Beschluss
11 BV 741/03
ArbG Frankfurt 11 BV 741/03. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2004:1014.11BV741.03.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der EDV- und IT-Branche, mit mehreren Betrieben bundesweit und mit Unternehmenssitz in A. In den Betrieben sind Betriebsräte gewählt worden, die den Antragsteller errichtet haben. Die Antragsgegnerin wurde aus der Firma B heraus gegründet. Die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, die bei der Firma C tätig gewesen waren, gingen im Wege des Betriebsüberganges auf die Antragsgegnerin über. Unter dem 02. Juli 1999 schlossen die Beteiligten im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang eine Anerkennungsbetriebsvereinbarung, die für alle Beschäftigten der Antragsgegnerin weiter Geltung entfalten sollte (BI. 7 — 10 d. A.). In Folge der Anerkennungsbetriebsvereinbarung D gilt in dem Unternehmen die Betriebsvereinbarung über die Aufwandserstattung für Mitarbeiter mit Einsatzwechseltätigkeit im Geschäftsgebiet Information Technology Service (ITS) (BV Aufwandserstattung (ITS) (BI. 20— 30 d. A.). Der Antragsteller kündigte mit Schreiben vom 24. September 2003 Ziffer 4.3 der BV Aufwandserstattung ITS und zwischenzeitlich Ziffer 4 insgesamt der BV Aufwandserstattung ITS. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er eine zulässige Teilkündigung der BV Aufwandsentschädigung ITS erklärt habe, da die gekündigten Regelungstatbestände eigenständig abgegrenzt und ohne Rückwirkung auf andere in der Betriebsvereinbarung geregelte Sachverhalte zu sehen seien. Der Antragsteller führt aus, dass unter Ziffer 4 eine materielle Arbeitszeitregelung getroffen werde, die für sich alleine und bezogen auf die Frage der materiellen Dauer der Arbeitszeit Festlegungen treffe. Die sonstigen Regelungselemente der Betriebsvereinbarung seien eigenständig und bilden im Übrigen ein in sich abgeschlossenes Regelungsprogramm. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Seitens des Antragstellers mit Schreiben vom 24. September 2003 erfolgte Teilkündigung zu Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung über Aufwandserstattung vom 16. September 1997 in Form der Anerkennungsbetriebsvereinbarung vom 02. Juli 1999 wirksam ist, 2. festzustellen, dass die im Antrag zu Ziffer 1 genannte Betriebsvereinbarung mit Ausnahme der Regelung nach Ziffer 4 weiter gilt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin wendet ein, dass die Teilkündigung nicht möglich sei, da es sich bei der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung um ein in sich abgeschlossenes Regelwerk handle. Der Antrag ist zulässig. Ihm fehlt nicht das im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse, weil zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Teilkündigung von Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung Aufwandserstattung ITS Rechtswirkung entfaltet. Der Antragsteller ist auch gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG antragsbefugt, weil die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung in allen Betrieben des Unternehmens der Antragsgegnerin Anwendung findet und der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der Anerkennungsbetriebsvereinbarung zuständig gewesen ist. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat dann kraft Gesetzes für den Regelungsstreit zuständig, wenn zum einen das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betroffen sind und zum Anderen die entsprechenden die entsprechende Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BAG, Entscheidung vom 26.01.1993 in AP Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972). Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 ArbGG durch Beschluss der Kammer unter Berücksichtigung von § 84 ArbGG. Der Antrag ist nicht begründet. Die Betriebsvereinbarung vom 16. September 1997 zu Ziffer 4 über die Aufwandserstattung für Mitarbeiter mit Einsatzwechseltätigkeit im Geltungsgebiet Information Technology Service ITS in Form der Anerkennungsbetriebsvereinbarung vom 02. Juli 1999 ist nicht rechtswirksam durch die von dem Antragsteller erklärten Teilkündigungen gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt worden. Die Betriebsvereinbarung Aufwandserstattung ITS gilt fort. Nach § 77 Abs. 5 BetrVG können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten grundsätzlich gekündigt werden. Die Betriebsvereinbarung kann die Modalitäten der Kündigung vom Gesetz