Beschluss
17 BV 351/18
ArbG Frankfurt 17 BV 351/18. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2020:0923.17BV351.18.00
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Tenor
1. Die am 23. Mai 2018 abgeschlossene Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wird für unwirksam erklärt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die am 23. Mai 2018 abgeschlossene Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wird für unwirksam erklärt. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat (den Beteiligten zu 19) der Beteiligten zu 18. Die Antragsteller zu 1 bis 8 sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 18 (im Folgenden: „A"), der Betreiberin des B Flughafens, die aufgrund der Regelungen im Mitbestimmungsgesetz Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat wählt. A (ca. 10.510 Arbeitnehmer) unterhält mit der C (im Folgenden: „C"; ca. 90 Arbeitnehmer) und der D (im Folgenden: „D"; ca. 2.830 Arbeitnehmer) seit spätestens 01. Juli 2017 einen Gemeinschaftsbetrieb. Dieser Gemeinschaftsbetrieb von drei Unternehmen wurde auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG durch die Landesbezirkstarifverträge 8/2016 und 8a/2016 in zwei betriebliche Einheiten (einerseits D, andererseits der Gemeinschaftsbetrieb A/ C) getrennt. In der Zeit vom 19. bis 23. März 2018 fand die Wahl der Delegierten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat des Arbeitgebers statt. An dieser haben die wahlberechtigten Arbeitnehmer von A sowie der Vorfeldkontrolle teilgenommen. Die Arbeitnehmer der D haben an der Wahl der Delegierten für die Aufsichtsratswahl hingegen nicht teilgenommen. Das Wahlergebnis der Delegiertenwahl wurde am 23. März 2018 bekannt gegeben. Mit einem am 5. April 2018 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Anwaltsschriftsatz wurde die Feststellung der Nichtigkeit hilfsweise der Unwirksamkeit der Delegiertenwahl begehrt (AZ: 20 BV 209/18). Mit Beschluss vom 05. August 2019 hat das Hessische Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Wahl der Delegierten vom 23. März 2018 unwirksam war und dies damit begründet, dass der Betriebsbegriff verkannt worden sei. Die Wahl habe unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags stattgefunden. Die Landesbezirkstarifverträge Nr. 8, 8a/2016 legten von der gesetzlichen Betriebsverfassung, wonach für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist, abweichende Strukturen fest, ohne den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen (Beschluss vom 05. August 2019 — 16 TaBV 242/18). Damit hätten die Arbeitnehmer der D an der Delegiertenwahl teilnehmen müssen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21. April 2020 (AZ: 7 ABN 781/19) zurückgewiesen. In diesem hat das Bundesarbeitsgericht unter Rn. 14 ausgeführt, dass mit der Entscheidung „nicht bindend fest[stehe], dass die [eingangs genannten] Landesbezirkstarifverträge [...] unwirksam sind", sondern die Frage, ob mit den Landesbezirkstarifverträgen eine betriebsratsfähige Einheit geschaffen wurde, in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG geklärt werden kann. Mit Antragsschrift vom 28. August 2020 hat A gemeinsam mit der C nunmehr ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingeleitet (AZ: 18 BV 405/20). Die sich an die Delegiertenwahl anschließende Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer wurde am 23. Mai 2018 durchgeführt. Bei dieser Wahl gingen die Beteiligten zu 15, 17 und Herr E als Aufsichtsratsmitglieder der Gewerkschaften, der Beteiligte zu 14 als Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten, die Beteiligten zu 9, 10, 11, 12, 13 und 16 als Aufsichtsratsmitglieder der nicht leitenden Beschäftigen sowie die Beteiligten zu 20 bis 29 als Ersatzmitglieder hervor. Das Ergebnis der Wahlen wurde am 08. Juni 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht (zu den Einzelheiten der Bekanntmachung vom 08. Juni 2018 wird auf die Anlage A 1 Bl. 37 d. Akte des verbundenen Verfahrens 17 BV 384/18 Bezug genommen). Mit