem Forumeintrag vom 28. September 2010 informierte die Antragstellerin nochmals über weitere Details für das neue Flugzeugmuster. Darin heißt es u. a. auch, dass die Flugzeuge zu den Tarifbedingungen der Antragstellerin bereedert werden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Information wird auf BI. 30 d. A. verwiesen. Die Schulungsplätze für Copiloten auf dem Flugzeugmuster EMJ wurden entsprechend dem in der BVB Warteliste abgestimmten Verfahren (§ 3 Ziff. 1 und 2) angeboten. Für die angebotenen Schulungsplätze gingen in der Folge entsprechende Bewerbungen von Nachwuchsflugzeugführern ein. Allerdings konnten nicht alle angebotenen Plätze besetzt werden. Daraufhin berücksichtigte die Antragstellerin gemäß § 3.2.12 der BVB Warteliste auch ungültige Bewerbungen. Außerdem wurde allen Nachwuchsflugzeugführern, die noch kein Schulungsangebot für ein anderes Muster erhalten hatten und keine persönliche Sperrfrist eingetragen hatten, in Ergänzung zu den Regelungen der Betriebsvereinbarung ein zweites persönliches Schulungsangebot gemacht. Dadurch konnten weitere Schulungsplätze besetzt werden. Weiterhin wurde am 26. Januar 2011 in Bremen eine Informationsveranstaltung für alle Nachwuchsflugzeugführer durchgeführt. Hierdurch konnte ein weiterer Schulungsplatz im Laufe des Jahres 2011 besetzt werden. Da der Februarlehrgang auch nach diesen umfangreichen Maßnahmen nicht ausreichend besetzt war, beabsichtigte die Antragstellerin die Besetzung gemäß § 3.2.12 der BVB Warteliste nach der Betriebsvereinbarung Auswahl Cockpit durch sog. Ready Entry Bewerber durchzuführen. Dabei handelt es sich um externe Bewerber, die nicht Nachwuchsflugzeugführer der Antragstellerin sind, sondern ihre Copilotenausbildung bei anderen Airlines gemacht haben. Bezüglich der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien wird auf Bl. 74 d. A. verwiesen. Die Antragstellerin bot dem Vorsitzenden der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 03. April 2011 an, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag am 04. April 2011 nachmittags oder am 05. April 2011 vormittags in ihrem Büro einzusehen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf BI. 143 d. A. verwiesen. Bei der Planung der Dienstpläne für April 2011 für Mitarbeiter der Antragstellerin, die zur C abgeordnet sind unterlief der C ein Fehler. Dieser wurde jedoch behoben. Gleichzeitig sicherte die C zu, dass Maßnahmen ergriffen würden, diesen Planungsfehler künftig zu vermeiden und eine Planung, die in Übereinstimmung mit dem Manteltarifvertrag steht, sicherzustellen. Bezüglich der Einzelheiten des E-Mailschreibens wird auf BI. 69 d. A. (322) verwiesen. Mit Schreiben vom 07.02.2011 unterrichtete die Antragstellerin die Beteiligte zu 2 über die vorgesehene Abordnung zur C im Wege der Arbeitnehmerüberlassung und bat um Zustimmung (BI. 31ff d.A.). Mit Schreiben vom 04.03.2011 verweigerte die Beteiligte zu 2 die Zustimmung zu der vorgesehenen personellen Maßnahme. Wegen des Inhalts des Zustimmungsverweigerungsschreibens wird BI. 41ff. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.02.2011 unterrichtete die Antragstellerin die Beteiligte zu 2 zudem über die Notwendigkeit zur Vornahme der personellen Maßnahme als vorläufige Maßnahme. Ebenfalls mit Schreiben vom 04.03.2011 verweigerte die Beteiligte zu 2 die Zustimmung und bestritt die Dringlichkeit der Maßnahme. Mit am 07.03.2011 per Telefax bei Gericht eingegangener Antragsschrift begehrt die Antragstellerin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung und Abordnung der im Antrag benannten Mitarbeiter sowie die Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahmen aus dringenden betrieblichen Belangen erforderlich war. Die Antragstellerin behauptet, dass eine Rückkehr der an die C überlassenen Mitarbeiter entsprechend den Vorgaben des TV WeFö und des MTV Nr. 5a bzw. b Cockpit möglich und grundsätzlich auch beabsichtigt sei. Die Abordnung sei vor diesem Hintergrund nur vorübergehend. Die Antragstellerin trägt weiterhin vor, dass die Rückkehr