Teilurteil
10 Ca 8381/15
ArbG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0804.10CA8381.15.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer sich im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unwirksam erweisenden außerordentlichen Kündigung
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20. November 2016 nicht aufgelöst wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 161.070,00 (in Worten: Einhunderteinundsechzigtausendsiebzig Euro) brutto abzüglich Euro 9.107,89 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 92.040,00 brutto abzüglich Euro 9.107,89 netto seit dem 4. März 2016 sowie aus Euro 69.030,00 seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, Euro 200,00 (in Worten: Zweihundert Euro) brutto auf das Konto des Klägers bei der ............-Bank, IBAN DE ........., BIC .........zur Versicherungsscheinnummer (.............) zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.960,26 (in Worten: Viertausendneunhundertsechzig und 26/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 2.023,26 seit dem 4. März 2016 und aus Euro 2.937,00 seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen.
Die Anträge zu 8. bis 10. und 20. bis 22. werden im Übrigen abgewiesen.
Der Widerantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des "3. Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 12.12.2006 sowie zum Ergänzungsvertrag vom 06.11.2007 sowie zum 2. Ergänzungsvertrag vom 16.01.2009 " vom 22. April 2015 wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 224.709,16 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer sich im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unwirksam erweisenden außerordentlichen Kündigung Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20. November 2016 nicht aufgelöst wurde. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 161.070,00 (in Worten: Einhunderteinundsechzigtausendsiebzig Euro) brutto abzüglich Euro 9.107,89 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 92.040,00 brutto abzüglich Euro 9.107,89 netto seit dem 4. März 2016 sowie aus Euro 69.030,00 seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, Euro 200,00 (in Worten: Zweihundert Euro) brutto auf das Konto des Klägers bei der ............-Bank, IBAN DE ........., BIC .........zur Versicherungsscheinnummer (.............) zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.960,26 (in Worten: Viertausendneunhundertsechzig und 26/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 2.023,26 seit dem 4. März 2016 und aus Euro 2.937,00 seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen. Die Anträge zu 8. bis 10. und 20. bis 22. werden im Übrigen abgewiesen. Der Widerantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des "3. Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 12.12.2006 sowie zum Ergänzungsvertrag vom 06.11.2007 sowie zum 2. Ergänzungsvertrag vom 16.01.2009 " vom 22. April 2015 wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 224.709,16 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. Die Klage ist nur zum Teil entscheidungsreif. Bezogen auf die Frage der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung (Antrag zu 2.) bedarf es noch weiterer Sachaufklärung und ggf. einer Beweisaufnahme, wobei die endgültige Entscheidung über eine Beweisaufnahme - worauf nicht zuletzt wegen des letzten Schriftsatzes des Beklagten zur Vermeidung von Missverständnissen hingewiesen wird - grundsätzlich, so keine schriftliche Befragung erfolgt, der jeweils im Termin tätigen Kammer obliegt (§§ 53, 58 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)einerseits und §§ 55 Absatz 4 Nr. 2, 56 Absatz 1 Nr. 4 ArbGG andererseits). Der Hilfsantrag zu 16. ist noch nicht entscheidungsreif, da der Anspruch auf Urlaubsabgeltung - wie dem Kläger ausweislich seiner Antragstellung zu 29. bekannt ist - von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist, über die eine Entscheidung noch aussteht; über den zugehörigen Hauptantrag wurde auch noch nicht entschieden. Die Anträge zu 3. und 29. und der Widerantrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind bisher noch nicht angefallen. Soweit der Rechtsweg gerügt wurde, ist gemäß § 17 a Absatz 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz zunächst vorab über diesen zu entscheiden. B. Soweit die Klage und die Widerklage entscheidungsreif sind, ist die Klage überwiegend begründet und die Widerklage unbegründet. Es ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten nicht aufgelöst wurde (I.). Der Beklagte ist zur Zahlung des Monatsgrundgehaltes, des Weihnachtsgeldes 2015, des geldwerten Vorteils der KFZ-Nutzung und der vermögenswirksamen Leistungen zu verurteilen (II.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Zahlungen für die entgangene Nutzung des Dienstwagens als den Gegenwert des steuerlichen Vorteils (III.). Der zur Entscheidung angefallene Widerantrag auf Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit der dritten Ergänzungsvereinbarung ist abzuweisen (IV.). I. Die außerordentliche Kündigung vom 20. November 2015 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Ihre Wirksamkeit wird nicht gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2, §§ 4 und 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fingiert, da der Kläger rechtzeitig binnen dreier Wochen nach ihrem Zugang am 20./21. November 2015 Klage erhoben hat; die Klage wurde bereits am 9. Dezember 2015, also binnen dreier Wochen, zugestellt, so dass es auf die Wirkungen der Zustellung gemäß § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht weiter ankommt. Die außerordentliche Kündigung verstößt gegen § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung ist eine außerordentliche Kündigung dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe bezüglich der unterlassenen Information des G und des Präsidiums (Kündigungsgrund A.) rechtfertigen die außerordentliche Kündigung nicht. Selbst wenn anzunehmen ist, dass der Kläger gegen § 3 der RVO verstieß, als er nach Erlangung der Informationen von Herrn L zu der 6,7 Millionen-Zahlung und über den "M-Vertrag" nicht zeitnah G informierte, rechtfertigt dies - in Ansehung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen - keine außerordentliche fristlose Kündigung. a) Grundsätzlich rechtfertigen so genannte Schlechtleistungen nur in seltenen Fällen eine fristlose Kündigung. In der Regel berechtigen sie - nach Abmahnung - je nach Einzelfall zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2003 - 14 Sa 657/03; LAG Köln, Urteil vom 2. Juli 1987 - 3/7 Sa 113/87 in: LAGE § 626 BGB Nr. 32; Fischermeier in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften, von Etzel/Bader u.a., 11. A. Köln 2016, (zitiert: KR-Sachbearbeiter), § 626 BGB Rz 458; KR-Griebeling/ Rachor, § 1 KSchG Rz 448; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 11. A. München 2015 (zitiert: Stahlhacke/Preis/Vossen, Rz) Rz 596). Etwas anderes soll bei absichtlichen oder bewussten Schlechtleistungen mit hohen Schäden oder Fehlleistungen mit nicht wiedergutzumachenden Schäden und Wiederholungsgefahr oder bei besonders schwerem und folgenreichem Versagen eines gehobenen Angestellten gelten (KR-Fischermeier, a.a.O. Rz 146, 458; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz 600). Diese Anforderungen begründen sich daraus, dass eine Kündigung nicht die Sanktion für einen vergangenen Pflichtverstoß, sondern die Reaktion auf die Annahme ist, dass auch in Zukunft mit derartigen Verstößen zu rechnen sei (sog. Prognoseprinzip: z.B. KR-Fischermeier, § 626 BGB Rz 118 f) . b) Ein Ausnahmefall der benannten Kategorien liegt nicht vor. Zwar war der Kläger an leitender Stelle tätig (aa)), aber selbst dann, wenn man annimmt - was im Folgenden offen gelassen bzw. unterstellt wird -, dass er im Sommer und Herbst 2015 die vom Beklagten angenommenen Informationspflichten gemäß § 3 Ziffer 4 der RVO gegenüber G nicht ordnungsgemäß erfüllt hat (bb)), dass er bereits im Juli 2015 den M-Vertrag samt Vermerk erhielt (cc)) und dass nicht von einer Rechtfertigung oder Entschuldigung ausgegangen werden kann (gg)), ergeben die Umstände des Einzelfalls, dass es dem Beklagten nicht unzumutbar war, zumindest die Kündigungsfrist abzuwarten (hh)). Die weiteren vom Beklagten angenommenen Pflichtverstöße - nämlich die unterbliebene Information des Präsidiums (dd)), das Schweigen während der Konferenz am 16. Oktober 2015 (ee)), die fehlende Bestückung der Ordner mit dem M-Vertrag (ff)) - sieht die Kammer als nicht gegeben an. Die Kammer geht davon aus, dass der Präsident und der Generalsekretär seit dem 9. Oktober 2015 über die Existenz und den Inhalt des M-Vertrages und des Vermerkes informiert waren (ee)). aa) Der Kläger hatte eine leitende Position, wenn auch nicht im Sinne eines leitenden Angestellten. So war er nicht nur Direktor, sondern auch der ständige Vertreter des Generalsekretärs und hatte damit die zweithöchste Position im hauptamtlichen Bereich des Beklagten inne. Sowohl durch die Satzung (§ 37 Ziffer 1) als auch durch die Rechts- und Verfahrensordnung (§ 3) und die Finanzordnung (§ 1, § 4 a.E.) waren ihm in seiner Rolle als ständiger Vertreter, aber auch als Direktor für Recht und für Finanzen eigenständige und eigenverantwortliche Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen. bb) Es bleibt offen, ob dem Beklagten zu folgen ist, wenn er annimmt, der Kläger habe im Sommer und Herbst 2015 gegen ihm obliegende Informationspflichten gemäß § 3 Ziffer 4 der RVO gegenüber G verstoßen; dies soll im folgenden unterstellt werden. Unterstellt wird somit, dass es dem Kläger oblag, "unverzüglich" nach Erhalt der Informationen des Herrn L bzw. nach dem Erhalt von Rechercheergebnissen diesbezüglich im Juli 2015 und auch nach Erlangung der Kenntnis von der Existenz des "M-Vertrages" G in dessen Funktion als "den für Rechts- und Satzungsfragen zuständigen Vizepräsidenten" zu informieren. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass der Herleitung einer solchen Informationspflicht aus der RVO entgegen stehen könnte, dass sie sich in einem Regelwerk befindet, welches ausweislich seiner §§ 1 und 2 Vorgaben für die Handlungsweisen vor allem von Verbänden, Vereinen, Spielern, Trainern, Funktionsträgern und Schiedsrichtern, vor allem im Zusammenhang mit Spielen, bestimmt und den Umgang mit Verstößen, insbesondere Zuständigkeiten, Verfahrensweise und Rechtsprechung, ausgestaltet, definiert und regelt. Es geht um die Spielordnung, das Ligastatut und den Spielbetrieb im Fußballsport der Bundesrepublik Deutschland, soweit er zum Beklagten gehört. Dabei befassen sich die §§ 4 ff RVO mit Fragen von Sperren bei Feldverweis, Doping, Spielmanipulation, Spielervermittlung, Spielorganisation und der Beachtung von Statuten; es werden Strafrahmen, Strafarten, Entscheidungskompetenzen und Verfahrensfragen geregelt. Es geht also nicht um das Verhalten des Beklagten selbst im Sinne von so genannten "Compliance"-Fragen gegenüber Dritten oder außerhalb von dessen Organisationsstruktur und Spielbetrieb. Lediglich die Formulierung in § 1 Ziffer 1 RVO, nach der sich auch der Beklagte selbst zu den Grundsätzen von "Integrität (...) und Fairness" bekennt und sich verpflichtet, diese Grundsätze im Fußballsport zur Einhaltung zu bringen, könnte einen Ansatzpunkt dafür bieten, dass auch das Verhalten des Beklagten gegenüber anderen als den in § 1 Ziffer 1 der RVO benannten Organisationen und Personen gemeint sein könnte. Daraus ergeben sich Bedenken gegen die Annahme, dass die Rechts- und Verfahrensordnung das Verhalten und Auftreten des Beklagten in internationalen Verbänden und Organisationen, in denen er selbst als Mitglied agiert, betrifft. Einzuräumen ist dem Beklagten aber, dass sich aus dem reinen Wortlaut des § 3 Ziffer 4 eine Informationspflicht gegenüber G in den oben genannten Fällen ergibt. Denn gemäß § 3 Nr. 4 der RVO war der Kläger als der für Rechtsangelegenheiten zuständige Direktor verpflichtet, "in Fällen sportpolitischer Bedeutung aus" seinem "Zuständigkeitsbereich unverzüglich den für Rechts- und Satzungsfragen zuständigen Vizepräsidenten und den Generalsekretär" zu informieren". Beide Themenkomplexe betreffen Finanzfragen, Rechtsfragen und Verträge, was unter die Zuständigkeit des Klägers fällt. Dies bedarf im Hinblick auf die Beschaffenheit, Zeitpunkt und Inhalt des "M-Vertrages" für diesen keiner weiteren Begründung. Für die Angabe Herrn L, es gebe Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der WM, es sei ein Geldbetrag zweckwidrig verwendet worden, es könne riesige Probleme geben, ergibt sich die Bedeutung aus den früheren Funktionen und den anzunehmenden besonderen Kenntnissen Herrn L und daraus, dass der Kläger in seiner Aktennotiz dazu festgehalten hat, er habe ihm gesagt, dass "im Rahmen der laufenden Untersuchungen bei der FIFA" eine Zahlung des Organisationskomitee des Beklagten und dessen mögliche zweckwidrige Verwendung thematisiert werde (Anlage B 16, Anlagenordner). Aufgrund der Bedeutung des Beklagten, der FIFA und derjenigen von Fußballweltmeisterschaften sowie der Thematisierung bzw. des möglichen Verdachts von "Unregelmäßigkeiten" im Zusammenhang mit laufenden Untersuchungen sind diese Hinweise von großer Bedeutung. Sie sind im Wortsinn solche von "sportpolitischer Bedeutung". Aus der Formulierung des § 3 erschließt sich aber nicht, dass es zutreffend sein könnte, dass die Information des Vizepräsidenten "viel wichtiger" sei (so der Beklagte auf der Seite 21 der Klageerwiderung), als diejenige des Generalsekretärs. cc) Unterstellt wird im Folgenden auch, dass es möglich sein kann, dass der Kläger bereits am 17. Juli 2015 den M-Vertrag samt Vermerk erhielt. dd) Entgegen der Auffassung des Beklagten oblag es dem Kläger aber nicht, das Präsidium zu informieren. Eine solche Pflichtenlage ist weder in der RVO noch in der Satzung noch in der Geschäftsanordnung oder der Betriebsordnung geregelt. Sie ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Änderung zu § 3 Ziffer 4, nach der es allerdings um die Sicherstellung der Information des Präsidiums gehe. Denn der Bundestag des Beklagten hat davon abgesehen, eine Informationspflicht des Direktors gegenüber dem Präsidium zu regeln, sondern er hat lediglich zwei Personen, die Mitglieder des Präsidiums sind, benannt und bei deren Auswahl sichergestellt, dass beide Bereiche, nämlich der haupt- und der ehrenamtliche Bereich, informiert sind. Darüber hinaus hat er durch die Auswahl des Vizepräsidenten für Rechts- und Satzungsfragen aus dem ehrenamtlichen Bereich an dessen fachliche Zuständigkeit und Kompetenz für Fragen der Rechts- und Verfahrensordnung angeknüpft. Diesen beiden zu informierenden Personen obliegt es in ihrer Verantwortung, den weiteren Informationsablauf zu gestalten, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Präsidium 17 ganz überwiegend ehrenamtliche Mitglieder hat und je nach den Umständen in manchen Fragen zunächst eine Prüfung von Informationen angezeigt sein kann, was insbesondere im Hinblick auf die Mitteilungen Herrn L angenommen werden könnte. Aus der Historie der Änderung der RVO ergibt sich nichts anderes. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Anlassfall für die Änderung - die so genannte Schiedsrichteraffaire - den streitgegenständlichen Umständen in den maßgeblichen Punkten vergleichbar war: Zum einen geht die Kammer mangels Vorbringens des Beklagten dazu, was er mit "DFB.-Spitze" meint, und mangels Erwiderung auf das entgegenstehende Vorbringen des Klägers nicht davon aus, dass damals der Präsident und/oder der Generalsekretär oder ein anderer Vertreter des Präsidiums informiert waren. Die Kenntnis über eine Mitteilung eines staatlichen Wettanbieters blieb allein auf der Direktorenebene des Beklagten. Dieser Behauptung des Klägers (Seite 30/31 des Schriftsatzes vom 18. April 2016) ist der Beklagte nachfolgend nicht entgegen getreten. Zum Zweiten gab es damals keine entgegenstehenden Weisungen des Präsidenten. Zum Dritten ging es auch nicht um die Vermeidung solcher Weisungen des Präsidenten und auch nicht um die Auflösung von sich widersprechenden Weisungen. ee) Es ist dem Kläger ferner nicht vorzuwerfen, dass er im Rahmen der Telefonkonferenz nicht mitgeteilt hat, dass der M-Vertrag aufgefunden worden war. Denn der Anlass und das Thema dieser Konferenz waren auf den Komplex "6,7 Millionen" ausgerichtet, ihre Leitung oblag dem Präsidenten, der damals - ebenso wie der teilnehmende Generalsekretär - über den Fund des M-Vertrages informiert war; diese brachten das Thema nicht ein. Der Kläger hatte keinen einzigen Redebeitrag, wurde nicht angesprochen oder gefragt. Die damalige Situation und aufgebrachte Atmosphäre spricht dagegen, dieses Unterlassen als Pflichtverstoß einzustufen. Selbst wenn man dies anders sähe, so hätte ein solcher Verstoß im Hinblick auf die Besonderheiten dieser Situation nicht die Intensität eines wichtigen Grundes. Von einer Information des Präsidenten und des Generalsekretärs über die Existenz und Beschaffenheit des M-Vertrages sowie des Vermerks bereits zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 9. Oktober 2016, ist aus folgenden Gründen auszugehen: Der Kläger telefonierte am 9. Oktober 2015 mit diesen beiden und informierte sie über den Fund in der vom Kläger vorgetragenen Art und Weise (s. dazu oben Seite 21/22 in diesem Teilurteil , Seiten 14 f des Schriftsatzes des Klägers vom 18. April 2016). Dies gilt aus den nachfolgenden Gründen prozessual als zugestanden: Zwar hat der Beklagte - zumindest letztlich - die Information der beiden - wie die Nachfrage im zweiten Kammertermin ergab - bestritten, aber er ist dem Vorbringen des Klägers über den Verlauf des damaligen Telefonats mit dem Präsidenten nicht in der Form entgegen getreten, dass er einen anderen Verlauf geschildert hat. Bezogen auf die Information des Generalsekretärs hatte er lediglich geschildert, welchen Eindruck dieser hatte und dass er die Tragweite des Dokuments nicht erkannt hatte. Er hat ferner keinen Beweis dafür angetreten, dass die beiden nicht so, wie vom Kläger behauptet, informiert wurden. Als dies oblag ihm aber. Denn gemäß § 138 Absatz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen erklären, was bedeutet, dass sie, wenn konkrete Abläufe, Reihenfolgen und Äußerungen behauptet werden, sich dazu zu erklären hat. Soweit der Beklagte - in Person seiner neuen Vertreter und Amtsinhaber - keine eigene Kenntnis über die Gespräche haben kann, ändert dies nichts daran, dass ihm das Wissen seiner früheren Vertreter zuzurechnen ist (analog § 26 Absatz 2 BGB; s. dazu Schöpflin in: Prütting u.a., BGB, 7.A. Köln 2012, § 26 Rz 6). Gemäß § 26 Absatz 2 BGB sind die Kenntnisse eines Vorstandes - und auch diejenigen eines besonderen Vertreters - dem Verein zuzurechnen, und zwei Vorstandsmitglieder, nämlich der Präsident und der Generalsekretär, waren informiert. Denn gemäß § 31 Ziffer 1 a) der Satzung gehören die Mitglieder des Präsidiums dem Vorstand an. Darüber hinaus waren die beiden auch noch besondere Vertreter des Beklagten. Selbst wenn man dies anders sehen würde, kann er auf jeden Fall nicht davon entbunden sein, so gut, wie eben möglich, vorzutragen und Beweis anzutreten. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass er die Vorgänge mit "Nichtwissen" (§ 138 Absatz 4 ZPO) bestreiten dürfte, ändert dies nichts an seiner Beweislast. Im Übrigen erweckte sein Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Mai 2016 durchaus auch den Eindruck, er wolle die telefonische Unterrichtung am 9. Oktober 2015 nicht mehr bestreiten. Die dort verwendeten Formulierungen (s. dazu oben S. 34 im Teilurteil) können kaum so verstanden werden, dass damit die Absicht, etwas bestreiten zu wollen (so die Anforderung des § 138 Absatz 3 ZPO), bekundet wird. Wenn der Beklagte nach dem zweiten Kammertermin im Schriftsatz vom 1. August 2016 (Seite 6) ausführt, er bestreite, dass der Kläger die anderen beiden "telefonisch über den Vorgang 'informiert' hätte", fragt sich ebenfalls, ob er damit letztlich nicht die Telefonate als solche, sondern nur deren Inhalt bestreiten will; so könnte man die Nutzung der Anführungszeichen verstehen. Dies stünde auch eher im Einklang mit seinen früheren Ausführungen zu den Telefonaten (Seite 20 der Klageerwiderung, Seite 11 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2016), gerade über dasjenige mit dem Generalsekretär (s. dazu oben Seite 34 im Teilurteil). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach dem vom Beklagten vorgelegten Untersuchungsbericht eine solche Information auch vom Präsidenten in seiner zweiten Befragung als "dunkel" zu erinnern angegeben wurde (Rz 922 des Berichts). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang beanstandet hat, dass der Kläger dem Präsidenten und dem Generalsekretär die beiden Unterlagen - was, soweit ersichtlich, unstreitig ist - nachfolgend nicht vorgelegt hat, kann dieses Verhalten in Ansehung der damaligen Situation, der Aufenthaltsorte der Personen und der weiteren unmittelbar eintretenden Entwicklungen und Zeitabläufe keine Kündigung rechtfertigen. Beide Personen waren ortsabwesend, hätten die Unterlagen anfordern können und in den nachfolgenden Tagen traten andere Ereignisse in den Vordergrund. Ferner sah sich der Präsident in der Lage, allein aufgrund der telefonischen Mitteilungen bei Herrn K nachzufragen; zumindest gab er dies gegenüber dem Kläger an. ff) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es dem Kläger ferner nicht vorzuwerfen, dass er die Dokumente "M-Vertrag" und "Vermerk Herr H" nicht in die zu erstellende Ordner aufnahm. Denn diese Ordner wurden zur Aufarbeitung des Komplexes "6,7 Millionen" angefordert; der Beklagte hatte nur diesbezüglich eine Untersuchung beauftragt. Ein weitergehender Auftrag bereits am 16. Oktober 2015 ergibt sich nicht - noch weniger, wie der Beklagte geltend gemacht hat (Seite 16 seines Schriftsatzes vom 11. Mai 2016), "zweifelsfrei" - aus den von ihm zitierten Passagen der Telefonkonferenz (Seiten 17 - 19 des Schriftsatzes vom 16. März 2016) und der auf den Seiten 19/20 des genannten Schriftsatzes zitierten Presseerklärung. Auch der Untersuchungsbericht weist dies nicht aus; vielmehr heißt es in der Rz 2, dass der "Schwerpunkt der Untersuchung" "in Übereinstimmung mit dem uns erteilten Mandat" "auf eine(r) Zahlung in Höhe von EUR 6,7 Mio" gelegen habe und in der Rz 81 ist von Ergänzungsvereinbarungen die Rede, die zum Auftrag führten, "die Umstände der Vergabe und Finanzierung der WM 2006 zu ermitteln". Des Weiteren hat sich der Beklagte auch nicht zu der vom Kläger bereits mit seinem Schriftsatz vom 18. April 2016 (dort Seite 28) behaupteten Ausweitung des Untersuchungsauftrages erst nach dem 21. Oktober 2015 erklärt und auch keine sonstigen Umstände vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein weitergehender Untersuchungsauftrag bereits bei Erstellung der Ordner ergab. Schließlich hat der Kläger zuletzt noch den Text einer Pressemitteilung des Beklagten vom 27. Oktober 2015 vorgelegt, in dem die Fragestellungen aufgelistet sind, die der Prüfungsauftrag enthalten solle und die sich nur auf die Existenz und ggf. den Umgang mit der 6,7 Millionen Zahlung beziehen, was aber das Bild lediglich abrundet. Allerdings ist der Kläger selbst - zumindest noch am 19. November 2015 - davon ausgegangen ist, dass diese Dokumente in den Ordner gehört hätten. Anders kann man seine Einlassung im damaligen Gespräch, dies sei ihm "durchgerutscht", kaum verstehen. Deswegen wird diese Entscheidung auch darauf gestützt, dass selbst dann, wenn es dem Kläger oblegen hätte, den Ordner auch mit diesen Dokumenten zu bestücken, ein Verstoß gegen diese Pflicht im Hinblick auf die weiteren zeitnahen Ereignisse und Erkenntnisse die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht rechtfertigen könnte. gg) Es wird ferner unterstellt, dass die oben angenommenen Pflichtverletzungen weder gerechtfertigt noch entschuldigt waren. Denn auch wenn dies anzunehmen wäre, ist die außerordentliche Kündigung aus den nachfolgend mitgeteilten Gründen dennoch unwirksam. hh) Die gemäß § 626 Absatz 1 BGB zu wägenden Umstände des Einzelfalls ergeben, dass es dem Beklagten nicht unzumutbar war, zumindest die Kündigungsfrist abzuwarten. Insbesondere ist zu beachten und zu wägen, dass der Kläger mit einer - streitigen - Ausnahme jeweils Handlungen vornahm, die der vom Beklagten angenommenen Pflichtenlage zumindest sehr nahe kamen ((1)), dass er ohne jede Schädigungsabsicht oder Eigennutz handelte ((2)), dass überwiegend anzunehmen ist, dass sich der Kläger in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befand ((3)), dass die vom Beklagten angenommenen Auswirkungen ganz überwiegend nicht den angenommenen Pflichtverstößen des Klägers zugeordnet werden können ((4)) und dass die Reaktion des Beklagten auf die Mitteilungen am 16. Oktober 2015 sowie dessen Umgang mit den sonstigen Verantwortungsträgern, die informiert und einbezogen waren, nämlich dem Präsidenten und dem Generalsekretär, der angenommenen Gewichtigkeit des Verstoßes entgegen stehen ((5)). Unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der angenommenen Pflichtverstöße und den Interessen der Parteien - auch in Ansehung der vereinbarten Versorgungsleistungen - ((6)) ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Beklagten jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar. (1) Gegen eine Gewichtigkeit des angenommenen Pflichtverstoßes als wichtigen Grund spricht, dass der Kläger - mit Ausnahme der streitigen Situation am 17. Juli 2015 - jeweils Handlungen vornahm, die der vom Beklagten angenommenen Pflichtenlage sehr nahe kamen. Denn der Kläger hat jeweils unmittelbar nach Erhalt der Informationen den Präsidenten und den Generalsekretär informiert. So hat er diese nach der Mitteilung Herrn L und jeweils nach dem Erhalt von Rechercheergebnissen diesbezüglich unverüglich informiert. Er hat sie ferner - wie bereits ausgeführt (s.o. S. 49 f, unter b) ee)) - am 9. Oktober 2015 über den M-Vertrag samt Vermerk informiert. Damit hatte er ein ehren- und ein hauptamtliches Präsidiumsmitglied informiert und dabei, bezogen auf die ehrenamtliche Struktur, diejenige Person ausgewählt, die nach der Satzung die die oberste Repräsentanz des Beklagten ist, der die Gesamtverantwortung und die Richtlinienkompetenz obliegt (§ 34 5. Absatz der Satzung). Dem Generalsekretär seinerseits obliegt die Leitung der Zentralverwaltung (§ 37 Ziffer 1 der Satzung), und er ist der Vorgesetzte des Klägers. Der Kläger hatte somit die ranghöchsten Personen ausgewählt, die beide auch noch Vertreter des Beklagten im Sinne von § 30 BGB sind. Der Kläger hatte damit zwar nicht die fachnähere Person des Vizepräsidenten Recht- und Satzungsfragen informiert, aber die höherrangige Person des Präsidenten. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 3 Ziffer 4 RVO auf jeden Fall klar war, dass eine solche Information auf keinen Fall ausreichend sein könnte. Denn in der so genannten Schiedsrichteraffaire (Fall C.) gab es - wie bereits auf der Seite 49 dieses Urteils (unter b) dd)) ausgeführt - damals weder eine Information des damaligen Generalsekretärs noch eine solche des Präsidenten. Soweit der Beklagte dem Kläger ferner vorwirft, G am 7. September 2015 nicht über die Prüfung der 6,7 Millionen Zahlung unterrichtet zu haben, als dieser ihn - was streitig ist - ansprach, ändert dies nichts an der oben beschriebenen Grundkonstellation. An diesem Tag gab es nach den bisherigen Recherchen keine Erkenntnisse dahingehend, dass der Vorwurf der Manipulation der WM-Vergabe durch diese Zahlung berechtigt sein könnte. Der Kläger könnte allerdings über den M-Vertrag samt Vermerk - nach der streitigen Behauptung des Beklagten, für die ein Beweismittel angeboten ist - erst mit einer Verzögerung von fast drei Monaten informiert haben, wodurch auch die gerade erwähnte, vom Beklagten behauptete - streitige - Mitteilung gegenüber G am 7. September 2015 einen anderen Bedeutungsinhalt und ein anderes Gewicht erlangen könnte. Insoweit ist aber aufgrund der weiteren nachfolgend zu erörternden Umstände des Einzelfalls dennoch nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten auch dann, wenn dies so, wie von ihm behauptet, geschah, die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. (2) Gegen das vom Beklagten angenommene Gewicht dieser Kündigungsgründe spricht, dass der Kläger in allen oben genannten Fällen weder mit Schädigungsabsicht noch aus Eigennutz, sondern allenfalls - so man der Auffassung des Beklagten zur Pflichtenlage folgt - unter Verkennung derselben handelte. Die Motivation des Klägers ist nicht im Hinblick darauf anders zu bewerten, dass er mit dem Vorgang "6,7 Millionen" in der Vergangenheit, nämlich als Mitarbeiter des Organisationskomitees, befasst war. Soweit der Beklagte ausführt, dem Kläger sei im Juli 2015 seine eigene Beteiligung klar geworden, er habe sich "konspirativ" verhalten und auch ein Eigeninteresse an der Verschleierung gehabt, kann dem nicht gefolgt werden. Aus den vom Beklagten vorgelegten Korrespondenzen der damaligen Zeit (Anlage B 13) ergibt sich kein Ansatzpunkt für die - vom Beklagten möglicherweise gemeinte - Annahme, bereits bei der Antragstellung sei ein anderer Verwendungszweck ins Auge gefasst worden. Es ist nicht ersichtlich, welche pflichtwidrigen Handlungsweisen des Klägers für das Jahr 2005 und danach im Zusammenhang mit dem Vorgang A. II. anzunehmen sein könnten, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er solche habe verdecken wollen oder können. Schließlich ist der Beklagte den Schilderungen des Klägers über dessen Kenntnisse über den Vorgang im Jahr 2005 und dessen Gespräch mit Herrn K kurz nach der Absage der Gala nicht entgegen getreten. Der Beklagte führt zwar auf der Seite 13 seines Schriftsatzes vom 16. März 2016 aus, dem Kläger seien der Empfänger und die Umstände spätestens im Juni/Juli 2015 "vollständig" bekannt gewesen. Er schreibt aber auch auf der Seite 11 desselben Schriftsatzes, dass aus den Aktennotizen deutlich werde, dass dem Kläger zumindest Teile des Zahlungsweges und der Empfänger bekannt gewesen seien. Wie dies mit einander in Einklang zu bringen ist, woraus sich die Einschätzung, es liege eine "vollständige" Kenntnis vor - was auch immer der Beklagte damit meint -, ergibt, ist nicht dargelegt, so dass angenommen werden muss, dass es sich lediglich um eine zusammenfassende Wertung, nicht um eine tatsächliche Behauptung handeln soll. Dem späteren Vorbringen des Klägers, die weiteren Zahlungsflüsse seien erst im Jahr 2016 im Rahmen der Ermittlungen der Kanzlei bekannt geworden (Schriftsatz vom 18. April 2016, Seite 20) - was der Kläger auch weiter begründet hat -, ist der Beklagte dann auf jeden Fall nicht mehr entgegen getreten. Dem Kläger ist daher bezüglich der vom Beklagten angenommenen Pflichtverstöße ein Versagen vorzuwerfen, eine Schlechtleistung, nicht aber die Verfolgung eigener Interessen oder eine "Verschleierung". Dies gilt in gleicher Weise auch für die vom Beklagten beanstandete Unterlassung der Information über den M-Vertrag im Rahmen der Telefonkonferenz und dessen Aufnahme in den Ordner. Es gibt keinen Anhaltspunkt für ein Eigeninteresse oder einen "Verschleierungs-"Willen. (3) Mit Ausnahme der vom Beklagten angenommenen Unterlassung zwischen dem 17. Juli 2015 und dem 9. Oktober 2015 befand sich der Kläger bei den oben erörterten, vom Beklagten angenommenen Pflichtverstößen in einem gravierenden Loyalitätskonflikt und war - die Annahme des Beklagten zur Pflichtenlage unterstellt - widersprüchlichen Verhaltensvorgaben ausgesetzt. Denn es ist davon auszugehen, dass der Präsident ihn jeweils aufgefordert hatte, zunächst von einer Information G abzusehen. So ist inzwischen unstreitig, dass der Präsident dem Kläger am 6. Juni 2015 - in Anwesenheit des Generalsekretärs, der Vorgesetzter des Klägers ist - sagte, er möge zunächst davon absehen, G über die Mitteilungen Herrn L zu informieren. Der Kläger nahm die des Weiteren beauftragten Recherchen vor und informierte fortlaufend, wobei auch der Präsident selbst Gespräche führte, um den Sachverhalt zu ermitteln. Der Kläger erhielt aber auch am 9. Oktober 2015 vom Präsidenten in dem Telefonat mit diesem die Anweisung, G über den "M-Vertrag" zunächst nicht zu informieren. Diese Anweisung hat der Beklagte zwar bestritten, aber er ist dem Vorbringen des Klägers über den Verlauf des damaligen Telefonats - wie bereits erörtert - mit dem Präsidenten weder in der Form entgegen getreten, dass er einen anderen Verlauf geschildert hat, noch hat er Beweis dafür angetreten, dass der Präsident die Weisung nicht erteilte. Damit ist der Beklagte beweisfällig geblieben, und es ist das Vorbringen des Klägers diesbezüglich zugrunde zu legen. Ferner hat der Beklagte zur Behauptung des Klägers über eine nachfolgende Mitteilung des Präsidenten an den Kläger, er habe mit Herrn K gesprochen, dieser "habe ihm erklärt, der Vertrag sei kein Problem, weil er nie vollzogen worden sei" (Seite 16 unten des Schriftsatzes vom 18. April 2016), keine Stellung genommen, so dass dieses Vorbringen prozessual als unstreitig einzustufen ist. Es ist lediglich deswegen im Tatbestand in das streitige Vorbringen des Klägers aufgenommen worden, weil der Beklagte zumindest noch im zweiten Kammertermin - wieder - die Existenz des Telefonats vom 9. Oktober 2015 mit dem Präsidenten bestritten hat, so dass, da es ohne dieses Telefonat das nachfolgende Gespräch nicht geben könnte, davon auszugehen ist, dass auch das zweite Gespräch bestritten sein soll (§ 138 Absatz 3 2. Hälfte Zivilprozessordnung (ZPO)). Dies ändert aber nichts daran, dass ein einfaches Bestreiten nur bezogen auf nicht der eigenen Wahrnehmung zugängliche Handlungen zulässig ist, § 138 Absatz 4 ZPO, und sich der Beklagte die Kenntnisse seiner Präsidumsmitglieder und Vorstände zurechnen lassen muss. Im Übrigen obläge ihm auch insoweit die Beweislast und es ist kein Beweismittel für die Nichtexistenz der Telefonate angegeben worden. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer allerdings darauf hin, dass sie die nachfolgende Einschätzung des Klägers, die Antwort Herrn K bezüglich der Nichtexistenz eines Problems sei "auch nachvollziehbar" gewesen, nicht teilt. Der Kläger bewertete die Weisung des Präsidenten als vorrangig und richtete sein Verhalten daran aus. Dies hatte er auch zeitnah, unmissverständlich und authentisch im Gespräch am 19. November 2015 zum Ausdruck gebracht. Wenn er - wie der Beklagte in der Klageerwiderung auf der Seite 36 oben behauptet hat - im Rahmen des Gesprächs geäußert haben sollte, dass ihm die Verletzung der Verfahrensregelungen zwar bekannt gewesen sei, er sich aber an die "Absprachen" gebunden gefühlt habe, so zeigt diese Einlassung den beschriebenen Konflikt. Der Beklagte benutzt in diesem Zusammenhang Formulierungen wie "bewusst missachtet", "abgesprochen", "verständigt", wobei nicht klar ist, ob der Kläger diese Formulierungen damals so verwendet haben soll oder ob es sich dabei um eine beschreibende und wertende Zusammenfassung handelt - wie dem auch sei: es ändert nichts an der beschriebenen Konfliktlage. Soweit der Kläger prozessual geltend macht, die angenommene Pflichtenlage gemäß der RVO bestehe nicht, und auch behauptet, er habe im Gespräch am 19. November 2015 mitgeteilt, dass er nicht meine, dass der Fall etwas mit der RVO zu tun habe, ändert dies nichts daran, dass auch er für das damalige Gespräch behauptet, mitgeteilt zu haben, sich - bezogen auf den Präsidenten - an "dessen (im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz mit guten für den Kläger nachvollziehbaren Gründen getroffene) Entscheidung gebunden gesehen" zu haben. Diese besondere Situation verleiht den angenommenen Pflichtverstößen ein erheblich anderes Gewicht, was bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, von entscheidender Bedeutung ist. (4) Die Auswirkungen, die der Beklagte den angenommenen Pflichtverstößen des Klägers zugeordnet hat, können ganz überwiegend nicht angenommen werden. Der Beklagte macht geltend, dass die vielfachen und monatelangen Verstöße des Klägers gegen die Vorgaben der Rechts( und Verfahrensordnung erhebliche Schäden finanzieller Art - Verlust der Gemeinnützigkeit, daraus resultierende Schäden, Zinsschaden, Kosten für einen Rechtsstreit - und für sein Ansehen verursacht hätten. Dem kann die Kammer nicht folgen. Gefahren für die Gemeinnützigkeit entstehen allenfalls aus den früheren Handlungsweisen des Beklagten selbst und nicht durch mögliche Verzögerungen bei der Aufklärung. Wieso die Verursachung eines Zinsschadens dem Kläger vorzuwerfen sein könnte, wenn der Beklagte diesen auch nach der Information am 16. Oktober 2015 und der Zeit danach bis heute nicht versuchte zu vermeiden oder gering zu halten, erschließt sich ebenfalls nicht. Dass dann, wenn der Kläger das Präsidium vor der Veröffentlichung über den Vorgang der 6,7 Millionen informiert hätte, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft hätte vermieden werden können, ist reine Spekulation. Die Kosten für den Rechtsstreit gegen den Spiegel erwuchsen aus der Entscheidung des Präsidiums am 16. Oktober 2015 auf der Grundlage einer Empfehlung der zugeschalteten Anwälte; es ging um die Wahrung der "Nachrichtenhoheit". Soweit der Beklagte geltend macht, das Präsidium hätte dann, wenn es von dem M-Papier gewusst hätte, den Spiegel bezüglich der Vorwürfe eines Kaufs per 6,7 Millionen "natürlich" nicht in Anspruch genommen, ist diese Annahme nicht weiter belastbar. Denn die vom Spiegel aufgestellte Theorie und der von ihm gesehene Zusammenhang wird vom Beklagten nach wie vor nicht gesehen; er geht davon aus, dass mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Betrag zum Kauf der Fußballweltmeisterschaft gedient habe. Es kann nicht begründet werden, dass anzunehmen sei, dass der Beklagte damals mit dem M-Vertrag und dem Vermerk ohne weitere Prüfung und unmittelbar seinerseits in die Öffentlichkeit gegangen wäre, und es ist daher nicht begründbar, dass die begehrte Gegendarstellung gegenüber der Justiz und der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln gewesen wäre. Der Beklagte hat ausgeführt, dass dann, wenn der Kläger früher informiert hätte, weder die Reputation des DFB noch die Integrität und Wirkung der Fußballweltmeisterschaft 2006 diskreditiert worden wäre. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie sich diese Annahme in Anbetracht der sonstigen Diskussionen und Ereignisse begründen könnte. Die Reputation und Integrität des Beklagten diesbezüglich nimmt durch die Handlungsweisen der Personen, die in seinem Namen in den Jahren zuvor agiert hatten, Schaden, nicht durch unterlassene Informationen des Klägers. Es ist rein spekulativ, dass dann, wenn der Kläger bereits im Sommer den Beklagten über seine Erkenntnisse informiert hätte, die Thematik "WM-Kauf" anders diskutiert worden wäre. Im Übrigen hat der Kläger "den Beklagten" - nämlich seine Wissensvertreter (s. dazu oben S. 50) - informiert. Ob der Beklagte bei einer früheren Information des Klägers hätte darstellen können, dass es keinen Zusammenhang zwischen den 6,7 Millionen und der WM-Vergabe gebe, kann auf Basis der Aktenlage nicht angenommen werden. Die von ihm beauftragte mehrmonatige Untersuchung hat im März 2016 ergeben, dass dies mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Wenn diese - mit einem Vorbehalt erklärte - Erkenntnis nach mehreren Monaten und intensiven Recherchen zahlreicher Personen mittels zahlreichen Unterlagen und Dokumenten elektronischer und papierener Art sowie Befragungen so formuliert wird, so fragt sich, weswegen davon ausgegangen werden könnte, dass der Beklagte bereits im Sommer 2015 sogar das Fehlen eines Zusammenhanges hätte darstellen können; dies bedürfte zumindest der weiteren Begründung. Wenn der Beklagte formuliert, dass die vom Kläger bewusst im Unklaren belassenen Präsidiumsmitglieder gezwungen gewesen seien, in Unkenntnis von den tatsächlichen Umständen eine extrem geld- und zeitaufwendige Untersuchung anzustoßen und unter größtem Zeitdruck zu reagieren, fragt sich, ob er - wie dies der Kläger verstanden hat - die Untersuchung als solche für entbehrlich hält. Der Zeitdruck, vor allem entstanden durch die damalige (Oktober 2015) Presseveröffentlichung, ist dem Beklagten einzuräumen. Es ist aber auch sicherlich zu wägen, ob die vorherige Entscheidung zur internen Recherche grundsätzlich zu beanstanden war und dass im Nachhinein Beurteilungen häufiger einfacher sind oder abweichend erfolgen. Ob die Information an Herrn G und das Präsidium über den Komplex "6,7 Millionen" ohne diese Situation möglicherweise erst viel später - oder gar nicht - erfolgt wäre, mag man sich fragen und dies mag auch Grund für Besorgnis und Bedenken sein. Allerdings begründen solche Spekulationen keinen dringenden Verdacht eines beabsichtigten Pflichtverstoßes des Klägers. Welche Anteile an solchen Überlegungen und Entscheidungen ihm überhaupt zuzuordnen wären, kann nicht festgestellt werden. Es mag sein, dass dann, wenn der Kläger das Präsidium über den M-Vertrag informiert hätte, die Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 nicht so publiziert worden wäre, wie geschehen. Diese Vorgehensweise des Beklagten ist aber - im Vergleich mit den damals und heute diskutierten Mutmaßungen über frühere Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der WM 2006 - sicherlich nicht die Maßnahme, weswegen der Beklagte vordringlich im Rampenlicht steht und sein Ansehen geschädigt wurde. (5) Die Reaktion des Beklagten auf die Mitteilungen am 16. Oktober 2015 und dessen Umgang mit den sonstigen Beteiligten stehen der angenommenen Gewichtigkeit des Verstoßes ebenfalls entgegen. Das Präsidium hat am 16. Oktober 2015 nicht nur von dem Vorgang "6,7 Millionen" erfahren, sondern auch davon, dass dieser dem Präsidenten und dem Kläger bereits seit Anfang Juni 2015 bekannt waren. An diesem Tag wurde auch beanstandet, dass weitere Informationen unterlassen wurden. Soweit der Beklagte aber zuletzt ausgeführt hat, "dabei" sei "deutlich geworden", dass das Präsidium zukünftig die Beachtung der RVO erwarte, dass es eine "gravierende Pflichtverletzung" sehe, dass "deshalb klar" gewesen sei, dass der Kläger im Falle weiterer Pflichtverletzungen mit dem Ausspruch einer Kündigung zu rechnen habe, kann diese Einschätzung und Bewertung des Beklagten nicht auf der Grundlage konkreter Äußerungen in der Konferenz überprüft werden. Im Übrigen führte eine möglicherweise vom Beklagten hiermit geltend gemachte Abmahnung dazu, dass der abgemahnte Grund kündigungsrechtlich verbraucht wäre. Keine der angenommenen Pflichtverstöße gegen die RVO liegen zeitlich nach dieser Konferenz. Der weitere angenommene Pflichtverstoß im Hinblick auf den M-Vertrag war vielmehr bereits eingetreten, und zwar entweder nach dem 17. Juli 2015 oder nach dem 9. Oktober 2015 nach Ablauf von einer Woche. Denn eine unterlassene "unverzügliche" Mitteilung ist kein Dauerdelikt; vielmehr ist der Verstoß nach Ablauf der mit "unverzüglich" beschriebenen Zeitspanne, zu deren Bestimmung die Definition in § 121 BGB und deren Verständnis herangezogen werden kann, abgeschlossen. Es gab lediglich noch weitere Anlässe, an denen eine - letztlich nachträgliche - Information möglich gewesen wäre. Der Beklagte hat seinen Präsidenten nicht sanktioniert. Er hat ihm, vertreten durch seinen ersten Vizepräsidenten, noch im Dezember 2015, bezogen auf andere Funktionen, Vertrauen ausgesprochen. Soweit er in seinem letzten Schriftsatz vom 1. August 2016 auf der Seite 6 unten möglicherweise inzwischen andere Ansichten vertritt, ändert dies nichts an der damaligen Bewertung und seinem Verhalten diesem gegenüber. Der Beklagte hat im Jahr 2015 keine Konsequenzen bezüglich des ebenfalls involvierten Generalsekretärs gezogen und auch danach nicht in einer solchen Form wie dem Kläger gegenüber. Diesen beiden oblagen zwar nicht dieselbe Pflichten dem Vizepräsidenten gegenüber wie dem Kläger, aber ihnen war die Grundlage der vom Beklagten angenommene Pflichtenlage, die RVO, bekannt, und sie haben nicht auf eine Information des Vizepräsidenten Recht hingewirkt - im Gegenteil: Bezüglich des Komplexes 6,7 Millionen hatte der Präsident in Anwesenheit des Generalsekretärs das nunmehr dem Kläger vorgeworfene Unterlassen eingefordert. Und auch bezüglich des Komplexes M-Vertrag wollte der Präsident - wie oben ausgeführt - zunächst Gespräche führen. Wenn der Beklagte beanstandet, dass der Kläger dem Präsidenten und dem Generalsekretär den Vertrag und den Vermerk nicht vorlegte - was unstreitig ist -, so ist aber prozessual aus den bereits mitgeteilten Gründen davon auszugehen, dass sie über deren Inhalt in der Art und Weise informiert wurden, wie es der Kläger vorgetragen hat, also auf das Datum des Vertrages, die fehlende Vollmacht, das Datum der Vergabe-Entscheidung und den wirtschaftlichen Wert der Zusagen hingewiesen wurden. Daraus müsste sich den beiden aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse über die FIFA und den Beklagten die Brisanz erschlossen haben. Sie hätten verlangen können, ihnen die Dokumente zukommen zu lassen, wenn insoweit noch ein Informationsdefizit bestand. Wenn der Beklagte die Mitteilungen seines Generalsekretärs über dessen Einschätzung zu den Informationen am 9. Oktober 2015 referiert (Seite 20/ 21 der Klageerwiderung), so fragt sich ferner, wie es sein kann, dass dem Vorgesetzten des Klägers die Bedeutung des Fundes des M-Vertrages nicht klar gewesen sein könnte und warum der Beklagte dessen Erklärungen diesbezüglich ohne erkennbare Reaktion hinnimmt, während er das Arbeitsverhältnis des Klägers kurze Zeit später fristlos kündigt. Im Übrigen hat der Beklagte nicht auf die abweichende Schilderung des Klägers über die Reihenfolge und den Verlauf der Telefonate am 9. Oktober 2015 erwidert. (6) Als weitere Umstände des Einzelfalls sind noch folgende Aspekte zu würdigen: Die Situation im Sommer und Herbst 2015 ist insgesamt als besonders schwierig und problematisch einzustufen. Insbesondere ab dem 14. Oktober 2015 gab es eine besondere Dynamik. Dies kann zwar nicht den Maßstab an vertragsgerechtes Verhalten absenken, aber eintretende Verstöße müssen auch im Rahmen dieser besonderen Situation gewürdigt werden. Bei der Beurteilung der Frage der Reaktionszeit und der Bewertung des M-Vertrages und des Vermerks ist auch darauf hinzuweisen, dass die beauftragte Kanzlei diese Dokumente sowohl am 22. Oktober 2015 - insofern wohl aber als eines unter vielen -, aber auch noch, separat und persönlich, am 28. Oktober 2015 erhielt, den Präsidialausschuss und G diesbezüglich dann am 5. November 2015 informiert. Der Kläger war im November 2015 seit mehr als 13 Jahren - nicht erst seit sieben Jahren - für den Beklagten tätig und hatte für den Beklagten seinen Beamtenstatus aufgegeben. Er hat ein erhebliches Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zumal aufgrund der Trennung vom Beklagten und je nach den Begleitumständen seine Arbeitsmarktchancen sehr unterschiedlich einzustufen sein dürften, im Falle der außerordentlichen fristlosen Kündigung als überaus schwierig. Das Interesse des Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist - nicht zuletzt aufgrund der herausgehobenen Funktion des Klägers - aber auch deswegen, weil die streitigen Handlungsanforderungen gerade in Krisenzeiten besondere Beachtung finden müssen und weil der Beklagte auf das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Loyalität ihm selbst, dem Beklagten, gegenüber - soweit die Anforderungen im Gegensatz zu denjenigen, die ihm vom jeweiligen höchsten Repräsentanten oder Vorgesetzten vorgegeben werden, stehen könnten - angewiesen ist, ebenfalls gewichtig. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aber der Umstand, dass der Beklagte sich zur Zahlung von vorgezogenen Altersleistungen im Falle eines Ausscheidens verpflichtet hat, die im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung nicht entstehen, nicht berücksichtigt werden. Diese vertragliche Vereinbarung ändert den Maßstab an die Anforderungen einer außerordentlichen Kündigung nicht ab. Gründe für eine außerordentliche Kündigung stehen einerseits nicht zur Disposition der Vertragsparteien und andererseits kann die im Rahmen der Vertragsfreiheit gewählte Ausgestaltung und der Umstand, dass der von den Parteien wohl für unwahrscheinlich gehaltene besondere Fall des vorzeitigen Ausscheidens eintritt, nicht dazu führen, die mit der vereinbarten Regelung intendierte Absicherung des Klägers dadurch zu "verkehren", dass sie als Argument für die Unzumutbarkeit herangezogen wird. In Anbetracht und Würdigung aller erörterten und gewichteten Umstände überwiegen insgesamt die Interessen des Klägers an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist diejenigen des Beklagten an einer unmittelbaren Beendigung; die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist nicht unzumutbar. c) Zumindest mit dem Vorwurf, nicht rechtzeitig über den 6,7 Millionen-Vorgang informiert zu haben, ist der Beklagte auch gemäß § 626 Absatz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, außerordentlich kündigen kann. Grundsätzlich kommt es lediglich auf die Kenntnis der kündigungsberechtigten Personen an. Im Falle eines Vereins und der Gesamtvertretung reicht im Regelfall die Kenntnis eines Vorstandsmitgliedes (Bader in: Kündigungs- und Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis, Loseblatt, Köln, Stand September 2015, § 626 BGB Rz 82; s.a. Gieseler in: Fiebig/ Gallner, Kündigungsschutzrecht, 4. A. Baden-Baden 2012, § 626 BGB Rz 138 jeweils m.w.N., dort allerdings anders für juristische Personen, für die ein Gremium entscheidet, in Rz 140). Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 37 Ziffer 2 der Satzung auf die Kenntnis des Präsidiums ankomme oder aufgrund eines "kollusiven Zusammenwirkens" (s. dazu Gieseler a.a.O., Rz 136) nicht auf die Kenntnis des Präsidenten abzustellen ist Es bleibt aber die Frage des Umgangs mit der Kenntnis des Generalsekretärs.Es bleibt aber die Frage des Umgangs mit der Kenntnis des Generalsekretärs. , so ist für die angenommenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den 6,7 Millionen die zweiwöchige Frist verstrichen. Denn das Präsidium erlangte am 16. Oktober 2015 Kenntnis darüber, dass der Kläger seit Anfang Juni 2015 einschlägige Informationen hatte und wie er damit umging. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen zur Telefonkonferenz, und zwar sowohl soweit es unstreitig ist, als auch soweit der Beklagte weitergehende Behauptungen dazu aufgestellt hat. 2. Der zweite vom Beklagten angenommene Kündigungsgrund, die Umstände des Zustandekommens des 3. Ergänzungsvertrages, rechtfertigen ebenfalls keine außerordentliche Kündigung. Der schwerwiegende Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. des Verdachts wird nicht mehr erhoben, die Richtigkeit des Vorwurfs der arglistigen Täuschung ist nicht feststellbar (a)), und die Annahme eines Pflichtverstoßes durch die Nichtbeachtung von Verfahrensfragen (...)) rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keine außerordentliche Kündigung. a) Der Kläger hat den Präsidenten und den Generalsekretär nicht bezüglich des Inhalts des von diesen unterzeichneten Vertrages getäuscht. Der Beklagte hat keine Tatsachen über mögliche damalige Erklärungen und Handlungsweisen des Klägers dargelegt, die eine solche Annahme begründen könnten. Soweit er darauf hingewiesen hat, dass der Vertrag aus sich heraus nicht verständlich sei, sondern nur in Verbindung mit dem vorherigen Vertrag, ist dies, für sich genommen, kein Umstand, der die Annahme einer Täuschung rechtfertigt. Im Übrigen heißt es im ersten Satz des § 1 des Vertrages, dass mit Wirkung vom "1.05.2015" die festgelegte Altersversorgung "65 v.H. der jeweiligen aktuellen Berechnungsgrundlage" beträgt; diese Wendung deutet auf eine Abänderung der Berechnung einer Leistung hin. Wenn der Beklagte beanstandet, der Vertrag sei speziell und nicht gemäß den Anforderungen der Geschäftsanordnung ausgestaltet, ist dies kein Umstand, der eine arglistige Täuschung ergibt. Ferner ist diese Annahme in Ansehung der Ausgestaltung der früheren Verträge allenfalls teilweise zutreffend. Entschieden gegen eine arglistige Täuschung spricht das Vorbringen des Klägers, der im Detail - nämlich unter Benennung von Daten, Beteiligten und Erklärungen sowie unter Vorlage einer Aktennotiz - die damaligen Verhandlungen geschildert hat. Darauf hat der Beklagte lediglich erwidert, dem Präsidenten sei die Notiz nicht bekannt. Dieses Vorbringen beinhaltet schon keine Behauptung dahingehend, dass der Inhalt der Notiz und die Vertragsänderungen nicht zuvor und danach in der Form, wie vom Kläger dargelegt, erörtert wurden. Noch viel weniger ergibt sich daraus eine substantiierte Erwiderung bezüglich der Schilderung des Klägers. Im Übrigen lag die Notiz nach dem Vorbringen des Klägers auch dem Generalsekretär vor und er war am ersten Gespräch beteiligt, wozu der Beklagte nichts erwidert hat. b) Die vom Beklagten angenommene Verletzung der Verfahrensregeln im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieses Vertrages rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Sollte tatsächlich der Kläger für die Wahrung von Verfahrensregeln auch dann zuständig sein, wenn es um seine eigenen Verträge geht, was aus seiner generellen Zuständigkeit für Vertragsfragen grundsätzlich abgeleitet werden könnte, so bedürfte es auf jeden Fall einer Klarstellung dieser Pflichtenlage. Es deutet zwar einiges darauf hin, dass der Kläger zumindest einige Abläufe, möglicherweise die Vorlage an das Justitiariat, vielleicht auch die Hinterlegung, selbst organisiert haben könnte, da ihm die Abänderungen des Vertragsentwurfes durch T bekannt waren und sind und die Ablage zum Teil in seinem Büro stattfand, aber dies schafft noch keine Grundlage dafür, seine Zuständigkeit für alle sonstigen - und grundlegenden - Verfahrensabläufe gesichert anzunehmen, insbesondere auch begründen zu können, dass dies in der Vergangenheit so gelebt wurde. Es kann dem Kläger nicht wiederlegt werden, dass er davon ausgegangen ist, dass die beiden unterzeichnenden Vertreter des Beklagten die weiteren Vertreter einbinden würden oder dies organisieren, wie er es bereits auf der Seite 39 seines Schriftsatzes vom 18. April 2016 und dann nochmals auf der Seite 7 seines Schriftsatzes vom 13. Mai 2016 geltend gemacht hat. Der Beklagte hat auf dieses Vorbringen nur insoweit erwidert, dass sich seine Ansicht, es sei Aufgabe des Klägers gewesen, aus dessen Stellung ableite (Seiten 2/3 und 6/7 des Schriftsatzes vom 20. Mai 2016). Im Hinblick auf die Selbstbetroffenheit und die Parteistellung des Klägers dann, wenn es um seine eigene Verträge geht, ist dies aber nicht zwangsläufig und - zumindest in einer so großen Struktur wie derjenigen des Beklagten - eher atypisch. Es bedarf deswegen keines Schriftsatznachlasses für den Beklagten bezogen auf die zuletzt vom Kläger auch noch - und weitergehend - aufgestellte Behauptung, dass der Generalsekretär in der Vergangenheit diese Zuständigkeit gehabt und wahrgenommen habe (Seite 6 seines Schriftsatzes vom 18. Juli 2016). 