abweichend regeln. Entsprechende Regelungen sind vorliegend nicht zu beachten. Der Antragsteller hat die Betriebsvereinbarung Aufwandserstattung ITS jedoch nicht insgesamt gekündigt, sondern nur eine Teilkündigung ausgesprochen. Eine Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch nur zulässig, wenn dies gesondert vereinbart ist, oder sie nur einem von dem übrigen Inhalt der Betriebsvereinbarung sachlich unabhängigen und selbstständigen Teilkomplex betrifft (so schon BAG, 1. Senat, Entscheidung vom 17.04.1959 AZ.: 1 AZR 83/58). Enthält danach eine Betriebsvereinbarung die Regelung verschiedener Fragenbereiche, so ist eine Teilkündigung hinsichtlich eines Fragenbereiches grundsätzlich nicht zulässig. Eine solche Teilkündigung ist nur dann möglich, wenn ihre Zulässigkeit besonders vereinbart ist, oder wenn die Auslegung der Betriebsvereinbarung oder deren Ergänzung gemäß § 157 BGB ausnahmsweise die Zulässigkeit der Teilkündigung ergibt. Die Betriebsvereinbarung Aufwandserstattung ITS regelt die Frage der Aufwandserstattung bezüglich des Mehraufwandes eines Arbeitnehmers im Außendienst, der ihm in Folge der Außendiensttätigkeit entsteht.; Die Betriebsvereinbarung legt unter Ziffer 1 den Geltungsbereich fest und bestimmt unter Ziffer 2, welche Außendienstmitarbeiter der Betriebsvereinbarung unterfallen sollen. Darüber hinaus wird unter Ziffer 3 geregelt, dass Außendienstmitarbeiter steuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer mit Einsatzwech-seltätigkeit zu behandeln sind. Es wird bestimmt, dass dies auch dann gelten soll, wenn ausschließlich fest zugeordnete Einsatzstellen / Kunden betreut werden. Darüber hinaus wird die Frage der Arbeitszeit unter Ziffer 4 geregelt und unter Ziffer 5 Fragen der Aufwandserstattung bezogen auf die beruflich bedingten Mehraufwendungen für Verpflegung und Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle. Schließlich legt Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung die Frage der Nutzung eines Privat-KFZ / Firmen-KFZ bezogen auf diese Außendienst-rnitarbeiter fest. Auch wenn unter Ziffer 4 Fragen der materiellen Arbeitszeit geregelt werden, bestimmt die Betriebsvereinbarung insgesamt Fragen der Aufwandsentschädigung für Außendienstmitarbeiter im Falle des Einsatzes bei den Kunden. Die Fragen der Aufwandserstattung für Verpflegung und Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort können nicht unabhängig von der Frage der festgelegten Arbeitszeit und deren Behandlung abgerechnet und geregelt werden. Auch bestimmt sich die Frage der Fahrtkosten nach der Zuordnung der Außendienstmitarbeiter bezogen auf den Kunden. Ebenso wird die Höhe der Verpflegungspauschalen nicht unter Ziffer 4, sondern unter Ziffer 5 geregelt. Danach erhalten Außendienstmitarbeiter, deren übliche Arbeitsstätte sich an einem D-Standort oder einer B-Konzerngesellschaft befinden, im Regelfall an der entsprechenden Arbeitsstätte keine Mehraufwendungen und Verpflegungspauschalen. Die Arbeitszeit unter Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung und deren Festlegung und Behandlung bestimmt dann unter Berücksichtigung von Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung die Übernahme von Kosten bezogen auf Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle. Insoweit kann vorliegend nur davon ausgegangen werden, dass die Betriebsvereinbarung insgesamt Fragen des Außeneinsatzes von Außendienstmitarbeitern regelt. Soweit die Fragen der festgelegten Arbeitszeit nicht mehr in der Betriebsvereinbarung geregelt werden, sind Fragen der Aufwandserstattung bezogen auf Verpflegung und Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle z. B. nicht mehr eindeutig zu klären. Außerdem ist im Rahmen der Auslegung dieser Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen, dass die Betriebsparteien ein Gesamtregelungswerk bezogen auf die Fragen des Einsatzes der Außendienstmitarbeiter haben treffen wollen. Es ist nicht auszuschließen, dass die eine oder andere Ziffer nur deshalb die festgelegte Regelung enthält, weil in anderen Bereichen, z. B. bezogen auf Fahrtkosten, Zugeständnisse gemacht worden sind. Insgesamt ist die Betriebsvereinbarung Aufwandserstattung deswegen als eine einheitliche Regelung zu betrachten. Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung oder Ziffer 4.3 hinsichtlich Wege-zed und Fahrzeit kann nicht herausgelöst und getrennt gewertet werden. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.