Urteil
3 Ca 793/22
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2022:0830.3CA793.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 522,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 522,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 522,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 522,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine erhöhte Abfindungszahlung. Die Beklagte betrieb bis zum 31.12.2018 den Steinkohlenbergbau in der Bundesrepublik in drei Revieren (Ibbenbüren, rheinisch-westfälisch, Saar). Der am 00.00.0000 geborene, verheiratete Kläger war mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Bei der Beklagten war er als Angestellter bis zum 00.00.0000 tätig. Seit dem Jahr 0000 bezieht er Altersrente oder volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V., der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die jeweils für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die für den Kläger einschlägigen Tarifverträge regelten bis zum Ablauf des 30.04.2015 den Bezug von sog. Hausbrand. In der Anlage 7 zum einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) wurden die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlenbezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Auf eine Wiedergabe der maßgeblichen Anlage 7 zum MTV in der Fassung vom 22.04.2010, welche bis zum Ablauf des 31.12.2018 gültig war, wird aufgrund der Vielzahl der in der Vergangenheit dazu ergangenen Parallelverfahren verzichtet unter Berücksichtigung einer seitenlangen wortwörtlichen Wiederholung der den Parteien bekannten Texte ohne Erkenntnisgewinn für eine der Parteien. Bereits seit 1952 bestand die Wahlmöglichkeit, anstelle der Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen, welche mit Tarifvertrag vom 13.04.1976 als sog. Energiebeihilfe geregelt wurde. Dazu wurde jährlich die Höhe der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgesetzt. Seit dem 01.07.1992 beträgt sie für ausgeschiedene, frühere Mitarbeiter unverändert 126,29 € abzüglich 4,09 € brutto pro Tonne, insgesamt also 122,20 € pro Tonne Hausbrandkohle. Der Kläger bezog zuletzt eine jährliche Energiebeihilfe für 3 t Kohle zu einem Tonnenpreis von 122,20 €, also 366,60 €. Durch Änderungstarifvertrag vom 29.04.2015 (ÄTV) änderten die Tarifvertragsparteien den MTV überwiegend mit Wirkung ab dem 01.05.2015. Die jetzt maßgebliche Anlage 7a lautet seitdem wie folgt: "Anlage 7 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 1. Mai 2015 Ab dem 1. Januar 2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7. Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene) können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden. Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung. Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind.“ Als Anhang 1 ist der Anlage 7 a eine Abfindungstabelle aufgeteilt in Arbeitnehmer mit und ohne Hinterbliebenenabsicherung beigefügt. Auch hinsichtlich dieser Tabelle wird auf die bereits vorliegenden Urteile verwiesen z.B. im Verfahren des ArbG Essen 1 Ca 331/18 oder des LAG Hamm 9 Sa 588/17. Im März 2022 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 5.193,00 € brutto. Mit seiner am 05.05.2022 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen und der Beklagten am 12.05.2022 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfindung in Höhe von weiteren 522,00 € nebst Zinsen. Er ist der Ansicht, die ihm gezahlte Abfindung sei zu gering. Ihm stehe eine um ca. 10 % höhere Abfindung zu. Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung in Parallelverfahren, u.a. das Urteil des LAG Hamm (9 Sa 966/17). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 522,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung ist die an den Kläger gezahlte Abfindung - auch unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Barwerte um 9.091 % - angemessen. Im Übrigen sei diese erst zum Jahresende fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ferner auf den Inhalt der Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 522,00 € brutto. 1. Zutreffend führt die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen in einem Parallelverfahren in ihrem Urteil vom 11.11.2020 – 1 Ca 2432/20 – aus: „Bereits das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung etwa vom 02.07.2019 (9 Sa 588/17), vom 08.01.2019 (9 Sa 966/17) wie auch vom 13.06.2019 (9 Sa 1260/17) oder 02.07.2019 (9 Sa 1477/17) ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist, unter Berücksichtigung insbesondere der Einstellung des deutschen Steinkohlebergbaus die den Arbeitern und Angestellten gewährten Ansprüche auf Hausbrandkohle in einen solchen auf Energiebeihilfe umzuwandeln und den Anspruch auf Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer abzufinden. Den Feststellungen des LAG Hamm schließt sich die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen an. Des Weiteren hat das LAG Hamm in o.a. Entscheidungen allerdings auch die Höhe der Abfindung, welche sich aus zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Tabellen ergibt, insoweit als nicht rechtmäßig erachtet, als ein Abschlag von 9,091 % vorgenommen wurde.