3. Der dritte vom Beklagten angenommene Kündigungsgrund (C.) rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Pflichtverstöße des Klägers im Hinblick auf die - unstreitige - Überschreitung des Stellenplans und die - streitige - Überschreitung des Personalbudgets sowie auf die Wahrung der Abläufe bezüglich der für Trainer und Sportlehrer erforderlichen Einbeziehung des Präsidiums sowie der Einbeziehung von Schatzmeister und Präsidium in den Fällen, in denen die in § 2 benannten Volumina überschritten wurden, vorlagen und weder gerechtfertigt noch entschuldigt sind, kommt ihnen auf jeden Fall kein solches Gewicht zu, dass auch die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls berechtigt sein könnte. Denn erstens betreffen die erhobenen Vorwürfe, auch die Bewilligung des Dienstwagens, durchgehend Schlechtleistungen und Kompetenzüberschreitungen, die im Regelfall erst nach einer einschlägigen Abmahnung, die es nicht gab, eine Kündigung rechtfertigen können. Zweitens verantwortete der Kläger alle Vertragsunterzeichnungen nicht alleine, sondern zusammen mit seinem Vorgesetzten. Dies mag zwar noch keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausfüllen - zumal auch zu erwägen ist, ob die vom Kläger zuletzt behauptete Anordnung des Generalsekretärs überhaupt in der Lage ist, ihn von seinen - nämlich ihm persönlich zugewiesenen - Pflichten, sei es aufgrund seiner Funktion und Zuständigkeit für Recht, Verträge und Finanzen i.V.m. der Satzung und Verfahrensvorgaben, sei es aufgrund der Regelung in § 1 der Finanzordnung, zu entbinden - schafft aber eine Mitverantwortung und begründet die Annahme, dass hier Bedarf für eine Klarstellung der Pflichtenlage und einen Warnhinweis besteht. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass Fischermeier (KR, § 626 BGB Rz 148) davon ausgeht, dass in der Regel - ausgenommen wäre die Situation des kollusiven Zusammenwirkens - dann keine Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers vorliegen soll, wenn dieser im Einverständnis mit seinem Vorgesetzten handelt. Drittens kann bezüglich keiner dieser Pflichtverstöße eine sachfremde oder gar eigennützige Motivation angenommen werden. Vielmehr handelte der Kläger im von ihm angenommenen Interesse des Beklagten und bezweckte die Sicherstellung von dessen Arbeitsabläufen. Viertens hat der Beklagte alle beanstandeten Verträge im März 2016 akzeptiert, insbesondere auch diejenigen, die er noch hätte beendeten können (DD, EE, GG). Soweit er im zweiten Kammertermin ausgeführt hat, dass er insoweit aus sozialer Verantwortung gehandelt habe und dies nicht die Pflichtverstöße des Klägers heile, ändert dies nichts daran, dass diese Entscheidungen der Annahme entgegenstehen, dass die Pflichtverstöße - auch nicht in Anbetracht ihrer Auswirkungen - das Gewicht eines wichtigen Grundes haben könnten. Fünftens gelten - mit Ausnahme der Schwierigkeiten der Situation - auch insoweit die bereits oben (Seite 62 f, unter 1. b) hh) (6)) erörterten weiteren Argumente der zu wägenden Interessen der Parteien am Fortbestand bzw. der sofortigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, die in der Zusammenschau zum Überwiegen der Interessen des Klägers führen. Nach alledem kann es bezogen auf die Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung dahin gestellt bleiben, ob der Kläger von der Verpflichtung zur Einbeziehung des Präsidiums dadurch entbunden wurde, dass das Präsidium - wie der Kläger zuletzt behauptet hat - entschieden habe, alle Verträge im Folgejahr "en bloc" zu genehmigen. II. Der Beklagte ist zur Zahlung des Monatsgrundgehaltes, des Weihnachtsgeldes 2015, des geldwerten Vorteils der KFZ-Nutzung, jeweils nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, und der vermögenswirksamen Leistungen in der austenorierten Höhe zu verurteilen. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Grundgehaltes für den Zeitraum 21. November 2015 bis zum 30. April 2016 und des Weihnachtsgeldes (Anträge 4 bis 7, 17 bis 19). Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 615, 296 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Der Beklagte befand sich durch Ausspruch der außerordentlichen Kündigung im Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots des Klägers bedurfte, so dass sie Vergütung für die Dauer der Existenz eines Arbeitsverhältnisses und der Nichtannahme der Arbeitsleistung schuldet. Die Höhe des Grundgehaltes war nicht streitig, ebenso wenig der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines Grundgehaltes für das Kalenderjahr 2015 im Fall der Nichtbeendigung durch die außerordentliche Kündigung, also der Existenz eines Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum 30. April 2016, insbesondere auch im Dezember 2015. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich aus § 10 Absatz 1 der Betriebsordnung (Anlage K 9, Bl. 294 d.A.), auf die im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2006 unter 4. Bezug genommen wird. Der Kläger hat sich die von dem Beklagten für den November 2015 bewirkte Nettoauszahlung in Abzug bringen lassen. Der Beklagte hat - abgesehen von der Frage des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses - keine Einreden bezüglich dieser Forderungen erhoben. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Euro 65,26 für den November und jeweils Euro 979,00 für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 (Teilstattgabe der Anträge zu 8. bis 10. und 20. bis 22.). Gemäß Ziffer 3 Absatz 2 seines Arbeitsvertrages vom 12. Dezember 2006 hat der Kläger Anspruch auf private Nutzung eines Dienstwagens. Dies entspricht auch der Dienstwagenrichtlinie des Beklagten, der ab der Ebene des Abteilungsleiters einen solchen Anspruch einräumt. Der Kläger hatte bis zum 29. November 2015 einen Dienstwagen genutzt, was in der Abrechnung für Oktober 2015 mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von Euro 979,00 aufgeführt war. Dieser Anspruch wandelt sich nach Ablauf der Zeiträume, in denen das Auto nicht überlassen und deswegen nicht genutzt werden konnte, in einen Schadensersatzanspruch um, der mit dem geldwerten Vorteil als Bruttobetrag zu beziffern ist (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - in: juris Rz 24, 26 f). Im Hinblick darauf, dass der Schadensersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs, der unstreitig ein Bruttoanspruch war, tritt, handelt es sich auch insoweit um einen Bruttobetrag (BAG, Urteil vom 21. März 2012, a.a.O. Rz 27; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2015 - 5 Sa 565/14 - in: juris Rz 34). Da der Kläger den Dienstwagen im November 2015 an zwei Tagen und in den nachfolgenden Monaten gar nicht nutzen konnte, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zinsen bezüglich der ihm zustehenden Zahlungsansprüche. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 290, 288 BGB als Anspruch auf Prozesszinsen. Die oben genannten Klageanträge waren zu den jeweils angegebenen Daten des Zinszahlungsbeginns durch die an diesen Tagen bewirkte Zustellung rechtshängig. 4. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 auf das für ihn bestehende einschlägige Konto gezahlt werden (Anträge 11., 12., 23. bis 25.). Da die außerordentliche Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, sind diese Leistungen geschuldet, wozu es keinen weitergehenden Streit - als denjenigen um die Kündigung - gab. III. Das weitergehende Klagebegehren bezüglich der Anträge 8. bis 10. und 20. bis 22. wird abgewiesen. Denn er Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Zahlungen als den Gegenwert des steuerlichen Vorteils für die entgangene KFZ-Nutzung. Er hat keinen höheren Schaden als den pauschaliert anerkannten Schaden gemäß dem Sachwertbezug dargelegt, insbesondere nicht die Kosten für die Nutzung eines anderen KFZ. Soweit er auf eine abstrakte Berechnung gemäß der Tabelle des ADAC zur Bestimmung des entgangenen Gebrauchs abgestellt hat, hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 16. November 1995 auf die Problematik unter anderem dieser Tabelle hingewiesen (8 AZR 240/95 in: juris Rz 31) und nachfolgend eine abstrakte Schadensschätzung regelmäßig mit der Bewertung in Höhe von 1% des Listenpreises anerkannt (Urteil vom 21. März 2012, a.a.O., in: juris Rz 26 m.w.N.; s. dazu auch Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Hrsg.: JJ-Glöge, Preis, H., 16. A. München 2016, § 611 BGB Rz 526). IV. Der zur Entscheidung angefallene Widerantrag auf Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit der dritten Ergänzungsvereinbarung ist abzuweisen. Die vom Beklagten geltend gemachten und angenommenen Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor. Die ursprüngliche Annahme des Beklagten, es könne bereits an der Abgabe einer Willenserklärung von Vertretern des Beklagten fehlen, ist im zweiten Kammertermin nicht mehr aufrechterhalten worden. Die Anfechtung des Beklagten vom 11. Mai 2016 bewirkt keine Unwirksamkeit, da kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB vorgetragen ist (s. dazu oben unter I. 3.). Es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte sich auf einen Erklärungsirrtum der für ihn handelnden Personen berufen will, da er im zweiten Kammertermin unter anderem ausgeführt hat, die Unterzeichner hätten eine Erklärung mit diesem Inhalt - oder diesen Rechtsfolgen? - nicht abgeben wollen. Abgesehen davon, dass auch zu diesem Anfechtungsgrund mangels Vorbringens zu den Abläufen der Vertragsverhandlungen und wegen fehlender Erwiderung auf das einschlägige Vorbringen des Klägers keine Prüfung und Bewertung möglich ist, ist nichts dazu vorgetragen, was es dem Gericht eröffnen könnte zu prüfen und zu begründen, ob und dass die Anfechtung mit Schreiben vom 11. Mai 2016 fristgemäß im Sinne des §121 BGB erklärt wurde. Es sind keine sonstigen Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. Der Vertrag wurde durch zwei Vertreter des Beklagten im Sinne von § 30 BGB geschlossen. Gemäß § 30 Satz 2 BGB erstreckt sich die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Ferner sieht § 26 Absatz 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit der Begrenzung der Vertretungsmacht des Vorstandes durch die Satzung vor, was analog für diese Vertreter anwendbar ist (statt vieler: Schöpflin, a.a.O., § 30 Rz 3). Für die in § 34 Absatz 2 der Satzung bestimmten Vertreter sind keine Begrenzungen in der Satzung des Beklagten ersichtlich. Anders als für das Präsidium, welches gemäß § 34 Absatz 3 zur Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig ist, und "alle Aufgaben wahr"nimmt, die nicht anderen Organen zu gewiesen sind, gibt es keine vergleichbare Bestimmung in § 34 Absatz 2. Soweit die Satzung in § 37 Ziffer 2 bestimmt, dass für Personalangelegenheiten der Direktoren das Präsidium zuständig ist, geht es dabei um eine Abgrenzung der Kompetenzen des Generalsekretärs zu denjenigen des Präsidiums, nicht aber um eine Beschränkung der Vertretungsmacht der besonderen Vertreter. Die Anforderungen gemäß § 2 der Finanzordnung an eine Zustimmung des Schatzmeisters und des Präsidiums für bestimmte Rechtsgeschäfte bewirkt keine Begrenzung der Vertretung im Außenverhältnis, so dass es darauf, ob für den 3. Ergänzungsvertrag von einem Vertragswert von mehr als Euro 500.000,00 ausgegangen werden kann - insoweit hatte die Kammer im Termin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Maßgeblichkeit der vorgelegten Gutachten für diese Frage bestehen - nicht weiter ankommt. C. Die Kostenentscheidung bleibt zur Wahrung ihrer Einheitlichkeit dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Teilurteil auf Euro 224.709,16 festgesetzt. Dies berechnet sich aus dem Wert des Kündigungsschutzantrages bezüglich der außerordentlichen Kündigung, der mit 1,5 Gehältern (Euro 41.542,17), nämlich mit der Hälfte des Wertes der Anträge zu 1. und 2., die zusammen mit drei Gehältern zu bewerten sind, bemessen wird. Dabei ist im Hinblick auf die Abrechnung für Oktober 2015 von einem monatlichen Betrag in Höhe von Euro 27.694,78 auszugehen. Die Zahlungsanträge des Klägers, über die entschieden wurde, nämlich die Anträge zu 4. bis 12., 17. bis 25. sind jeweils mit der geltend gemachten Hauptforderung unter Beachtung des Nettoabzuges zu bewerten (Grundgehalt: Euro 151.962,11, vermögenswirksame Leistungen: Euro 200,00, KFZ-Nutzung: Euro 6.110,40). Der Widerklageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des "3. Ergänzungsvertrag" wird mit 80% des 3-jährigen Bezuges des Differenzbetrages (§ 42 Absatz 1 GKG), welcher sich aus der Abänderung durch den streitgegenständlichen Vertrag ergeben könnte, bewertet. 80% werden im Hinblick auf die Ausgestaltung als Feststellungsbegehrens in Ansatz gebracht. Der die Berechnungsbasis bildende Differenzbetrag wird danach wie folgt geschätzt: 11% von 3 x 13 x 15.000,00 = Euro 64.350,00. Bei der Addition wurde auch der Hauptantrag zu 16. mit einberechnet, über den dann doch nicht mitentschieden wurde, so dass die Summe im Ergebnis um Euro 14.956,65 zu hoch bemessen ist. Es liegt keine der Fallgruppen vor, in denen die Berufung gesondert zuzulassen ist. Dies betrifft nicht ihre Statthaftigkeit in Ansehung des Streitgegenstandes oder des Wertes des Beschwerdegegenstandes. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung für die Parteien wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Parteien streiten - soweit Gegenstand dieses Teilurteils - über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, über Ansprüche auf Grundvergütung einschließlich Weihnachtsgeld, KFZ-Nutzungs-Entschädigung für den Zeitraum vom 21. November 2015 bis 30. April 2016 und vermögenswirksame Leistungen für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 sowie widerklagend über die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages aus dem Jahr 2015. Sie streiten - im Übrigen und noch nicht zur Entscheidung reif - über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, ggf. über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses, und - insoweit noch nicht entschieden und im Hinblick auf die Hilfsanträge ebenfalls noch nicht entscheidungsreif - über den Anspruch auf Schadensersatz in Geld im Hinblick auf Resturlaub aus dem Jahr 2015, Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015 (hilfsweise), hilfsweise eingeklagte Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2016 sowie - vorab - über den Rechtsweg bezüglich geltend gemachter Ansprüche auf Zahlung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung und Krankentagegeldversicherung. Der Kläger wurde am xx.xx.1961 geboren und ist verheiratet. Vor seinen verschiedenen Tätigkeiten bei dem Beklagten war er als xxx im Aministerium des Landes B tätig gewesen. Der Beklagte ist der größte Sport-Fachverband der Welt und Dachverband vieler anderer Verbände. Er finanzierte sich vor allem über Sponsoring und die Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten. Er wurde durch sein Präsidium vertreten (§ 34 der Satzung), welches aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister, zwei 1. Vizepräsidenten, neun weiteren Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Ehrenpräsidenten (§ 33) bestand; weitere zwei Personen konnten hinzugezogen werden. Mit Ausnahme des Generalsekretärs und den zwei optionalen Mitgliedern waren alle anderen Mitglieder des Präsidiums grundsätzlich ehrenamtlich tätig (§ 33). Zur Vertretung des Beklagten (gemäß BGB) waren zwei Personen aus dem Personenkreis Präsident, 1. Vizepräsidenten, Schatzmeister und Generalsekretär berufen (§ 34). Der Präsident war oberster Repräsentant mit Gesamtverantwortung und Richtlinienkompetenz (§ 34). Gemäß § 35 der Satzung konnte das Präsidium - seit 2013 - für vertraulich zu behandelnde Verträge einen Präsidialausschuss bilden, bestehend aus dem Präsidenten, den beiden 1. Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär. Zur Durchführung der Aufgaben des Präsidiums gab es eine Zentralverwaltung, deren Leitung dem Generalsekretär, im Falle dessen Verhinderung dessen ständigem Vertreter oblag (§ 37 Ziffer 1). Gemäß § 37 Ziffer 2 der Satzung war für die Personalangelegenheiten "des Personals im Rahmen des vom Präsidium genehmigten Stellenplans" der Generalsekretär und für diejenigen der Direktoren, Sportlehrer und Trainer das Präsidium zuständig. Wegen weiterer Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 19 - 62 d.A.) verwiesen. Der Beklagte hatte sich unter anderem eine Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) gegeben. In deren §§ 1 und 2 war bestimmt, dass es um die Einhaltung von Grundregeln gehe, um die Vermeidung von unzulässigen Sportwetten, Spielmanipulationen, um den Umgang mit Vorkommnissen in Bundesspielen und Verstöße gegen die Spielordnung. Im Zusammenhang mit einer Affäre um den Schiedsrichter C kam es zum 28. April 2005 zu einer Änderung des § 3 der RVO dahingehend, dass dessen Nr. 4 nunmehr lautet: "Der Vorsitzende des Kontrollausschusses und der in der DFB-Zentralverwaltung für Rechtsangelegenheit zuständige Direktor unterrichten in Fällen sportpolitischer Bedeutung aus ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich den für Rechts- und Satzungsfragen zuständigen Vizepräsidenten und den Generalsekretär." Wegen der Einzelheiten der Begründung der Änderung, nach der es um die Sicherstellung der Information des Präsidiums ging, wird auf die Anlage K 16 zum Schriftsatz des Klägers 18. April 2016 (Bl. 466 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) wird auf die Anlage B 6 zur Klageerwiderung (Bl. 166 ff d.A.) Bezug genommen. In der Finanzordnung des Beklagten hieß es auszugsweise: "§ 1 Haushaltsplanung und Haushaltsführung Mittelfristige Planung (...) Nachtragshaushalt (...) Laufende Haushaltsführung Die Haushaltsplanung sowie die Jahresplanung bindet die Organe, Ausschüsse, Kommissionen und die Zentralverwaltung des DFB unmittelbar. Bei absehbarer Überschreitung des angesetzten Aufwands in den einzelnen Posten ist der Schatzmeister unverzüglich zu informieren. Der Vollzug und die Überwachung der laufenden Haushaltführung obliegen dem für Finanzen zuständigen Direktor in Abstimmung mit dem Generalsekretär. Dieser unterrichtet in Fällen wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung unverzüglich den Schatzmeister; dies gilt insbesondere dann, wenn sich aufgrund von Entwicklungen die Notwendigkeit für die Aufstellung eines Nachtragshaushalts ergibt. (...) § 2 Eingehen von Verpflichtungen Verpflichtungen nur durch Vertretungsberechtigte (...) Rechtsgeschäfte mit einem Volumen ab € 100.000,00 bedürfen der Zustimmung des Schatzmeisters. Darüber hinaus bedarf jedes Rechtsgeschäft des DFB., welches wirtschaftlich ein Volumen ab € 500.000,00 verursacht, der Zustimmung des Präsidiums. Verpflichtungsgeschäfte, deren wirtschaftliches Ausgabevolumen den Betrag von € 500.000,00 übersteigt, sind der Revisionsstelle unverzüglich mitzuteilen. (...) " Wegen der weiteren Einzelheiten der Finanzordnung wird auf die Anlage B 34 zum Schriftsatz des Beklagten vom 11. Mai 2016 (Anlagenband II) verwiesen. Es gab seit dem 9. April 2014 eine Geschäftsanordnung zur Ablauforganisation im Deutschen Fußball-Bund e.V., wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 19 zum Schriftsatz des Beklagten vom 11. Mai 2016 (Anlagenband II) verwiesen wird. Präsident des Beklagten war vom 23. Oktober 2004 bis zum 2. März 2012 D. - allerdings bis September 2006 zusammen mit E - und danach Herr F, der zuvor Generalsekretär gewesen war. Einer der zwei ersten Vizepräsidenten war G, Richter am Oberlandesgericht in H; er war für das Ressort Rechts- und Satzungsfragen zuständig. In der Zentralverwaltung des Beklagten waren circa 430 Mitarbeiter beschäftigt, die vor allem an dessem Sitz tätig waren. Der Leitung der Zentralverwaltung, dem Generalsekretär - zuletzt Herr I -, waren sechs Direktoren unterstellt. Für die Mitarbeiter des Beklagten galt eine Betriebsordnung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Februar 2016 (Bl. 271 ff d.A.) verwiesen wird. Der Kläger war vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2006 als Abteilungsleiter Finanzen und Logistik für das Organisationskomitee zur Vorbereitung der Fußballweltmeisterschaft 2006 in der Bundesrepublik tätig gewesen. Das Komitee, rechtlich dem Beklagten zugehörig, arbeitete organisatorisch selbständig und wurde von dem ehemaligen Profifußballer J geleitet. Ihm gehörten der damalige Generalsekretär des Beklagten K als Vizepräsident, dessen damaliger Vizepräsident F, weiterhin zunächst, ebenfalls als Vizepräsident, Herr L und ab 2003 der spätere Präsident des Beklagten D an. Grundlage der Tätigkeiten des Klägers war ein - später befristet verlängerter - Vertrag vom 18. September 2002 (Anlagen K 5 und K 6 zur Klageschrift, Bl. 14 f, 16 f d.A.). Er erzielte damals einen Verdienst in Höhe von Euro y.yyy,yy brutto im Monat. Ab dem 1. Januar 2007 war der Kläger für den Beklagten zunächst auf der Grundlage von befristeten Verträgen als Direktor der Direktion Recht, Sportgerichtsbarkeit, Finanzen, Personal und Verwaltung (später: Zentrale Dienste), der zeitweise auch das Schiedsrichterwesen und später zudem IT und Telekommunikation zugeordnet waren, tätig. Grundlage war ein vom damaligen Präsidenten D und dem damaligen Generalsekretär K unterzeichneter befristeter Vertrag vom 12. Dezember 2006 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 - 7 d.A.). Die Vergütung des Klägers lag zunächst um mehr als die Hälfte unter derjenigen seines Vorgängers. Ab dem 25. Oktober 2007 hatte der Kläger auch die Position des ständigen Vertreters des Generalsekretärs des Beklagten inne. Hierzu schlossen die Parteien am 6. November 2007 eine Ergänzungsvereinbarung, mit der die Vergütung von zuvor Euro yy.yyy,yy auf Euro yy.yyy,yy ab dem 1. Dezember 2007 zuzüglich einer Jahresnetzkarte der Deutschen Bahn abgeändert wurde und die der damalige Präsident und der damalige Generalsekretär F unterzeichneten (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Unter dem 16. Januar 2009 schlossen die Parteien, der Beklagte wiederum vertreten durch die beiden zuletzt genannten Personen, unter der Überschrift "2. Ergänzungsvertrag" einen unbefristeten Vertrag. Sie vereinbarten unter anderem eine Vergütung in Höhe von Euro yy.yyy,yy sowie verschiedene Absicherungen, unter anderem für den Fall des Ausscheidens vor der Vollendung des 65. Lebensjahres - außer im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung; wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 9 - 12 d.A.) verwiesen. Der Kläger schied - was gemäß der Ziffer 9 des Vertrages unter anderem Wirksamkeitsvoraussetzung war - aus seinem bis dahin aufgrund der befristeten Verträge mit dem Beklagten ruhenden - Beamtenverhältnis aus, wodurch seine dortigen Versorgungs- und seine Beihilfeansprüche erloschen. Es gibt einen "3. Ergänzungsvertrag", der auf der Seite 2 unter der Datumsangabe "22.04.2015" Unterschriften des Klägers und zwei weitere Unterschriften über den maschinenschriftlichen Angaben "F" und "I" trägt, in der eine Abänderung der Berechnungsgrundlage und des Prozentsatzes der Versorgungsleistung bestimmt war; wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Februar 2016 (Bl. 285 f d.A.) verwiesen. Im zweiten Kammertermin bestritt der Beklagte nicht mehr, dass es sich um die Unterschriften der beiden angegebenen Personen handelt; allerdings stehen sonstige Umstände dessen Zustandekommens im Streit und sind Gegenstand eines nachgeschobenen Kündigungsgrundes (B.) sowie der Hilfswiderklage. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung lag die monatliche Vergütung des Klägers immer noch unter derjenigen, die sein Vorgänger - der nicht für den Bereich Finanzen zuständig gewesen war - im Jahr 2006 bezogen hatte. Der Beklagte focht den Vertrag mit seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2016 vorsorglich an. Der Kläger bezog zuletzt eine Vergütung in Höhe von Euro yy.yyy,yy brutto im Monat und verschiedene Nebenleistungen, unter anderem ein KFZ. Er erhielt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Gehalts und eine Bahncard 100% 1. Klasse auch zur privaten Nutzung. Wegen der Einzelheiten der ihm für den Oktober 2015 erteilten Abrechnung wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 13 d.A.) verwiesen. Der Kläger hatte in seiner Direktion 55 Mitarbeiter. Seine Aufgabe war unter anderem die abschließende Behandlung und Betreuung aller Rechtsangelegenheiten, unter anderem Verträge, Rechtsstreitigkeiten und interne Kontrollinstanzen. Er nahm ohne Stimmrecht regelmäßig an den Beratungen und Sitzungen des Präsidiums teil. Er hatte je nach Aufgabe dem Generalsekretär oder dem für das jeweilige Ressort zuständigen Präsidiumsmitglied zu berichten. Sein oberster Disziplinar- und Fachvorgesetzter war der Generalsekretär. A. Anlass und erste Begründung des Ausspruchs der streitgegenständlichen außerordentlichen und ordentlichen Kündigung vom 20. November 2015 sind durch den Kläger unterbliebene Unterrichtungen des Vizepräsidenten Recht, G, und/ oder weiterer Präsidiumsmitglieder ab Juni 2015 im Zusammenhang mit dem Erhalt von Informationen über Vorwürfe gegen den Beklagten bezüglich des Verdachts der Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess zur Zuteilung der WM 2006 durch Mitarbeiter des WM-Organisationskomitees bzw. Unregelmäßigkeiten im Rahmen von dessen Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der nachfolgenden Aufklärung. Hintergrund der Vorwürfe sind folgende Umstände und Vorgänge, die mit der Vergabeentscheidung vom 6. Juli 2000 für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zugunsten des Beklagten in Verbindung gebracht werden: I. Unter dem 2. Juli 2000 unterzeichneten Herr J, der für den Beklagten nicht zeichnungsberechtigt war, über der Angabe "DFB" und Herr M, stammend aus N, Präsident des "CONCACAF" - das ist der nord- und zentralamerikanische Regionalverband des Fußballs -, über der Angabe "CONCACAF" einen englisch-sprachigen Vertrag, der auf der ersten Seite als einen Vertragspartner den Beklagten auswies (so genannter "M-Vertrag"). Dieser hatte zum Gegenstand, dass Herr M für den Fall, dass die WM in Deutschland stattfinde, 1.000 Tickets der besten Kategorie kostenlos persönlich in Anspruch nehmen könne, dass Freundschaftsspiele in N ausgetragen würden, sowie weitere Leistungen zugunsten des CONCACAF; eine Gegenleistung war nicht formuliert. Wegen dessen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Anlage 12 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16. März 2016 (Anlagenband Aktenordner) verwiesen. Am 6. Juli 2000 entschied ein 23-köpfiges Komitee der FIFA, dem damals unter anderem der CONCACAF-Präsident M und der Präsident des Fußballverbandes von Katar, Herr O, auch Vertreter des asiatischen Verbandes, angehörten, dass der Beklagte, Mitglied des Weltfußballverbandes FIFA und der UEFA, den Zuschlag für die Austragung der Fußballweltmeisterschaft 2006 erhalte. Fußball-Weltmeisterschaften waren im höchsten Maß prestigeträchtig und lukrativ im Hinblick auf eine Steigerung von Marketing- und Sponsoringeinnahmen sowie Mitgliederwerbung; sie wurden durch den jeweils ausgewählten nationalen Mitgliedsverband der FIFA durchgeführt. Unter der Datumsangabe "23.08.00" fertigte Herr K, damals Generalsekretär des Beklagten und Vizepräsidenten des Organisationskomitees, eine Aktennotiz, in der er die versprochenen Leistungen auf "DM 10 Mio" schätzte, in der er weiter festhielt, dass im Vertrag davon gesprochen werde, dass die Gültigkeit von der Genehmigung des Präsidiums abhänge, die bis zum 31. August 2000 erteilt werden solle, die Angaben zur Einbeziehung weiterer Personen enthielt und damit abschloss, dass dann, wenn die Gültigkeit akzeptiert werde, zu erörtern sei, wie die finanziellen Verpflichtungen in die Haushaltspläne zu bringen seien. Wegen deren weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen "Kerndokumente", dort das letzte, zur Anlage B 12 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16. März 2016 (Anlagenband Aktenordner) verwiesen. Eine nachfolgende Beschlussfassung des Präsidiums ist nicht bekannt und von keiner Partei vorgetragen. Auch zur Abwicklung des Vertrages ist nichts vorgetragen. II. Im April 2005 zahlte der Beklagte an die FIFA 10 Millionen Schweizer Franken/ 6,7 Millionen Euro. Hierzu führte der Beklagte zuletzt aus, dass aufgrund der im März 2016 veröffentlichten, zuvor vom Beklagten beauftragten Ermittlungen "mit großer Sicherheit" ausgeschlossen werden könne, dass der Betrag zum "Kauf" der Fußballweltmeisterschaft gedient habe, dass er allenfalls mit der Gewährung eines FIFA-Zuschusses oder der Wahl des FIFA-Präsidenten im Zusammenhang stehe. Er hat aber auch vorgetragen, die Zahlung habe zuvor zu einem "zumindest belastbaren" Vorwurf geführt, dass die Vergabe der Fußballweltmeisterschaft 2006 manipuliert worden sein könnte. Der Kläger hatte im Jahr 2005 eine Vorlage zur Beschlussfassung und Überweisung des Betrages in seiner Funktion als Mitarbeiter des Organisationskomitees erstellt, die auf der Sitzung am 7. April 2005 beschlossen worden war. Er hatte darüber mit dem Organisationskomiteemitglied und damaligen Präsidenten des Beklagten D korrespondiert. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf die Anlage B 13 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29. Februar 2016 (Anlagenband Aktenordner) verwiesen. Der Betrag war als Ausgabe für die FIFA Football Gala deklariert worden, die ursprünglich geplant war, aber nicht stattgefunden hatte. Der Kläger hatte kurz nach der Absage eine Rückforderung in einem Gespräch mit Herrn K thematisiert, der Gründe dafür benannte, diese zu unterlassen. Der Kläger war nicht für die Gesamtabrechnung zuständig gewesen. Im Mai 2015 wurde Herr M im Zusammenhang mit verschiedenen Korruptionsvorwürfen im Hinblick auf Vergabeentscheidungen verhaftet. Im selben Monat teilte Herr L dem Kläger mit, dass es im Zusammenhang mit der Arbeit des WM-Organisationskomitees möglicherweise zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Am 3. Juni 2015 teilte er ihm mit, es habe "Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der WM 2006 gegeben", es sei ein großer Geldbetrag, 20 Millionen, zweckwidrig verwendet worden, es sei der Name P gefallen. Herr J sei in die Sache verwickelt und es gebe einen Schuldschein. Herr L sagte - wie der Kläger im Rahmen einer späteren Untersuchung aussagte -: "wenn das rauskomme, hätten wir riesige Probleme". Der Kläger informierte - was inzwischen unstreitig ist - den Generalsekretär und den Präsidenten am selben Tag (3. Juni 2015) telefonisch. Am 5. Juni 2015 besprach er mit diesen den Vorgang. Der Kläger und der Generalsekretär schlugen vor, G und andere Mitglieder des Präsidiums zu informieren. Der Präsident lehnte dies ab und bat den Kläger, vor einer Information zunächst weiter aufzuklären. Der Kläger fertigte unter dem Datum des 20. Oktober 2015 eine Aktennotiz über Vorgänge 2005, u.a. über sein Gespräch mit Herrn K im Jahr 2006 darüber, ob eine Rückforderung erfolgen solle, über sein Gespräch mit Herrn L im Jahr 2015, die Information des Präsidenten und des Generalsekretärs, den Prüfauftrag und die Ermittlungen; wegen der Einzelheiten der Notiz wird auf die Anlage B 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16. März 2016 (Anlagenband Aktenordner) verwiesen. Er fertigte weitere Aktennotizen über Gespräche mit den Herren J, K, D, L und dem Präsidenten, an denen er beteiligt war oder über die ihm berichtet worden war, und über Mitteilungen für den Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2015 und dem 30. Juli 2015, die zum Teil handschriftliche Notizen des Präsidenten tragen und wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 17 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16. März 2016 (Anlagenband Aktenordner) Bezug genommen wird. Der Kläger beauftragte Anfang Juni/ Anfang Juli 2015 intern Suchen zu Unterlagen und Dokumenten auch im Zusammenhang mit "M.". Er erhielt Anfang Juni 2015 oder Anfang Juli einzelne Unterlagen von der Archivarin Q, die unterschiedliche Vorgänge bezüglich Spenden des Beklagten für die Heimatgemeinde von Herrn M wegen einer Orgel, Ticketrohlingen und Flaggen zum Gegenstand hatten. Er informierte den Generalsekretär und den Präsidenten über diese Unterlagen. Er beauftragte Anfang Juli 2015 Herrn R, der für Übersetzungen zuständig war, nachzusehen, ob es noch Unterlagen zu Korrespondenzen zwischen dem Beklagten und Herrn M gebe. Am 6. Juli 2015 sendete der Mitarbeiter R eine Mail an den Kläger mit dem Betreff u.a. "Korrespondenz DFB M.", die eine Kirchenorgel betraf, und machte Ausführungen zum damaligen Schriftverkehr, den er beifügte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mail wird auf die Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16. März 2016 (Anlagenband Aktenordner) verwiesen. Am 10. oder 11. Juli 2015 erhielt der Kläger von dem Mitarbeiter der Buchhaltung S Unterlagen, die den von Herrn L angesprochenen Vorgang betrafen und ergaben, dass eine Zahlung in der Höhe von Euro 6,7 Millionen an die FIFA erfolgt war - ohne dass klar war, wie sie verbucht worden war. Der Kläger sichtete die Unterlagen und informierte am selben Tag den Präsidenten und den Generalsekretär. Spätestens am 14. Juli 2015 erhielt der Kläger von Q einen Ordner mit Unterlagen und mit "M." beschriftet; der "M-Vertrag" war darin nicht enthalten. Es ist streitig, wann Q ihm danach diesen Vertrag mit dem angehefteten Vermerk von Herrn K überreichte, ob dies am 17. Juli 2015 oder am 9. Oktober 2015 geschah. Am 22. Juli 2015 wurde aus dem Archiv des Beklagten ein Ordner mit der Aufschrift "FIFA 2000" - streitig ist, von wem - entliehen und verschwand. Auf der Karte zum Entleihvorgang war der Name einer Mitarbeiterin des damaligen Präsidenten des Beklagten notiert. Dieser gab an, dass es sich nicht um die Handschrift dieser Mitarbeiterin handele. Am 7. September 2015 traf G den Präsidenten, den Kläger und die Fußball-Nationalmannschaft zum Frühstück im Hotel. Es ist streitig, ob er den Kläger auf eine Veröffentlichung über Hinweise auf eine Manipulation der Vergabe ansprach und was ihm der Kläger sagte. Am 29. September 2015 wurde Herr M von der FIFA lebenslang gesperrt, so dass er keine Ehrenämter mehr wahrnehmen durfte, worüber damals in der Presse berichtet wurde. Spätestens am 9. Oktober 2015 - nach der Behauptung des Beklagten bereits am 17. Juli 2015 - erhielt der Kläger von Q, den oben (Seite 8/9) unter I. beschriebenen Vertrag. Angeheftet war der Vermerk Herrn K mit dem Datum "23.08.00". Der Kläger maß den Dokumenten eine besondere Brisanz zu. Es ist - wie die Nachfrage beim Beklagten im Kammertermin ergab - streitig, ob der Kläger unmittelbar danach sowohl den Präsidenten als auch den Generalsekretär des Beklagten jeweils auf ihrem Handy anrief, die damals mit der Nationalmannschaft in Dublin waren. Der Kläger diktierte