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Urteil

14 Ca 1877/22

ArbG Frankfurt 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2022:1116.14CA1877.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.769.484,40 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.769.484,40 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 935.500,00. Schadensersatzansprüche scheiden aus. 1.1. Ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus. Der Kläger hat eine für § 280 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht dargetan. Der Kläger verweist zwar insofern darauf, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger die Mittel für eigene Zwecke entzogen habe bzw. er nach Auffassung des Klägers wegen § 3 (2) GV die Zustimmung hätte einholen müssen. Beides begründet aber bisher keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. a. Insofern steht der Annahme einer Pflichtverletzung zunächst entgegen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beklagte zu 1 bei den Spenden seine „Befugnisse“, die er nach dem GV hatte, überschritten haben soll. Die Befugnisse, d.h. die „Innenbefugnisse“ („Geschäftsführung“) sowie die „Außenbefugnisse“ (Vertretungsmacht) des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer folgten aus § 2 GV. Nach § 2 (1) GV vertrat der Beklagte zu 1 den Kläger. Nach § 2 (2) GV i.V.m. § 8 (7) der Satzung führte der Geschäftsführer die Geschäfte („Geschäftsführung) und war als besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt („Vertretungsmacht“). Hiernach vertrat der Beklagte zu 1 den Kläger und war zur Führung der Geschäfte berufen. Die insoweit relevanten Geschäfte wurden - soweit hier relevant - inhaltlich durch § 2 (2) GV i.V.m. § 3 der Satzung des Klägers näher bestimmt. In § 3 der klägerischen Satzung war niedergelegt, dass der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung wahrnimmt. In § 52 AO ist wiederum geregelt, wann eine Körperschaft „gemeinnützige Zwecke“ verfolgt. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO ist dies v.a. bei der Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, der Fall. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger auf Basis des § 2 (1) GV die Spenden veranlassen, weil er den Kläger vertrat. Hierzu war er nach § 2 (1), (2) GV i.V.m. § 8 (7) der Satzung berechtigt. Da der KV B auch gemeinnützige Zwecke verfolgt, handelte es sich bei den Spenden - soweit es sich, wie hier vorgetragen, um freiwillige Zahlungen ohne Gegenleistung handelte - um Leistungen nach § 3 der Satzung i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO. Mit diesen Spenden verstieß der Beklagte zu 1 also auch nicht gegen die Satzung des Klägers. Insofern handelte der Beklagte zu 1 auf Basis des GV. Dies steht einer Pflichtverletzung entgegen. b. Dies gilt auch mit Blick auf den Vorbehalt des § 3 (2) GV. Unabhängig davon, dass der Kläger insofern eine mögliche haftungsausfüllende Kausalität nicht darlegte, weil nicht vorgetragen ist, dass die Spenden ohne die Pflichtverletzung - Einholung einer Zustimmung beim Vorstand - unterblieben wären, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte zu 1 eine - so wie der Kläger meint - Einwilligung - also vorherige Zustimmung - nach § 3 (2) GV hätte einholen müssen. Nach § 3 (2) GV hatte der Beklagte zu 1 bei „über die gewöhnliche Vorstandstätigkeit hinausgehende Geschäfte“ die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Was ein solches Geschäft war, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann offenbleiben, ob die Regelung des § 3 (2) GV eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) ist und daher die Maßstäbe zur Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten oder die „normalen“ Grundsätze der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB heranzuziehen sind. Unabhängig davon kann nach Auffassung der Kammer nicht angenommen werden, dass die Spenden „über die gewöhnliche Vorstandstätigkeit hinausgehende Geschäfte“ waren. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut der Regelung des § 3 (2) GV wenig ergiebig ist. Indes knüpft § 3 (2) GV unmittelbar an § 3 (2) GV an („Darüber hinaus…“), so dass zur Auslegung auf § 3 (1) GV rekurriert werden kann, wo konkrete zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte definiert sind. Diese zeichnen sich Inhaltlich dadurch aus, dass sie alle keinen direkten Bezug zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke haben; so wird mit der Bestellung einer Prokura oder der Abmachung über eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung der Satzungszweck des Klägers - soweit ersichtlich - nicht direkt erfüllt. Insofern kann man konstatieren, dass in § 3 (1) GV Rechtsgeschäfte angeführt sind, die nicht direkt zum „operativen Geschäft“ des Klägers gehören und daher - mit Bezug auf die Geschäftsführung - außergewöhnlich sind. Daher ist anzunehmen, dass § 3 (2) GV allenfalls solche Geschäfte, also solche, die nicht zum „operativen Bereich“ des Klägers zählten, erfasst sein sollten. Dies ergibt sowohl die „AGB-rechtliche-Auslegung“ als auch die Auslegung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB, weil nach Auffassung der Kammer der Vertragstext aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners („AGB“) nicht anders verstanden werden kann bzw. ein anderweitiger Vertragswille der Parteien (§§ 133, 157 BGB) nicht erkennbar ist. Daran gemessen verstieß der Beklagte zu 1 hinsichtlich der Spenden wiederum nicht gegen § 3 (2) GV. Die Spenden gehörten, wie unter a. angeführt, zur Geschäftsführung und Vertretung. Eine Zustimmung nach § 3 (2) GV war damit auch nicht erforderlich. Der Beklagte zu 1 hat § 3 (2) GV nicht verletzt. Eine Pflichtverletzung scheidet insofern aus. c. Der Kläger hat auch im Übrigen eine Pflichtverletzung nicht dargetan. Nach dem zuvor Gesagten ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Veranlassung der Spenden dann eine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB sein könnte, wenn dadurch die Satzungszwecke des Klägers - bspw., weil dadurch satzungsmäßige Zwecke nicht (mehr) erfüllt werden konnten - vereitelt worden sind oder der Beklagte zu 1 den Kläger dadurch anderweitig schädigte. Dies ist allerdings nicht ersichtlich. Hierzu fehlt hinreichender Sachvortrag. Damit ist eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB nicht dargetan. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus. 1.2. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB aus. Mit Blick auf den „Treuebruchtatbestand“ ist nicht ersichtlich, inwiefern die erforderliche „Schädigungsabsicht“ vorliegt; insofern kann auf das unter 1.1. c. Gesagte verwiesen werden. Im Hinblick auf den „Missbrauchstatbestand“ ist nicht ersichtlich, inwiefern die hierfür erforderliche Tathandlung („Überschreitung des rechtlichen Dürfens“) vorliegen soll; insofern kann auf 1.1. a. und b. verwiesen werden. 1.3. Im Übrigen sind andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich. Schadensersatzansprüche wegen der Spenden scheiden aus. 2. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Entzug der Gemeinnützigkeit i.H.v. EUR 582.977,84. 2.1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus. a. Der Kläger kann zunächst keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen des Entzugs der Gemeinnützigkeit infolge der „unangemessenen Vergütung bzw. Gesamtausstattung“ des Beklagten zu 1 (dieser Sachverhalt i.F. auch: „Sachverhalt Vertragsbedingungen“) verlangen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 ist nicht ersichtlich. Insofern lässt sich vor allem nicht sagen, dass der Beklagte zu 1 eine Rücksichtnahmepflicht aus dem Geschäftsführervertrag verletzte. Insofern meint zwar der Kläger, der Beklagte zu 1 hätte aufgrund seiner Pflichten beim Sachverhalt Vertragsbedingungen auch auf die Interessen