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Urteil

4 Ca 1502/21

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2021:1203.4CA1502.21.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: 7.595,00 €

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 7.595,00 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Februar bis Juli 2021 und dabei insbesondere über die Frage, ob dem Kläger Beschäftigungszeiten nur zu einem faktorierten Anteil zu vergüten sind. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 00.00.0000 als Schulhausmeister beschäftigt. Er ist in den TVöD-VKA EG 5, Stufe 6 eingruppiert. Er bezieht von der Beklagten ein monatliches Grundentgelt und eine monatliche Zulage. Die Beklagte beschäftigt den Kläger wöchentlich 46,75 Stunden, wobei sie 31,25 Stunden als volle Arbeitszeit vergütet und 15,5 Stunden als Bereitschaftszeit zur Hälfte. Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass der Kläger sich während der Bereitschaftszeit nur so weit von der Schule entfernen darf, dass er innerhalb von 10 Minuten wieder am Arbeitsplatz sein kann, um selbstständig oder auf Weisung dort anfallende Arbeiten auszuführen. Es existiert für den Kläger kein Schichtplan, aus dem sich ergibt, zu welchen Zeiten er voll und zu welchen Zeiten er in Bereitschaft zu arbeiten hat. Die Beklagte erfasst auch weder Vollarbeitszeiten noch Bereitschaftszeiten des Klägers. Der Kläger behauptet, er leiste tatsächlich nicht 15,5 Stunden Bereitschaftsdienst pro Woche, sondern 46,75 Stunden Vollarbeitszeit. Es komme vor, dass zwischenzeitlich weniger zu tun sei. Es gebe aber nicht drei Stunden pro Tag, in denen er weniger als 50 % arbeite. Die Bereitschaftszeit mache daher weniger als 25 % der gesamten Arbeitszeit aus. Insbesondere sei er während der Ferienzeiten nicht weitgehend ohne Beschäftigung, sondern müsse Reparaturarbeiten ausführen, die im laufenden Schulbetrieb nicht ausgeführt werden könnten, und urlaubsabwesende Kollegen an anderen Schulen vertreten. Er ist der Ansicht, dass die Regelungen des § 1 Abs. 5 ff. der Nr. 2 des Teils V des landesbezirklichen Tarifvertrages zum TVöD (TVöD NRW) schon aus diesem Grunde nicht anwendbar seien, weshalb seine gesamte Arbeitszeit voll zu vergüten sei. § 5 Abs. 1 S. 1 setze Bereitschaftszeiten in "nicht unerheblichem Umfang" voraus. Die tarifvertraglichen Regelungen über die Bereitschaftszeit seien auch deshalb nicht anwendbar, weil es für ihn keine klare Trennung zwischen Bereitschaftszeiten und Arbeitszeiten gebe und die Beklagte nicht erfasse, zu welchen Zeiten er tatsächlich in Bereitschaft arbeite. Darüber hinaus seien Bereitschaftszeiten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur RL 2003/88 ohnehin als volle Arbeitszeit zu betrachten und deshalb auch voll zu vergüten. Der Kläger beantragt, zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für den Monat Februar 2021 3.735,47 € brutto abzgl. 1.990,94 € netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für den Monat März 2021 3.735,47 € brutto abzgl. 1.830,20 € netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für den Monat April 2021 4.979,67 € brutto abzgl. 2.625,97 € netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für den Monat Mai 2021 3.795,41 € brutto abzgl. 2.027,38 € netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für den Monat Juni 2021 3.795,41 € brutto abzgl. 2.016,28 € netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für den Monat Juli 2021 3.795,00 € brutto abzgl. 2.016,28 € netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger arbeite 15,5 Stunden pro Woche in Bereitschaft. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung des EuGH erstrecke sich nicht auf die Vergütung von Arbeitsleistungen. Der Klage fehle außerdem das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger ihr vor Klageerhebung keine Gelegenheit zur außergerichtlichen Überprüfung gegeben habe. Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten vor Klageerhebung nicht die Gelegenheit gegeben hat, ihre Entscheidung außergerichtlich zu überprüfen. Eine vorherige Geltendmachungspflicht lässt sich als Zulässigkeitsvoraussetzung aus keinem Gesichtspunkte begründen, insbesondere benötigt die Zahlungsklage kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungsansprüche, weil die Beklagte dem Kläger die für die streitgegenständlichen Monate geschuldete Vergütung vollständig gezahlt hat. Die Beklagte schuldet keine darüber hinausgehende volle Vergütung für die bislang nur zur Hälfte vergütete Bereitschaftszeit. 1. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus der Richtlinie 2003/88 der Europäischen Union. Die Richtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH führen nicht zu einem vollen Vergütungsanspruch für die Bereitschaftszeiten des Klägers. Die Richtlinie beschränkt sich mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (EuGH vom 20.11.2018 – C-147/17 – zit. nach juris, Rn. 35; vom 21.02.2018 – C-518/15 – zit. nach juris, Rn. 24). Der Kläger macht ausschließlich Vergütungsansprüche geltend, die auch nach der von ihm zitierten EuGH-Entscheidung jedenfalls nicht aus der Richtlinie abgeleitet werden können. 2. Ein Anspruch des Klägers folgt unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrages auch nicht aus dem einschlägigen Tarifwerk des TVöD-VKA. Die von der Beklagten als Bereitschaftszeit festgelegten 15,5 Wochenstunden sind gem. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 S. 5 des Landesbezirklichen Tarifvertrages vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV-NRW (TVöD-NRW) nur faktorisiert und zwar hälftig zu vergüten. a) Die einschlägigen und auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anwendbaren Bestimmungen lauten wie folgt: TVöD-V VKA „… § 9 Bereitschaftszeiten (1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. … Anlage D.9 Beschäftigte als Schulhausmeister Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich – Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schulhausmeister. Nr. 2 Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Regelungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 getroffen werden. …“ TVöD-NRW „… Teil V Verwaltung Nr. 2 Schulhausmeister (zu Anlage D.9 Nr. 2 TVöD-V) § 1 Pflichten des Schulhausmeisters, Besondere Entgelte (1) Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, das sind insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu verrichten nicht eingerechnet. … (5) In Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V gelten für Schulhausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V: Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD-V nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 46,75*) Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Schulhausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. …“ Diese Normen finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig Anwendung. Der Kläger ist Schulhausmeister im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 TVöD-VKA. In seine Tätigkeit fallen unstreitig regelmäßige Bereitschaftszeiten, über deren Umfang und Ausgestaltung indes zwischen den Parteien Streit besteht. b) Die Beklagte ist berechtigt, die Bereitschaftszeiten des Klägers überhaupt zu faktorisieren. Dies folgt aus der Tarifnorm des Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 TVöD-NRW, dessen Voraussetzungen der Kläger erfüllt. aa) Unstreitig fallen in die Arbeitszeit des Klägers Bereitschaftszeiten. Die Beklagte hat sich darauf ausdrücklich berufen, der Kläger hat angegeben, es gebe Zeiten, in denen weniger zu tun sei. Die von der Beklagten dargestellte und vom