seiner Sekretärin am 9. Oktober 2015 gegen 7:20 Uhr eine Aktennotiz über den Erhalt von "beigefügten Unterlagen" und über zwei Telefonate mit den beiden Genannten und sprach mit ihr darüber, dass er die Dokumente kurz zuvor erhalten habe. Wegen der Einzelheiten einer Kopie dieser Notiz wird auf die Anlage zum zweiten Kammerterminsprotokoll (Bl. 657 d.A.) verwiesen. Es war damals nicht bekannt, ob es im Präsidium des Beklagten zu diesem Vertrag eine Beschlussfassung gegeben hatte. Am Mittwoch, dem 14. Oktober 2015, erhielt der Präsident des Beklagten einen Fragenkatalog des Magazins "Der Spiegel" zu einem geplanten Artikel über den Verdacht, dass der Beklagte die WM mutmaßlich mit Bestechungsgeldern gekauft habe, wobei Ansatzpunkt die Zahlung der Euro 6,7 Millionen an die FIFA war. Für den Abend des 15. Oktober 2015 wurde eine Sitzung einberufen, an der unter anderem der Präsident, der Generalsekretär, der Chefjustiziar des Beklagten (T), weitere hauptamtliche Mitarbeiter und zwei Rechtsanwälte, Dres. U und V, teilnahmen. Der Kläger hatte dies koordiniert und die Rechtsanwälte einbezogen. Es ging um die Einleitung von presserechtlichen Mitteln - Gegendarstellung und Unterlassung der Behauptung, der Beklagte habe die WM durch Bestechung erreicht - im Hinblick auf die geplante Berichterstattung. Am 16. Oktober 2015 informierte der Präsident das Präsidium im Rahmen einer Telefonkonferenz, an der unter anderem auch der Kläger, der Chefjustiziar und die Rechtsanwälte Dres. U und V teilnahmen, über den bevorstehenden Spiegelbericht. Der Präsident teilte mit, dass der Vorgang zu den 6,7 Millionen bezüglich der hausinternen Erkenntnisquellen aufgearbeitet sei und feststehe, dass die WM-Vergabe nicht gekauft sei; der Kläger habe einen Hinweis erhalten und er, der Präsident, habe gebeten, der Zahlung nachzugehen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Die Atmosphäre war aufgebracht und G beanstandete - mehrfach - seine fehlende Information und Einbindung unter Hinweis auf die Rechts- und Verfahrensordnung. Das Präsidium beschloss, den Kontrollausschuss und eine externe Rechtsanwaltskanzlei mit einer Untersuchung zu beauftragen. Hierbei ist streitig, ob deren Gegenstand lediglich der Vorgang "6,7 Millionen" war. Es wies an, den beauftragten Anwälten umfassenden Zugang zu allen Akten zu geben und im Rahmen einer Befragung alle Vorgänge zu offenbaren. Einer der eingeschalteten Rechtsanwälte erklärte, dass der Beklagte die "Nachrichtenhoheit" behalten müsse und empfahl rechtliche Schritte gegen den Spiegel, was sodann beschlossen wurde. Der Kläger äußerte sich im Rahmen der Konferenz nicht. Wegen der Einzelheiten von Auszügen aus einem Protokoll der Konferenz wird auf die Seiten 17 bis 19 und die Seite 24 des Schriftsatzes des Beklagten vom 16. März 2016 (Bl. 335 - 337, 342 d.A.) verwiesen. G forderte den Kläger zumindest auf, alle ihm bekannten Unterlagen und im Verlauf der Untersuchung bekannt gewordenen Erkenntnisse zusammenzustellen und diese am Montag ihm, dem Schatzmeister, zwei weiteren Funktionären und den beauftragten Rechtsanwälten zu übergeben. Der Kläger hatte eine Pressemitteilung vorbereitet, die vom Präsidium zur Versendung beschlossen wurde, in der es unter anderem hieß: "Aus Anlass der Untersuchungen und (...) hat sich der (...) (DFB) in den vergangenen Monaten intern mit der Vergabe der Fußballweltmeisterschaft 2006 befasst. Im Rahmen seiner Prüfung hat der DFB keinerlei Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gefunden. Ebenso wenig haben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Stimmen von Delegierten im Zuge des Bewerbungsverfahrens gekauft wurden. (...)" Am 17. Oktober 2015 publizierte der Spiegel einen Artikel mit Mutmaßungen über die Beeinflussung der Vergabe der WM, über die Mehrheitsbeschaffung bei der Vergabeentscheidung, in dem als beeinflussbare Personen insbesondere Herr M und Herr O erwähnt und mögliche Wege von Geldzahlungen, insbesondere ein Darlehen in Höhe von 10 Millionen Schweizer Franken/ 6,7 Millionen Euro, sowie Beteiligungen von Herrn L und Herrn J erörtert wurden. Wegen dessen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B 7 zur Klageerwiderung (Bl. 201 - 211 d.A.) verwiesen. Teilweise bereits vor und am 19. Oktober 2015 überreichte der Kläger den Personen Ordner mit Unterlagen, die das von Herrn J und Herrn M unterzeichnete Dokument sowie den Vermerk des Herrn K dazu nicht enthielten. Die Ermittler der beauftragten Kanzlei erhielten zahlreiche weitere Datenbestände und Dokumente. Sie nahmen am 21. Oktober 2015 die Arbeit auf. Zwischenzeitlich hatte G dem Kläger mitteilen lassen, dass er wegen Befangenheit nicht mehr an der Aufklärung mitwirken solle. Unter dem 27. Oktober 2015 gab der Beklagte eine Pressemitteilung über den Prüfauftrag an die Anwälte heraus; danach ging es um die Zahlung der 6,7 Millionen Euro. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Anlage K 19 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Juli 2016 (Bl. 651 f d.A.) verwiesen. Am 27. Oktober 2015 reichte der Beklagte Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen beim Landgericht Hamburg ein. Der Spiegel wurde nachfolgend mit Beschlüssen vom 5. November 2015 dazu verpflichtet, eine Gegendarstellung bezüglich der Annahme, mit dem Darlehen seien die vier Stimmen der asiatischen Vertreter gekauft worden, zu publizieren (Anlage B 8 zur Klageerwiderung, Bl. 215 - 217 d.A.) und die Behauptung zu unterlassen, der Beklagte habe die Vergabe rechtswidrig manipuliert. Am 28. Oktober 2015 überreichte Q RA Prof. Dr. W, Partner der mit der Untersuchung beauftragten Kanzlei und Leiter der Untersuchung, den "M-Vertrag" persönlich. Bereits am 22. Oktober 2015 hatte die Kanzlei unter anderem einen Ordner mit der Aufschrift "WM 2006, Schriftwechsel, Personal, Kongresse, FIFA Exko, Inspektionstour - HRS pers. Ordner 3" entliehen, in dem sich eine Kopie des Vertrages befand. Am 2. November 2015 händigte Q der Kanzlei einen von ihr zusammengestellten, dem Kläger nicht bekannten Ordner aus. Darüber hatte Frau Z, Mitarbeiterin des Beklagten im Bereich Personal, zuvor mit dem Kläger telefoniert. Der Kläger war damals und in den Tagen zuvor wegen eines verlängerten Urlaubswochenendes und einer Geschäftsreise nach Mailand ortsabwesend. Am 3. November 2015 wurden die Geschäftsräume des Beklagten durchsucht und Unterlagen, die die Arbeit des Organisationskomitees betrafen, beschlagnahmt. Hintergrund war, dass die Staatsanwaltschaft und die Finanzverwaltung aufgrund der Veröffentlichung des Spiegels Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Steuerverkürzung aufgenommen hatten. Am 5. November 2015 informierte die mit der Untersuchung beauftragte Kanzlei den Präsidialausschuss und G über den Inhalt des "M-Vertrages". G stoppte die Zustellung der einstweiligen Verfügung. Am 4. und 5. November 2015 befragte die Kanzlei den Präsidenten und am 6. November 2015 den Kläger und hielt ihnen den Vertrag vor. Der Kläger gab an, er habe den M-Vertrag sowie den Vermerk von Herrn K erstmals am 9. Oktober 2015 zu Gesicht bekommen. Nach seiner Befragung übergab der Kläger der Kanzlei den Ordner mit den von Herrn R zusammengestellten Unterlagen. Am 9. November 2015 fand eine Präsidiumssitzung des Beklagten statt und der Präsident erklärte seinen Rücktritt. Er informierte über den "M-Vertrag" und den Vermerk Herrn K und gab an, er wisse von diesem erst seit dem 4. November 2015. Er erklärte, den Vorgang um die 6,7 Millionen Euro-Zahlung kenne er nach und nach seit Juni 2015. Mit Schreiben vom 11. November 2015 forderte der Kläger das Präsidium dazu auf, ihn vor Ausspruch einer Kündigung, die bereits beschlossen worden sei, anzuhören und bot eine Mitwirkung an der Aufklärung an (Anlage B 10 zur Klageerwiderung, Bl. 221 f d.A.). Er meldete sich zeitgleich arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 13. November 2015 forderte der Beklagte den Kläger zu einer Anhörung am 16. November 2015 auf, die auf Bitten des Klägers und aus gesundheitlichen Gründen auf den 19. November 2015 verlegt wurde. Am 19. November 2015 fand ein Gespräch statt, an dem der Schatzmeister des Beklagten, AA, der Vizepräsident BB, zwei Rechtsanwälte des Beklagten, der Kläger und seine Rechtsanwältin teilnahmen. Herr AA eröffnete das Gespräch damit, dass es Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der 6,7 Millionen-Zahlung und dem M-Vertrag gegeben habe und der Verdacht bestehe, dass der Kläger die Vorgänge nicht an das Präsidium bzw. G geleitet habe, möglicherweise Sachverhalte verschleiert habe. Der Kläger teilte mit, immer den Generalsekretär und den Präsidenten informiert zu haben und die Anweisung erhalten zu haben, keine weitere Einbindung vorzunehmen. Er berichtete chronologisch über die Bearbeitung der beiden Sachverhaltskomplexe. Er erklärte, dass er bei Vorlage des "M-Vertrages" die Bedeutung/ Sprengkraft dieses Dokuments sofort erkannt habe, was er erläuterte. Er äußerte unter anderem, dass jeder wisse, dass Herr M einer der "korruptesten Fußballfunktionäre weltweit" sei. Thema war auch die RVO. Hierbei ist streitig, ob der Kläger angab, der Fall habe damit nichts zu tun, oder angab, er habe deren Verletzung zwar gesehen, sich aber an die Weisung des Präsidenten gebunden gefühlt. Herr AA hielt dem Kläger vor, dass in den von ihm zusammengestellten Ordnern vom 16. Oktober 2015 das Dokument M-Vertrag und der Vermerk fehlten und sagte, es dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe die Dokumente bewusst nicht zugeleitet. Der Kläger gab an, ihm sei der M-Vertrag bei der Bestückung des Ordners durchgerutscht. Es habe sich um ein Versehen gehandelt. Er gab an, er könne sich dies auch nicht weiter erklären. Am 20. November 2015 beschloss das Präsidium, das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Mit Schreiben vom 20. November 2015 (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 18 d.A.), welches am 20. November 2015 per Bote zum Kläger gebracht wurde und von diesem am 21. November 2015 morgens in seinem Briefkasten gefunden wurde, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und ordentlich zum 30. April 2016. Der Beklagte zahlte dem Kläger für den November 2015 bis zum 20. November 2015 anteilige Vergütung in Höhe von Euro yy.yyy,yy brutto; wegen der Einzelheiten der Abrechnung für den November wird auf die Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Februar 2016 (Bl. 283 d.A.) verwiesen. Er forderte ihn zur Herausgabe des ihm überlassenen KFZ auf und der Kläger gab den Wagen am 29. November 2015 zurück. Am 15. Dezember 2015 sprach sich G dafür aus, dass der zurückgetretene Präsident seine Ämter bei UEFA und FIFA behalte. Am 26. Februar 2016 teilte der Beklagte der Öffentlichkeit mit, dass der Generalsekretär sein Amt aufgebe und zurückgetreten sei. Am 4. März 2016 wurde der Untersuchungsbericht der vom Beklagten beauftragten Rechtsanwaltskanzlei veröffentlicht. Wegen seiner Einzelheiten wird auf die Anlage B 12 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16. März 2016 (Anlagenband, Aktenordner) verwiesen. Am 15. März 2016 wurde in der Tagespresse berichtet, dass M unmittelbare finanzielle Zuwendungen von ehemaligen Mitarbeitern des Beklagten erhalten haben könnte. Der Beklagte prüfte nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom Kläger bearbeitete Geschäftsvorfälle. Folgende Vorgänge hat er als weiteren Kündigungsgrund (C.) nachgeschoben: I. Der Beklagte plante seinen Personalbedarf und verfügte über einen Stellenplan. Der letzte Stellenplan wurde auf Vorlage des Klägers am 21. März 2014 vom Präsidium beschlossen. Er war für alle Direktoren und andere Bereiche der Zentralverwaltung bindend. Es gab ferner ein Personalbudget. Der Kläger hatte zusammen mit dem Generalsekretär folgende Arbeitsverträge für den Beklagten, die im damaligen Stellenplan nicht vorgesehen waren, unterzeichnet: Name des Mitarbeiters Vertragsdatum Vertragsbeginn Tätigkeit/ Verdienst im Monat Befristung auf Anlage CC 06.08.2015 01.09.2015 Fitnesstrainer B.- Junioren Euro y.yyy,yy 31.08. 2017 B 20 DD 05.10.2015 01.11.2015 Assistentin Projektbüro 31.10. 2019 B 21 EE 07.11.2015 01.01.2016 Für Projektbüro 30.06. 2019 B 22 FF 10.07.2015 15.07.2015 Trainer / Euro yy.yyy,yy 30.06. 2019 B 23 GG 30.09.2015 01.10.2015 Wissenschaftl. Referent Sportdirektor / Euro yy.yyy,yy 31.08. 2019 B 24 HH 22.04.2015 01.07.2015 Für den Bereich Sicherheit und Prävention 30.06. 2017 B 25 JJ 24.07.2015 Verlängert Archiv, Digitalisierung 31.07. 2016 B 26 KK 30.06.2015 01.07.2015 Organisation/ Eventmanagement (Ticketing) 30.06. 2016 B 27 Folgende Verträge, die im Stellenplan aufgeführt waren, wurden vom Kläger und dem Generalsekretär - befristet - verlängert: Name des Mitarbeiters Vertragsdatum Tätigkeit/ Verdienst im Monat Befristung auf Anlage LL 11.05.2015 Betreuung U17 Juniorinnen 31.07.2016 B 28 MM 01.06.2015 B.-Trainer 31.12.2016 B 29 NN 04.09.2015 Ausbilder für Trainer 14.09.2016 B 30 OO 29.07.2015 Trainerausbildung 31.07.2017 B 31 PP 29.10.2015 Torwarttrainerin Juniorinnen 31.10.2017 B 32 QQ 07.07.2015 Trainer 30.11.2016 B 33 Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen B 20 bis B 33 zum Schriftsatz des Beklagten vom 11. Mai 2016 (Anlagenband II) verwiesen. Die oben genannten Verträge wurden im März 2016 - möglicherweise am 18. März - auf einer Sitzung des Präsidiums behandelt und es wurde beschlossen, die Vertragslage zu akzeptieren und den Stellenplan entsprechend anzupassen. II. Bei dem Beklagten galt eine Dienstwagenrichtlinie, nach der ab der Ebene des Abteilungsleiters Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens bzw. Kostenübernahme bestand; Mitarbeiter unterhalb dieser Hierarchiestufe erhielten dies grundsätzlich nicht. Im September 2015 besprach der Kläger mit dem Mitarbeiter RR per Mail (Anlage B 35 zum Schriftsatz des Beklagten vom 11. Mai 2016, Anlagenband II), dass die monatlichen Leasingkosten für dessen PKW und gegen Vorlage von Tankquittungen auch die Kraftstoffkosten übernommen würden. Der Kläger teilte Frau Z mit, sie möge RR ab Oktober 2015 die Kosten erstatten. Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigungen seien unwirksam. A. Der erste erhobene Kündigungsgrund - unterlassene Informationen - rechtfertige keine Beendigung. Die Vorwürfe seien unberechtigt und nicht schwerwiegend. Er sei immer bemüht gewesen, seine Pflichten zu erfüllen, habe immer weisungsgemäß und im angenommenen Interesse des Beklagten gehandelt. Die Kündigungen seien nicht verhältnismäßig, es fehle die Abmahnung. Auch handele es sich um eine herausgreifende Kündigung. Hierzu verweist er auf den Umgang des Beklagten mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär. Er behauptet, das Vertragsverhältnis mit dem Generalsekretär bestehe noch. Zu den ab Mai 2015 erhaltenen Informationen und Reaktionen des Klägers behauptet dieser, er habe keine Kenntnisse über die "Zielrichtung" der Zahlung von 6,7 Millionen (Komplex A. II.) gehabt, was im Untersuchungsbericht ausdrücklich so festgehalten worden sei. Diese sei erst im März 2016 durch eine Mitteilung des Nachlassverwalters des Herrn P ermittelt worden. Auch der Beklagte wisse erst ab März 2016 vom Verlauf des Zahlungsflusses. Aus seinen Notizen ergebe sich nur, was er, der Kläger, verstanden habe, was ihm andere berichtet hätten. Die Anmerkungen des Präsidenten habe dieser wegen seiner überlegenen Kenntnis vorgenommen. Er bestreitet, die Aufklärung im Juli 2015 für abgeschlossen gehalten zu haben. Zum Komplex A. I. (M-Vertrag) weist der Kläger darauf hin, dass der Beklagte selbst nicht davon ausgehe, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen und vollzogen worden sei. Der Kläger verweist darauf, dass Herr R sich mit seiner Mail vom 6. Juli 2015 auf die Orgel-/ Flaggen- Vorgänge bezogen habe. Er behauptet, die Mitarbeiterin des Präsidenten habe am 22. Juli 2015 den Ordner "FIFA 2000" entliehen. Er behauptet, er habe den Vertrag mit der angehefteten Notiz erstmals am frühen Morgen des 9. Oktober 2015 um 7:20 Uhr von Frau Q erhalten. Er habe danach sofort zunächst mit dem Generalsekretär und dann mit dem Präsidenten telefoniert. Er habe ihnen den Fund der Dokumente mitgeteilt, gesagt, dass das Dokument von Herrn J unterzeichnet sei, obwohl dieser keine Vollmachten hatte, dass das Datum 2. Juli 2000 auffällig sei wegen der Entscheidung am 6. Juli, dass es um die Überlassung von 1000 Tickets der Kategorie A gehe, dass in der späteren Notiz Herrn K der Wert mit DM 10 Millionen beziffert worden sei. Der Präsident habe gesagt, er kenne diese Dokumente nicht und wolle so bald wie möglich mit Herrn K darüber sprechen. Der Kläger habe ihm vorgeschlagen, das Präsidium zu informieren, was dieser mit der Begründung abgelehnt habe, er wolle zunächst mit Herrn K sprechen, um zu erfragen, was es damit auf sich habe. Es sei unplausibel, dass er die Unterlagen bereits im Juli 2015 erhalten habe. Er sei als korrekt bekannt; er wirft die Frage auf, warum er dann gerade am 9. Oktober 2015 telefoniert hätte. In den nächsten Tagen nach dem 9. Oktober 2015 habe der Präsident dem Kläger mitgeteilt, Herr K habe ihm erklärt, der Vertrag sei kein Problem, da er nie vollzogen worden sei. Dies sei angesichts des Textes des Vermerks plausibel gewesen. Der Kläger behauptet, er sei in der Konferenz vom 16. Oktober 2015 nicht angesprochen worden, insbesondere nicht von G. Es habe ihm nicht angestanden, sich einzumischen. Der Präsident habe damals keinen Zusammenhang gesehen und den M-Vertrag nicht für relevant gehalten. Der Fokus aller Gespräche Mitte Oktober sei der Vorgang mit den 6,7 Millionen gewesen; um diesen Themenkomplex und dessen Bedeutung sei es gegangen. Dazu habe es aber bereits damals den Stand gegeben, dass dieser nichts mit dem Kauf der WM zu tun habe. Ausschließlicher Gegenstand der am 16. Oktober 2015 beschlossenen Untersuchung der Kanzlei sei die Zahlung der 6,7 Mio gewesen und deren Verwendung. Dies ergebe sich auch aus der Pressemitteilung des Beklagten vom 27. Oktober 2015 (Anlage K 19, Bl. 668 ff