des Klägers Rücksicht nehmen müssen. Diesem Verständnis folgt die Kammer aber nicht. Der Beklagte zu 1 führte bei den Vertragsverhandlungen gerade nicht die Geschäfte des Klägers. Er vertrat diesen auch nicht. Er handelte im „eigenen Interesse“. Demgegenüber wurde der Kläger vom Vorstand vertreten (§ 26 Abs. 1 BGB, § 8 (7) der Satzung), der bei den Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten zu 1 dessen Interessen vertrat. Dieser hatte mithin - was die Vertragsverhandlungen anging - auch die Gemeinnützigkeit im Blick zu haben. Dies ist im Übrigen so auch im A-Kodex festgehalten. Nach Ziff. 3.2.3 A-Kodex legt das „Aufsichtsgremium“ - vorliegend der Vorstand - die Vergütungsbestandteile der Geschäftsführung in angemessener Höhe fest. In Ziff. 3.3.2 A-Kodex sind alle Gremien mit Aufsichtsfunktion für die Ausgestaltung der Verträge der Geschäftsführung verantwortlich. Eine Pflichtverletzung ist insofern nicht ersichtlich. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine „besondere“ Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB - etwa wie beim Gebot des fairen Verhandelns; BAG vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21, NZA 2022, 779 - oder eine Aufklärungspflicht - vgl. etwa BGH vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 - anzunehmen wäre, wenn also der Beklagte zu 1 aufgrund besonderer Umstände bei den Vertragsverhandlungen auch die Interessen des Klägers zu berücksichtigen hatte und er mithin den Kläger auf die Problematik der Gemeinnützigkeit hätte hinweisen müssen. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Vor allem bestand keine Auskunftspflicht des Beklagten zu 1, weil eine solche nur dann anzunehmen ist, wenn der andere Teil (Kläger) im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten war, sich selbst über bestimmte Umstände / Tatsachen zu informieren (BGH vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362). Insofern ist vorliegend aber nicht ersichtlich, inwiefern dies beim für den Kläger handelnden Vorstand der Fall gewesen sein soll. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Pflichtverletzung scheidet aus. 2.2. Im Übrigen kann offenbleiben, ob der Beklagte zu 1 wegen der weiteren möglichen Sachverhalte, die (auch) zum Entzug der Gemeinnützigkeit führten, haftbar ist. Selbst wenn dies dem Grund nach so sein sollte, hat der Kläger dann die für einen Schadensersatzanspruch erforderliche haftungsausfüllende Kausalität nicht dargetan. a. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Insofern muss zwischen der (möglichen) Pflichtverletzung und dem Schaden ein Zurechnungszusammenhang bestehen (sog. haftungsausfüllende Kausalität), den der Gläubiger darzutun hat. Ein solcher Zurechnungszusammenhang setzt im Ausgangspunkt voraus, dass das schadensstiftende Ereignis kausal für den Schaden war. Dies ist der Fall, wenn die jeweilige schadensstiftende Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (vgl. Flume in BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2022, § 249 BGB Rdnr. 280). b. Dies ist vorliegend nicht dargetan. Insofern ist zu konstatieren, dass nach dem Vortrag des Klägers sämtliche, d.h. die im Schriftsatz vom 17.08.2022 auf S. 14ff. und im FA-Bericht angeführten (möglichen) Verstöße des Klägers zum Entzug der Gemeinnützigkeit führten. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargetan, dass die weiteren möglichen Sachverhalte überhaupt noch kausal für einen (möglichen) Schaden - die Steuernachforderung - sein konnten. Wie ausgeführt haftet der Beklagte zu 1 jedenfalls nicht für den Sachverhalt Vertragsbedingungen auf Schadensersatz, weil insofern eine Pflichtverletzung ausscheidet. Wenn aber schon dieser Sachverhalt allein zum Entzug der Gemeinnützigkeit und zur Steuernachzahlung führte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die weiteren Sachverhalte (mit-) kausal für den Schaden waren. Mit anderen Worten: Wenn der Sachverhalt Vertragsbedingungen bereits zum Entzug der Gemeinnützigkeit und zu den Steuernachzahlungen führte, dann bleibt der Schaden (Steuernachzahlung) auch dann bestehen, wenn man die weiteren möglichen Sachverhalte hinwegdenkt. Der Schaden wäre gleichwohl eingetreten. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund nicht dargetan, inwiefern die weiteren Sachverhalte für den Schaden kausal sein sollen. Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte zu 1 bei den weiteren Sachverhalten Pflichten verletzt hat. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass zwischen den weiteren Sachverhalten und dem Entzug der Gemeinnützigkeit bzw. den Steuernachforderungen (Schaden) die erforderliche haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Weitere Schadensersatzansprüche sind nicht ersichtlich. Schadensersatzansprüche scheiden aus. 3. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 30.026,59. Schadensersatzansprüche scheiden aus, da nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher konkreten Handlung (Unterlassen) der Beklagte zu 1 Pflichten verletzt haben soll. Insofern ist auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 von dieser Zahlung Kenntnis hatte bzw. aus welchen Gründen er hätte wissen sollen (können), dass hier eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht worden ist. Es sind auch keine anderen Haftungsgründe bzw. Anspruchsgrundlagen ersichtlich. 4. Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht die Zahlung der geltend gemachten EUR 220.980,00 EUR verlangen. 4.1. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 scheiden aus. a. Insofern scheidet zunächst ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Der Tatbestand des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB liegt hinsichtlich der Zahlung für 2014 und 2015 bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht darlegte, dass die Leistungen (Zahlungen) ohne Rechtsgrund erfolgten. Der Kläger legte insofern die Honorarvereinbarungen für 2014 und 2015 vor, die Rechtsgründe für die Zahlungen in den Jahren 2014 und 2015 waren. Insofern käme, da die Honorarvereinbarungen - soweit ersichtlich - ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 320 Abs. 1 BGB waren, allenfalls der Tatbestand des § 813 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB ist aber keine dauernde Einrede i.S.d. § 813 Abs. 1 BGB (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 813 BGB Rdnr. 6). Die Leistung ist damit auch nicht unter Berücksichtigung von § 813 Abs. 1 BGB kondizierbar. Im Übrigen ist nicht dargetan, aus welchen Gründen „kein Rechtsgrund“ für die Leistung vorliegen sollte, insbesondere aus welchen Gründen die Honorarvereinbarungen nicht mehr gelten sollten. Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte zu 1 die Leistungen (Zahlungen) ohne Rechtsgrund erlangte. Insofern legte der Kläger nur dar, dass die Beklagte zu 2 keine Leistungen für den Kläger erbracht haben. Wie eben aufgezeigt, kommt es für einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB allerdings nicht darauf an, ob eine Leistung (Tätigkeit) erbracht worden ist oder nicht. Entscheidung ist vielmehr, ob die Beklagte zu 2 die Leistungen ohne Rechtsgrund erhielt, sie also keinen Anspruch auf die erhaltenen Leistungen hatte. Dies ist vom Kläger noch nicht dargetan. Aus diesem Grund scheiden Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus. b. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheiden Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB aus. Ein Verstoß gegen ein Gesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht ersichtlich. 4.2. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. Insofern scheiden Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Es ist bereits keine Pflichtverletzung dargetan. Es scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB aus. Ein Verstoß gegen ein Gesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Beim Wert des Streitgegenstands (§ 61 Abs.1 ArbGG) ist der geltend gemachte Betrag berücksichtigt. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG bleibt davon unberührt. Die Parteien streiten vor allem über Ansprüche auf Schadensersatz. Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M. eingetragener Verein. Er beschäftigt ca. 1.500 Mitarbeiter. Er verfolgt gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke. Insofern ist er u.a. im Bereich Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung des Wohlfahrtswesens und Förderung von Erziehung-, Volks- und Berufsbildung tätig. Beim Kläger galt - im hier relevanten Zeitraum - die Satzung vom 26. April 2013, vorgelegt als Anlage K 2 (die „Satzung“), auf die verwiesen wird. In § 2 der Satzung war der Zweck des Klägers sowie die damit korrespondierenden Aufgaben beispielhaft definiert, wobei wegen des vollständigen Wortlauts der Regelung auf S. 1f. der Satzung (Anlage K 2) verwiesen wird. In § 3 der Satzung war niedergelegt, dass der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt und wie diese beispielsweise verwirklicht werden, wobei wegen des vollständigen Inhalts von § 3 der Satzung auf S. 2 der Satzung (Anlage K 2) verwiesen wird. Darüber hinaus gilt beim Kläger der als Anlage K 3 vorgelegte „A Governance Kodex“, der am 25.11.2017 durch den Bundesausschuss beschlossen wurde (der „A-Kodex“). Wegen des Inhalts wird vollumfänglich auf Anlage K 3 verwiesen. Der Beklagte zu 1 war ab dem 01.09.1993 beim Kläger beschäftigt. Er war ab dem 01.03.2006 vor allem auf der Grundlage des als Anlage K 1 vorgelegten „Geschäftsführervertrags“ vom 20. März 2006 (der „Geschäftsführervertrags“ oder „GV“) beschäftigt. Im Geschäftsführervertrag hieß es u.a.: „§ 2 Tätigkeit und Zuständigkeit (1) Der Geschäftsführer vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (2) Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und der Leitsätze und der Satzung des Vereins unter Berücksichtigung dieses Vertrages § 3 Zustimmungspflichtige Geschäfte (1) Der Geschäftsführer hat – unbeschadet weitergehender Bestimmungen der Vereinssatzung – für folgende Geschäfte die vorherige Zustimmung des Vorstandes oder der im Vereinsregister eingetragenen Vorstände einzuholen: o die Bestellung von Prokuristen und der Widerruf von Prokuren; o Abmachungen über eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung o der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten; o die Aufnahme von langfristigen Krediten, wie Hypotheken (2) Darüber hinaus ist die Zustimmung der Vereinsvertreter bei allen sonstigen über die gewöhnliche Vorstandstätigkeit hinausgehenden Geschäfte einzuholen.“ Neben dem Geschäftsführervertrag galten noch weitere, später vereinbarte Bedienungen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 endete am 29.01.2020. Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau des Beklagten zu 1. Sie war als Geschäftsführerin des A Kreisverbands B (der „KV B“) beschäftigt. Sie erhielt von 2014 bis 2017 vom Kläger, wobei der Kläger insofern (in Kopie) zwei Honorarvereinbarungen für 2014 und 2015 als Anlage K 33 und K 34 vorlegte - auf die verwiesen wird -, Zahlungen i.H.v. EUR 220.980,00. Sie erhielt insofern in 2014 Honorare i.H.v. EUR 141.000,00, in 2015 i.H.v. EUR 30.000,00 und in 2017 i.H.v. EUR 49.980,00. Der KV B verfolgt wie der Kläger dieselben gemeinnützigen Satzungszwecke. Über das Vermögen des KV B wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Beim Kläger fand von August 2018 bis 04.05.2021 eine Außenprüfung des Finanzamts C (das „Finanzamt“)) statt. Die Außenprüfung bezog sich auf den Prüfungszeitraum 2014 bis 2017. Der Kläger legte insofern den (abschließenden) Bericht des Finanzamts (der „FA-Bericht“) mit Schriftsatz vom 17.08.2022 als Anlage vor, auf den vollumfänglich verwiesen wird. Das Finanzamt entzog dem Kläger auf der