der abgeordneten Piloten im Rahmen der Systematik des TV WeFö erfolgt, sodass die Piloten nach ihrer Rückkehr entsprechend den Vorgaben des TV WeFö auf einem der dort genannten Flugzeugmuster bei der Antragstellerin oder einer dem TV WeFö unterfallenden Gesellschaft eingesetzt werden. Die im Antrag benannten Mitarbeiter würden entsprechend dem VTV Cockpit vergütet. Die Antragstellerin trägt vor, dass es bisher nicht üblich war, dass die Zeugnisse zum im Anhörungsschreiben angegebenen Schulabschluss vorgelegt werden. Zudem ist die Antragstellerin der Ansicht, dass die Antragsgegnerin hier verpflichtet gewesen wäre, innerhalb einer Wochenfrist schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie die Unterrichtung als nicht ausreichend ansieht. Die personelle Maßnahme sei auch als vorläufige personelle Maßnahme aufgrund sachlicher Gründe dringend erforderlich. Es würde Sinn und Zweck der Schlichtungsvereinbarung widersprechen, wenn die 14 EMJ zunächst bis 2012 mit C-Piloten bereedert würden. Bei nicht erfolgter Abordnung der im Antrag benannten Mitarbeiter würde ein EMJ Flugzeug nicht bereedert werden können und müsste am Boden bleiben. Es entstünden erhebliche wirtschaftliche Schäden, die sich über mehrere Monate hinaus fortsetzen würden, da die viermonatige Ausbildung nicht kurzfristig nachgeholt werden könne. Die Schulungskapazitäten würden unwiederbringlich verfallen. Die Antragstellerin beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Neueinstellung und Abordnung auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur C mit Stationierungsort M der Copiloten A und B ab 01.03.2011 zu ersetzen. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1. benannten Copiloten auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur C mit Stationierungsort M ab dem 01.03.2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 ist der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor. Die Arbeitnehmerüberlassung führe dazu, dass nicht alle Tarifbedingungen der Antragstellerin gelten. So würden verschiedene Regelungen des MTV keine Anwendung finden. Des Weiteren bestehe die Besorgnis, dass die Vergütung nicht tarifgemäß erfolge. Eine Benachteiligung sei auch darin zu sehen, dass die Betriebsvereinbarungen der C Anwendung finden. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass z.B. das Schutzabkommen Rationalisierung, der Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal sowie der Konzerntarifvertrag gemäß Schlichtungsergebnis, der Tarifvertrag Entgeltumwandlung in der jeweiligen Form und der Tarifvertrag Personalvertretung gelten würden. Zudem stelle die Einstellung von externen Piloten, die sofort nach Einstellung zu C versetzt werden sollen, ein Scheingeschäft dar, das eine Umgehung der Arbeitgeberpflichten darstellen würde. Nach Ansicht der Antragsgegnerin führe die Konstruktion der Antragstellerin zudem dazu, dass damit in der Konsequenz für die jeweiligen Piloten die Tarifbedingungen der C zum Tragen kommen würden. Bis hierbei ausreichend Rechtsschutz geschaffen worden sei, bestehe ein Zustimmungsverweigerungsgrund. Da kein Wechsel zur C vorgesehen sei, liege zudem ein Verstoß gegen § 7 Abs. 10 TV VVeFö vor. Eine zulässige Umsetzung gelänge nur, wenn die EMJ im AOC der Antragstellerin verbleibe und das Flugzeug mit Besatzung an die C verlease (so genanntes Wetlease, d.h. Vermietung der Maschine inkl. Crew). Im Hinblick auf § 7 der Zusatzvereinbarung bestehe die Besorgnis, dass die betroffenen Mitarbeiter bei der Urlaubsgewährung Nachteile erleiden. Die personelle Maßnahme verstoße außerdem gegen die Betriebsvereinbarung NFF Warteliste. Die Antragstellerin könne lediglich Verkehrsflugzeugführer einstellen, die sich in der Vergangenheit bereits einmal auf der Senioritätsliste befunden hätten entsprechend Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung Warteliste. Dies trifft jedoch auf die einzustellenden Piloten nicht zu. Zudem würden sich an der Lufthansafliegerschule in E ausreichend Nachwuchsflugzeugführer befinden, die auf eine