Schriftsatz vom 05. Juni 2018, der am 11. Juni 2018 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist (BI. 1 ff. d. A., Band 1 [Anm.: sofern nicht abweichend genannt, handelt es sich bei der Bezeichnung „d. A." um Akten des Verfahrens 17 BV 351/18 und nicht des verbundenen Verfahrens 17 BV 384/18]), haben die Beteiligten zu 1 bis 7 ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass die Wahl der Beteiligten zu 9, 10, 11, 12, 13 und 16 in den Aufsichtsrat, den Beteiligten zu 19 bei der Beteiligten zu 18 unwirksam ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018, der am 21. Juni 2018 vorab per Fax und am 28. Juni 2018 im Original beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist (Bl. 1 ff. d. Akte des verbundenen Verfahrens 17 BV 384/18), haben die Beteiligten zu 6, 7 und 8 beantragt, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Firma A in B vom 23. Mai 2018, deren Ergebnis am 08. Juni 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, für unwirksam zu erklären. Mit Beschluss vom 7. März 2019 wurden die beiden Verfahren nach Anhörung der Beteiligten zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 17 Ca 351/18 führt (BI. 182 d. A.). Die Beteiligten zu 1 bis 8 haben ihre Anfechtung zum einen darauf gestützt, dass im Rahmen der Delegiertenwahl ehrverletzende Flyer verwendet worden seien und bei der Auszählung der Stimmen zwei Hochleistungsscanner eingesetzt wurden, die erkennen, welche Liste auf einem Stimmzettel angekreuzt ist und die Stimmen elektronisch dieser Liste zuordnen können. Darin liege ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, welcher auf die nachgeschaltete — verfahrensgegenständliche — Wahl fortwirke. Zum anderen stützen die Antragsteller die Anfechtung darauf, dass im Rahmen der Wahl am 23. Mai 2018 die Stimmauszählung teilweise geheim vorgenommen worden sei. So habe der Hauptwahlvorstand, als er bei der Stimmauszählung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen sei und dies mitgeteilt habe, alle Unterlagen und Stimmzettel zusammengepackt und die finale Stimmauszählung in einem separaten Raum, welcher zudem vorher nicht bekannt gemacht wurde, unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses sei erst nach Rückkehr aus diesem separaten Raum vorgenommen worden. Nunmehr stützen die Antragsteller den Anfechtungsantrag auch darauf, dass die inzwischen rechtskräftige Anfechtung der Delegiertenwahl auf die verfahrensgegenständliche Wahl durchschlage. Dem stehe auch nicht entgegen, dass A zwischenzeitlich ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG eingeleitet habe. Dieses Verfahren könne die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (16 Ta BV 242/18) für die Wahl der Delegierten zur Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat der A nicht beeinflussen, da es im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dem Gesetzeswortlaut nach um die Klärung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit, bzw., mehrerer betriebsratsfähiger Organisationseinheiten gehe, während es in § 10 „Wahl der Delegierten" Mit-BestG darum gehe, dass die Arbeitnehmer in jedem Betrieb des Unternehmens wahlberechtigt sind, was vorliegend dadurch, dass die Arbeitnehmer der D von der Delegiertenwahl ausgeschlossen wurden, unterblieben sei. Im Anhörungstermin vom 23. September 2020 haben die Antragsteller zu 1 bis 5 erklärt, dass sie sich (auch) den Anfechtungsantrag der Antragsteller zu 6 bis 8 aus der Antragsschrift vom 18. Juni 2018 zu Eigen machten und übereinstimmend stellen wollten. A hat diesem „Zueigenmachen" widersprochen und erstmalig ausgeführt, dass das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Antragsschrift vom 18. Juni 2018 durch die Antragsteller zu 6 und 7 bestritten werde. Dies deshalb, weil bereits der Antrag vom 05. Juni 2018 im Namen der Antragsteller zu 6 und 7 eingereicht worden ist. Die Antragsteller zu 1 bis 8 beantragen, 1. festzustellen, dass die am 23. Mai 2018 abgeschlossene Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nichtig