d.A.). Der Beklagte möge ggf. die Mandatsbeschreibung und das vollständige Protokoll der Telefonkonferenz vorlegen. Erst in einer Präsidiumssitzung nach dem 21. Oktober 2015 sei der Prüfauftrag auf die Umstände der Vergabe und Finanzierung der FIFA Fußball Weltmeisterschaft Deutschland 2006 erweitert worden. Zur Befüllung des Ordners behauptet er, er habe den ersten Ordner bereits am 15. Oktober zusammengestellt und an W übergeben. Er habe zum einen wegen des Themas der Telefonkonferenz, des Spiegel-Artikels und des Gegenstandes des Untersuchungsauftrages nicht an den Vertrag gedacht und zum anderen habe er den Vertrag nicht mehr "auf dem Schirm" gehabt, zumal nach der Erklärung Herrn K, dieser sei kein Problem. Zur streitigen Pflichtenlage gemäß der RVO ist der Kläger der Ansicht, ihm habe keine Informationspflicht gegenüber G oblegen, wobei er auch geltend macht, er habe mehrfach angeregt, diesen zu unterrichten. Er behauptet, eine Verpflichtung gemäß der RVO bestehe für den vorliegenden Fall für ihn nicht. Die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Ereignisse um die Bewerbung unterfielen ihr nicht. Sie enthalte Regelungen dazu, wie inhaltlich und organisatorisch mit Verstößen gegen die Organisation von Fußballspielen und Fußballregeln umzugehen sei. Sportpolitische Themen i.S.d. RVO bezögen sich auf die dort genannten Regelungsinhalte. Es gehe um den Kontrollausschuss. Dieser passe vorliegend erkennbar nicht. Die RVO betreffe keine Dienstvergehen von Arbeitnehmern des Beklagten. Sie betreffe nicht die im Sommer/ Herbst 2015 aufgekommenen Themen. Er behauptet, die Regelung in § 3 sei eingeführt worden, da damals einer der Direktoren der Zentralverwaltung einen Hinweis auf die Bestechungsvorwürfe bezüglich des Schiedsrichters erhalten, aber weder den Generalsekretär noch den Präsidenten oder einen anderen Vertreter des Präsidiums informiert habe. Er behauptet, es werde im Übrigen als ausreichend erachtet, wenn zwei Präsidiumsmitglieder Kenntnis erlangen (Vier-Augen-Prinzip); die Verantwortung für den weiteren Umgang liege dann bei diesen. Er ist der Ansicht, er habe das Präsidium dadurch informiert, dass er zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigte Personen informiert habe. Er ist der Ansicht, er habe auf jeden Fall die Weisungen des Präsidenten, vorerst keine weiteren Personen einzubeziehen, befolgen müssen. Der Kläger bestreitet, dass ihm die Anwendbarkeit und Einschlägigkeit der RVO bestens bekannt sei. Er behauptet, er habe in der Anhörung am 19. November 2015 erklärt, dass der Fall nichts mit der RVO zu tun habe. Die Annahmen des Beklagten über die Auswirkungen seiner Pflichtverstöße und zu anderen Verläufen seien nicht gerechtfertigt. Eine andere Diskussion der Thematik "WM-Kauf" sei nicht plausibel; er weist darauf hin, dass die beiden höchsten Funktionsträger immer informiert gewesen seien. Die Behauptung des Beklagten, im Falle der Information sei der weitere Skandal anders verlaufen, sei abwegig. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass eine andere Pressepolitik sinnvoll gewesen sein könnte. Er habe die Ermittlungen nicht behindert. Die beauftragte Untersuchung sei nicht entbehrlich gewesen; letztlich sei sie immer noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf die Annahme des Beklagten, der Rechtsstreit habe nicht geführt werden dürfen, macht der Kläger geltend, dass er nicht mehr involviert gewesen sei. Soweit der Beklagte eine Verantwortlichkeit für die unterlassene Tilgung von möglichen Steuerverbindlichkeiten annimmt, weist der Kläger darauf hin, dass es auch im weiteren Verlauf keine Anzeige oder Tilgung gegeben habe. Die Frist des § 626 Absatz 2 BGB sei nicht gewahrt. Die Kenntnisse der beiden Vertreter, des Präsidenten und des Generalsekretärs, im Juni, Juli und Oktober 2015 und der weiteren Vertreter am 16. Oktober 2015 und am 5. November 2015 stünden dem entgegen. B. Der Kläger meint, der nachgeschobene Kündigungsgrund im Hinblick auf den 3. Ergänzungsvertrag könne die Kündigung nicht rechtfertigen. Zum Zustandekommen des Vertrages behauptet der Kläger, er habe mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär mehrfach über Änderungen seines Vertrages und den Inhalt des neuen Vertrages gesprochen. Am 16. April 2015 habe er mit dem Präsidenten über die Erhöhung des Grundgehalts und die betriebliche Altersversorgung gesprochen, was er, der Kläger, in einer Notiz zusammengefasst habe (Anlage K 18, Bl. 569 d.A.). Diese habe er dem Präsidenten und dem Generalsekretär übermittelt. Am 17. April 2015 habe er mit dem Präsidenten vereinbart, dass die Änderung der Versorgung umgehend umgesetzt werden solle. Danach sei der Vertrag vorbereitet und am 20. April 2015 von Herrn T überarbeitet worden. Der Kläger behauptet, die handschriftlichen Notizen im unteren Teil der Anlage K 17 (Bl. 567 f d.A.) habe T vorgenommen. Am 22. April 2015 sei der Vertrag dann im Büro des Präsidenten von diesem, dem Generalsekretär und dem Kläger unterzeichnet worden. Er bestreitet, dass sich sein Anspruch durch den Vertrag um Euro 500.000,00 erhöht habe. Er ist der Ansicht, dies könne nicht aus den vorgelegten Gutachten abgeleitet werden, da es unterschiedliche Bewertungsansätze gebe und die Gutachten Prognosen enthielten. Er behauptet, er sei auf jeden Fall davon ausgegangen, dass sich der tatsächliche Wert nicht so wesentlich ändern werde. Weder er noch der Präsident noch der Generalsekretär hätten Berechnungen dazu anstellen lassen. Die Rechtsabteilung habe nur auf die rechtliche Ordnung, nicht auf die Inhalte zu achten, und sei beteiligt worden. Eine Pflicht zur Zustimmung gemäß Ziffer 2.3 der Geschäftsanordnung bestehe nicht. Eine Vorlage gemäß der Ziffer 3 der Geschäftsanordnung sei nicht erforderlich, da diese auf Arbeitsverträge nicht anwendbar sei. Nicht nur sein Vertrag, sondern auch andere vertrauliche Verträge seien in seinem Büro aufbewahrt worden. Auch seien alle Verträge in der Finanzabteilung bei Herrn S hinterlegt. Selbst wenn Zustimmungsprozesse ausgelöst worden seien, wären auf jeden Fall der Präsident und der Generalsekretär für deren Einhaltung zuständig gewesen. So habe in der Vergangenheit jeweils der Präsident die erforderlichen Abstimmungen vorgenommen. Er gehe davon aus, dass die weiteren Vertreter eingebunden worden seien. Er behauptet, seine Alterssicherung entspreche strukturell derjenigen seines Vorgängers und anderer Personen beim Beklagten. Er habe 2009 nicht nur seine Pensionsansprüche verloren. Auch der 3. Ergänzungsvertrag sei nicht ungewöhnlich. C. Zum weiteren nachgeschobenen Kündigungskomplex bezüglich der abgeschlossenen Verträge (C. I.) behauptet der Kläger, er habe nicht eigenmächtig, sondern gemäß der Üblichkeit bzw. den Absprachen und Entscheidungen des Generalsekretärs gehandelt. Die Trainerverträge seien vom Sportdirektor TT, Mitglied des Präsidiums, eingebracht worden. Es sei vor allem um die Verlängerung langfristiger Verträge gegangen. Die für die jeweiligen Bereiche zuständigen Präsidiumsmitglieder - nämlich TT, Sportdirektor, Leitung Jugend-/ Talentförderung, UU (VizeP), Jugend, VV (VizeP), Spielbetrieb und Fußballentwicklung und WW (VizeP), Frauen- und Mädchenfußball - seien im Hinblick auf die Einstellung von Sportlehrern und Trainern in ihre Zuständigkeitsbereiche eingebunden gewesen und hätten der Besetzung bzw. Verlängerung zugestimmt. Seine Behauptung zur Einbindung Herrn BB (VizeP), Schiedsrichter und Qualifizierung, hat er im zweiten Kammertermin zurückgenommen. Er behauptet, es habe in der Vergangenheit keine Befassung des Präsidiums bezüglich der Einzelmaßnahmen gegeben, sondern nur nachträgliche Genehmigungen. Soweit es um die Vorbereitung der DFB-Akademie gegangen sei, habe der Generalsekretär das Präsidium über die Verträge und den notwendigen zeitlichen Vorlauf des Eingehens informiert. Der seit dem 1. Juli 2015 eingerichtete Lenkungskreis, zugehörig unter anderem der Präsident, der Schatzmeister, ein Vizepräsident und der Generalsekretär, seien über alle Personalfragen informiert worden. Bezogen auf Projekte habe es Projektverträge neben dem Stellenplan gegeben. Über den zeitlich befristeten personellen Mehraufwand wegen des Projekts Digitalisierung, insbesondere die Verlängerung des Vertrages Herrn JJ, sei der Schatzmeister AA informiert gewesen. Das Präsidium habe entscheiden, was für alle vom Beklagten benannten Verträge gelte, die Verträge im Folgejahr "en bloc" zu genehmigen. Diese nachträgliche Anpassung des Stellenplans sei auch in der Vergangenheit so gehandhabt worden. Auf jeden Fall sei er fortlaufend vom Generalsekretär angewiesen worden, die streitgegenständlichen Einstellungen/ Verlängerungen vorzunehmen. Der Kläger hat im zweiten Kammertermin behauptet, er habe den Generalsekretär auf den Stellenplan hingewiesen. Er ist der Ansicht, der Generalsekretär habe in eigener Verantwortung gehandelt. Der Kläger sei für die Einhaltung des Stellenplans nicht verantwortlich. Der Kläger behauptet, das Personalbudget sei nicht überschritten worden. Dieses enthalte - regelmäßig - eine erhebliche Reserve. Der Kläger weist darauf hin, dass im März 2016 die Verträge der Mitarbeiter DD, EE und GG noch hätten beendet werden können. Er ist der Ansicht, dies gelte auch für diejenigen des Herrn HH und der Frau KK. Auch den Mitarbeitern LL, NN und PP hätte noch gekündigt werden können. Die Vereinbarung mit RR (C. II) sei in Absprache und mit Zustimmung des Generalsekretärs abgeschlossen worden. RR habe die Zusage anstelle einer Gehaltserhöhung erhalten. Es sei zu bestreiten, dass die nachgeschobenen Kündigungsgründe nicht bereits am 20. November 2015 bekannt gewesen seien. Der Kläger hat zuvor im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 (Seite 8, Bl. 564 d.A.) behauptet, das Präsidium, vertreten durch Herrn AA, G und Herrn ZZ, habe spätestens im Dezember 2015 hinsichtlich des Komplexes C.I. Kenntnis gehabt. Der Kläger behauptet, er könne ab dem 21. November 2015 Vergütung (Anträge 4. bis 6., 17. bis 19.), Weihnachtsgeld (Antrag 7.), Schadensersatz für den Entzug des privat genutzten PKW auf der Basis der ADAC-Kostentabelle, hilfsweise auf der Basis des steuerrechtlichen geldwerten Vorteils (Anträge 8. bis 10., 20. bis 22.), Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen auf das entsprechende Konto (Anträge 11., 12., 23. bis 25.), Zahlung der Zuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und des Zuschusses zur Krankentagegeldversicherung (Anträge 13. bis 15., 26. bis 28.), Schadensersatz für nicht genommenen Resturlaub im Umfang von 13 Tagen aus dem Jahr 2015, hilfsweise dessen Abgeltung (Antrag zu 16.), sowie desjenigen aus dem Jahr 2016 (Antrag zu 29.) verlangen. Wegen der Einzelheiten seiner Berechnungen und Ausführungen dazu wird auf die Seiten 5 bis 12 seines Schriftsatzes vom 29. Februar 2016 (Bl. 262 - 269 d.A.) und 9/10 seines Schriftsatzes vom 13. Mai 2016 (Bl. 564 f d.A.) verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei auch für die Anträge bezüglich der Zuschusszahlungen eröffnet. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 20. November 2015 aufgelöst wurde, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 20. November 2015 aufgelöst wurde, für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Direktor der Direktion Recht, Sportgerichtsbarkeit, Finanzen, IT und Telekokommunikation, Personalwesen und Zentrale Dienste und als ständigen Vertreter des Generalsekretärs weiter zu beschäftigen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 23.010,00 brutto abzüglich Euro 9.107,89 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 23.010,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 23.010,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 23.010,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 80,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.206,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.206,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, Euro 40,00 brutto auf das Konto des Klägers bei der xxxxx-Bank xxxxx eG, IBAN DExx xxxx xxxx xxxx xxxx x, BIC xxxxxxxx zur Versicherungsscheinnummer xx xxx xxx x xx (xxxxxxxx AG) zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, Euro 40,00 brutto auf das Konto des Klägers bei der xxxxx-Bank xxxxx eG, IBAN DExx xxxx xxxx xxxx xxxx x, BIC xxxxxxxx zur Versicherungsscheinnummer xx xxx xxx x xx (xxxxxxxx AG) zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 235,85 netto, Euro 15,57 netto sowie Euro 145,66 netto abzüglich Euro 282,63 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 235,85 netto, Euro 15,57 netto sowie Euro 145,66 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 235,85 netto, Euro 15,57 netto sowie Euro 145,66 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 14.956,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit/ seit dem 4. März 2016 zu zahlen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 14.956,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 23.010,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 23.010,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 23.010,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.206,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.206,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.206,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, Euro 40,00 brutto auf das Konto des Klägers bei der xxxxx-Bank xxxxx eG, IBAN DExx xxxx xxxx xxxx xxxx x, BIC xxxxxxxx zur Versicherungsscheinnummer xx xxx xxx x xx (xxxxxxxxxx AG) zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, Euro 40,00 brutto auf das Konto des Klägers bei der xxxxx-Bank xxxxx eG, IBAN DExx xxxx xxxx xxxx xxxx x, BIC xxxxxxxx zur Versicherungsscheinnummer xx xxx xxx x xx (xxxxxxxxxx AG) zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, Euro 40,00 brutto auf das Konto des Klägers bei der xxxxx-Bank xxxxx eG, IBAN DExx xxxx xxxx xxxx xxxx x, BIC xxxxxxxx zur Versicherungsscheinnummer xx xxx xxx x xx (xxxxxxxxxx AG) zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 235,85 netto, Euro 15,57 netto sowie Euro 145,66 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 235,85 netto, Euro 15,57 netto sowie Euro 145,66 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 235,85 netto, Euro 15,57 netto sowie Euro 145,66 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen, im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und der Beendigung zum 30. April 2016 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 11.505,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und rügt den Rechtsweg bezüglich der Anträge 13. bis 15., 26. bis 28. Er beantragt hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Abweisungsantrag bezüglich der ordentlichen Kündigung, das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von Euro 100.000,00 nicht überschreiten sollte, zum 30. April 2016 aufzulösen. Widerklagend beantragt er, für den Fall des Unterliegens mit der außerordentlichen Kündigung, festzustellen, dass der "3. Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 12.12.2006 sowie zum Ergänzungsvertrag vom 06.11.2007 sowie zum 2. Ergänzungsvertrag vom 16.01.2009 " vom 22. April 2015 nichtig ist und daraus von dem Kläger keine Rechte abgeleitet werden können. Er behauptet, die Kündigung sei aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen bzw. des Verdachts solcher begründet. A. Zum ersten Kündigungsgrund - unterlassene Informationen - behauptet der Beklagte, es gehe um die bewusste Verschleierung von Vorgängen, Behinderung der Ermittlungen, darum, Dokumente absichtlich nicht weitergegeben, sie geheim gehalten zu haben, um die mehrfache, absichtliche Verletzung von Regelungen der Rechts- und Verfahrensordnung bzw. der grundsätzlichen Pflichten eines hauptamtlichen Direktors, um die beharrliche Weigerung, G einzubinden. Der Kläger hätte je HH ab erstmaliger Kenntnis von den beiden Komplexen G informieren müssen, zumindest aber im weiteren Verlauf der jeweiligen Ermittlungen, spätestens jedoch anlässlich des vom Beklagen behaupteten Gesprächs am 7. September 2015 sowie ab dem 9. Oktober 2015 fortlaufend. Den Kläger treffe aufgrund seiner Stellung eine eigenständige und offensichtliche Verantwortung. Der Beklagte behauptet, das Vertragsverhältnis mit dem Generalsekretär sei beendet. Zu den ab Mai 2015 erhaltenen Informationen und Reaktionen des Klägers behauptet der Beklagte, der Kläger habe ab dem 3. Juni 2015 von "Vorwürfen" im Zusammenhang mit der Zahlung von 6,7 Millionen gewusst und diese nicht kundgetan. Er habe am 3. Juni 2015 Kenntnis darüber gehabt, dass es zu der höchst fragwürdigen Zahlung von 6,7 Millionen Euro gekommen sei und, damit verbunden, von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der WM 2006 bzw. ihrer Vergabe auszugehen gewesen sei. Der Beklagte behauptet einerseits (Schriftsatz vom 16. März 2016, Seite 11, Bl. 329 d.A.), aus den Aktennotizen werde deutlich, dass der Kläger zumindest Teile des Zahlungsweges und den Empfänger, Herrn O, gekannt habe, und andererseits (im selben Schriftsatz auf der Seite 13, Bl. 331 d.A.), ihm seien der Empfänger und die Umstände spätestens im Sommer 2015 "vollständig" bekannt gewesen. Am 9. Juni 2015 habe er die Zielrichtung der Zahlung gekannt. Es sei erstaunlich, dass seine Notizen mit dem Präsidenten abgestimmt gewesen seien. Der Kläger habe am 11. Juli 2015 die interne Aufklärung zum Vorgang 6,7 Millionen für abgeschlossen gehalten; dies habe er am 19. November 2015 ausgeführt. Der Kläger habe im Sommer 2015 seine eigenen Kenntnisse und Einbeziehung in den Vorgang bemerkt. Er habe sich "konspirativ" verhalten. Es sei davon auszugehen, dass er ein unmittelbares Eigeninteresse daran habe, die "Unregelmäßigkeiten" zu verschleiern. Zum Komplex "M-Vertrag" (A. I.) ist der Beklagte der Ansicht, der Vorgang sei noch nicht ausermittelt. Der Vertrag sei zumindest als Bestechungsversuch zu werten. Spätestens Anfang Juli 2015 müsse der Kläger aufgrund der von ihm beauftragten Suche rund um die Person M "von einer rechtswidrigen Behandlung ausgegangen sein". Er müsse von "Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem M-Vertrag ausgegangen sein". Es sei anzunehmen, dass der Kläger damals kritische Nachfragen gestellt habe. Hierzu nimmt der Beklagte Bezug auf die Mail von Herrn R nimmt. Der Beklagte behauptet, Q habe dem Kläger am 17. Juli 2014 in dessen Büro die Dokumente "M-Vertrag" und den Vermerk Herrn K gegeben. Sie habe dabei zu ihm gesagt, dass dies doch der Funktionär sei, der "kürzlich" vom FBI verhaftet worden sei. Der Beklagte behauptet, es sei unklar, wer am 22. Juli 2015 den Ordner mit der Aufschrift "FIFA 2000" entliehen habe. Am 7. September 2015 habe G den Kläger unter Hinweis auf eine Veröffentlichung eines Journalisten vom Tag zuvor, es gebe neue Hinweise auf eine mögliche Manipulation der WM-Vergabe, angesprochen und der Kläger habe erwidert, dass da nichts dran sei, es gebe keinerlei Erkenntnisse. Der Beklagte hat im zweiten Kammertermin auf Nachfrage erklärt, er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger am 9. Oktober 2015 mit den beiden Herren telefoniert habe. Er hatte zuvor zunächst die Information des Präsidenten bestritten (Seite 20 der Klageerwiderung, Bl. 96 d.A.) und behauptet, der Kläger habe den Generalsekretär angerufen ihm gesagt, er habe den Präsidenten informiert. Damit sei alles Erforderliche veranlasst gewesen und der Generalsekretär, dem die Bedeutung des Fundes nicht klar gewesen sei, habe den Eindruck gehabt, dass ein wichtiger Vorgang angestoßen, aber bereits bewältigt sei. Der Beklagte hatte zunächst geltend gemacht, dass der Kläger darüber - gegen seine unstreitigen sonstigen Gewohnheiten - keinen schriftlichen Vermerk gefertigt und verteilt habe. Nach Auffinden der Notiz des Klägers vom 9. Oktober 2015 hat der Beklagte diese dann als irrelevant eingestuft und auf der Seite 11 seines Schriftsatzes vom 11. Mai 2016 (Bl. 518 d.A.) ausgeführt, "es mag sein", dass der Kläger am 9. Oktober 2015 telefoniert habe. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er den beiden die Dokumente niemals gezeigt habe und darauf nicht zurückgekommen sei. Stattdessen habe der Präsident den Vertrag erst am 4. November 2015 erhalten. Der Beklagte behauptet, G habe am 16. Oktober 2015 im Rahmen der Telefonkonferenz mehrfach auch auf die Verpflichtung des Direktors Recht aus der Rechts- und Verfahrensordnung hingewiesen. Dadurch sei deutlich geworden, dass das Präsidium fortan die Beachtung der RVO erwarte und bereits in dem bisherigen Verhalten des Direktors Recht eine gravierende Pflichtverletzung sehe, so dass klar gewesen sei, dass er bei einer erneuten Verletzung mit dem Ausspruch der Kündigung zu rechnen habe. Im Übrigen habe es einen regelrechten Schock gegeben. Untersuchungsauftrag für die Kanzlei sei der gesamte Sachverhalt der Vergabe und Organisation der WM gewesen. Anlass des Untersuchungsauftrags sei der Zahlungsvorgang, Gegenstand der Untersuchung die WM-Vergabe gewesen. Es sei um die Frage gegangen, ob die Behauptung richtig sei, der Beklagte könne die Vergabe mit widerrechtlichen Mitteln erreicht haben. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Telefonkonferenz und der Presseerklärung vom 16. Oktober 2015. Der Beklagte behauptet, G habe den Kläger am 16. Oktober 2015 aufgefordert, alle ihm bekannten Unterlagen und im Verlauf der Untersuchung bekannt gewordenen Erkenntnisse zusammenzustellen, er habe ihn aufgefordert, alle Unterlagen, die auf eine eventuelle Manipulation der WM 2006 hinweisen könnten, zusammenzustellen. Der Kläger hätte das Dokument "M-Vertrag" und den Vermerk in den Ordner aufnehmen müssen oder zumindest darauf hinweisen. Diese Dokument seien viel brisanter gewesen und hätten den Schluss auf bzw. den Verdacht des Bestechungsversuchs ergeben. Die Erklärungen des Klägers dazu, warum dies unterblieben sei, seien nicht plausibel im Hinblick auf die damaligen Ereignisse. Der Kläger habe so die Ermittlungen behindert. Zumindest bestehe der Verdacht, dass er diese vorsätzlich behindert habe. Die beiden ersten Vizepräsidenten hätten am 23. Oktober 2015 über personell Konsequenzen und einen Umbau der Rechtsabteilung gesprochen. Der Beklagte meint, zumindest eine Unterrichtung des für Recht zuständigen 1. Vizepräsidenten und des Generalsekretärs sei zwingend gewesen. Die beiden Sachverhalte seien ohne weiteres unter § 3 Ziffer 4 RVO subsumierbar. Es habe sich um Ereignisse von sportpolitischer Bedeutung gehandelt. Die Vorschrift sei einschlägig. Die Regelungen hätten grundsätzliche Bedeutung. Die RVO binde als Grund- und Wertentscheidung des Arbeitgebers wie eine Art Betriebsordnung alle Arbeitsverhältnisse. Die Inhalte seien als dienstliche Weisungen anzusehen. Seine Mitarbeiter seien auch an die Satzung und an die Rechts- und Verfahrensordnung gebunden. Ferner richte sich § 3 ausdrücklich gerade an den Kläger bzw. dessen Amt. Es handele sich um einen Kontrollmechanismus zur Vermeidung rechtswidriger Einflüsse in Verfahren (Verschleierungsversuche) und zur Sicherstellung der Beteiligung der Gremien - auch entgegen ggf. anderslautenden Weisungen. Die Regelung habe gerade der Vermeidung solcher Weisungen gedient. Sie sei anlässlich eines vergleichbaren Falles ergänzt worden. Zum Hintergrund der Änderung des § 3 behauptet der Beklagte - nachdem er zunächst einen Zusammenhang zur Amtsführung des Präsidenten D hergestellt hatte -, die Hinweise auf Unregelmäßigkeiten und Verdachtsmomente im Hinblick auf die Schiedsrichteraffäre seien den Mitgliedern des Präsidiums über Monate vorenthalten worden. Die damalige "DFB-Spitze", insbesondere der Direktor Recht, seien informiert gewesen, nicht aber das Präsidium, was damals der 1. Vizepräsident AAA kritisiert habe. Es hätten Kontrollmechanismen versagt. Zukünftig hätte das Präsidium frühzeitig eingebunden werden sollen. Die Beachtung einer Anweisung des Präsidenten könne nicht eingewendet werden und setze die RVO nicht außer Kraft. Zuletzt hat der Beklagte ausgeführt, dass angesichts der zwischenzeitlichen (Sommer 2016) Sperrung des zurückgetretenen Präsidenten von allen Ämtern durch die FIFA eine evident rechtswidrige Weisung vorliege. Die Anwendbarkeit und Einschlägigkeit der RVO sei dem Kläger bestens bekannt. Dazu behauptet der Beklagte, der Kläger habe am 19. November 2015 bezogen auf einen Vorhalt von G und den 6,7 Millionen gesagt, er habe bewusst nicht informiert, da der Präsident ihm - trotz des Drängens des Klägers, dies zu tun - etwas anderes gesagt habe, an das er sich gebunden sehe. Er habe gesagt, er habe die Verletzung der Verfahrensordnung zwar gesehen, sich aber an die Absprache mit dem Präsidenten gebunden gesehen. Er habe die Regelung bewusst missachtet. Er habe sich stets mit dem Präsidenten abgesprochen; er habe sich mit diesem auf die Nichtbeachtung der RVO verständigt. Herr AA habe dem Kläger vorgehalten, dass er bei der Implementierung der Bestimmungen selbst beteiligt gewesen sei und die Notwendigkeit der Einschaltung gekannt habe. Der Kläger habe gesagt, dass er sich gebunden gefühlt habe. Der Kläger habe auch mitgeteilt, dass ihm die Verfahrensordnung bekannt sei und diese darauf abziele, "Vorfälle wie den vorliegenden" nicht beim Präsidenten und dem Ressortleiter Recht zu lassen. Zu den Auswirkungen der angenommenen Pflichtverstöße behauptet der Beklagte, die vielfachen und monatelagen Verstöße gegen die Vorgaben der Rechts- und Verfahrensordnung hätten erhebliche Schäden finanzieller Art - Verlust der Gemeinnützigkeit, daraus resultierende Schäden, Zinsschaden, Kosten für Rechtsstreite - und für sein Ansehen verursacht. Dazu behauptet der Beklagte, wenn der Kläger früher informiert hätte, wären weder die Reputation des DFB noch die Integrität und Wirkung der Fußballweltmeisterschaft 2006 diskreditiert worden. Hätte der Kläger bereits im Sommer den Beklagten über seine Erkenntnisse informiert, so wäre die Thematik "WM-Kauf" anders diskutiert worden. Der Beklagte hätte dann darstellen können, dass es keinen Zusammenhang gebe und die Auseinandersetzung mit dem Spiegel wäre vermieden worden. Er hätte mit einer proaktiven Pressearbeit der Berichterstattung vorbeugen und auf diese professionell reagieren können. Die vom Kläger bewusst im Unklaren belassenen Präsidiumsmitglieder seien gezwungen gewesen, in Unkenntnis von den tatsächlichen Umständen eine extrem geld- und zeitaufwendige Untersuchung anzustoßen und unter größtem Zeitdruck zu reagieren. Hätte der Kläger das Präsidium über den M-Vertrag informiert, so wäre die Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 nicht so publiziert worden, wie geschehen. Der Kläger habe durch seine Verletzung der internen Berichtspflicht und die Beauftragung der Sozietät zu presserechtlichen Maßnahmen gegen den Spiegel dem Beklagten einen Schaden zugefügt. Das Präsidium sei davon ausgegangen, dass es Unregelmäßigkeiten gegeben habe, da der Verwendungszweck zweifelhaft sei, aber dass es keine belastbaren Hinweise auf Bestechungsversuche für die WM-Vergabe gebe. Hätte es von dem M-Papier gewusst, hätte es den Spiegel natürlich nicht in Anspruch genommen. Es wäre der Justiz und der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln gewesen, den Spiegel wegen des Vorwurfs des Kaufs der WM durch die 6,7 Millionen in Anspruch zu nehmen, wenn man von dem M-Vertrag gewusst hätte. Hätte der Kläger vor der Veröffentlichung über den Vorgang der 6,7 Millionen das Präsidium informiert, so hätte das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vermieden werden können. Der Beklagte hätte frühzeitig reagieren können, z.B. durch eine Selbstanzeige oder eine Korrektur der Erklärung. Der Beklagte hätte die Steuerverbindlichkeit ggf. frühzeitiger tilgen können und so Zinsen vermeiden können. Sollte er zukünftig in Anspruch genommen werden, so hafte der Kläger zumindest bezüglich der fünf Monate Zinsen. Der Beklagte ist der Ansicht, die fortgesetzten Unterlassungen bildeten einen Dauertatbestand, der erst am 6. November 2015 beendet worden sei. Das Präsidium sei zuständig und habe erstmals am 9. November 2015 von den Sachverhalten Kenntnis erlangt. B. Zum Zustandekommen des 3. Ergänzungsvertrages behauptet der Beklagte, der Generalsekretär und der Präsident hätten keine Willenserklärung zur Vereinbarung dieses Vertrages abgeben wollen und dieses Dokument sei "in dieser Form" nicht besprochen worden. Das vorgelegte Dokument müsse durch arglistige Täuschung zustande gekommen sein. Dem Präsidenten sei die Notiz (Anlage K 18) nicht bekannt. T habe angegeben, die Notizen sähen zwar nach seiner Handschrift aus, aber er könne sich nicht erinnern, Änderungen vorgenommen und den Entwurf bearbeitet zu haben. Der Beklagte macht geltend, dass dessen Paraphe - die die Geschäftsanordnung vorsehe - fehle. Der Vertrag habe die Ansprüche des Klägers um Euro 562.000,00 erhöht. Dazu bezieht sich der Beklagte auf zwei versicherungsmathematische Gutachten, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen B 36 und 37 zu seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2016 (Bl. 608 ff, 614 ff d.A.) verwiesen wird. Bei der Erstellung des letzten Vertrages seien sämtliche Regelungen verletzt worden. Es sei gegen § 37 Nr. 2 der Satzung und die Vorgaben der Finanzordnung (§ 2) sowie die Abläufe gemäß der Geschäftsanordnung (Ziffer 3, 2.3) verstoßen worden. Der Vertrag habe der Zustimmung des Schatzmeisters und des Präsidiums bedurft, die nicht eingeholt worden sei. Er habe dem Justitiariat vorgelegt werden müssen, damit dieses ihn prüfe und paraphiere. Er hätte dem Referent der Finanzabteilung (Herrn BBB) zur Prüfung der steuerrechtlichen Auswirkungen, ggf. Bildung von Rückstellungen, vorgelegt werden müssen. Er hätte der Revisionsabteilung vorgelegt werden müssen. Er hätte in der Personalabteilung abgelegt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Herr S habe den Vertrag erst am 1. Februar 2016 zu Gesicht bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten vom Beklagten angenommenen Regelungsverstöße wird ferner auf die Seiten 21 bis 23 seines Schriftsatzes vom 11. Mai 2016 (Bl. 528 - 530 d.A.) und die Seite 7 seines Schriftsatzes vom 20. Mai 2016 (Bl. 603 d.A.) verwiesen. Der Kläger sei kraft seines Amtes für die Einhaltung der Prozesse zuständig gewesen. Der Beklagte behauptet, einen so lukrativen Vertrag wie der Kläger habe niemand. Der Kläger hätte als Beamter nur eine Pension in Höhe von Euro 4.457,00 im Jahr erhalten. Der Kläger habe ohne Grund beachtliche Gehaltssteigerungen erhalten. Die Regelungen zu seinem Verdienst und seiner Absicherung seien völlig überhöht. Der 3. Ergänzungsvertrag falle aufgrund seines Rahmens und seiner Abfassung auf und sei nicht aus sich heraus verständlich. Er sei wohl eine Eigenarbeit des Klägers; darauf deute die fehlerhafte Abkürzung "litt." hin. Von den Verträgen hätten nur der Präsident und der Generalsekretär, nicht aber die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister, Kenntnis gehabt. Sie hätten von dem 3. Ergänzungsvertrag erstmals nach Ausspruch der Kündigung und Sichtung der Dokumente im Büro des Klägers erfahren. C. Zum weiteren nachgeschobenen Kündigungskomplex bezüglich der abgeschlossenen Verträge behauptet der Beklagte, der Kläger habe die Verträge eigenmächtig und unter Verstoß gegen § 37 Nr. 2 Satz 2 der Satzung sowie des Stellenplans unterzeichnet. Für die Verträge - in Überschreitung des Stellenplans oder im Bereich Sportlehrer/ Trainer - sei das Präsidium zuständig. Dieses sei weder informiert noch um eine Genehmigung ersucht worden. Auf die Einschaltung eines einzelnen Präsidiumsmitgliedes, auch wenn dies jeweils fachlich zuständig sei, komme es nicht an. Jedes Ressort sehe Bedarf für Einstellungen; es komme darauf an, die Gesamtsituation zu sehen und zu beurteilen. Der Kläger sei als Chef der Abteilungen Recht und Personal primär verantwortlich. Er habe den Stellenplan vorsätzlich und in voller Kenntnis des Unrechts überschritten. Frau Z habe den Kläger (beispielsweise) vor Abschluss der Verträge mit Herrn CC, Frau DD, Herrn EE und Herrn FF jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass die Stelle im Plan nicht vorgesehen sei und das Personalbudget überschritten sei. Der Kläger habe angegeben, dies habe seine Richtigkeit, er könne die Entscheidung veranlassen. Am 30. September 2015 habe es auf Wunsch von Frau Z eine Besprechung mit dem Kläger und dem Generalsekretär gegeben, und man habe festgestellt, dass man 20 Stellen über dem Plan liege. Der Kläger habe Frau Z aufgefordert zu überlegen, was man da tun könne. Es sei auch zweimal (FF, GG) gegen § 2 Absatz 3 der B.-Finanzordnung verstoßen worden, da Verträge über Euro 500.000,00 der Zustimmung des Präsidiums bedürften. Im Hinblick auf die Überschreitung des Personalbudgets hätte - spätestens nach dem Hinweis von Frau Z - der Schatzmeister informiert werden müssen. Die längeren Verträge führten zu einer nicht gewünschten Bindung. Er, der Beklagte, habe die Verträge lediglich aus sozialer Verantwortung und auch wegen der Außendarstellung im März 2016 bestätigt, was aber nicht bedeute, dass die Vorgehensweise damit akzeptiert worden sei. Es werde gerade geprüft, für welche der personellen Maßnahmen tatsächlich ein Bedarf bestehe. Der Kläger habe im Fall des RR seine Kompetenzen überschritten. Er habe die Dienstwagenrichtlinie nicht beachtet und keine Rücksprache mit dem Präsidium genommen. Die Gründe könnten nachgeschoben werden. Am 5. Februar 2016 sei eine Aufstellung der Einstellungen erfolgt und am 18. März 2016 dem Präsidium vorgelegt worden. Der Beklagte hat im zweiten Kammertermin bezogen auf die Fragen im Zusammenhang mit den Verträgen und das Vorbringen des Klägers dazu Schriftsatznachlass beantragt. In Anbetracht all dieser Pflichtverstöße sei dem Beklagten selbst die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar. Dazu beruft sich der Beklagte auch darauf, dass ihm, auch wenn das Arbeitsverhältnis, welches nur sieben Jahre bestanden habe, ansonsten beanstandungsfrei verlaufen sei, nicht zumutbar sei, zur lebenslangen Zahlung einer Vergütung in Höhe von Euro yy.yyyy,yy brutto im Monat verpflichtet zu sein (S. 42 der Klageerwiderung, Bl. 118 d.A.). Bezogen auf die Anträge 13., 14., 15. und 26. bis 28. wegen der Zahlung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung sei der Rechtsweg nicht eröffnet. Das Arbeitsverhältnis sei auf jeden Fall aufzulösen. Eine gedeihliche Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich. Der Kläger habe das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Der Beklagte beruft sich auf die Kündigungsgründe und darauf, dass der Kläger bei seinem Handeln auf seinen eigenen Vorteil bedacht gewesen sei, wie beispielsweise die Beauftragung von CCC veranschauliche, auf seine Missachtung von Zuständigkeitsbestimmungen und Regeln, sein Bestreiten der Verpflichtung der Einbindung des Vizepräsidenten Recht in Fällen von sportpolitischer Bedeutung. Die Reputation des Beklagten werde durch die Weiterbeschäftigung beschädigt. Der Beklagte ist der Ansicht, der 3. Ergänzungsvertrag sei nichtig und nicht anwendbar. Nachdem er zunächst geltend gemacht hat, der Vertrag könne gefälscht sein, hat er dies auf Nachfrage im zweiten Kammertermin nicht mehr angenommen, macht aber weiterhin geltend, er sei durch arglistige Täuschung zustande gekommen und deswegen wirksam angefochten. Die Personen, die unterzeichnet hätten, hätten eine solche Änderung nicht gewollt. Auch sei ggf. das Zusammenwirken der Personen anfechtungswürdig. Der Kläger könne sich nicht auf einen Vertrag berufen, der offensichtlich unter Missachtung sämtlicher Satzungs- und Ordnungsbestimmungen zustande gekommen sei. Der Kläger beantragt, den Auflösungsantrag und die Widerklage abzuweisen. Er sei kein leitender Angestellter und Auflösungsgründe lägen nicht vor. Der 3. Ergänzungsvertrag sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die Protokolle Bezug genommen. Die Kündigungsschutzklage ist am 1. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen und dem Beklagten am 9. Dezember 2015 zugestellt worden.