Urteil
4 Ca 1958/23
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2024:0207.4CA1958.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 3.000,00 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 3.000,00 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 (Bl. 15 ff. d. A.) zustehen. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 00.00.2001 als Angestellte in der Pflege beschäftigt. Sie ist in Vollzeit tätig. Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 00.00.2001 einen Arbeitsvertrag, in dessen § 2 geregelt ist, sie erhalte eine Grundvergütung entsprechend BAT KR I/Stufe 9 inklusive Ortszuschlag und Allgemeine Zulage in Höhe von … " Durch ein zwischen den Parteien ergangenes letztinstanzliches Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2018 – 4 AZR 265/17 – wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe 3a /Stufe 6 der Kr-Anwendungstabelle zum TVöD/VKA zu vergüten. Derzeit wird die Klägerin von der Beklagten nach der seit dem 01.01.2017 geltenden P-Tabelle, Entgeltstufe P5 Stufe 6 vergütet. Mit ihrer am 12.09.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 15.09.2023 zugestellten Klage macht die Klägerin Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 geltend. Sie meint, zwar sei zwischen den Parteien lediglich vereinbart, dass die Eingruppie-rungs- und Vergütungsbestimmungen zunächst des BAT und – im Wege ergänzender Vertragsauslegung – sodann des TVöD/VKA gelten sollen, nicht hingegen das ge-samte Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in seiner jeweiligen Fassung. Die Vereinba-rung der Parteien sei – jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – al-lerdings so zu verstehen, dass sie auch andere finanzielle tarifliche Leistungen er-fasse, die Ergebnis von Entgelttarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes seien, ins-besondere die Inflationsausgleichsprämie, die ein Ersatz für Erhöhungen des Tabel-lenentgelts in dem betreffenden Zeitraum sei. Die Parteien hätten bei Vertragsab-schluss nicht absehen können, dass der Gesetzgeber viele Jahre später – aus ge-samtwirtschaftlichen Gründen zur Verhinderung einer als ungünstig angesehenen Lohnentwicklung – die Gestaltungsmöglichkeit schafft, eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderprämie zu nutzen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Inflationsausgleichsprämie für die Monate Juni, Juli und August 2023 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag i.H.v. 1.680,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr in den Monaten September 2023 bis einschließlich Februar 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von je 220,00 € netto zu zahlen. Die Beklagte ist im Kammertermin nicht erschienen. Die Klägerin hat den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie die ergangenen gerichtlichen Beschlüsse Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die 3. Kammer hat am 06.02.2024 in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden. Die Entscheidungsgründe sind hier im Wesentlichen wortgleich wiedergegeben und nur auf den konkreten Sachverhalt angepasst. I. Gemäß § 331 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Var. 2 ZPO ist die Klage abzuweisen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerseite nicht den Antrag rechtfertigt, und die klagende Partei gegen die im Termin nicht erschiene Beklagte ein Versäumnisurteil beantragt. Die Entscheidung hatte durch die Kammer zu ergehen. Zwar erfasst die Regelung der Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auch den Fall, dass bei Säumnis der Beklagten die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen wird (vgl. Schleusener in: Germelmann, 10. Aufl. 2022, § 55 ArbGG Rdn. 16, beck-online). Jedoch entscheidet der Vorsitzende nur allein, wenn die ehrenamtlichen Rich-ter nicht anwesend sind (vgl. Koch in: Erfurter Kommentar, 24. Aufl. 2024, § 55 ArbGG Rdn. 4, beck-online). Die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Var. 2 ZPO sind gegeben. Der Tatsachenvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die Anträge. Darauf wurde die Kläger-seite im Kammertermin auch hingewiesen. II. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlungen für die Monate Juni 2023 bis einschließlich August 2023 nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 zu. 1. Die Parteien sind keine Mitglieder der Tarifvertragsparteien. 2. Aus der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 selbst kann sich ein Anspruch nach dem vorgenannten Tarifvertrag schon deshalb nicht ergeben, weil hierzu unter anderem Voraussetzung wäre, dass die Betriebsvereinbarung eine dynamische Blankettverweisung enthält, die wiederum unzulässig wäre, weil der Betriebsrat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben hat und sich daher nicht auf Regelungen mit dem Arbeitgeber einigen darf, die in künftigen Normen getroffen werden (vgl. BAG vom 28.03.2007 – 10 AZR 719/05, juris Rdn. 34). 3. Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 findet auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. a) Die Leistungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 stellen keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung dar. Nach dem klaren Wortlaut handelt es sich um Sonderzahlungen, deren Höhe nicht von der jeweiligen Entgeltgruppe abhängt und für die nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Bezugszeitraum Voraussetzung ist, sondern der Anspruch auf Entgelt an mindestens 1 Tag im Bezugszeitraum (§ 3 Abs. 1), wobei als Entgelt unter anderem auch der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD zählt, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird (§ 4 Abs. 2 S. 1). Ebenso anspruchsberechtigt ist ein Arbeitnehmer, wenn er an mindestens 1 Tag im Bezugszeitraum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V bezieht (§ 4 Abs. 2 S. 3), im gesamten Bezugszeitraum jedoch keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber hat. Dass die Tarifvertragsparteien diese Sonderzahlungen anstelle einer entsprechend früheren Anhebung der Tabellenvergütung vereinbart haben, um die Möglichkeit einer steuer- und sozialabgabenfreien Sonderprämie zu nutzen, die der Gesetzgeber aus gesamtwirtschaftlichen Gründen zur Verhinderung einer als ungünstig angesehenen Lohnentwicklung geschaffen hat, mag zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Tarifvertragsparteien sich darauf verständigt haben, die Tabellenentgelte erst später zu erhöhen, und sie stattdessen Sonderzahlungen beschlossen haben, die gerade keinen Vergütungscharakter aufweisen. b) Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lassen sich nicht dahingehend auslegen, dass ein Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen ohne Vergütungscharakter eingeräumt wird. aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 03.07.2019 – 4 AZR 312/18, juris Rdn. 21). Handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.04.2017 – 9 Sa 905/16, juris Rdn. 63). Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Bestimmung ist auch auf die Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln uneingeschränkt anwendbar. Dass damit auch der Inhalt der Hauptleistungspflicht der Arbeitgeberin festgelegt wird, spielt keine Rolle. § 307 Abs. 3 BGB schließt lediglich eine materielle Inhaltskontrolle vertraglicher Hauptleistungspflichten anhand der §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB aus (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.04.2017 – 9 Sa 905/16, a.a.O. Rdn. 74). Ist eine Vertragsregelung lückenhaft, kann eine ergänzende Vertragsauslegung geboten sein. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke. Diese ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Hierfür ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend (vgl. BAG vom 24.05.2023 – 7 AZR 169/22, juris Rdn. 27). bb) Im vorliegenden Fall sind die arbeitsvertraglichen Regelungen – auch aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers – nicht dahingehend zu verstehen, dass tarifliche Regelungen über Sonderzahlungen, die keinen Vergütungscharakter haben, Anwendung finden. Es fehlt insoweit auch an einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist. (1) In § 2 des Arbeitsvertrags haben die Parteien geregelt, dass sich die Grundvergütung nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe bemisst. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Zuordnung zu einer tariflichen Vergütungsgruppe redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des genannten Gehaltstarifvertrags entwickeln (vgl. BAG vom 11.04.2018 – 4 AZR 265/17, juris Rdn. 17). Sonderzahlungen, die keinen Vergütungscharakter haben, betrifft diese Klausel allerdings nicht. (2) In § 3 des Arbeitsvertrags wird bezüglich Sonderzahlungen auf die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 verwiesen. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren die Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt. Ob die Betriebsvereinbarung eine konkrete Regelung zu Sonderzahlungen enthält, vermag die Kammer daher nicht festzustellen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die als Anspruchstellerin die Darlegungslast trägt. (3) Soweit in dem Arbeitsvertrag – wie in zahlreichen anderen Verträgen derselben Arbeitgeberin aus derselben Zeit – die teilweise gerichtsbekannte Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt worden sein sollte, folgt nichts anderes. Diese erklärt in § 2.1. und § 2.4 die Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrags BAT vom 11.01.1961 nebst dessen Änderungen und Ergänzungen für anwendbar. Zwar mag dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen sein, dass die Vergütungsregelungen des TVöD für den Bereich VKA in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung ergibt sich jedoch weder, dass sämtliche Regelungen des TVöD für den Bereich VKA – also auch solche, die nicht die Vergütung betreffen – anzuwenden sind, noch ergibt sich, dass Tarifverträge über Sonderzahlungen ohne Vergütungscharakter, die diese Tarifpartner schließen, gelten sollen. Zwar haben die Parteien damals nicht bedacht, dass eine Tarifsukzession im öffentlichen Dienst stattfinden wird und die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht mehr weiterentwickelt werden. Ebenso wenig haben die Parteien damals vorhergesehen, dass sich die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes im Jahr 2023 darauf verständigen, für einen bestimmten Zeitraum die Entgelte nicht zu erhöhen, und zur Kompensation – in Ausnutzung der Regelung des § 3 Nr. 11c EStG – in einem gesonderten Tarifvertrag als Sonderzahlung ohne Vergütungscharakter eine Inflationsausgleichsprämie vorsehen. Sehr wohl war aber auch schon damals absehbar, dass es Situationen geben kann, in denen eine Gewerkschaft von ihrem Bestreben, möglichst früh eine möglichst starke Erhöhung der Entgelte für alle Entgeltgruppen umzusetzen, abrückt, um im Gegenzug andere Vorteile für die Arbeitnehmerschaft zu erzielen, wie etwa eine Erhöhung der Urlaubstage, eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit oder Sonderzahlungen zur ausschließlichen Belohnung der Betriebstreue. Eine planwidrige Regelungs-lücke ist daher nicht gegeben. 4. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch. III. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Geht es um zukünftige Vergütungsansprüche, ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn zu erwarten ist, dass sich die Beklagte auch einem Feststellungsurteil beugen wird. Es ist auch zu erwarten, dass sich die Beklagte an die Vorgaben eines Feststellungs-urteils hält, das in Verbindung mit dem Zahlungsantrag für die ersten drei Monate ergeht. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin für die Monate September 2023 bis Februar 2024 eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Es wird auf die Ausführungen unter Ziff. II Bezug genommen. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt. Die Kammer hat dabei die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin einige Monate nur als Feststellungsantrag verfolgt und nicht als Zahlungsantrag. Der sonst übliche Abschlag wegen „bloßer“ Feststellung ist aus den Gründen, die diesen Antrag zulässig machen, hier unangemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.