ist; für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 2. die am 23. Mai 2018 abgeschlossene Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 9, 10, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28, 29 und 30 beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 18 und 19 tritt den Anträgen folgendermaßen entgegen: Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei nicht verletzt worden, da vorliegend sowohl die einzelnen Stimmzählen für die einzelnen Wahlbewerber pro Wahlgang öffentlich mündlich bekannt gegeben worden seien als auch die Feststellung über die Anzahl der tatsächlich abgegebenen gültigen Stimmen öffentlich getroffen worden sei. Lediglich die Feststellung der Höchstzahlen und Einhaltung der Ge-schlechterquote sowie die Anfertigung der Wahlniederschrift sei im Nebenraum erfolgt. Darin liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der „Ermittlung des Wahlergebnisses`. Jedwede denkbare Manipulation sei aufgrund der zuvor öffentlich erfolgten Schritte ausgeschlossen. Auch die rechtskräftige Anfechtung der Delegiertenwahl führe nicht zur Unwirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Wahl, weil über die Wirksamkeit der Strukturtarifverträge in diesem gerade nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Insoweit könne unter Berücksichtigung der Entscheidung des BAG der rechtskräftigen Entscheidung nach § 21 MitbestG gerade überhaupt kein Aussagegehalt in Bezug auf eine etwaige Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach § 22 MitbestG entnommen werden. Im Gegenteil: Sofern im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG die Wirksamkeit der Strukturtarifverträge festgestellt werden sollte, läge trotz Unwirksamkeit der De-legiertenwahl materiell-rechtlich gerade keine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, so dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter folglich nicht wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam wäre. Diese getrennte Betrachtung sei angesichts der unterschiedlichen Verfahren, der unterschiedlichen Rollen von Delegierten und gewählten Arbeitnehmervertretern sowie den Maßgaben des BAG im Beschluss vom 21. April 2020 zwingend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. Der Hauptantrag ist zulässig aber unbegründet. Der zur Entscheidung anfallende (echte) Hilfsantrag ist — in der zuletzt gestellten Form — zulässig und begründet. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der Beteiligten zu 18 ist gem. § 22 MitbestG unwirksam, denn die Wahl ist von den Antragstellern rechtzeitig angefochten worden und es liegen Gründe vor, die zur Anfechtung der Wahl berechtigen. 1. Beteiligt sind die Aufsichtsratsmitglieder und deren Ersatzmitglieder, die Arbeitgeberin und der Aufsichtsrat sowie die Gewerkschaften, um deren Vorschläge es geht. a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286). b) Daher sind zunächst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG, Beschluss vom 16. April 2008 — 7 ABR 6/07.; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 7). Gleiches gilt für die Ersatzmitglieder. Dem steht nicht entgegen, dass ein Ersatzmitglied nicht - wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats - in jedem Verhinderungsfall, sondern nur bei einem Ausscheiden des Aufsichtsratsmitglieds, für das er als Ersatz gewählt worden ist, in das Amt nachrückt. Gleichwohl ist auch das Ersatzmitglied durch die Anfechtung in seiner mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen, weil nach § 17 Abs. 2 MitbestG Aufsichtsratsmitglied und Ersatzmitglied zusammen gewählt werden. Daraus ergibt sich, dass das Ersatzmitglied schon mit der Wahl eine mitbestimmungsrechtlich geschützte Rechtsposition erhält. Diese entfällt bei einer erfolgreichen Anfechtung (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2015 —5 TaBV 6/14 —, juris). c) Beteiligt sind auch die Arbeitgeberin (§ 83 Abs. 3 ArbGG) sowie der Aufsichtsrat (BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92.; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 22 Rn. 50). d) Die Gewerkschaften (Beteiligte zu 30 bis 33) sind zu beteiligen, da es um ihre eigenen Vorschläge geht (BAG 20. Juli 1982, DB 1982, 2087; 17.5.2017, NZA 2017, 1405 Rn. 17 ff., Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 22 Rn. 8). 