“ Das Landesarbeitsgericht Hamm hat zu Recht erkannt, dass die pauschale Kürzung der Barwerte um 9,091 % unzulässig ist. Sie ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine Vielzahl der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Es stellt einen nicht zu rechtfertigenden Systembruch dar, einerseits die Leistung der Energiebeihilfe während ihres laufenden Bezugs auch an vorzeitig Ausgeschiedene ohne zeitratierliche Kürzung zu gewähren, wie dies sowohl der ÄTV als auch seine Vorgängerregelung vorsehen, andererseits jedoch dann mit dem ÄTV im Fall der Abfindung eine Kürzung vorzunehmen. Ebenso wenig kann eine solche pauschale Kürzung mit der wirtschaftlichen Lage der Beklagten gerechtfertigt werden. Aus der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. folgt, dass selbst eine wirtschaftlichen Notlage keinen sachlichen Grund für einen Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften bildet (vgl. LAG Hamm vom 02.07.2019 – 9 Sa 1477/17, juris Rdn. 487-493). Weiter führt die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen in ihrem vorstehend zitierten Urteil zutreffend aus: „Da weitere Mängel der Festlegung der Abfindungssätze in den Anhängen zu Anlage 7a des ÄTV nicht vorliegen, führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Abfindung. Vielmehr kann die Lücke, die durch Teilunwirksamkeit der tariflichen Abfindungsregelung des ÄTV entsteht, mittels Erhöhung der für die Abfindung je Tonne Bezugsrecht tariflich festgelegter Tabellensätze durch gerichtlicher Gestaltung geschlossen werden. Auch dieser Entscheidung des LAG Hamm schließt sich die 1. Kammer des ArbG Essen vollumfänglich an. Es liegt eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor. Im Streitfall ist ersichtlich, welche Regelung die Tarifvertragsparteien des ÄTV nach ihren damaligen Vorstellungen getroffen hätten, wenn sie die Lücke bei der Abfindungshöhe bei Abschluss des Tarifvertrages erkannt hätten. Die jeweilige Abfindung wäre um den unzulässigerweise vorgenommenen Abschlag zu erhöhen. Insoweit kann die von dem LAG Hamm entwickelte Tabelle herangezogen werden, die den Tabellenwert aus dem Tarifvertrag ersetzt, etwa im Urteil vom 02.07.2019 (9 Sa 1477/17). Auf eine erneute Wiedergabe der vielfach in Urteilen beider Prozessbevollmächtigten mitgeteilten Tabelle wird hier verzichtet.“ 2. Für den Kläger ergibt sich anhand der Tabelle mit Hinterbliebenenversorgung und des Alters von 00 Jahren im Abfindungsjahr 0000 eine Abfindung von 1.905,00 € pro Tonne. Bei einem Bezugsrecht von 3 t ergibt sich damit ein Abfindungsanspruch von 5.715,00 €. Darauf hat die Beklagte 5.193,00 € gezahlt. Die offene Differenz beträgt 522,00 €. 3. Der Anspruch ist auch bereits fällig. In Anlage 7a ist bestimmt, dass die Abfindung in dem Kalenderjahr ausgezahlt wird, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind. Diese Vorschrift räumt der Zahlungsverpflichteten – also der Beklagten – ein Recht darauf ein, zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahrs die Auszahlung erfolgt. Gemäß § 315 Abs. 1 BGB gilt: Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Das Bestimmungsrecht kann sich auch auf Leistungsmodalitäten wie die Leistungszeit beziehen (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 9. Aufl. 2022, BGB § 315 Rdn. 33). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Abfindung im Kalenderjahr 2022 auszuzahlen ist. Wann innerhalb des Kalenderjahrs 2022 die Auszahlung erfolgt, lag im Ermessen der Beklagten. Diese hat sich entschieden, die Abfindung im März 2022 auszuzahlen. Daran muss sie sich festhalten lassen. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Hauptanspruch war bei Rechtshängigkeit bereits fällig. Dass nach ständiger erst- und zweitinstanzlicher Rechtsprechung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Tarifvertrag vorliegt und wie diese konkret auszufüllen ist, ist der Beklagten jedenfalls seit dem Jahr 2019 bekannt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. C. Der Streitwert wurde gem. § 61 ArbGG festgesetzt. Er entspricht der Höhe des bezifferten Antrags (§§ 3, 9 ZPO). D. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 2b) ArbGG gesondert zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.