Grundlage der Außenprüfung die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2014 bis 2017. Das Finanzamt entschied dies u.a. wegen einer unverhältnismäßig hohen Vergütung bzw. die „Gesamtausstattung“ des Beklagten zu 1. Das Finanzamt führte insofern im FA-Bericht aus, dass allein die Verstöße in diesem Kontext ausreichen, um die Gemeinnützigkeit des Klägers zu versagen. Der Entzug der Gemeinnützigkeit führte dazu, dass die (vorher) steuerfreien Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Gewerbebetrieb zu steuerpflichtigen Einkünften wurden. Das Finanzamt verlangte insofern vom Kläger eine Steuerzahlung i.H.v. EUR 582.977,84. Im Zeitraum Dezember 2014 bis 09. Mai 2019 gab der Beklagte zu 1 Mittelzuflüsse des Klägers zugunsten des KV B frei. Diese waren als Spenden bzw. Zuwendungen bezeichnet. Konkret handelte es sich um folgende Mittelzuflüsse (diese zusammen i.F. auch: die „Spenden“): - 09.12.2014 Zuwendung EUR 49.000,00. - 18.05.2015 Zuwendung EUR 85.500,00. - 28.12.2015 Zuwendung EUR 60.000,00. - 04.02.2015 Zuwendung EUR 8.000,00. - 03.12.2015 Spende EUR 48.000,00. - 30.06.2016 Zuwendung EUR 58.000,00. - 21.12.2016 Spende EUR 70.000,00. - 14.07.2017 Spende EUR 80.000,00. - 14.11.2017 Spende EUR 30.000,00. - 15.12.2017 Spende EUR 30.000,00. - 18.04.2018 Spende EUR 50.000,00. - 16.08.2018 Spende EUR 90.000,00. - 12.12.2018 Spende EUR 127.000,00. - 09.05.1019 Spende EUR 150.000,00. Im Übrigen wird wegen der konkreten Freizeichnungen durch den Beklagten zu 1 auf die Ausführungen des Klägers auf S. 4ff. des Schriftsatzes vom 17.08.2022 verwiesen. Der vormalige Beklagte zu 2, ein Rechtsanwalt, stellte dem Kläger mit Rechnung vom 27.06.2017 (Rechnungsnummer 1700199) einen Betrag i.H.v. EUR 30.026,59 in Rechnung. Als Betreff war „A /Unbekannt“ angegeben. Die Rechnungstellung erfolgte nach Zeitanteilen. Dem Kläger liegen insofern keine Tätigkeitsnachweise vor. Mit der Klage vom 02.04.2022 sowie weiteren Klageerweiterungen macht der Kläger gegenüber den Beklagten folgende „Streitgegenstände“ geltend: - Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 wegen der Spenden an den KV B i.H.v. EUR 935.500,00; - Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Erstattung des Schadens, der durch den Verlust der Gemeinnützigkeit entstand i.H.v. EUR 582.977,84; - Anspruch auf Erstattung eines an den (vormaligen) Beklagten zu 2 ausgezahlten Honorarbetrags i.H.v. EUR 30.026,59; - Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Rückerstattung von an die Beklagte zu 3 gezahlten Honoraren i.H.v. EUR 220.980,00. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe die Spenden zu Unrecht veranlasst. Der Beklagte zu 1 habe den Kläger nicht nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit geführt. Er habe damit den Entzug der Gemeinnützigkeit des Klägers herbeigeführt, wobei der Kläger insofern vor allem auf S. 6ff. des FA-Berichts verweist. Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Honorarrechnungen keine Gegenleistung erbracht habe. Die von der Beklagten zu 2 zugesagten Leistungen seien jetzt auch sinnlos. Der Beklagte zu 1 habe es insofern zugelassen, dass zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2017 Honorare an die Beklagte zu 2 ausgezahlt worden seien, ohne dass hierfür eine Gegenleistung durch die Beklagte zu 2 erbracht worden sei. Der Kläger meint, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger die Spenden als Schadensersatz zu leisten. Er habe als Geschäftsführer die Unternehmensführung zu verantworten gehabt. Er sei insofern verpflichtet gewesen, auf die Einhaltung und Verwirklichung der Satzungszwecke des Klägers hinzuwirken. Diese Pflicht habe er verletzt, indem er die Spenden an den KV B veranlasst habe. Grundsätzlich dürften zwar dem KV B freiwillige Leistungen zukommen. Der Beklagte zu 1 habe dem Kläger aber insofern die zur Verwirklichung seines Satzungszwecks nötigen Mittel entzogen. Für