Anerkenntnisurteil
6 Ca 714/22
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2022:0829.6CA714.22.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Der Streitwert beträgt 6.000,00 €.
IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Der Streitwert beträgt 6.000,00 €. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger unwiderruflich freigestellt ist. Der Kläger ist seit 1994 für die Beklagte tätig. Er verfügt über einen Grad der Behinderung von 30 und ist gleichgestellt. Der Kläger war im städtischen Eigenbetrieb „Grün und Gruga“ eingesetzt. Nachdem ein Einsatz in diesem Bereich aufgrund von gesundheitlichen Problemen schwierig wurde, wurde der Kläger im Jahr 2015 auf eine Planstelle im Bereich des M. abgeordnet. Die Beklagte teilte Ende 2015 mit, dass diese Abordnung enden solle. Der Kläger leitete daraufhin das einstweilige Verfügungsverfahren 5 Ga 2/16 mit dem Ziel ein, vorläufig im M. weiter beschäftigt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien auf die Fortführung der Abordnung sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung. Mit Schreiben vom 24.02.2016 (Bl. 34f d.A.) teilte die Beklagte mit, dass sie für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit ende und der Kläger seine Arbeitskraft anbiete, diese bis auf Widerruf, nicht aber vor dem amtsärztlichen Untersuchungsergebnis, nicht annehmen werde. Auf das Erfordernis des persönlichen Anbietens der Arbeitsleistung werde verzichtet und Arbeitswille unterstellt. Es erfolge die Zahlung von Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns. Im Verfahren 6 Ca 1792/16 (später 1698/17) verlangte der Kläger eine dauerhafte Versetzung auf eine Stelle im M., hilfsweise in die O.. Ein in diesem Rahmen durchgeführtes Güterichterverfahren scheiterte. Mit Schreiben vom 27.11.2017, (Bl. 40 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Einsatzmöglichkeit im E. (FB V.) in Betracht komme und lud ihn zu einem Gespräch am 01.12.2017 an. Sie bot an, dass der Kläger dieses Gespräch mit seinem Rechtsbeistand führen könne. Dieses Gespräch kam nicht zustande. Daraufhin lud die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 01.12.2017 (Bl. 41 d.A.) erneut zu einem Gespräch am 08.12.2017, das der Kläger nicht wahrnahm. Mit E-Mail vom 08.12.2017 (Bl. 42 d.A.) nahm die Beklagte Kontakt mit dessen damaligem Rechtsanwalt Herrn X. auf und bot neue Termine an. Die Schreiben sind sämtlich von dem Sachgebietsleiter des Fachbereichs B. im Amt für Zentralen Service, Personalberatung/Personalsachbearbeitung, Generelle und Rechtsangelegenheit, N., erstellt worden. Vor dem Kammertermin im Verfahren 6 Ca 1698/17 am 17.01.2018 kam es zu keinem Besprechungstermin. Mit Schreiben vom 12.01.2018 (Bl. 45 d.A.) bot die Beklagte an, dass der Kläger direkt mit dem Ansprechpartner aus dem Fachbereich V. einen Vorstellungstermin vereinbare. Nachdem die Beklagte im Kammertermin am 17.01.2018 erklärte, es komme eine Tätigkeit im Fachbereich V. (E.) in Betracht, wurde das Verfahren ruhend gestellt und nicht wieder aufgenommen. Am 22.01.2018 nahm der Kläger einen Kennenlerntermin im Fachbereich V. wahr, der negativ verlief. Im Frühjahr 2018 kam es noch zu einer Vorstellung des Klägers im Museum Q.. Hierzu teilte der damalige Klägervertreter mit Schreiben vom 11.05.2018 (Bl. 48f. d.A.) mit, dass die Stelle nicht dem vertraglichen Anforderungsprofil entspreche. Er sei aber grundsätzlich bereit, die Tätigkeit anzunehmen, wenn eine Höhergruppierung erfolge. Eine Beschäftigung des Klägers fand nicht mehr statt, die Beklagte zahlte jedoch die Vergütung weiter. Mit Schreiben vom 11.02.2022 (Bl. 9 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, am 17.02.2022 im Rathaus zu erscheinen, da ein Gespräch in Bezug auf die weitere Tätigkeit erforderlich sei. Mit weiterem Schreiben vom 03.03.2022 (Bl. 10 d.A.) wurde der Kläger zu einem Termin am 10.03.2022 geladen. Dieser Aufforderung kam er nach, teilte aber sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2022 (Bl. 46f. d.A.) mit, dass man sich im Termin am 17.01.2018 darauf geeinigt habe, dass die bereits durchgeführte Freistellung nach dem Verständnis des Mandanten unwiderruflich fortgeführt werden sollte. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 18.03.2022 (Bl. 11ff. d.A.) mit, dass dem nicht so sei und nach dem langen Zeitablauf nach der letzten ärztlichen Untersuchung zu klären sei, ob und für welchen Einsatz der Kläger in der Lage sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2022 (Bl. 12f. d.A.) teilte der Kläger mit, dass die unwiderrufliche Freistellung in einem Personalgespräch im Februar 2018 ausgesprochen worden sei. Die Beklagte teilte dem Kläger Schreiben vom 08.04.2022 (Bl. 17 d.A.) mit, dass eine amtsärztliche Untersuchung zur Frage der weiteren Einsatzfähigkeit und konkret für einen Einsatz im X.-Museum eingeleitet worden sei. Mit seiner am 20.04.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 26.04.2022 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass er unwiderruflich freigestellt sei. Er behauptet, nach dem Termin im Verfahren 6 Ca 1782/16 und dem gescheiterten Termin im Fachbereich V. habe er ein Telefonat mit Herrn N. geführt, in dem dieser mit ihm einen Gesprächstermin vereinbart habe, um mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen. Dieses Gespräch habe im Februar 2018 stattgefunden. Er sei durch seine Bekannte Frau P. begleitet worden. In diesem Gespräch habe Herr N. ihm erklärt, er sei unwiderruflich freigestellt. Er habe dieses damit begründet, dass der Arbeitgeber das Recht habe, auf die angebotene Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer gänzlich zu verzichten. Dies unter Fortzahlung der Bezüge. Der Kläger habe Herrn Herrn N. ausdrücklich gefragt, wie lange es dieses Mal dauern solle bzw. wie lange er freigestellt werden solle. Hierzu habe sich Herr N. dahingehend geäußert, dass dies dauerhaft und unwiderruflich wäre, deshalb bräuchte der Kläger auch kein weiteres arbeitsgerichtliches Verfahren zu führen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt ist. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie behauptet, im Februar 2018 sei es zu keinem Gespräch mit dem Kläger und Herrn N. gekommen. Herr N. habe niemals eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen. Sie lade zu Personalgesprächen grundsätzlich schriftlich ein. Zudem würden die Gespräche auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt. Herr N. sei zudem als Sachgebietsleiter zu einer derartigen Erklärung nicht befugt gewesen. Das Vorbringen des Klägers sei auch deswegen zu bezweifeln, weil zum einen im Zusammenhang mit den Gesprächseinladungen zum 01.12.2017 und 08.12.2017 erklärt habe, Gespräche nur mit seinem Rechtsvertreter wahrnehmen zu wollen, zum anderen auch nach Februar 2018 noch sich um einen anderen Einsatz bemüht habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag das Gericht nicht festzustellen, dass Herr N. eine der Beklagten zuzurechnende Freistellungserklärung abgegeben hat. Der Kläger konnte den entsprechenden Beweis nicht erbringen. Hinsichtlich des von der Kammer anzusetzenden Maßstabs zur Beurteilung der Aussagen gilt, dass das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 525 Satz 1 ZPO, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 7, 58 ArbGG unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu gründen. Weiter hat das Gericht nach § 286 ZPO ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Allerdings reicht weniger als die subjektive Überzeugung von der Wahrheit nicht aus (vgl. BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15). Ob eine spezifische Aussage glaubhaft ist, richtet sich nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sog. Nullhypothese (vgl. LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 TaBV 65/10). Dies bedeutet, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage erst positiv begründet werden muss. Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. Der Richter kann im Einzelfall auch allein auf Grund von Indizien, auch trotz entgegen stehender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (LAG Düsseldorf, 24.10.2018 - 12 Sa 106/18; BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, Rn. 18). Bei der konkreten Würdigung gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien zu suchen (BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87 - NJW-RR 1988, 281). Bei der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sog. Nullhypothese auszugehen (vgl. dazu BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009, S. 90 ff.). Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubwürdigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (OLG Karlsruhe, 14.11.1997 - 10 U 169/97 - NJW-RR 1998, 789). Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben auf tatsächlichem Erleben beruhen. Das Auftreten dieser sog. Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien in einer Aussage gilt als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. BGH 30.07.1999 a.a.O.; LAG München, 09.11.1988 - 5 Sa 292/88 - NZA 1989, 597, Rn. 28; Bender/Nack/Treuer S. 72 ff.). Bei Aussagen in Zivilprozessen ist allerdings häufig der Umfang des Aussagematerials nicht ausreichend, um aussagepsychologische Methoden der Aussageinhaltsanalyse in ausreichendem Maße ansetzen zu können (vgl. dazu OLG Karlsruhe, 14.11.1997 - 10 U 169/97 - NJW-RR 1998, 789). Aufgrund einer einmaligen Vernehmung einer Partei besteht etwa keine Möglichkeit einer vergleichenden intraindividuellen Analyse verschiedener Aussagereaktionen derselben Partei (vgl. OLG Karlsruhe, 04.08.2006 - 2 UF 270/05 - FamRZ 2007, 225). Das Gericht kann bei der Würdigung derartiger Aussagen darauf verwiesen sein, auch auf andere Umstände als die Analyse des Aussageinhalts abzustellen, etwa auf die Neutralität oder anderweit erkennbare Objektivität einer Aussageperson mit ausreichender Beobachtungsfähigkeit und ausreichender Erinnerungskritik (OLG Karlsruhe, 04.08.2006 - 2 UF 270/05 - FamRZ 2007, 225; LAG Düsseldorf, 14. Januar 2011 – 9 TaBV 65/10 –, Rn. 80 - 81, juris) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Kammer nach der Zeugenvernehmung nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, davon überzeugt, dass der Kläger durch den Zeugen N. im Februar 2018 unwiderruflich freigestellt wurde. Die Zeugin P. hat in ihrer Vernehmung angegeben, Herr N. habe diese Erklärung abgegeben. Sie habe auf Bitten des Klägers an einem Personalgespräch teilgenommen, in dem diese Äußerung gefallen war. Der Zeuge N. hat dem gegenüber angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, nach der schriftlichen Kommunikation Ende 2017/Anfang 2018 über den Einsatz des Klägers im Fachbereich V. nochmals mit dem Kläger ein persönliches Gespräch geführt zu haben, noch einen Gerichtstermin wahrgenommen zu haben. Die Zeugin P. ist in ihrer Aussage direkt auf das konkrete Beweisthema, dass ihr aufgrund der vorsorglichen Ladung nicht vorab mitgeteilt worden war, hingesteuert und hat, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, unmittelbar konkret die Äußerung von Herrn N. angegeben. Sie hat mehrfach angegeben, sich an weitere Gesprächsinhalte nicht erinnern zu können, sondern lediglich an diese Äußerung. Im Rahmen der weiteren Aussage hat sie zusätzlich erklärt, dass Herr N. zu Beginn des Gesprächs von ihrer Anwesenheit nicht begeistert gewesen sei, diese aber akzeptiert habe, nachdem auf ihr Anwesenheitsrecht hingewiesen worden sei. Die Zeugin konnte sich aber weder an den Anlass des Gesprächs erinnern, noch dieses sicher in einen Gesamtkontext einordnen. Sie hat zunächst von zwei Gesprächen im Jahr 2018 gesprochen, die unstreitig so nicht stattgefunden haben. Vielmehr hat unstreitig außer der Vorstellung des Klägers im Fachbereich V. mindestens seit Ende November 2017 kein persönliches Gespräch stattgefunden. Um dieses hat sich die Beklagte – wie sich aus den vorgelegten Schreiben ergibt – mehrfach bemüht. Andererseits hat die Zeugin auch deutlich gemacht, dass sie sich an diese Erklärung erinnert hat, weil sie für sie so außergewöhnlich war. Sie hat im Rahmen der weiteren Aussage auch angegeben, dass sie mit dem Kläger nach Verlassenen des Rathauses gesprochen hat und ihr die Erklärung der Freistellung, insbesondere aber der Hinweis, der Kläger könne diesem entgehen, indem er selbst das Arbeitsverhältnis beendet, merkwürdig vorgekommen sei und dass sie dieses im Nachgang geäußert habe. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht, dass sie in sich logisch konsistent waren. Es mangelte zwar ein einem Detailreichtum und einer stringenten zeitlichen Verknüpfung. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass das Gespräch im Zeitpunkt der Beweisaufnahme ca. 4.5 Jahre zurücklag. Andererseits hat die Zeugin das, was das Gespräch auch für einen unbefangenen Betrachter außergewöhnlich gemacht hat, die Erklärung einer unwiderruflichen Freistellung, aber auch der von ihr so empfundene Hinweis, der Kläger solle das Arbeitsverhältnis beenden, konkret geschildert, aber auch in diesem Zusammenhang im weiteren Verlauf der Aussage weitere Details, insbesondere ihren Eindruck, den sie nach dem Gespräch außerhalb des Rathauses geschildert hat. Dabei hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin es vielmehr als merkwürdig empfunden hat, dass einem Arbeitnehmer die Aufgabe des Arbeitsplatzes nahegelegt wird als dass eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen wurde. Zu Lasten der Zeugin hat die Kammer in ihrer Bewertung allerdings auch ihre Motivationslage heranzuziehen. Die Zeugin hat angegeben, dass sie mit dem Kläger eine langjährige Freundschaft verbindet. Hieraus ergibt sich eine deutliche Motivationslage, den Kläger in seinem Begehren, nach vier Jahren Freistellung nicht mehr zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden, zu unterstützen. Auch wenn die von der Zeugin bekundete Erklärung allem im normalen Arbeitsleben auch im öffentlichen Dienst zu Erwartenden widerspricht und die Kammer bereits dem Vortrag des Klägers und auch der Aussage im Hinblick auf ihre Logik mit deutlicher Skepsis begegnet und würdigt, so liegen doch keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine glaubhafte und glaubwürdige Aussage sprechen. Die Aussage des Zeugen N. war von deutlichen Erinnerungslücken geprägt, wobei der Zeuge auf mehrfaches Nachfragen deutlich angegeben hat, dass er sich nicht an ein Gespräch zur Frage der Freistellung erinnert, noch, überhaupt mit dem Kläger nach der Einladung zum Thema Beschäftigung im Fachbereich V. gesprochen hat. Der Zeuge hat allerdings auch angegeben, nach diesem Zeitpunkt in dieser Sache keinen Gerichtstermin wahrgenommen zu haben, was erweislich nicht der Wahrheit entspricht, da ausweislich des Protokolls vom 17.01.2018 im Verfahren 6 Ca 1698/17 am 17.01.2018 (Bl.38f. d.A.) die Beklagte durch Herrn N. und Herrn C. vertreten wurde. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung von Terminen, die Einladung zu Gesprächen und das gemeinsame Vorgehen mit dem Fachbereich A. bei der Frage der Zuweisung von leidensgerechten Arbeitsplätzen, zur täglichen Arbeitsaufgabe des Zeugen gehört und daher keine besonders erinnerungswürdige Tatsache darstellt und auch für den Zeugen spricht. Nach Auffassung der Kammer stellt die unwiderrufliche Freistellung eines ungekündigten Arbeitnehmers, in der Arbeitswelt eines im Personalrecht Tätigen eine derartig herausragende und ungewöhnliche Handlung dar, dass die Kammer insoweit nicht von einer Erinnerungslücke ausgehen kann. Auch wenn der Zeuge geschildert hat, dass der Fall des Klägers von den üblichen Gepflogenheiten dadurch abwich, dass zunächst unter Beteiligung der Fachbereiche A. und B. ein Güterichterverfahren durchgeführt wurde und sodann ausweislich der vorliegenden Unterlagen abweichend von den durch den Zeugen auch geschilderten Gepflogenheiten die weitere Kommunikation zur Frage der Weiterbeschäftigung durch den Zeugen und damit den Fachbereich B. und nicht den an sich zuständigen Fachbereich A. erfolgte, so spricht das teilweise Fehlen von konkreten Erinnerungen, insbesondere an die dem Zeugen vorgehaltenen Schreiben aus dem Zeitraum November 2017 bis Januar 2018 nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Allerdings ist auch in Bezug auf den Zeugen N. eine Motivationslage zu berücksichtigen. Wenn der Zeuge N. tatsächlich die behauptete Freistellungserklärung abgegeben hat, so hat er zum einen die ihm von der Beklagten gegebenen Befugnisse überschritten, zum anderen eine Erklärung abgegeben, die auch innerhalb ihm zustehender Befugnisse eine Pflichtverletzung darstellt. In der Gesamtschau vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen, welche der beiden diametralen Aussagen richtig ist. Ihr fehlen insoweit manifeste Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass einer der beiden Zeugen nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Die Kammer konnte keine hinreichende Überzeugung dahingehend bilden, dass die von dem Kläger behauptete Aussage getroffen wurde. Der Kläger ist damit als beweisbelastete Partei nach den Grundsätzen des „non liquet“ beweisfällig geblieben, so dass die Klage abzuweisen war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat die Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern geschätzt. IV. Ein Anlass zur gesonderten Zulassung der Berufung besteht nicht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.