Neueinstellung bei der Antragstellerin warten würden. Durch ihre schlechte Informationspolitik würde die Antragstellerin die Betriebsvereinbarung Warteliste unterlaufen. Ein weiterer Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte aus dem TVPV liege nach Ansicht der Antragsgegnerin darin, dass die zur Einstellung beabsichtigten. Mitarbeiter direkt in den Flugbetrieb der C eingegliedert werden sollen und damit die Gruppenvertretung keine Gespräche mit diesen führen könnte. Zudem bezweifelt die Antragsgegnerin, dass die einzustellenden Piloten auf die rechtlichen Konsequenzen einer Arbeitnehmerüberlassung hingewiesen sein würden. Für die Antragsgegnerin sei auch nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie es zu einer Einteilung zur Dienststelle F kommen solle. Eine solche Organisationseinheit finde sich nicht im Intranet. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass die C keine Ausbildungsgenehmigung für eine MPL-Lizenz habe. Außerdem liege Seitens der Antragstellerin eine mangelnde Fürsorgepflicht im Hinblick auf den Arbeitsschutz bezogen auf die einzustellenden Piloten vor. Die Antragsgegnerin trägt außerdem vor, dass keine aktuellen Tauglichkeitsuntersuchungen und kein aktueller Bildungsnachweis vorliegen würden. Die vorläufige Durchführung der Maßnahme sei offensichtlich nicht dringend erforderlich. Die Bereederung der EMJ hätte dadurch sichergestellt werden können, dass die EMJ in das AOC der Antragstellerin gestellt wird, um dadurch eine Abordnung zu vermeiden oder dadurch, dass die EMJ vorläufig weiterhin mit Personal der C bereedert werde. Die Antragstellerin hätte auch die Stellen so frühzeitig ausschreiben können, dass auch die Zustimmungsersetzungsanträge rechtzeitig hätten gestellt werden können. Bei der C sei derzeit ein Personalüberhang vorhanden, so dass sie eigenes Personal auf die EMJ rechtzeitig hätte umschulen können. Im Anhörungstermin reichte die Antragstellerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 6. November 1990 zu den Akten. Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag und den Vertrag über die Abstellung von Cockpitpersonal zwischen D und C erhielt die Beteiligte zu 2 bereits im Parallelverfahren 9 BV 33/11 im Anhörungstermin zur Kenntnis und zu den Akten. Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, § 84 Satz 3, § 60 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO. II Die Anträge des Arbeitgebers sind zulässig und begründet. Die Anträge der Beteiligten zu 2 waren zurückzuweisen. 1 Die Anträge der Antragstellerin sind zulässig. Insbesondere hat sie ein Rechtschutzinteresse, da der Beteiligte zu 2 ein Mitbestimmungsrecht nach § 88 TV PV zusteht. Ein Mitbestimmungsrecht ist dann gegeben, wenn es sich um eine vorübergehende Versetzung handelt. Denn in diesem Fall liegt eine einheitliche Maßnahme vor, die einheitlich der Zustimmung der Arbeitnehmervertretung bedarf (BAG, Beschluss vom 14. November 1989 — 1 ABR 87/88 — in Juris). Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht allerdings dann, wenn die Versetzung auf Dauer angelegt ist und der Mitarbeiter mit der Maßnahme einverstanden Ist. Bei Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und dem zu versetzenden Arbeitnehmer kann das Ziel der Versetzung durch den - mitbestimmungsfreien - Abschluss eines Auflösungsvertrages und die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses für den aufnehmenden Betrieb erreicht werden. Der kollektive Schutzzweck des § 99 BetrVG findet seine Grenze an der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers (BAG, Beschluss vom 20. September 1990— 1 ABR 37/90 — in Juris). Es liegt keine dauerhafte Versetzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vor. Zwar ist ein konkreter Rückkehrzeitpunkt zur Antragstellerin nicht ausdrücklich vereinbart (vgl. §§ 1 Nr. 3, 6 Zusatzvereinbarung). Auch ist es theoretisch denkbar, dass überhaupt keine Rückkehr zu der Antragstellerin erfolgt. Zudem ist eine Rückbewerbung erforderlich (§ 7 TV VVeFö). Dennoch liegt keine dauerhafte