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Urteil

15 Ca 1686/07

ArbG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2007:0822.15CA1686.07.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands bleibt davon unberührt. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine höhere Auslagenpauschale als diejenige zu, die sich gemäß § 10 Nr. 2 des Interessenausgleichs und Sozialplans zur Schließung von dezentralen Stationierungsorten für das Kabinenpersonal in Deutschland vom 4. August 2005 unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit in Höhe des bereits an sie ausgezahlten Betrages von 8.000,–€ ergibt. Diese Sozialplanregelung ist nicht zu beanstanden. Sie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen unzulässiger Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unwirksam. Die Sozialplanregelung verstößt weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, insbesondere nicht gegen den nach dieser Vorschrift zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 TzBfG, nach der ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Ungleichbehandlung der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, denen nach der Sozialplanregelung eine um 4.000,–€ höhere Auslagenpauschale zusteht, ist vielmehr nach dem in der Regelung genannten Zweck der Leistung – Kompensation des aus dem Wechsel des Einsatzortes entstehenden Mehraufwandes – sachlich gerechtfertigt. Für sie sprechen billigenswerte Gründe. Die Sozialplanregelung verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift haben die Betriebspartner darüber zu wachen, dass alle im Betrieb beschäftigten Personen nach dem Grundsatz von Recht und Billigkeit behandelt werden. Sie müssen insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, der eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder einzelner Arbeitnehmergruppen gegenüber anderen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in vergleichbarer Lage verbietet. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für sie keine sachlichen und billigenswerten Gründe gibt, die unterschiedliche Behandlung sich vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (BAG Urteil v. 13. November 1996 – 10 AZR 340/96– AP Nr. 4 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag; Urteil v. 31. Juli 1996 – 10 AZR 1996 – AP Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972). Demgegenüber ist eine Differenzierung aufgrund bestehender tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblicher Gesichtspunkte zulässig (BAG v. 31. Juli 1996, a. a. O.; BAG Urteil v. 26. Juni 1990 – 1 AZR 263/88– AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972). Bei der Aufstellung von Sozialplänen ist zudem der weite Ermessensspielraum der Betriebsparteien bei der Beurteilung zu berücksichtigen, welche Leistungen für die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile angemessen sind. Sie sind deshalb innerhalb der Grenzen von Recht und Billigkeit frei, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern (BAG Urteil v. 13. Februar 2007 – 9 AZR 729/05– NZA 2007, 860 ff.; Urteil vom 14. August 2001 – 1 AZR 760/00– AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 142 m. w. N.; ErfK/Preis 7. Aufl. § 4 TzBfG Rz. 48). Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann dem Vorbringen der Parteien nicht entnommen werden, dass für die fragliche Sozialplanbestimmung keine sachlichen und billigenswerten Gründe existierten, so dass sie – auch angesichts des weiten Ermessensspielraums für die Ausgestaltung eines Sozialplans – keinen rechtlichen Bestand haben könnte. Grund für die Regelung der Auslagenpauschale in unterschiedlicher Höhe für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte ist ersichtlich die Annahme der Betriebspartner, dass eine längere Wochenarbeitszeit mit mehr Einsätzen der betroffenen Arbeitnehmer und – infolge des geänderten Einsatzortes in weiterer Entfernung – damit mit höheren Mehraufwendungen einhergeht. Es ist nicht feststellbar, dass diese Annahme fehlerhaft und die Regelung deshalb unbillig wäre, weil den betroffenen Pursern und Fugbegleitern unabhängig von ihrer Arbeitszeit infolge des Wechsels des Einsatzortes künftig Mehraufwendungen in gleicher Höhe entstünden. Nach der unter den Arbeitnehmern durchgeführten Umfrage spielten Umzugskosten als einmalige und von der vereinbarten Wochenarbeitszeit unabhängige Mehraufwendungen bei der Sozialplanregelung keine Rolle. Die mit der Pauschalsumme auszugleichenden Mehraufwendungen betrafen mithin in erster Linie Versetzungsfolgekosten wie Fahrt- oder Übernachtungskosten, die von der Anzahl der erforderlichen Anreisen zum Einsatzort und damit von der Häufigkeit der künftigen Einsätze der betroffenen Arbeitnehmer abhängen. Dass diese jedenfalls langfristig von der vereinbarten Wochenarbeitszeit abhängen, liegt auf der Hand. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte nach der Einsatzplanung deshalb in gleicher Häufigkeit zum Einsatzort anreisen müssten, weil sie regelmäßig entsprechend ihrem geringeren Arbeitszeitumfang für kürzere Einsätze bzw. auf kürzeren Flugrouten eingesetzt würden. Dies ist jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in bestimmten Zeiträumen mindestens ebenso häufig zum Einsatz kam, wie der eine oder andere vollzeitbeschäftigte Kollege. Entscheidend ist angesichts des auf die künftige Lage der Arbeitnehmer bezogenen Zwecks der Auslagenpauschale vielmehr eine auf längere Sicht gesehene Betrachtung der Einsatzhäufigkeit, die bei teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Pursern und Flugbegleitern unabhängig von den Flugrouten schon wegen deshalb nicht gleich sein dürfte, wenn Teilzeitbeschäftigten mehr freie Tage zustehen und wenn längere Einsätze durch längere arbeitsfreie Phasen ausgeglichen werden. Vor dem Hintergrund der Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion der Auslagenpauschale ist ferner zu berücksichtigen, dass die Betriebsparteien darüber hinaus vereinbart haben, dass die betroffenen Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2006 von ihren bisherigen Einsatzorten über sog. Dead-Head-Anreisen zu Einsätzen von den neuen Stationierungsorten befördert und ihnen anschließend bis zum 31. Dezember 2008 entsprechende Dienstreisetickets zur Verfügung gestellt werden. Wenn sie für den darüber hinausgehenden Zeitraum (bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Tätigkeit an dem neuen Einsatzort) Pauschalbeträge abhängig von dem Maß der Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, so ist dies nach den obigen Ausführungen nicht unbillig, weil die Versetzungsfolgekosten von der Zahl der Einsätze und damit bei langfristiger Betrachtung von dem vereinbarten Arbeitszeitvolumen abhängen. Mit den vorgenannten Erwägungen ist auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG zu verneinen, da die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Es besteht kein Grund, die Berufung über § 64 Abs. 2 b ArbGG hinaus zuzulassen. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten über die Höhe einer Auslagenpauschale aus einem Sozialplan. Die Klägerin ist bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen seit dem 28. März 1993 als Flugbegleiterin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23. Juli 1994, wegen dessen Einzelheiten auf die mit der Klage vorgelegte Kopie (Bl. 15 f. d. A.) Bezug genommen wird. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde auf ihren Antrag hin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 nach dem sog. Teilzeitmodell M2 reduziert. Wegen der Einzelheiten der Teilzeittätigkeit der Klägerin wird auf das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2004 mit der Überschrift "Unbefristeter Zusatzvertrag Teilzeit" und das weitere Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 2004 (Anl. K1a und K1b zur Klageschrift, Bl. 16 f. d. A.) verwiesen. Gegenwärtig ist die Klägerin mit einer Arbeitszeit von 51,09 % im Verhältnis zu der Arbeitszeit der in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer tätig. Einsatzort der Klägerin war zunächst .... Die Beklagte schloss am 4. August 2005 mit der bei ihr bestehenden Gesamtvertretung für das fliegende Personal einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Schließung von dezentralen Stationierungsorten (vgl. Kopie Bl. 65 d. A.), von der auch der damalige Einsatzort der Klägerin betroffen war. Der Sozialplan enthält u. a. folgende Regelungen: "§ 10 Leistungen zur Abmilderung der Versetzungsfolgen (...) 