2. Der Hauptantrag ist zulässig aber unbegründet. a) Der Hauptantrag ist zulässig. Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Mitbestimmungsgesetz kann unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 22 MitbestG von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, soweit hieran ein rechtliches Interesse besteht (BAG, Beschluss vom 14. August 2013 — 7 ABR 46/11, juris, Rz. 14; BAG, Beschluss vom 13. März 2013 — 7 ABR 47/11, juris, Rn. 10 m.w.N., jeweils zum Drittelbeteiligungsgesetz). Dies ist bei den Antragstellern, welche auch zur Anfechtung der Wahl berechtigt sind (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG), ohne weiteres der Fall. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die von der begehrten Nichtigkeitsfeststellung betroffene Wahl genau bezeichnet ist. b) Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 18 vom 23. Mai 2018 ist nicht nichtig aa) Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzung der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Grundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG, Beschluss vom 14. August 2013 und 13. März 2013, jeweils a.a. O. m. w. N.). Von der Nichtigkeit einer Wahl kann bei einer erst aufgrund einer durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03, a.a.O.; Beschluss .vom 15. November 2000 — 7 ABR 23/99 —; beide abzurufen auf juris). Sind Nichtigkeitsgründe erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar, ist es nicht zu rechtfertigen, dass in einem solchen Fall die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechen soll (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 — a. a.O.). bb) Hiernach ist die Wahl nicht nichtig. i) Die Voraussetzungen der Wahl liegen vor. Als Unternehmen, das in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird und zudem in der Regel mehr als 2.000 beschäftigt, ist die Beteiligte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 MitbestG verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. ii) Die Wahl verstößt aber — die Behauptungen zur Nichtöffentlichkeit der Stimmauszählung beziehungsweise Ergebnisbekanntmachung einmal unterstellt — nicht in so hohem Maße gegen fundamentale Wahlgrundsätze, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt. Den Vortrag der Antragsteller unterstellt kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung gem. § 79 3. WO MitbestG in Betracht. Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Bei den Regelungen der 3. WO MitbestG zur öffentlichen Stimmauszählung handelt es sich um wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren I. S. d. § 22 Abs. 1 MitbestG (vgl. Fitting/Wlotzke/Wißmann Mitbestimmungsrecht 4. Auflage § 22 Rdnr. 30). Sie sind zwingend und belassen dem Hauptwahlvorstand keinen Ermessensspielraum (BAG vom 11. Juni 1997- 7 ABR 24/96 —; juris). Öffentlichkeit im Sinne des § 79 der 3. WO MitbestG ist hierbei nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2015 — 5 TaBV 6/14, juris). Der etwaige Verstoß führt aber nach den oben genannten Grundsätzen nicht dazu, dass gegen fundamentale Grundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt. Dies gilt umso mehr, als erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar wäre, welche einzelnen Handlungen im Nebenraum und welche im Konferenzraum vorgenommen wurden. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Auszählung ist vorliegend damit kein Nichtigkeitsgrund (so wohl auch Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2015 — a.a.O.). Sonstige Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 3. Der Anfechtungsantrag zu 2, welcher zur Entscheidung anfällt, ist in der zuletzt gestellten Form zulässig und begründet. a) Der (echte) hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag fällt zur Entscheidung an, da die diesbezügliche innerprozessuale aufschiebende Bedingung des Un-terliegens mit dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag zu 1 eingetreten ist (s. o. unter II. 3.). b) Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Insbesondere wurde die zumindest dem Antrag nach ursprüngliche Beschränkung auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder, welche sich bei den im Raum stehenden Wahlmängeln und der damit einhergehenden Auswirkung auf sämtliche gewählte Aufsichtsratsmitglieder als unzulässig darstellen dürfte (vgl. insoweit BAG, Beschluss vom 11. Juni 1997 — 7 ABR 24/96; ErfK-Oetker 16. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 3), auch ausdrücklich auf sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ausgedehnt. b) Der Anfechtungsantrag ist begründet. aa) Die Antragsteller sind nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG anfechtungsberechtigt. Jedenfalls hinsichtlich des Antrags vom 05. Juni 2018 haben ausreichend viele wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Mit-bestG den Antrag eingereicht. Denn unterstellt, dass die erstmalig im Anhörungstermin am 23. September 2020 erhobene Rüge der Beteiligten zu 18 und 19, dass die Antragsschrift vom 18. Juni 2018 nicht durch die Antragssteiler zu 6 und 7 legitimiert gewesen sei, zutreffend ist, haben jedenfalls den Antrag vom 05. Juni 2018 mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer (wirksam) eingereicht. bb) Die zweiwöchige Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist gewahrt. i) Die Frist ist gewahrt, wenn zwei Voraussetzungen eingehalten worden sind. Zum einen muss dem Arbeitsgericht eine unterschriebene Anfechtungserklärung vorliegen, aus der zu ersehen ist, welche Wahl — gegebenenfalls in welchem Umfang — angefochten wird. Nicht erforderlich ist die Angabe der Namen der gewählten Organmitglieder und deren Bezeichnung als Antragsgegner. Unschädlich ist es auch, wenn eine nicht von der Wahlanfechtung betroffene Stelle oder Person als Antragsgegnerin bezeichnet worden ist (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 — 7 ABR 22/15; BAG, Beschluss vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81; BAG, Beschluss vom 24. Mai 1965 — 1 ABR 1/65—, BAGE 17, 165, Rn. 23; alle abzurufen auf juris). Der Anfechtungsantrag muss zudem binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Auf den Zeitpunkt der Zustellung und damit auf § 167 ZPO kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 — 7 ABR 22/15— a.a.O.). ii) Danach ist die Anfechtungsfrist gewahrt. Die Antragsschrift vom 05. Juni 2018, welche unstreitig innerhalb der Zweiwochenfrist — nämlich, was zulässig ist (LAG München BB 1952, 319; WKS/Wißmann Rn. 54), bereits vor Bekanntmachung im Bundesanzeiger — beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ist dergestalt auszulegen, dass sich die Anfechtung gegen sämtliche gewählte Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und deren Ersatzmitglieder, welche sich aus der beigefügten E-Mail vom 24. Mai 2018 (A 1, BI. 21 d. A., Band I) ergeben, richtet. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung i. S. v. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. nur BAG, Beschluss vom 24. August 2016 — 7 ABR 2/15—, NZA 2017, 269-271, Rn. 12, m. w. N.). Auslegungsfähige Anträge müssen vom Gericht unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und des vorgetragenen bzw. von Amts wegen ermittelten Sachverhalts dem eigentlichen Verfahrensziel des Antragstellers entsprechend verstanden werden (BAG, Beschluss vom 18. Februar 1986, NZA 1986, 616). Wegen des größeren Allgemeininteresses an den im Beschlussverfahren zu entscheidenden Sachverhalten ist das Gericht bei der Auslegung des Antrags freier als im Urteilsverfahren. Die Auslegung darf sich nicht über einen eindeutigen und daher nicht auslegungsbedürftigen Antrag hinwegsetzen (BAG, Beschluss vom 27. März 1979, AP ArbGG 1953 § 80 Nr. 7). Gerade in einem solchen Fall hat das Gericht nach § 