Versetzung vor. Denn eine Rückkehr ist nach den Bestimmungen des TV WeFö möglich und beabsichtigt. § 7 Abs. 2 TV VVeFö sieht vor, dass ein Wechsel während der Kapitänszeit erfolgen soll. Auch der Umstand, dass die Abordnung zur C im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt, verdeutlicht, dass die Tätigkeit dort nicht endgültig erfolgen soll. Auch wenn nach dem AUG keine zeitliche Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung mehr vorgesehen ist, so ist es im Falle der Überlassung zwischen Konzernunternehmen dennoch so, dass grundsätzlich eine Rückkehr zum Vertragsarbeitgeber erfolgt. Zudem ist zu beachten, dass der Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes restriktiv zu handhaben ist. Nur wenn im Zeitpunkt der Versetzung feststeht, dass dauerhaft keine Rückkehr zur Antragstellerin erfolgt, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Versetzung vor dem Hintergrund der bestehenden Schlichtungsvereinbarung gerade nicht durch den Abschluss eines Auflösungsvertrages und die Neubegründung eines Arbeitsvertrages bei der C vollzogen werden kann. Im Übrigen hat auch die Antragstellerin erklärt, dass die Versetzung lediglich vorübergehend sei und mit Einleitung des vorliegenden Verfahrens deutlich gemacht, dass sie von einem Mitbestimmungsrecht der Beteiligte zu 2 ausgeht. Auch aus § 88 Abs. 4 TV PV ergibt sich nicht, dass kein Mitbestimmungsrecht der Beteiligte zu 2 vorliegt. Nach der Norm bedarf eine Versetzung der Zustimmung der Beteiligte zu 2 dann nicht, wenn sich die personelle Maßnahme als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. Die personelle Maßnahme stellt vorliegend keine unmittelbare Folge im Sinne der Norm dar, da die Schlichtungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 gerade keine dahingehende konkrete Regelung enthält. Auch aus dem TV WeVVö ergibt sich nicht, dass die streitgegenständlichen Abordnungen eine unmittelbare Folge einer Förderung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften sind. Aus der von den Beteiligten vorgelegten Fassung des TV WeFö ist nicht ersichtlich, dass die in der Schlichtungsvereinbarung vorgesehene Aufnahme des Flugzeugmusters EMJ in den Geltungsbereich des Tarifvertrages bereits umgesetzt wurde. 2. Die Beteiligte zu 2 ist ordnungsgemäß zur Einstellung und Versetzung unterrichtet worden. Sie hat die Zustimmung zur Einstellung und Versetzung ohne einen nach § 88 Abs. 5 TV PV anerkannten Grund verweigert. Nach § 88 Abs. 1 TV PV hat der Arbeitgeber vor jeder Einstellung und Versetzung die Beteiligte zu 2 zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Die im Antrag benannten Mitarbeiter wurden bei der Antragstellerin eingestellt. Die Abordnung der im Antrag benannten Mitarbeiter nach M stellt eine Versetzung dar, da sie die Dauer von einem Monat überschreitet und zudem unstreitig mit erheblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen verbunden ist (§ 88 Abs. 3b) TV PV). Auch die Versetzung von einem Unternehmen des Konzern in anderes Unternehmen des Konzerns unterfällt dem § 88 TV PV. Die notwendige Anbindung des versetzten Arbeitnehmers an sein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bleibt auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend für den Arbeitgeber in einem anderen (Konzern-) Unternehmen tätig wird (BAG, Beschluss vom 19. Februar 1991 — 1 ABR 36/90 — in Juris). Die Beteiligte zu 2 ist ordnungsgemäß über die geplanten Einstellungen und Versetzungen unterrichtet worden, § 88 Abs. 1 TV PV. Die Beteiligte zu 2 hat die Zustimmung zur Einstellung und Versetzung ohne einen nach § 88 Abs. 5 TV PV anerkannten Grund verweigert. Gemäß § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV kann die Beteiligte zu 2 die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme u.a. gegen ein Gesetz oder eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde. Die Beteiligte zu 2 kann ihre Zustimmung danach nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen eine Bestimmung in einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Geht