Urteil
11 Ca 7015/11
ArbG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2012:0712.11CA7015.11.00
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Leitsätze
Örtliche und internationale Zuständigkeit; unzulässige subjektive Eventualklagehäufung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 123.451,56 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits gesetzlich zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Örtliche und internationale Zuständigkeit; unzulässige subjektive Eventualklagehäufung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 123.451,56 EUR festgesetzt. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits gesetzlich zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. Die Klage war insgesamt als unzulässig abzuweisen.Ein Schriftsatznachlass nach § 46 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 283 ZPO war dem Kläger nicht zu gewähren. Nach § 283 ZPO kann einer Partei nachgelassen werden, Schriftsätze nachzureichen, wenn das Vorbringen der Gegenseite zwar spät erfolgt, aber in der mündlichen Verhandlung nicht von vornherein ausgeschlossen werden oder deshalb unberücksichtigt bleiben kann, weil es nicht entscheidungserheblich ist. Dies führt dazu, dass die durch den Schriftsatznachlass begünstigte Partei zu den im letzten Schriftsatz des Gegners vorgetragenen Tatsachen ergänzend vortragen kann. In diesem Fall ist die mündliche Verhandlung zu schließen und Verkündungstermin anzuberaumen. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 05. Juli 2012 ist nicht entscheidungserheblich, da die Klage bereits unzulässig ist. Der Tatsachenvortrag der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 3. Juli 2012 ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da bereits die subjektive Eventualklagenhäufung unzulässig ist. Deshalb bedurfte es diesbezüglich keines Schriftsatznachlasses. Der Schriftsatz vom 04. April 2012 ging so rechtzeitig vor dem Kammertermin am 12. Juli 2012 ein, dass diesbezüglich kein Schriftsatznachlass zu gewähren war. Auch auf die Rechtsansicht der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2), dass das Arbeitsgericht Frankfurt am Main international nicht zuständig sei und auch örtlich nicht zuständig sei, die erstmalig im Hinblick auf die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 und im Hinblick auf den Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 03. Juli 2012 als Rüge erhoben wurde, konnte auch kein Schriftsatznachlass gewährt werden. Da die Beklagtenseite bereits die Problematik der internationalen Zuständigkeit und subjektiven Eventualklagenhäufung ansprach, bedurfte es auch keines rechtlichen Hinweises des Gerichts. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unzulässig. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist international nicht zuständig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO). Für Arbeitgeberpassivklagen gilt, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, soweit dieser seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor dem Gericht des Mitgliedsstaates verklagen kann, in dem dieser seinen Wohnsitz hat, Art. 19 Nr. 1 EuGVVO, oder nach Art. 19 Nr. 2 EuGVVO in einem anderen Mitgliedsstaat: a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand. Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (vgl. BAG v. 23.01.2008 - 5 AZR 60/07 - NZA 2008,1374). Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in den Niederlanden. Auch betreibt die Beklagte zu 1) keine Niederlassung in Deutschland. Der Erfüllungsort von Art. 19 Nr. 2 EuGVVO ist in den Niederlanden und nicht in Deutschland. Bei Vorliegen des behaupteten Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte zu 1) wäre auch die Arbeitsleistung, wenn keine andere Regelung zwischen den Parteien getroffen wird, in den Niederlanden zu erbringen. Mithin wäre dann der Erfüllungsort in den Niederlanden. Auch wurde in Deutschland für die Beklagte zu 1) keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist unzulässig. Eine subjektive Eventualklagehäufung ist unzulässig. Eine Streitgenossenschaft kann nicht dadurch in zulässiger Weise begründet werden, dass ein weiterer Beklagter nur hilfsweise (eventual) in den Rechtsstreit einbezogen wird (vgl. Münchner Kommentar, ZPO Schultes ZPO § 59 RdN. 11; Musielak/VVeth, ZPO §§ 59, 60 RdN. 12). Anders als die Stellung eines Hilfsantrags innerhalb eines unbedingten begründeten Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist eine bedingte subjektive Klagehäufung nicht möglich (Zöller/Vollkommer, ZPO §§ 59, 60 RdN. 10). Sie scheitert schon daran, dass über die Parteistellung eines Beteiligten als solche stets Klarheit herrschen muss, sie auch nicht zeitweise in der Schwebe bleiben darf; unter eine Bedingung, auch eine auflösende, darf immer nur Inhalt und Umfang des jeweiligen Antrags gestellt werden, nicht aber die Einbeziehung als Partei des Rechtsstreits (vgl. Beck'scher Online-Kommentar, Dressler, ZPO, § 59 RdN. 14). Eine bloße Verfahrenstrennung hilft vorliegend nicht weiter, da flier bereits die nur bedingte Klageerhebung als solche unzulässig ist. Trotz Hinweis des Gerichts hielt der Kläger an der bedingten Antragstellung hinsichtlich des Beklagten zu 2) für den Fall, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) besteht, fest (vgl. auch BAG vom 31.03.1993 -2 AZR 467/92 - AP Nr. 27 zu §4 KSchG 1969 (LS 1 d. Gr.)).IV.Die Kostenentscheidung ergeht nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m.§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten zu tragen.Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 GKG und §§ 3, 5 ZPO.Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Hierfür liegt ein gesetzlicher Grund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Litera b und c ArbGG.Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung erfolgen auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten bereits über die Frage der internationalen Zuständigkeit der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) sowie im Hinblick auf den Beklagten zu 2) über die Frage, ob eine bedingte subjektive Klageerweiterung zulässig ist. Der am xx.xx.1959 geborene, ledige Kläger trat am 01. September 2010 zunächst bei der A als CTO/Switch Manager ein. Der Kläger wurde in der Niederlassung in der xxxxxxxx in Frankfurt am Main tätig. Hier arbeitete er zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin, Frau B . Ab dem 01. Dezember 2010 erhielt der Kläger einen Vertrag bei der C als CTO/Switch Manager. Er verdiente zunächst € xx.000,00 brutto pro Jahr. Zuletzt galt der Arbeitsvertrag vom 01. Dezember 2010 (Anlage K 3, BI. 17 if. d. A.). Mit Schreiben vom 31. März 2011 informierte Die C ihre Kunden darüber, dass sie mit sofortiger Wirkung ihre Aktivitäten vollständig einstelle. Der Kläger versuchte vergeblich, seine Ansprüche gegen die C geltend zu machen. Seit dem 01. September 2011 läuft gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers ein Insolvenzverfahren. Die Vollstreckung der Ansprüche des Klägers gegen die C verlief erfolglos. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011, eingegangen beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main vorab per Fax am selben Tag und der Beklagten zu 1) am 21. Dezember 2011 zugestellt, Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main vorab per Fax am 01. März 2012 und dem Beklagten zu 2) am 06. März 2012 zugestellt, hat der Kläger seine Klage subjektiv auf den Beklagten zu 2) erweitert, hilfsweise für den Fall, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) besteht. Mit Schriftsatz vom 18.April 2012, vorab per Fax beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am selben Tag eingegangen und der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) am 20. April 2012 zugestellt, hat der Kläger jeweils die Klagen objektiv erweitert. Der Kläger ist der Ansicht, dass mit Wirkung zum 01. April 2011 der Betrieb der C auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Durch zahlreiche Gespräche mit dem Sachverständigen im Insolvenzantragsverfahren, durch Gespräche mit der A in den Niederlanden und durch die Auswertung diverser Unterlagen habe er feststellen müssen, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01. April 2011 auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Wie er herausgefunden habe, habe der Mitarbeiter D bereits am 01. April 2011 sämtliche Kunden der C informiert, dass diese in Zukunft von der A übernommen würden. Weiterhin habe er davon Kenntnis erhalten, dass die Beklagte zu 1) nach dem Betriebsübergang sämtliche Kunden der C übernommen habe. Namentlich handele es sich u. a. um die Kunden E, F, G, H, I, J und K . Auch habe er feststellen müssen, dass die Beklagte zu 1) die Lieferanten der C übernommen habe. Beispielsweise habe sie die Geschäftsbeziehungen zur L übernommen. Darüber hinaus seien auch die wesentlichen materiellen Betriebsmittel der Einheit in Deutschland auf die Beklagte übertragen worden. Die C habe in ihren Geschäftsräumen diverse Hardware betrieben, die im Eigentum der A gestanden haben. Mit Schreiben vom 06. Juni 2011 sei er darüber informiert worden, dass auch diese Betriebsmittel von der Beklagten zu 1) übernommen worden seien. Die Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2) sei notwendig für den Fall, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestünde. In diesem Fall würden seine Gehaltsansprüche in Form von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) werde als faktischer Geschäftsführer in die Haftung genommen. Der Beklagte zu 2) sei im Außenverhältnis als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer gegenüber Geschäftspartnern aufgetreten. Als Beispiel sei dass Service Agreement mit der K am 10. März 2011 genannt, welches der Beklagte zu 2) für die C unterzeichnet habe. Auch sei der Beklagte zu 2) gegenüber den Mitarbeitern der C als Geschäftsführer aufgetreten und habe diesen Weisungen erteilt. Die faktische Geschäftsführerstellung ergebe sich auch anschaulich aus einem E-Mailverkehr vom 22. Februar 2011 sowie aus einem Schreiben vom 31. März 2011. In diesem Schreiben habe der Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass er die Aktivitäten der C beendet habe. Dies habe der Beklagte zu 2) ihm dann auch noch mündlich im Rahmen einer Telefonkonferenz am gleichen Tag bestätigt. Der Beklagte zu 2) habe es unterlassen, als faktischer Geschäftsführer seinen Pflichten nachzukommen. Insbesondere habe der Beklagte zu 2) es unterlassen, ihm Lohn zu zahlen, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer abzuführen. Ferner habe der Beklagte zu 2) es unterlassen, einen lnsolvenzantrag zu stellen, obwohl die Gesellschaft de facto zahlungsunfähig gewesen sei und der Beklagte zu 2) hiervon wusste. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist und seit dem 01.04.2011 mit der Beklagten zu 1) fortbesteht; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.715,10 seit dem 01. Juni 2011 zu zahlen; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.715,10 seit dem 01. Juli 2011 zu zahlen; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.715,10 seit dem 01. August 2011 zu zahlen; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.715,10 seit dem 01. September 2011 zu zahlen; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.715,10 seit dem 01. Oktober 2011 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 9.564,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Schreiben vom 28.03.2012 erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) beendet worden ist, sondern über den 30.04.2012 hinaus unverändert fortbesteht; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.715,10 seit dem 01. November 2011 zu zahlen; die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.715,10 seit dem 01. Dezember 2011 zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1715,10 seit dem 01. Juni 2011 zu zahlen; den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1715,10 seit dem 01. Juli 2011 zu zahlen; den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1715,10 seit dem 01. August 2011 zuzahlen; den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1715,10 seit dem 01. September 2011 zuzahlen; den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.416,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1715,10seit dem 01. Oktober 2011 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag In Höhe von € 9.564,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.500,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1715,10seit dem 01. November 2011 zu zahlen; den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie für den Monat November 2011 einen Betrag in Höhe von € 6.500,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1715,10 seit dem 01. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die Klage gegen sie bereits unzulässig sei. Sie rüge ausdrücklich die örtliche internationale Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Da sie ihren Sitz unstreitig in den Niederlanden habe, komme eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 19 Nr. 1 EuGWO nicht in Betracht. Eine Zuständigkeit nach Art. 19 Nr. 2 EuGVVO sei vorliegend bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht gegeben. Regelmäßiger Arbeitsort im Sinne des Art. 19 Nr. 2 EuGVVO sei grundsätzlich der Sitz des Betriebs des Arbeitgebers. Nach dem Vortrag des Klägers wäre der Betrieb der C auf sie übergegangen und würde dann, dies als zutreffend unterstellt, dazu führen, dass der jetzige Sitz des Betriebes und damit der regelmäßige Arbeitsort in den Niederlanden wäre. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - NZA 2011, 1143. Sie sei unstreitig nicht von Deutschland aus tätig. Unstreitig habe der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt vor oder nach dem angeblichen Betriebsübergang für die Beklagte zu 1) Arbeitsleistung in Frankfurt am Main erbracht. Angebliche Ansprüche des Klägers gegen sie wären daher nach § 19 EuGVVO in den Niederlanden geltend zu machen. Überdies sei die Klage auch unbegründet. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BOB liege nicht vor. Hinsichtlich der Behauptungen sowie Ansichten der Beklagten zu 1), dass kein Betriebsübergang auf sie vorliege, wird auf die Ausführungen der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 04. April 2011, S. 3 - 9 (BI. 156 - 162 d. A.) verwiesen. Die Zahlungsansprüche seien überdies auch deshalb nicht begründet, da der Kläger unstreitig keine Arbeitsleistung für sie erbracht habe und auch seitens des Klägers die Arbeitsleistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten wurde. Vor Erhebung der Klage habe der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt bei ihr gemeldet. Im Übrigen wären etwaige Ansprüche auch bereits verfallen. § 9 des Arbeitsvertrages vom 01. Dezember 2010 regle eine Ausschlussfrist, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen sind. Ein etwaig begründetes Arbeitsverhältnis sei spätestens durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Ablauf des 30. April 2012 beendet worden. Das Kündigungsschutzgesetz fände keine Anwendung. Auch fordere sie den Kläger auf, mitzuteilen, welche anderweitigen Verdienste im Sinn des § 615 Satz 3 BGB er in den Zeiträumen, für die er Annahmeverzugslohn geltend mache, erzielt habe. Bis zur Erfüllung ihres Auskunftsanspruches berufe sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die gegen ihn gerichtete Klage bereits unzulässig sei. Es werde ausdrücklich die örtliche und internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gerügt. Er habe seinen Wohnsitz und damit auch seinen allgemeinen Gerichtsstand in den Niederlanden. Der Kläger begründe mit keinem Wort, warum das angerufene Gericht für die Entscheidung über diese Klage zuständig sein sollte. Überdies sei die Klage auch bereits deshalb unzulässig, weil es sich um eine unzulässige subjektive Eventualklagehäufung handele, da die Ansprüche gegen ihn nur für den Fall geltend gemacht werden, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestünde. Eine subjektive Klagehäufung könne jedoch nicht unter einer Bedingung erfolgen, auch nicht unter einer innerprozessualen Bedingung. Denn die Frage, ob jemand überhaupt Partei eines Rechtsstreits sei, könne nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Überdies sei die Klage auch unbegründet. Auf den Vortrag des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 03. Juli 2011, S. 3 - 5, Bl. 186- 188 d. A., wird verwiesen.Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.