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Beschluss

17 BV 427/18

ArbG Frankfurt 17 BV 427/18. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0123.17BV427.18.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat, ihnen einen Raum für das Abhalten von "Fraktionssitzungen" zur Verfügung zu stellen. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 BetrVG besteht ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat als Gremium. 3.Der Betriebsrat trifft seine Entschedungen nach § 33 Absatz 1 BetrVG grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im BetrVG nichts anderes bestimmt ist.Dies gilt auch für die Verteilung der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räume. Eine solche Mehrheitsentscheidung stellt auch keine Behinderung der eigenen Arbeit im Sinne des § 78 BetrVG dar, wenn dadurch der Wunsch der Minderheit nicht Rechnung getragen wird.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat, ihnen einen Raum für das Abhalten von "Fraktionssitzungen" zur Verfügung zu stellen. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 BetrVG besteht ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat als Gremium. 3.Der Betriebsrat trifft seine Entschedungen nach § 33 Absatz 1 BetrVG grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im BetrVG nichts anderes bestimmt ist.Dies gilt auch für die Verteilung der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räume. Eine solche Mehrheitsentscheidung stellt auch keine Behinderung der eigenen Arbeit im Sinne des § 78 BetrVG dar, wenn dadurch der Wunsch der Minderheit nicht Rechnung getragen wird. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung von Arbeitgeberin und Betriebsrat, den Beteiligten zu 1) bis 7) einen Raum mit einer bestimmten Mindestgröße zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Beteiligte zu 9) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 8) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete 15-köpfige Betriebsrat. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder, zumindest Mitglied eines Betriebsratsausschusses. Der Beteiligte zu 1) ist nach § 38 BetrVG voll freigestellt. Der Betriebsrat ist im Frühjahr 2018 neu gewählt worden. Dem Betriebsrat sind von der Arbeitgeberin zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit die Räume 2.099, 2.101, 2.102, 2.103 und 2.104 zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich deren Größe wird auf den zur Akte gereichten Raumplan (BI. 9 d. A.) verwiesen, wobei abweichend von der im angegebenen Größe im Raumplan der Raum 2.104 14,86 qm hat. Der Betriebsrat nutzt die Räume wie folgt: Raum 2.102: Sekretariat, 2.103 Büro Betriebsratsvorsitzender, 2.101: gemeinsames Büro des 1. und des 2. stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, Raum 2.104: Büro des Beteiligten zu 1) als vollfreigestelltem Betriebsratsmitglied, Raum 2.009: Ausschusssitzungen. Die Beteiligten zu 1) bis 7) haben sämtlich einen codierten Transponder, der Zugang zu dem Büro des Beteiligten zu 1) ermöglicht. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind der Auffassung, ihnen sei ein weiterer geeigneter Raum zur Betriebsratstätigkeit, insbesondere für Beratungen, zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wobei die Gesamtfläche zusammen mit demRaum 2.104 nicht 30qm unterschreiten dürfe. Sie sind der Auffassung, die Betriebsratstätigkeit des aus ihnen - den Beteiligten zu 1 bis 7 - bestehenden Flügels sei durch einen derart kleinflächigen Raum unzumutbar eingeschränkt. Für Beratungen und Sitzungen benötigten sie einen größeren Raum. Auch jedes Mitglied bedürfte für sich allein einen derartigen Raum, um seiner Betriebsratsarbeit nachzukommen. Ein Anspruch ergebe sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wie sich auch aus der Entscheidung des LAG Köln vom 23. Januar 2013 - 5 TaBV 7/12 - juris, ergebe. In der Vorenthaltung des Raumes liege auch eine Benachteiligung. Die Beteiligten zu 1 bis 7 beantragen, 1. die Antragsgegner, hilfsweise als Gesamtschuldner, zu verpflichten, ihnen über den Raum 2.104 im Betrieb der Beteiligten zu 8) hinaus einen weiteren geeigneten Raum im Betrieb der Beteiligten zu 8.) für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten, insbesondere für Beratungen, zur Verfügung zu stellen, wobei die Gesamtfläche der den Beteiligten zu 1.) bis 7) zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine Fläche von wenigstens 30 qm nicht unterschreiten darf; 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1) wird ein Zwangsgeld, hilfsweise ein Ordnungsgeld, festgesetzt, hilfsweise angedroht. 3. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beteiligten zu 8) und 9) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat sind der Auffassung, ein Anspruch bestehe nicht. Die Arbeitgeberin stelle dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räumlichkeiten zur Verfügung. Diese seien ordnungsgemäß innerhalb des Gremiums verteilt. Die Arbeitgeberin habe sich in die Verteilung innerhalb des Gremiums ohnehin nicht einzumischen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll und somit auf die Gerichtsakte als Ganzes verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). A. Die Anträge sind zurückzuweisen, da sie unbegründet sind. 1. Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch der Beteiligten zu 1) bis 7) besteht nicht, weder gegen die Arbeitgeberin noch gegen den Betriebsrat, noch gegen Arbeitgeberin und Betriebsrat als Gesamtschuldner. a) Der Antrag zu 1) ist zulässig. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind als Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder antragsbefugt, da sie ein eigenes Recht, nämlich die Überlassung von Räumlichkeiten an sie, geltend machen. Der Antrag zu 1) ist noch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. b) Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG, aus § 2 Abs. 2 BetrVG oder § 78 BetrVG. aa) Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist die Betriebsratstätigkeit nicht als „Fraktionsarbeit" ausgestaltet. Die Betriebsratsmitglieder werden nicht als „Fraktionsmitglieder" sondern in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder und damit für den Betriebsrat als Gremium und Repräsentanten der gesamten Belegschaft tätig (LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -, juris). bb) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. (1) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen Arbeitsgeber und Betriebsrat. Anspruchsinhaber gegenüber der Arbeitgeberin ist somit lediglich der Betriebsrat als Kollektivorgan (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -juris). (2) § 40 Abs. 2 BetrVG kann nicht erweiternd auf Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats über die Verteilung der bereitgestellten Mittel ausgelegt werden. Nur in erforderlichem Umfang kann der Betriebsrat Mittel verlangen und nach diesen Maßstäben muss er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel seinerseits auch einsetzen. Das bedeutet zugleich, dass die Mittel seitens des Gremiums danach zu verteilen sind, wie sie für seine Betriebsratsarbeit, nicht aber für etwaige Fraktions- und Listenarbeit benötigt werden. Bei der Nutzung der dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Mittel geht es um die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats. Welches Betriebsratsmitglied welche Mittel benötigt, bestimmt sich danach alleine nach dessen konkreter Arbeit für den Betriebsrat, nicht aber nach der Anzahl seiner Wählerstimmen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liste (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - juris mwN). (3) Danach kommt § 40 Abs. 2 BetrVG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Auch die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des LAG Köln vom 23. Januar 2013 (- 5 TaBV 7/12 - juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im dortigen Verfahren machte gerade der Betriebsrat als Kollektivorgan einen Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeit gegen die Arbeitgeberin geltend, nichtdagegen - wie vorliegend - einzelne Betriebsratsmitglieder bzw. diese als Gruppierung. Diese sind nicht Anspruchsinhaber. Auf Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats ist die Norm nicht anwendbar. cc) Art. 3 Abs. 1 GG oder § 75 BetrVG sind nicht anwendbar. (1) Dem Betriebsratsgremium ist es nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugewiesen, als Ganzes effektiv die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Maßstab der Betriebsratsarbeit ist ihre Funktionalität. Das Gremium entscheidet in eigener Autonomie darüber, wie es dieser Aufgabe am besten gerecht werden kann und wie es hierfür seine personellen und sachlichen Ressourcen einsetzt. Damit entscheidet der Betriebsrat als Gremium mit Mehrheitsbeschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG, in welchen Sachgebieten es wie tätig werden soll, welche Mitglieder des Betriebsrats in welcher Weise eingesetzt werden sollen und welchen sachlichen Umfang die jeweiligen Aktivitäten erreichen sollen. Für eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - Art. 3 Abs. 1 GG - oder des § 75 BetrVG bleibt daher kein Raum. Die Vorgänge sind nicht auf eine Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern ausgerichtet, sondern auf die effektive Ausführung von Betriebsratsarbeit (LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -, Rn. 41, juris). (2) Soweit die Beteiligten zu 1) bis 7) ausgeführt haben, der Beteiligte zu 4.), A sei bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben von dem Betriebsratsmitglied B aus dem Raum 2.009 hinausgeworfen worden, ergibt sich hieraus kein Anspruch. Der pauschale Vortrag wurde zum einen bereits von den Beteiligten zu 8) und 9) bestritten. Zum anderen ist die Frage, welche Mittel das einzelne Betriebsratsmitglied zur Ausübung einer konkreten Betriebsratstätigkeit jeweils bedarf, im Gremium anzusprechen und zu diskutieren. Es steht den Beteiligten frei, derartige Sachfragen im Gremium zu erörtern. Es läge sodann an dem Betriebsratsgremium, durch Mehrheitsbeschluss am Maßstab der Funktionsfähigkeit der Betriebsratsarbeit zu entscheiden, mit welcher sachlichen Ausstattung die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates ihrer Betriebsratsarbeit nachkommen. Eine Frage der Gleichbehandlung ist dies nicht. Erst Recht ist es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 7) auch nicht an der Arbeitgeberin, hier für „Abhilfe" zu sorgen, etwa indem sie entgegen der Ausgestaltung der Rechte des Betriebsrates in dessen innere Angelegenheiten eingreift. dd) Auch aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) lässt sich der geltend gemachte Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegen den Betriebsrat nicht ableiten § 2 Abs. 1 BetrVG regelt bereits. von ihrem Wortlaut her nur das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, nicht aber das Verhältnis von verschiedenen Gruppierungen innerhalb des Betriebsrats regelt. Aus dieser Vorschrift ergeben sich jedenfalls keine Ansprüche einzelner Mitglieder gegen das Betriebsratsgremium (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -, Rn. 42, juris). ee) Auch aus § 78 BetrVG ergibt sich kein Anspruch. Das dort geregelte Behinderungsverbot ist ein Recht der Betriebsratsmitglieder, dass sich auf die Behinderung seitens Dritter bezieht. Dies können ua der Arbeitgeber, sonstige Dritte, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sein. Ein Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder gegen das Gremium ergibt sich hieraus nicht; denn der Betriebsrat als Kollektivorgan kann seine eigene Betriebsratstätigkeit nicht behindern. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG erfolgt sind. Eine solche Mehrheitsentscheidung stellt auch dann keine Behinderung der eigenen Arbeit dar, wenn dadurch dem Wunsch der Minderheit nicht Rechnung getragen wird (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - juris). 2. Die Unbegründetheit der Anträge zu 2) und 3) folgt aus der Unbegründetheit des Antrages zu 1). B. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.