es - wie hier - um eine Einstellung und Versetzung, muss diese als solche untersagt sein. Hingegen genügt es nicht, dass einzelne Vertragsbedingungen einer Norm zuwiderlaufen (vgl. BAG, Beschluss vom 28. Juni 1994 — 1 ABR 59/93 — in Juris zu § 99 BetrVG). (1) Die Beteiligte zu 2 hat keinen Grund gemäß § 88 Abs. 5 TVPV genannt, der gegen eine Einstellung der im Antrag benannten Flugzeugführer spricht. (2) Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmervertretung in dem Fall, dass der Verleiher trotz Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung nicht im Besitz der erforderlichen . Erlaubnis ist, ein Zustimmungsverweigerungsrecht zusteht (dafür: Schüren, AUG, 4. Auflage 2010, § 14, Rn 26). Dahinstehen kann auch, ob eine zulässige Konzernüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AUG vorliegt (vgl. zur Auslegung des Begriffes "vorübergehend" Hess. LAG, Urteil vom 26. Mai 2000 —2 Sa 423/99 — in Juris). Jedenfalls liegt kein Verstoß gegen das AUG vor. Die Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern sind nicht nach § 9 Nr. 1 AUG unwirksam, da die Antragstellerin über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. Diese hat sie im Anhörungstermin vorgelegt. Das Gericht kann hier auch kein Scheingeschäft dadurch erkennen, dass externe Piloten eingestellt werden und nach ihrer Einstellung sofort zur C zum Einsatz auf dem Flugzeugmuster EMJ abgeordnet werden. Es handelt sich dabei um eine normale Arbeitnehmerüberlassung. Nicht erkennbar ist für das Gericht deshalb, wieso auf diese Arbeitnehmer die Arbeitsvertragsbedingungen der aufnehmenden Gesellschaft (C) Anwendung finden sollen. Wie bei jeder Arbeitnehmerüberlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die Regelungen des Entleiherbetriebes. Dies sind die tarifvertraglichen Bestimmungen der Antragstellerin. (3) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Schlichtungsergebnis bzw. gegen Tarifverträge vor dem Hintergrund des Vortrags der Beteiligten zu 2 vor, dass nicht alle Tarifbedingungen der Antragstellerin weiter gelten. Die Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, dass verschiedene tarifvertragliche Regelungen im Falle der Arbeitnehmerüberlassung keine Anwendung finden würden. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, da die Beteiligte zu 2 nicht nachvollziehbar dargelegt hat, welche tariflichen Bestimmungen durch die personelle Maßnahme konkret nicht zur Anwendung kommen. Soweit die Beteiligte zu 2 meint, dass zu befürchten sei, dass die Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß entsprechend dem WV vergütet werden, begründet dies kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Zum einen ist ein solcher Verstoß nicht ersichtlich und von der Beteiligten zu 2 auch nicht konkret vorgetragen. Zudem wird kein Zustimmungsverweigerungsrecht dadurch begründet, dass ein Arbeitnehmer zu untertariflichen Bedingungen beschäftigt wird (BAG, Beschluss vom 9. Juli 1996 — 1 ABR 55/95 — in Juris). (4) Ein Verstoß gegen die Schlichtungsvereinbarung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin diese im Wege der Arbeitnehmerüberlassung und nicht durch so genannten Wet-Lease umsetzt. Die Schlichtungsvereinbarung enthält gerade keine Details zur konkreten Umsetzung der in § 5 getroffenen Regelungen. (5) Durch die Arbeitnehmerüberlassung wird auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 10 TV WeFö begründet. Die Regelung sieht vor, dass ein Bewerber, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt, zu dem Arbeitgeber für den die Stelle ausgeschrieben ist, wechseln muss, wenn er bislang bei einer anderen Gesellschaft beschäftigt war. Möchte sich ein Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft für die streitgegenständliche ausgeschriebene Stelle bewerben, ist es erforderlich, dass er zunächst zur Antragstellerin wechselt. Eine Verletzung von § 7 Abs. 10 TV WeFö besteht nicht deshalb, weil die EMJ unter dem AOC der C fliegen soll. Bezugspunkt der Vorschrift ist alleine der Vertragsarbeitgeber. Vertragsarbeitgeber für die ausgeschriebenen Stellen ist und bleibt — auch bei Abordnung der Mitarbeiter an die C im Wege der Arbeitnehmerüberlassung — die Antragstellerin. (6) Es liegt auch kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 88 Abs. 5 Nr. 1 TVPV vor wegen eines Verstoßes gegen die BVB Warteliste. Die Antragstellerin hat substantiiert dargelegt, dass sie zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, Nachwuchsflugzeugführer aus der Fliegerschule in E. einzustellen, bevor sie externe Bewerber (Ready Entry) in Betracht gezogen hat. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass sich an der Fliegerschule noch NFF befinden, die auf eine Neueinstellung bei der Antragstellerin warten, so haben sich diese NFF offensichtlich nicht auf die ausgeschriebenen Stellen auf dem Flugzeugmuster EMJ beworben. Dies kann der Antragstellerin aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie umfangreich über den Einsatz informiert und zur Bewerbung aufgefordert hat. Die Antragsgegnerin selbst hat die Nachwuchsflugzeugführer auf die möglichen Vorteile einer Bewerbung und damit Schulung auf das Flugzeugmuster EMJ hingewiesen. Damit befindet sich die Antragstellerin aber in Übereinstimmung mit § 2 Ziff. Ill der Auswahlrichtlinien für die personelle Auswahl bei der Einstellung von Flugzeugführern. Sie konnte ihren personellen Bedarf bezüglich der Bereederung der Flugzeugmuster EMJ nicht durch NFF decken, damit konnte sie Flugzeugführer mit Lizenzen (Ready Entry) einstellen. (7) Es besteht auch kein Zustimmungsverweigerungsgrund, weil die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die betroffenen Mitarbeiter durch die personelle Maßnahme benachteiligt werden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 88 Abs. 5 Ziff. 4 TV PV). Soweit sich die Beteiligte zu 2 darauf beruft, dass für die Mitarbeiter nunmehr andere (schlechtere) Urlaubsregelungen und Teilzeitregelungen gelten, begründet das kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Dies gilt auch für ihren Vortrag, dass sich eine Benachteiligung daraus ergebe, dass Betriebsvereinbarungen der C Anwendung finden. Da die Vorschrift allein der Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers dient, scheidet ein Widerspruch dann aus, wenn die Versetzung dem Wunsch des betreffenden Arbeitnehmers entspricht (BAG, Beschluss vom 2. April 1996 — 1 ABR 39/95 — in Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 99, Rn. 33). Vorliegend war eine Bewerbung des Arbeitnehmers erforderlich, so dass die Versetzung dessen Wunsch entspricht. Außerdem ist auch § 88 Abs. 5 Ziff. 4 TV PV kein Instrument zu einer allgemeinen Inhaltskontrolle der arbeitsvertraglichen Bedingungen. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Zustimmungsverweigerung wegen Nbrmverstoßes nach § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV (BAG, Beschluss vom 9. Juli 1996 — 1 ABR 55/95; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 99, Rn. 33 m.w.N.). (8) Soweit die Antragsgegnerin auf nicht aktuelle Tauglichkeitsuntersuchungen und Bildungsnachweise verweist, hat die Antragstellerin die Kopien der Tauglichkeitsuntersuchungen ihrem Schriftsatz beigefügt. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, wieso diese Tauglichkeitsuntersuchungen nicht mehr aktuell sein sollen. Alle haben für den Einstellungszeitpunkt Gültigkeit. Sie stehen damit in Übereinstimmung mit den Auswahlrichtlinien. Sofern die Antragsgegnerin auf die Nichtvorlage von Bildungsnachweisen abstellt, werden diese zum einen vorgelegt. Zum anderen sieht das Gericht hier auch nicht den Fall als gegeben an, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht umfassend informiert hätte. Die Antragsgegnerin hat hier dem Vortrag der Antragstellerin, dass es bisher gängige Praxis gewesen sei, dass nur die Art des Schulabschlusses angegeben, nicht jedoch das Zeugnis angefordert wurde, nicht widersprochen. öhne eine erneute Aufforderung zur Änderung dieser Praxis kann sich die Antragsgegnerin daher nicht darauf berufen, dass