Urteil
1 Ca 286/23
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2023:0321.1CA286.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
3. Der Streitwert wird auf 4.883,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3. Der Streitwert wird auf 4.883,64 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 00.00.0000 als (…) gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von ca. 3.255,78 € brutto beschäftigt. Auf den zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsvertrag, Bl. 5 ff. d.A., wird ergänzend Bezug genommen. Mit Ordnungsverfügung der Stadt Essen vom 00.00.0000 wurde der Kläger gem. § 20a IfSG untersagt, in der Einrichtung der Beklagten tätig zu werden bzw. diese zu betreten. Auf die Ordnungsverfügung, Bl. 9 ff. d.A., wird Bezug genommen. Ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war die Klägerin seit dem 08.09.2022 bis jedenfalls 07.10.2022 arbeitsunfähig erkrankt. Es wird auf die Folgebescheinigung vom 23.09.2022, Bl. 8 d.A., Bezug genommen. Die Beklagte hat für die Zeit vom 08.09.2022 bis zum 02.11.2022 an die Klägerin trotz Aufforderung der Klägerin vom 18.01.2023 keine Vergütung gezahlt. Mit am 07.02.2023 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Klage begehrt die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 08.09 bis 02.11.2022 in Höhe von 4.883,64 € brutto. Die Ordnungsverfügung sei ihr nach Beginn der Erkrankung zugestellt worden. Aus diesem Grunde sei die Erkrankung chronologisch „vorrangig“. Sie beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.883,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die beklagte Partei beantragt: Die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die fehlende Monokausalität der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe nicht. Im Gütetermin haben beide Parteien Entscheidung durch die Vorsitzende Richterin allein gem. § 53 Abs. 3 ArbGG beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.883,64 € brutto gem. §§ 3, 4 EFZG. Grundsätzlich hat ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen seinen Arbeitgeber gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Arbeitsunfähigkeit hat die Klägerin vorliegend durch die in Kopie überreichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dargelegt. Nach dem Grundsatz der Monokausalität ist der Anspruch aber nur dann gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache des Arbeitsausfalls gewesen ist, also der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 5 AZR 304/20 – juris; ArbG Gießen Urt. v. 8.11.2022 – 5 Ca 121/22, BeckRS 2022, 41014 Rn. 33, 34, beck-online). Hieran fehlt es vorliegend. Der Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum eine Tätigkeit und sogar das Betreten der Einrichtungen der Beklagten aufgrund der Ordnungsverfügung der Stadt Essen vom 00.00.0000 untersagt. Sie hätte damit auch bei Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsleistungen erbringen können und dürfen. Auch bei Arbeitsfähigkeit hätte ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht bestanden. Auf die Frage einer „chronologischen“ Reihenfolge kommt es nicht an: Der Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 EFZG entfällt auch während eines Erkrankungszeitraums, wenn eine zweite Ursache hinzutritt, die zum Wegfall des Vergütungsanspruchs führt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung erging nach Antrag beider Parteien gem. § 53 Abs. 3 ArbGG durch die Vorsitzende alleine. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. § 3 ff ZPO in Höhe des bezifferten Antrags. Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem § 63 GKG ergeht gesondert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.