die Spenden habe der KV B auch keine Leistungen erbracht. Insofern habe der Beklagte zu 1 letztlich eine Untreue begangen. Darüber hinaus hafte der Beklagte zu 1 auch deshalb, weil er die nach § 3 (2) des GV erforderliche Zustimmung nicht eingeholt habe. Die Veranlassung der Spenden habe nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Beklagten zu 1 gehört. Ferner hafte der Beklagte zu 1 für den Entzug der Gemeinnützigkeit. Er sei als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, alles zu vermeiden, was zum Entzug der Gemeinnützigkeit (§§ 52ff. AO) hätte führen können. Der Beklagte zu 1 habe in mehrfacher Hinsicht dagegen verstoßen. Er habe nicht dafür Sorge getragen, dass die Mittel des Klägers ausschließlich für die Zwecke des Klägers und im Sinne der Selbstlosigkeit genutzt wurden. Der Beklagte zu 1 habe vorrangig eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt, bspw. indem er sein Gehalt in einer Weise erhöht habe, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer gemeinnützigen Wohlfahrtsorganisation nicht hätte akzeptieren dürfen. Hinzu kämen die weiteren vom Finanzamt angeführten Verstöße wie etwa die Honorare für die Beklagte zu 2 (diese weiteren Sachverhalte i.F. auch.: die „weiteren Sachverhalte“). Insofern sei dem Beklagten zu 1 vorzuwerfen, dass er den Entzug der Gemeinnützigkeit herbeigeführt habe, wobei wegen der weiteren Ausführungen v.a. auf S. 13ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 17.08.2022 Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 1 hafte damit auf Schadensersatz i.H.v. EUR 582.977,84, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung ergänzend auf S. 16ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 17.08.2022 Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 1 hafte ferner auf Zahlung von EUR 30.026,59. Er hafte aus Vertrag. Er sei gemäß dem GV zur Wahrung der Vermögensinteressen des Klägers verpflichtet gewesen. Diese Pflicht habe der Beklagte zu 1 verletzt. Die Beklagte zu 3 hafte auf Rückzahlung von EUR 220.980,00 da sie für die Honorarzahlungen keine Gegenleistung erbracht habe. Insofern hafte sie mit dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner; dieser habe die Zahlungen unter Missachtung seiner Treuepflichten gegenüber dem Kläger freigegeben. Der Beklagte zu 1 habe aufgrund seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kläger prüfen müssen, ob Rechnungen aus Honorarverträgen korrekt abgerechnet werden und ob die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Dies habe der Beklagte zu 1 nicht getan. Im Übrigen habe der Abschluss solcher Honorarverträge gemäß § 3 (2) GV der Einwilligung des Vorstandes benötigt, die aber nicht eingeholt worden sei, so dass der Beklagte zu 1 auch aus diesem Grunde hafte. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.548.504,43 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 220.980,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass keine Ansprüche bestehen. Der Beklagten zu 1 behauptet vor allem, dass sämtlichen, hier streitgegenständlichen Zahlungen Gegenleistungen zugrunde gelegen haben. Die Beklagte zu 2 behauptet vor allem, sie habe die Honorare nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Sie habe für den Kläger umfangreiche Arbeitsleistung erbracht. Sie - so die Beklagte zu 2 im Kammertermin - habe überwiegend für den Kläger gearbeitet. Der Beklagte zu 1 meint vor allem, dass die geltend gemachten Ansprüche alle nach § 37 TVÖD verfallen seien. Sie seien auch verjährt. Abgesehen davon habe der Beklagte zu 1 keine Pflichten verletzt. Alle Handlungen seien berechtigt erfolgt, eine Überschreitung von Befugnissen läge nicht vor. Die Beklagte zu 2 meint, der Kläger habe keine Ansprüche gegen sie. Sie habe gearbeitet. Es liege ein Rechtsgrund für die Honorare vor. Außerdem seien die Ansprüche nach § 37 TVÖD verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.