2. Pauschaler Auslagenersatz / Vorübergehende Anreiseerleichterung Zur Kompensation der aus dem Wechsel des Einsatzortes entstehenden Mehraufwände erhalten die Mitarbeiter eine Auslagenpauschale in Höhe von € 12.000,– brutto. Mitarbeiter, die zum Wechseldatum einen Teilzeitvertrag haben, erhalten die Zahlung anteilig wie folgt: Arbeitszeit 83,33%: € 12.000 Der Betrag wird mit der auf den Wechseltermin folgenden Gehaltsabrechnung fällig. Zusätzlich werden die betroffenen Mitarbeiter für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2006 von ihren bisherigen Einsatzorten über Dead-Head-Anreisen zu Einsätzen von den neuen Stationierungsorten ... (und v.v.; andere Einzelfallbetrachtungen ggf. möglich) befördert. Anschließend werden ihnen bis zum 31.12.2008 entsprechende Dienstreisetickets mit dem Buchungsstatus S 7 zur An- und Abreise zu ihren Einsätzen zwischen dem ehemaligen und dem neuen Einsatzort zur Verfügung gestellt. Hierfür soll die Möglichkeit zur Selbstbuchung für die Mitarbeiter geschaffen werden." Vor Abschluss des Sozialplans führte die Beklagte unter den betroffenen Arbeitnehmern durch, nach deren Ergebnis nahezu alle Mitarbeiter an den zu schließenden Stationierungsorten wohnen bleiben und künftig zu den jeweiligen Flugeinsätzen an ihren neuen Stationierungsort anreisen wollten. Von den 218 Betroffenen zogen zwei Mitarbeiter um. Die Beklagte zahlte an die Klägerin, deren Einsatzort seit dem 1. April 2006 ... ist, aufgrund der vorgenannten Sozialplanregelung mit dem April-Gehalt 2006 eine Auslagenpauschale in Höhe von 8.000,–€. Die Klägerin ist der Ansicht, die im Interessenausgleich und Sozialplan vom 4. August 2005 geregelte anteilige Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter stelle eine unzulässige Benachteiligung dar, mit der Folge, dass sie gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des gesamten, für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehenen Auslagenersatzes habe. Da – so behauptet die Klägerin – bei Teilzeitbeschäftigten der gleiche, nach dem Inhalt des Sozialplanes abzudeckende Bedarf, beispielsweise bei Umzügen oder für erforderliche Anreisen vom ehemaligen zum neuen Einsatzort, vorliege, sei ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht gegeben. Wegen des Einsatzes der Flugbegleiter in Blöcken variiere die Anzahl der Einsätze pro Monat ständig. Zum Teil komme sie, die Klägerin, in ihrem Teilzeitmodell auf mehr Einsätze im Monat als vergleichbare Vollzeitarbeitskräfte. Der Vergleich der Einsatzpläne sämtlicher Flugbegleiter in der sog. Area ND ergebe für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit der Klage gleichfalls, dass die Einsätze der in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer und der in den Teilzeitmodellen M1 (75%) und M2 beschäftigten Arbeitnehmer höchst unterschiedlich seien und das jeweilige Arbeitszeitmodell nicht zwingend zu einer bestimmten Anzahl von Flugeinsätzen führe. Dies verdeutliche, dass die Anzahl der mit der Auslagenpauschale zu kompensierenden Anreisen vom ehemaligen zum neuen Stationierungsort nicht unmittelbar aus dem Arbeitszeitmodell der Flugbegleiter geschlussfolgert werden könne. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf ihre Ausführungen in ihrer Replik vom 20. Juni 2007 nebst der dieser als Anlagen beigefügten Einsatzpläne (Bl. 89 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,–€ brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften hinsichtlich des pauschalen Auslagenersatzes sei sachlich gerechtfertigt und keinesfalls willkürlich, da mit Hilfe der ausgezahlte Pauschalbeträge die Kosten für die jeweilige Anreise vom ehemaligen zum neuen Einsatzort kompensiert werden sollten. Diese Kosten seien, so behauptet die Beklagte, bei Teilzeitbeschäftigten wegen der entsprechend geringeren Anzahl von Einsätzen geringer. So ergebe eine Auswertung der abgeflogenen Dienstpläne der Klägerin für den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober 2006, dass diese seit ihrer Versetzung maximal zwei Flugeinsätze pro Monat gehabt habe und vergleichbare Vollzeitmitarbeiter vier bis fünf Einsätze pro Monat. Denknotwendig ergäben sich bei einem höheren Arbeitsvolumen auch höhere auszugleichende Versetzungsnachteile. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 21. März 2007 und 22. August 2007 verwiesen.