Kläger nicht wesentlich bestrittene Tätigkeit eines Schulhausmeisters führt im Regelfall und offenkundig in Annahme der Tarifvertragsparteien zu „Leerlaufzeiten“, in denen der Schulhausmeister ansprechbar sein muss, aber nicht zwingend mit Aufgaben belegt ist. Insbesondere die Ferienzeiten, aber auch Nachmittags- oder Abendstunden werden Zeiten beinhalten, in denen der Kläger nicht durchgehend arbeitet. Wenn er in den Ferien Kollegen an anderen Schulen vertritt ist zu berücksichtigen, dass auch an diesen Schulen infolge der Ferien kein Schulbetrieb stattfindet. bb) Die Kammer geht auch davon aus, dass solche Bereitschaftszeiten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfallen. (1) Die Beklagte hat den Umfang mit 15,5 Stunden wöchentlich angegeben. Bei 46,75 Stunden pro Woche insgesamt machte dies einen Anteil von (15,5 : 46,75 =) gut 33 % aus, was die Kammer als erheblich einstuft (vgl. BAG vom 30.10.2019 – 6 AZR 16/19 – zit. nach juris, Rn. 38 a.E.). (2) Der pauschale Einwand des Klägers, der Anteil der Bereitschaftszeiten an seiner Gesamtarbeitszeit liege tatsächlich unter 25 %, konnte von der Kammer nicht berücksichtigt werden, weil er schon nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der Anteil der Bereitschaftszeiten an seiner Arbeitszeit unter 25 % liegt. Seine pauschale Behauptung hat der Kläger mit keinem konkreten Vortrag unterlegt, so dass sie für die Kammer nicht ansatzweise nachvollziehbar oder gar überprüfbar war. Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, zu den aus seiner Sicht bestehenden Bereitschaftszeiten oder dem Anteil konkret vorzutragen (vgl. BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08 – zit. nach juris, Rn. 38). (3) Soweit der Kläger sich mit seinem Vortrag darauf berufen wollte, es gebe gar keine Bereitschaftszeiten und er arbeite 46,75 Stunden pro Woche durch, widerspricht er sich selbst, wenn er an anderer Stelle (z.B. S. 3 des Schriftsatzes vom 17.11.2021 und im Kammertermin) angibt, es gebe Zeiten, in denen weniger zu tun sei. cc) Auch die Beklagte hätte zwar konkret zu den Tätigkeiten des Klägers vortragen können und den von ihr angenommenen Umfang oder Anteil begründen können. Für die Beklagte spricht aber, dass die pauschale Verteilung von aktiver Arbeitszeit und Bereitschaftszeit für alle ihre Schulhausmeister gleichermaßen gilt. Das widerspricht zwar nicht einer abweichenden Verteilung im konkreten Fall des Klägers. Es wäre dann aber zunächst seine Sache gewesen, im Einzelnen zu seinen Tätigkeiten und der Verteilung über den Tag vorzutragen oder aber wenigstens Anhaltspunkte zu benennen, warum die für alle anderen Schulhausmeister geltende Verteilung zwischen den beiden Arbeitszeittypen gerade für ihn nicht gelten soll. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers aber an keiner Stelle. dd) Auch der Einwand des Klägers verfängt nicht, wonach § 1 Abs. 5 TVöD-NRW deshalb nicht anwendbar sei, weil für ihn Bereitschaftsarbeit und Vollarbeit hinsichtlich der Zeitfenster nicht konkret festgelegt und schon deshalb die Bereitschaftszeiten rein fiktiv seien. Eine (Vorab-)Festlegung von Voll- und Bereitschaftsarbeit ist für die Anwendung der Tarifnorm keine Voraussetzung. (1) Die Norm selbst fordert ihrem Wortlaut nach keine solche Festlegung. (2) Auch eine Auslegung der Tarifnorm führt nicht dahin, dass es für den Arbeitnehmer eine (vorab festgelegte) zeitlich bestimmte Vollarbeitszeit und eine ebensolche Bereitschaftszeit geben muss. Der Wortlaut des Tarifvertrags enthält keine Hinweise darauf, dass Bereitschaftszeiten und Vollarbeitszeiten stets vom Arbeitgeber vorab konkret anzugeben sind. Im Gegenteil enthält § 1 Abs. 5 S. 6 TVöD-NRW explizit die Maßgabe, dass Bereitschaftszeiten innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen werden. Insbesondere ist in § 1 