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass der Antrag so gestellt wird, dass er dem wirklichen Verfahrensziel entspricht. Die vorzunehmende Auslegung ergibt, dass bereits bei Einreichung der Antragsschrift die Wirksamkeit der gesamten Wahl vom 23. Mai 2018 in Abrede gestellt wurde; die außerhalb der Zwei-Wochenfrist erfolgte Klarstellung ist unschädlich. So wird in der Antragsschrift, obgleich der Antrag ausdrücklich zunächst nur einen Teil der gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer betroffen hat, auf die eindeutig bezeichnete Wahl Bezug genommen und insbesondere nicht etwaige Verstöße vorgebracht, die lediglich die Wahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder beträfen. In der Antragsschrift ist vielmehr mehrfach die Rede davon, dass die „Anfechtung der Wahl" erfolgt. Im weiteren Verlauf werden ausschließlich Verstöße genannt, welche die Wahl als Ganze betreffen. Etwaige Ausführungen, weshalb die Wahl lediglich bezüglich einzelner gewählter Aufsichtsratsmitglieder unwirksam sein sollte, fehlen gänzlich. Unschädlich ist nach der oben genannten Rechtsprechung also auch, dass nur ein Teil der gewählten Aufsichtsratsmitglieder namentlich benannt und als Beteiligte angegeben wurden. Dies muss auch gelten, wenn eine solche Beschränkung zunächst im Antrag vorgenommen wird. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 11. Juni 1997 (— a. a. O.) haben die Antragsteller zu 1 bis 5 einen beschränkten Antrag auch nicht final — trotz eines etwaigen Hinweises des Gerichts — in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt, sondern spätestens mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 (BI. 108 d. A.; Band I) ausdrücklich klarstellend bestätigt, dass der Antrag — wie vorliegend durch Auslegung ermittelt — als gegen die gesamte Wahl gerichtet zu verstehen ist. Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, gem. § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass der ausdrücklich gestellte Antrag im Verhältnis zur zugrundeliegenden Antragsbegründung nicht vollständig deckungsgleich beziehungsweise eindeutig ist, sondern der Auslegung bedarf und deshalb zu konkretisieren ist. Eine solche Klarstellung wäre nach Aufforderung offenkundig innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 22 Mit-bestG möglich gewesen. Aus diesem Grund ist es unschädlich, dass die Klarstellung erst außerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte. Aus der Antragsschrift war von Beginn an ersichtlich, dass die Wirksamkeit der vollständigen Wahl in Abrede gestellt wird, womit der Funktion des Fristerfordernisses des § 22 MitbestG ausreichend Rechnung getragen wurde. Die verspätete Klarstellung ist insoweit unschädlich. Ob auch der von Anfang an ausdrücklich vollumfänglich gestellte Anfechtungsantrag vom 18. Juni 2018 (im verbundenen Verfahren: 17 BV 384/18), welcher unstreitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (am 21. Juni 2018) beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht wurde, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eingereicht wurde, kann dahinstehen. Denn jedenfalls haben sich auch die Antragsteller zu 6 bis 8 den Antrag vom 05. Juni 2018 konkludent zu Eigen gemacht, indem im Anhörungstermin vom 23. September 2020 sämtliche Antragsteller einheitlich einen Antrag gestellt haben. Auf die Vorlage der Vollmacht gem. § 80 ZPO, welche im Übrigen auch in der Beschwerdeinstanz noch nachgeholt werden könnte, kam es deshalb nicht an. cc) Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet. Denn es wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen, § 22 Abs. 1 MitbestG. Hierbei kann dahinstehen, ob sich die Anfechtbarkeit aus dem behaupteten Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung ergibt. Die Anfechtbarkeit ergibt kann zwar nicht auf solche Fehler gestützt werden, welche im Anfechtungsverfahren nach § 21 MitbestG abschlägig beschieden wurden (i), diese ergibt sich aber aus dem im Verfahren 16 TaBV 242/18 gerichtlich festgestellten Fehler (ii), welcher