OffeneUrteileSuche
Urteil

15 Ca 9145/12

ArbG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2013:0703.15CA9145.12.0A
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eingruppierung einer Servicekraft in die Gastronomie
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 677,04 EUR (in Worten: Sechshundertsiebenundsiebzig und 04/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 134,00 EUR (in Worten: Einhundertvierunddreißig und 0/100 Euro) brutto ab dem 01. August 2012, 134,00 EUR (in Worten: Einhundertvierunddreißig und 0/100 Euro) brutto ab dem 01. September 2012, 134,04 EOR (in Worten: Einhundertvierunddreißig und 04/100 Euro) brutto ab dem 01. Oktober 2012, 135,64 EUR (in Worten: Einhundertfünfunddreißig und 64/100 Euro) brutto ab dem 01. November 2012 und 139,36 EUR (in Worten: Einhundertneununddreißig und 36/100 Euro) brutto ab dem 01. Dezember 2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01. Dezember 2012 Vergütung gemäß Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.016,96 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eingruppierung einer Servicekraft in die Gastronomie Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 677,04 EUR (in Worten: Sechshundertsiebenundsiebzig und 04/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 134,00 EUR (in Worten: Einhundertvierunddreißig und 0/100 Euro) brutto ab dem 01. August 2012, 134,00 EUR (in Worten: Einhundertvierunddreißig und 0/100 Euro) brutto ab dem 01. September 2012, 134,04 EOR (in Worten: Einhundertvierunddreißig und 04/100 Euro) brutto ab dem 01. Oktober 2012, 135,64 EUR (in Worten: Einhundertfünfunddreißig und 64/100 Euro) brutto ab dem 01. November 2012 und 139,36 EUR (in Worten: Einhundertneununddreißig und 36/100 Euro) brutto ab dem 01. Dezember 2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01. Dezember 2012 Vergütung gemäß Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.016,96 festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Bei dem Klageantrag zu 2. handelt es sich um eine nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die auch im Bereich der Privatwirtschaft ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne .des § 256 ZPO besteht (vgl. BAG Urteil V. 21. Juli 1993 — 4 AZR 486/92 — AP Nr. 10 zu § 1 TVG m. w. N.). Der Klageantrag zu 1. ist hinsichtlich der für die Vergangenheit geltend gemachten Differenzvergütung als Leistungsklage neben der Feststellungsklage statthaft. Die Klage ist begründet. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages. Die maßgeblichen Tarifregelungen lauten: "§ 4 Bewertungsgrundsätze 4. Zuordnung in die Bewertungsgruppen Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen. Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog. Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe. Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderung an die Arbeitnehmer maßgebend. 5. Grundsätze für die Ein- und Umgruppierung Maßgebend ist die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist Von Bedeutung sind - das fachliche und berufliche Können; -der Grad der Selbstständigkeit und Verantwortung; -besondere Erfahrungen und Kenntnisse; -Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich hier um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung finden; -die Einweisung oder Anlehnung am Arbeitsplatz; - erhöhte Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung. Bereits während der Einarbeitungszeit / Probezeit erfolgt die volle Bezahlung in der jeweiligen Bewertungsgruppe. Eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit steht einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleich, sofern durch die Tätigkeit einer Berufsausbildung vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden. Das wird vermutet, wenn der Arbeitnehmer in jedem Jahr in den wesentlichen Bereichen des entsprechenden Ausbildungsberufs in einem zeitlichen Umfang zu mindestens einem Drittel der tariflichen Regelarbeitszeit tätig sein konnte. Bei der Ermittlung der Bewertungsgruppe ist zu berücksichtigen, dass bei gleicher Stellenbezeichnung die Qualifikationsanforderungen in Betrieben unterschiedlicher Kategorien verschieden sein können. 6. Aufstiegsgruppen Ein Arbeitnehmer, der bereits mit Aufgaben betraut wird, die einer höheren Tarifgruppe zuzuordnen sind, kann in die Aufstiegsgruppe dieser Tarifgruppe eingruppiert werden. Nach spätestens 12 Monaten erfolgt in der Regel die Eingruppierung in die Endgruppe. Eine Neueinstellung in eine Aufstiegsgruppe ist nicht zulässig. Die Eingruppierung in eine Aufstiegsgruppe setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten voraus. § 5 Bewertungsgruppen 1. Bewertungsgruppen 1 bis 5 Bewertungsaruppe 5 Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung Tätigkeitsbeispiele Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 2. Jahr nach der Ausbildung, Angangs-Hausdame, Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Hallenangestellte, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Bufett-/Barkraft mit Abrechnung. 2. Bewertungsgruppen 6 bis 10 Den Bewertungsgruppen 6 bis 9 werden jeweils eine Aufstiegsgruppe im Sinne von Paragraph 4 Ziff. 6 angegliedert. Die Aufstiegsgruppen tragen die Bezeichnungen 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1. Die Endgruppen tragen die Bezeichnungen 6.2, 7.2, 8.2 und 9.2. Bewertungsgruppe 6 Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in fachlich entsprechendem Tätigkeitsbereich. Tätigkeitsbeispiele: Demichef/-in, Hausdame, Portier, Handwerker/-in, Empfangsherr/-dame, Steward/-ess, Magazin-/Lagerverwalter/-in, Diätassistent/-in. Die Klägerin ist nach den vorstehenden tarifvertraglichen Bestimmungen in Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages eingruppiert. Die Voraussetzungen dieser Bewertungsgruppe sind erfüllt, da die Klägerin sowohl über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als auch über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich im Sinne der Bewertungsgruppe 6 verfügt. Für eine Auslegung, wie sie die Beklagte vornimmt, ist angesichts der eindeutigen Formulierung dieser Bewertungsgruppe kein Raum. Ihrer Annahme, eine Höhergruppierung allein durch Zeitablauf ohne jegliche inhaltliche Änderung der Tätigkeit entspreche nicht der Tarifsystematik, steht entgegen, dass die Oberbegriffe der Bewertungsgruppen 5 und 6 außer der abgeschlossenen Berufsausbildung und der zweijährigen Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich keine inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeit enthalten. Für die Höhergruppierung von Bewertungsgruppe 5 in Bewertungsgruppe 6 ist hiernach eine zweijährige Tätigkeit im betreffenden Bereich ausreichend. Zusätzliche Anforderungen, aufgrund derer eine Veränderung der Wertigkeit der Tätigkeit zu fordern wäre, sind weder den Oberbegriffen dieser Bewertungsgruppe noch den teilweise übereinstimmenden Tätigkeitsbeispielen zu entnehmen. Inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeit haben die Tarifvertragsparteien erst ab Bewertungsgruppe 7 geregelt. Maßgebend für die Eingruppierung sind gemäß § 4 Nr. 4 die Oberbegriffe; die Beispiele dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht abschließend. Nach diesen Bewertungsgrundsätzen und vor dem Hintergrund der eindeutigen und klaren Regelung der Oberbegriffe in Bewertungsgruppe 6 kann allein aufgrund der Tätigkeitsbeispiele nicht auf eine weitere Voraussetzung geschlossen werden. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit der Regelung vielmehr allein der Erfahrungsgewinn, der mit einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit nach entsprechender Berufsausbildung einhergeht, zur Eingruppierung in die nächsthöhere Bewertungsgruppe führen. Da mithin von einer Eingruppierung der Klägerin in Bewertungsgruppe 6.2 bereits seit Februar 2009 auszugehen ist, schuldet die Beklagte ihr die eingeklagte Differenzvergütung, gegen deren Höhe keine Einwendungen erhoben wurden.' Bis einschließlich Oktober 2012 betrug das Tarifgehalt der Bewertungsgruppe 5.1 ETV € 1.826,00, das der Bewertungsgruppe 6.2 ETV € 1.960,00 €. Seit dem 1. November 2012 beträgt das Tarifgehalt der Bewertungsgruppe 5.1 ETV € 1.899,04 das der Bewertungsgruppe 6.2 ETV € 2.038,40. Hieraus ergibt sich eine Gesamtdifferenz für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. November 2012 in Höhe von 675,36 brutto (4 x € 134,00 + € 139,36) zzgl. der Differenzvergütung zwischen gezahlten und sich nach der Vergütung gemäß Bewertungsgruppe 6.2 ergebenden Nachtzuschläge in Höhe von € 0,04 brutto für September 2012 und € 1,64 brutto für Oktober 2012. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen vom 22. Juni 2011 (ETV). Die Beklagte betreibt in Frankfurt am Main ein Hotel. Sie ist Mitglied des Hotel- und Gaststättenverbandes Hessen e. V. Die Klägerin, die mit ihrer Ausbildung als Hotelfachfrau über eine abgeschlossene gastgewerbliche Berufsausbildung verfügt, ist gemäß Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2007 (Kopie Bl. 5 ff. d. A., Anlage 1 der Klageschrift) seit dem 1. März 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde gemäß § 3 des Arbeitsvertrages als sog. "F&B Waitress in der Bewertungsgruppe 5.1" eingestellt. § 21 a) des Arbeitsvertrages regelt, dass ergänzend die Bestimmungen der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe für das Land Hessen in ihrer jeweiligen Fassung gelten. Der Aufgabenbereich der Stelle als F&B Waiter/Waitress beinhaltet ausweislich der Stellenbeschreibung (vgl. Kopie Bl. 10 d. A., Anlage 2 der Klageschrift): - "Betreuung aller Gäste in der oder den angewiesenen Station(en) - Umsetzung der A F&B SOP's und LSOP's (Einhaltung der Standards, aktive Teilnahme an den "15 Min. Trainings", etc.) - Ausführung bestimmter Aufgaben wie z. B. Eindecken der Tische, aktives Praktizieren von "Clean as you go", Dekorieren im Restaurant - Arbeiten mit dem Kassensystem Micros - Ausführung von Mitarbeitertrainings in Absprache mit dem Restaurant Management, F&B Management. - Aktive Unterstützung des Restaurant Managements hinsichtlich monatlichen Technischen Rundgängen etc.". Wegen der Einzelheiten der Stellenbeschreibung und der darin aufgeführten Aufgaben wird auf die benannte Anlage verwiesen. Derzeit ist die Klägerin für die umfassende Gästebetreuung in dem ihr zugewiesenen Servicebereich des von der Beklagten in ihrem Hotel betriebenen Restaurants " B " einschließlich Eindecken, Nachdecken und Kassieren inklusive Kassieren zu den Schichtenden zuständig. Die Klägerin ist der Ansicht, sie hätte aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit spätestens mit Ablauf des Februar 2009 in die Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages höhergruppiert werden müssen. Sie meint, sie erfülle mit den von ihr ausgeübten Tätigkeiten auch das Merkmal des Tätigkeitsbeispiels Demichef/-in dieser Entgeltgruppe. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 schulde die Beklagte ihr daher die Differenzvergütung einschließlich der sich ergebenden Differenzen bei Nachtzuschlägen für 0,25 Stunden im September 2012 und 10 Stunden im Oktober 2012. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 677,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 134,00 brutto ab 1. August 2012, € 134,00 brutto ab 1. September 2012, € 134,04 brutto ab 1. Oktober 2012, € 135,64 brutto ab 1. November 2012, € 139,36 brutto ab 1. Dezember 2012 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Dezember 2012 in die Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel:- und Gaststättengewerbe Hessen einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie bereits aufgrund ihrer zweijährigen Beschäftigungsdauer die Voraussetzungen der Bewertungsgruppe 6.2 ETV erfülle. Ein solches Verständnis stehe im Widerspruch zu Wortlaut und Systematik des Entgelttarifvertrages. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des Tarifvertrages. Danach rechtfertige ein bloßer Zeitablauf eine Höhergruppierung nicht. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Entgelttarifvertrages werde vielmehr klar erkennbar, dass die Eingruppierung in eine bestimmte Bewertungsgruppe von einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der damit verbundenen Wertung abhänge. Notwendig für eine Höhergruppierung sei hiernach eine Steigerung der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Wertigkeit, die mangels Änderung der Aufgaben der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 21. Januar 2013 und vom 3. Juli 2013 verwiesen.