Abs. 5 TVöD-NRW aber von „Bereitschaftszeiten“ im Plural die Rede, so dass die Tarifvertragsparteien offenkundig davon ausgingen, dass es sich um mehrere Zeiten im Verlauf eines Arbeitstages handeln wird. Dies spricht gegen ein Erfordernis der Festlegung vorab. Darüber hinaus befindet sich der hier in Rede stehende § 1 in der Nr. 2 des Teils V des TVöD-NRW. Dieser Abschnitt ist explizit mit "Schulhausmeister" überschrieben und befasst sich ausschließlich mit den Rechten und Pflichten der Schulhausmeister, zu denen der Kläger unstreitig gehört. (3) Das Gericht kann aus all dem nur den Schluss ziehen, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss dieser Vereinbarung explizit die Tätigkeit des Schulhausmeisters vor Augen hatten. Dass Schulhausmeister ihre Arbeit selbst organisieren und ihre Arbeitszeit selbst einteilen müssen, liegt in der Natur ihrer Tätigkeit. Wenn die Tarifvertragsparteien also mit diesem Berufsbild vor Augen die Vereinbarung von (niedriger vergüteten) Bereitschaftszeiten ermöglicht haben, so müssen sie davon ausgegangen sein, dass eben nicht die Schule, sondern der Hausmeister selbst den Zeitpunkt seiner Vollarbeit und seiner Bereitschaftsarbeit je nach Erfordernissen vor Ort festlegt und dass deshalb keine Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeitformen durch den Arbeitgeber erfolgen muss. Eine fehlende Festlegung von Voll- und Bereitschaftsarbeit durch den Arbeitgeber vorab steht damit der Anwendung von Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 TVöD-NRW nicht entgegen. Die Kammer geht damit davon aus, dass der Kläger regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten verrichtet hat und die Beklagte berechtigt war, diese zu faktorisieren. c) Der Kläger wendet sich auch erfolglos gegen den Umfang der von der Beklagten angesetzten Bereitschaftszeit. aa) Hinsichtlich des von der Beklagte pauschal für alle Hausmeister mit 15,5 Stunden pro Woche angegebenen Umfanges gilt das oben Gesagte entsprechend. Sofern der Kläger mehr Arbeit vergütet haben will, als die Beklagte ihm nach dem Vertrag und Tarifvertrag gewährt, wäre es seine Sache gewesen, hierzu konkret und detailliert vorzutragen. Er hätte daher angeben müssen, in welchem Umfang er Vollarbeit geleistet haben will und welche Tätigkeiten er auf wessen Weisung wann erbracht haben will. Zu all dem verhält sich der Vortrag des Klägers indes nicht. bb) Sofern der Kläger sich darauf berufen will, er habe während der Bereitschaftszeit tatsächlich mehr als die Hälfte als Arbeitszeit arbeitend verbracht, wäre er auch hierfür darlegungs- und beweisbelastet gewesen (vgl. BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08 – Rn. 39). Ein weitgehend selbstbestimmt tätiger Schulhausmeister hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er die tarifvertraglich vereinbarten Höchstarbeitszeiten einhält (BAG, a.a.O., Rn. 37). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, welche Aufgaben ihm von der Beklagten übertragen wurden und weshalb sich diese Aufgaben nicht in der vertraglich vorgesehenen und von der Beklagten vergüteten Arbeitszeit ausführen ließen. Zumindest aber hätte er darlegen müssen, zu welchen Zeiten er bei der Beklagten tatsächlich mit Arbeit beschäftigt gewesen sein will. Entsprechende Darlegungen hat der Kläger nicht beigebracht. Einen Beweis hat er nicht angeboten. 3. Andere Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger verfolgten Anspruch sind weder von ihm vorgebracht, noch anderweitig ersichtlich. Daher unterlag die Klage der Abweisung. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Nachdem der Kläger im Rechtsstreit unterlegen war, waren ihm die Kosten aufzuerlegen. 2. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der geforderten Zahlungsbeträge. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.