auch das Ergebnis der nachgelagerten verfahrensgegenständlichen Wahl der Aufsichtsratsmitglieder beeinflusst hat (iii). i) Die gerügten Fehler in der Delegiertenwahl, welche das Landesarbeitsgericht abschlägig beschieden hat, können vorliegend die Anfechtbarkeit der nachgeschalteten Wahl im Verfahren nach § 22 MitbestG nicht begründen. Insoweit folgt das erkennende Gericht — bei der bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage, in welchen Verfahren etwaige Fehler vorgebracht werden können — der Auffassung, dass eine Trennung zu erfolgen hat, wonach Fehler bei der Dele-giertenwahl grundsätzlich nur im Rahmen des § 21 MitbestG geltend gemacht werden können. ii) Allerdings berechtigt der gerichtlich festgestellte Fehler, der zur rechtskräftigen Anfechtung der Delegiertenwahl geführt hat, vorliegend auch im Verfahren nach § 22 MitbestG zur Anfechtung. Bei Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG, die im Wege einer Delegiertenwahl nach den §§ 9, 10 ff. MitbestG durchgeführt werden, ermöglicht § 21 MitbestG eine gesonderte Anfechtung der Delegiertenwahl. Fehler im Rahmen der Delegiertenwahl können nicht erstmals im Rahmen der Wahlanfechtung der abschließenden Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 22 MitbestG geltend gemacht werden (vgl. Joachim Wichert, Mitbestimmungsgesetz, MitbestG § 22 Rn. 3, beck-online; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, MitbestG § 22 Rn. 3, beck-online; MüKo-AktG/Gach, Bd. 2, § 22 Rn 3; ArbG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 13 BV 103/13 —, juris; NZA-RR 2016, 623, beck-online). Führt allerdings ein Verstoß gegen Wahlvorschriften im Rahmen der Delegiertenwahl zu einer fehlerhaften Zusammensetzung der Delegiertenversammlung, kann dies bereits die Fehlerhaftigkeit der Aufsichtsratswahl nach sich ziehen. Nach herrschender Meinung, der sich die erkennende Kammer anschließt, schlagen solche Verstöße im Rahmen der Delegiertenwahl nur dann auf die Anfechtung der abschließenden Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch, wenn sie zuvor erfolgreich im Rahmen des Anfechtungsverfahrens der Delegiertenwahl gem. § 21 MitbestG gerichtlich festgestellt worden sind. Danach kann die Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder vorliegend auf den der rechtskräftigen Anfechtung der Delegiertenwahl zugrundeliegenden Fehler gestützt werden. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 05. August 2019 ist im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 21 MitbestG ein Fehler, die unterbliebene Teilnahme an der Delegiertenwahl der Arbeitnehmer der D gem. § 10 MitbestG, in diesem Sinne gerichtlich festgestellt worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass über die dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorfrage, nämlich die Wirksamkeit der Landesbezirkstarifverträge, mit dieser Entscheidung ebenso wenig rechtskräftig entschieden wurde, wie mit der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2018 (7 BV 553/17). Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage des Verfahrensgegenstandes und damit einhergehend der Rechtskraftbindung. Da ein Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG weder im Verfahren 7 BV 553/17 noch im Verfahren 16 TaBV'242/18 gestellt wurde, ist über die isolierte Frage der Wirksamkeit der Landesbezirkstarifverträge Nr. 8, 8a/2016 vom 21. November 2016 noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen, worauf das Bundesarbeitsgericht zutreffend hinweist. Die von der Beteiligten zu 18 daraus gezogenen Schlussfolgerungen werden indes nicht geteilt. Erforderlich ist gerade nicht, dass über etwaige zu klärende Vorfragen eines gerichtlich festgestellten Fehlers rechtskräftig entschieden ist. Denn die Anfechtung wird gerade nicht darauf gestützt, dass das erkennende Gericht selbst eine Verkennung des Betriebsbegriffs im Rahmen des Anfechtungsverfahrens gem. § 22 MitbestG annimmt. Vielmehr stützt das Gericht die Anfechtung auf einen Fehler, welcher im Anfechtungsverfahren nach § 21 MitbestG gerichtlich (rechtskräftig) festgestellt wurde. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei separate Anfechtungsgründe. Hinsichtlich letzterem ist es gerade nicht erforderlich, dass das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren selbst prüft, ob die Landesbezirkstarifverträge unwirksam sind. Denn hierbei handelt es sich um keine Vorfrage hinsichtlich der Frage, ob die Delegiertenwahl gem. § 21 MitbestG wegen Nichtbeteiligung der Arbeitnehmer der D wirksam angefochten wurde. Denn dies steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts mit Rechtskraftbindung fest. Dass das inzwischen eingeleitete Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG hieran nichts ändert, ergibt sich aus dem folgenden Umstand: Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient der verbindlichen Klärung, welche Organisationseinheit (künftig) als Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 17. Januar 2007 — 7 ABR 63/05, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; 7. Mai 2008 — 7 ABR 15/07, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 19; 24.4.2013 — 7 ABR 71/11, DB 2013, 1913; 23. November 2016 —.7 ABR 3/15, NZA 2017, 1003), so dass eine nach der Wahl eines Betriebsrats erfolgte Feststellung dann für die künftigen Betriebsratswahlen wirkt (BAG 23. November 2016 — 7 ABR 3/15, NZA 2017, 1003; Fitting/En-gels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 18 Rn. 53b). Damit dient das Verfahren gerade der Klärung für die Zukunft. Vorherige gerichtliche Entscheidungen werden dadurch nicht unmittelbar tangiert. Denn — wie sich in dem Betriebsratswahlabbruchverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung gezeigt hat (Arbeitsgericht Frankfurt am Main: 24 BVGa 363/20; Hessisches Landesarbeitsgericht: 16 TaBVGa 127/20) — droht gerade keine Nichtigkeit, sollte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG weiterhin bei Wahlen an der bisherigen Betriebsstruktur festgehalten werden. Aus diesem Grund ist es auch hinzunehmen, dass im Falle der Feststellung der Wirksamkeit der Landesbezirkstarifverträge eine Neuwahl rückwirkend betrachtet zumindest hinsichtlich dieses Anfechtungsgrundes zu Unrecht erfolgt ist. Entscheidend ist vielmehr der status quo. Eine signifikant oder nur überhaupt stärkere Beeinträchtigung der Beteiligten zu 18 gegenüber den Antragstellern ist nicht ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich. Dass die Beteiligte zu 18 hierfür die Kosten zu tragen hat, ist kein ausreichender Hinderungsgrund. iii) Der im Verfahren nach § 21 MitbestG festgestellte Fehler hat die nachgelagerte verfahrensgegenständliche Wahl der Aufsichtsratsmitglieder vom 23. Mai 2018 auch beeinflusst. Grundsätzlich wird eine mögliche Beeinflussung widerlegbar vermutet. Ob die fehlerhafte Zusammensetzung der Delegiertenversammlung die anschließende Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer beeinflusst haben kann, ist nach der Zahl der betroffenen Delegierten zu errechnen (Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 22 Rn. 2). Maßgeblich ist demnach, ob sich die Unwirksamkeit der Delegiertenwahl rechnerisch auf die nachfolgende Aufsichtsratswahl auswirkt. Danach ist eine mögliche Beeinflussung gegeben, zumindest nicht widerlegt. Diese ergibt sich bereits daraus, dass, wenn man die nach der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Delegiertenwahl zu berücksichtigenden Arbeitnehmer der D miteinbezieht, die verfahrensgegenständliche Wahl durch 25 Delegierte mit je sechs Stimmen (insgesamt 13.430 Arbeitnehmer; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 MitbestG) und nicht — wie tatsächlich —durch 24 Delegierte mit je fünf Stimmen (insgesamt 10.600 Arbeitnehmer; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MitbestG) erfolgt wäre. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass die veränderte Anzahl von Delegierten mit veränderter Stimmanzahl zu einem anderen Wahlergebnis am 23. Mai 2018 geführt hätte. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei.