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Urteil

11 Ca 2933/19

ArbG Frankfurt 11. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2019:1016.11CA2933.19.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.04.2019 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin gemäß Arbeitsvertrag vom 02.05.2018 weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.697,25 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundneunzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.083,00 EUR (in Worten: Eintausenddreiundachtzig und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2019 an die Klägerin zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.697,25 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundneunzig und 251100 Euro) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.083,00 EUR (in Worten: Eintausenddreiundachtzig und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2019 an die Klägerin zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.370,63 festgesetzt. B. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit nach Art und Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.04.2019 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin gemäß Arbeitsvertrag vom 02.05.2018 weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.697,25 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundneunzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.083,00 EUR (in Worten: Eintausenddreiundachtzig und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2019 an die Klägerin zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.697,25 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundneunzig und 251100 Euro) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.083,00 EUR (in Worten: Eintausenddreiundachtzig und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2019 an die Klägerin zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.370,63 festgesetzt. B. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit nach Art und Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Der allgemeine Feststellungsantrag zu 2) ist bereits unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Folgekündigungen drohen. II. Der punktuelle Kündigungsschutzantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung vom 24. April 2019 aufgelöst worden, da sie sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist. Sie ist nicht durch Gründe in der Person der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bedingt. 1. Die Kündigung gilt nicht gemäß §§ 4, 7 KSchG als wirksam. Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin am 25. April 2019 zugegangen. Sie hat am 07. Mai 2019 und damit innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erhoben, die der Beklagten am 14. Mai 2019 zugestellt worden ist. 2. Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin ist seit dem 03. Mai 2018 und damit länger als sechs Monate bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt, tätig. 3. Die Kündigung ist unwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt. Die Beklagte stützt die Kündigung auf Sicherheitsbedenken, da von der Klägerin ein Innentäterrisiko ausgehe und dies im Flugbetrieb verheerende Folgen haben könne. Derartige personenbedingte Umstände können je nach Lage des Einzelfalls zwar grundsätzlich geeignet sein, eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zu rechtfertigen. Soweit es um den Flugbetrieb der Beklagten geht, ist das dadurch hervorgerufene erhöhte Sicherheitsbedürfnis, wie es auch in Ziffer 11.1.11 der DurchführungsVO 2015/1998 der EU zum Ausdruck kommt, zu beachten. Das darf allerdings nicht dazu führen, dass bereits allein die Ansicht der Beklagten, es bestünden Sicherheitsbedenken gegen die Klägerin, als Kündigungsgrund anzuerkennen ist. Das Gericht muss vielmehr anhand der ihm vorgetragenen Tatsachen selbständig prüfen können, ob diese die vorgetragenen Sicherheitsbedenken rechtfertigen, und zwar etwa in ähnlichem Maße und Umfang, wie bei der vergleichbaren Verdachtskündigung zu prüfen ist, ob die vorliegenden Tatsachen einen hinreichend schweren Verdacht einer gewichtigen Tat zu begründen vermögen (vgl. BAG, Urteil vom 27. September 1960— 3 AZR 171/58 — Rn. 9 in juris; BAG, Urteil vom 28. Februar 1963 — 2 AZR 342/62 — Rn. 9 in juris). Daran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass mit der Person der Klägerin hinreichend gewichtige Sicherheitsbedenken einhergehen. Selbst wenn man das Testergebnis einer „roten Ampel" als ausreichend betrachten wollte, wäre die Beklagte insoweit beweisfällig geblieben. Denn sie hat das Testergebnis weder zur Gerichtsakte gereicht noch sonst unter Beweis gestellt. Davon abgesehen genügt eine „rote Ampel" für sich betrachtet nicht. Für die Kammer ist schon nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja auf welchen wissenschaftlichen Erwägungen der Test basiert. Die Beklagte hat sich hierzu nicht erklärt. Auch ist unklar, unter welchen Umständen die Klägerin den Test absolvieren musste und welche Fragen zu beantworten waren. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, darzulegen, welche Erkenntnisse mit welchen Antworten beziehungsweise Antwortkombinationen einhergehen. Schließlich überzeugt es auch nicht, den Test — soll er für eine personenbedingte Kündigung herangezogen werden — lediglich automatisiert durch einen nicht näher bezeichneten Provider auswerten zu lassen. III. Da durch die erstinstanzliche Entscheidung die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24. April 2019 festgestellt ist und auch keine überwiegenden entgegenstehenden Arbeitgeberinteressen dargelegt sind, steht der Klägerin auch ihr arbeitsvertraglicher Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigten Abschluss des Rechtsstreits zu (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84 — in AP Nr. 14 zu § 611 BGB „Beschäftigungspflicht'). IV. Die Anträge zu 4) und 5) sind begründet. Die Klägerin verlangt zu Recht die Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung in Höhe von monatlich EUR 1.697,25 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.083,00 netto für die Zeit vom 01. Juli 2019 bis 31. August 2019 gemäß §§ 615 S. 1, 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug. Ein Angebot der Klägerin nach §§ 294 ff BGB bedurfte es nach dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung nicht (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 — 5 AZR 249/11— in NZA 2012, 858; BAG; Urteil vom 13. Juli 2005 — 5 AZR 578/04 — in NZA 2005, 1348). Das von der Klägerin erhaltene Arbeitslosengeld ist gemäß § 11 Nr. 3 KSchG in Abzug zu bringen. Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. V. Die von der Klägerin mit den Anträgen zu 6) und 7) erhobene Stufenklage ist vollumfänglich unbegründet. Die Klägerin steht die begehrte Auskunft über die durchschnittliche Mehrflugstun-denanzahl ihrer Beschäftigtengruppe in den Monaten Juli und August 2019 nicht zu. 1. Die Besonderheit der Stufenklage liegt in erster Linie darin, dass ein unbestimmter Antrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. ZPO zugelassen wird. Die Stufenklage soll der Klägerin keineswegs die Prozessführung allgemein erleichtern. Vielmehr muss ihr Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihr auf der letzten Stufe ihrer Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die sie auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbei zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - in NJW 2011, 1815), jedoch nicht, um sich eine sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Information zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - in NJW 2012, 3722). 2. Vorliegend bedarf es nicht der Auskunft über die durchschnittliche Mehr-flugstundenanzahl der Beschäftigtengruppe der Klägerin, um einen konkret bezifferten Annahmeverzugszahlungsanspruch geltend machen zu können. Daher steht der Klägerin auch kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch des von ihr geltend gemachten Inhalts zu. a. Nach § 615 S. 1 BGB hat die Beklagte die Vergütung an die Klägerin zu zahlen, die diese bei Weiterbeschäftigung verdient hätte. Die Rechtslage ist derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar. Für Zeiten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet, aber Anspruch auf Vergütung hat, wird ein Durchschnittsbetrag, der in vorangegangenen Zeiträumen erreicht wurde, zugrunde gelegt (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1994 — 6 AZR 853/93 — in AP BGB § 615 Nr. 56). b. Für dieses Lohnausfallprinzip ist die durchschnittliche Mehrflugstundenan-zahl der Beschäftigtengruppe der Klägerin nicht relevant. Maßgeblich ist allein der Durchschnittsverdienst der Klägerin und nicht ein Median. Dieser kann allenfalls ein Indiz, aber nicht anspruchsbegründend sein. Die Klägerin ist insoweit auch nicht schutzlos gestellt. Es ist ihr möglich, entsprechende Vergleichszeiträume aus zurückliegenden Zeiten zu bilden und ihre Mehrflugstundenvergütung hieraus zu berechnen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes errechnet sich wie folgt: Für den Antrag zu 1. sind nach vorangegangenen Teil-Vergleich der außerordentlichen Kündigung noch 1,5 Bruttomonatsgehälter angesetzt. Der Antrag zu 2. ist wertmäßig nicht gesondert berücksichtigt. Der Antrag ist mit einem Bruttomonatsgehalt bemessen. Eine Wertaddition der Anträge und 5. fand gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht statt. Der Antrag zu 6. ist mit 50,- EUR und der Antrag zu 7. mit 500,- EUR bewertet. Gründe, die Berufung gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Die Parteien streiten nach vorherigem Teil-Vergleich noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über einen Auskunftsanspruch, Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung. Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen und beschäftigt über 18.000 Arbeitnehmer im Bereich des fliegenden Personals. Eine Personalvertretung ist gebildet. Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung 52 Jahre alte und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin trat am 03. Mai 2018 als Flugbegleiterin mit Stationierungsort in A in das Anstellungsverhältnis zur Beklagten ein. Es gilt der Arbeitsvertrag vom 02. Mai 2018 (Anlage K1, BI. 5 f. d.A.). Das Brut-tomonatsgrundgehalt beträgt zuzüglich einer Schichtzulage EUR 1.697,25. Teil des Safety Management Systems. der Beklagten ist die Durchführung eines Testverfahrens für neue Mitarbeiter/innen im Bordbereich. Ziel dieses Testverfahrens ist es, das Potential zur Radikalisierung zu ermitteln. Es sollen Aggrava-tionstendenzen („absichtliches Verstellen") erkannt werden. Dadurch soll letztlich das Risiko einer innerbetrieblichen, von aktuellen oder potentiellen Mitarbeiter/in-nen-ausgehenden Gefahr zur Setzung einer firmenschädigenden oder im Extremfall zur terroristischen Handlung reduziert werden. Seit dem Jahr 2017 wird hierzu ein sogenannter „ITR"-Test (Insider Threat Risk Inventory) genutzt. Hierbei handelt es sich um ein IT-gestütztes, validiertes Testverfahren mit ca. 200 Items zur Selbsteinschätzung. Das Ergebnis wird automatisch durch einen von der Beklagten beauftragten Provider ausgewertet und mittels eines Ampelsystems (grün, gelb oder. rot) angezeigt. Aufgrund eines internen Fehlers wurde das Testverfahren für Einstellungen im Zeitraum vom 28. September 2017 bis 02. Oktober 2018 nicht durchgeführt. Die Klägerin wurde daraufhin am 11. März 2019 zu einer Nachtestung eingeladen. Mit Schreiben vom 24. April 2019 (Anlage K2, BI. 6 d.A.), das der Klägerin am 25. April 2019 zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich mit Wirkung zum 30. Juni 2019. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben, bei Gericht eingegangen am 07. Mai 2019 und der Beklagten zugestellt am 14. Mai 2019. Sie beantragt, 1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2019 nicht aufgelöst worden ist. 2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen. aufgelöst worden ist. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin gemäß Arbeitsvertrag vom 02. Mai 2018 weiter zubeschäftigen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, 1.697,25 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.083,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2019 an die Klägerin zu zahlen. 5. Die Beklagte zu verurteilen, 1.697,25 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.083,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2019 an die Klägerin zu zahlen. 0. Die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die durchschnittliche Mehrflugstundenzahl der Beschäftigtengruppe der Klägerin in den Monaten Juli und August 2019 zu erteilen. 1. Die Beklagte zu verurteilen, nach Auskunftserteilung die sich hieraus ergebende Mehrflugstundenvergütung abzurechnen und den Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, bei der Klägerin habe das ITR-Testergebnis eine rote Ampel angezeigt. Damit sei eine von der Klägerin ausgehende konkrete potentielle Gefahr für die Sicherheit festgestellt worden. Diese erheblichen Bedenken machten ihr eine weitere Beschäftigung unmöglich. Gemäß Ziffer 11.1.11 der Durchführungs VO 2015/1998 der EU sei sie verpflichtet, zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider Maßnahmen zur Förderung der Sicherheitskultur in ihr Luftsicher-heitsprogramm aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und damit auf die Akte verwiesen, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.