die Nichtvorlage der jeweiligen Zeugnisse dazu führt, dass sie nicht ausreichend über den Bildungsabschluss der jeweiligen Bewerber informiert worden sei. (9) Das Gericht kann auch keinen Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 88 Abs. 5 Nr. 1 TVPV erkennen, soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die Antragstellerin ihre Verpflichtungen aus Arbeitsschutzgesichtspunkten gegenüber den einzustellenden und abgeordneten Piloten nicht erfüllt. Zum Einen kann das Gericht nicht erkennen, welche konkreten Arbeitsschutzbestimmungen die Antragstellerin verletzt haben soll. Die Antragsgegnerin hat dazu nichts vorgetragen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Planungsfehler für die Dienstpläne April 2011 bezieht, hat die Antragstellerin vorgetragen, dass es sich dabei urn einen einmaligen Fehler der C gehandelt habe. Dieser Fehler sei abgestellt worden und es seien Maßnahmen ergriffen worden, damit er in Zukunft nicht mehr vorkomme. Diesem Vortrag der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die abgeordneten Piloten schlechteren Arbeitsschutzbedingungen bei der C als bei der Antragstellerin unterliegen würden, hat sie dazu ebenfalls keine näheren konkreten Ausführungen gemacht. (10) Die Antragsgegnerin beruft sich weiterhin darauf, dass nach ihrer Ansicht die Dienststelle, zu der die Piloten bei der C abgeordnet werden sollen, nicht existieren würde. Das Gericht kann nicht erkennen, dass dies einen Zustimmungsverweigerungsgrund begründet. Es handelt sich dabei um eine organisatorische Einteilung der Antragstellerin bzw. der C. Die Antragsgegnerin hat nicht ausgeführt, gegen welche Bestimmung des § 88 Abs. 5 TVPV damit verstoßen würde, vorausgesetzt, dass es die Dienststelle tatsächlich nicht gebe. Das Gericht sieht ebenfalls keinen Zustimmungsverweigerungsgrunci in den Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die C keine Ausbildungsgenehmigung für eine MPL-Lizenz habe noch die Embraer für eine solche Lizenz freigegeben würde. Auch hier ist dem Gericht nicht erkennbar, welcher Widerspruchsgrund im Rahmen des § 88 Abs. 5 TVPV von der Antragsgegnerin gemeint ist, noch was diese Aussage überhaupt beinhalten soll. 2. Dem Feststellungsantrag der Antragstellerin nach § 89 TV PV war stattzugeben. Die Antragstellerin hat am 07.032011 innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung, dass die Beteiligte zu 2 die Maßnahme nicht für dringend erforderlich hält (am 04.032011) beim Arbeitsgericht sowohl die Zustimmungsersetzung zur endgültigen Maßnahme als auch die Feststellung nach § 89 TV PV beantragt (§ 89 Abs. 2 Satz 2 TV PV). b) Dem Antrag ist bei ordnungsgemäßer Durchführung des Unterrichtungsverfahrens und der rechtzeitigen Antragstellung beim Arbeitsgericht nur dann nicht stattzugeben, wenn es offensichtlich ist, dass die vorläufige Durchführung nicht dringend erforderlich war (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 — in Juris). Offensichtlich nicht der Fall ist dies nur bei grober Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme aus der Sicht des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 7. November 1977 — 1 ABR 55/75 — in Juris). Ob die Dringlichkeit vom Arbeitgeber selbst (mit)verursacht ist, ist insoweit nicht relevant. Eine grobe Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit durch die Antragstellerin kann hier nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die Abordnung der Mitarbeiter zur C deshalb dringend erforderlich war, weil ansonsten ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstünde. Es sei weder wirtschaftlich noch sinnvoll zunächst die EMJ mit C Mitarbeitern zu bereedern, um dies dann 2012 wieder zu ändern. Dies ist nachvollziehbar. Soweit die Beteiligte zu 2 zur Umsetzung der Schlichtungsvereinbarung andere Vorschläge unterbreitet hat, mögen diese sinnvoll sein. Allerdings ist in dem von der Antragstellerin beschrittenen Weg keine grobe Verkennung der betrieblichen Notwendigkeiten zu sehen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.