Urteil
5 Ca 1460/21
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2021:1201.5CA1460.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 29.580,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 29.580,80 festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf rückwirkende Gewährung einer Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis einschließlich April 2021. Der am 00.00.0000 geborene, ledige Kläger, war seit dem 00.00.0000 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dann bei der Beklagten als Betriebswirt (…) beschäftigt. Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt 7.235,00 €. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Ablauf des 01.02.2021 gemäß der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Vorschriften des § 18 Ziff, 7.3 Manteltarifvertrag der Tarifgruppe geändert in: Energiekonzern (MTV-geändert in: Energiekonzern) in Verbindung mit § 15 Abs. 2, 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Kläger unterfällt den Regelungen der „Betriebsvereinbarung über das neue Versorgungswerk" der ehemaligen VEW vom 22.11.1988 (im Folgenden: „NVW“). § 6 Abs. 3 NVW sieht folgendes vor: 3. Bezugszeitpunkt für die Feststellung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ist bei Eintritt des Versorgungsfalles der Monat, in dem die Tabellenvergütungen des Vergütungstarifvertrages zuletzt tarifvertraglich angepasst worden sind. In § 7 heißt es wie folgt: § 7 Versorgungsfall, Übergangsgeld, Pension 1. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Versorgungsanwärter zum Pensionär. Ihm werden für die ersten drei Kalendermonate nach Eintritt des Versorgungsfalles Übergangsgeld und anschließend Pension gezahlt. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den jeweils bei VEW geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen. 2. Der Versorgungsfall tritt ein a) mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsanwärter das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder b) mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Versorgungsanwärter durch einen Rentenversicherungsträger ausgestellt ist. oder c) mit Ablauf des Monats, in dem die tarifvertraglichen und die gesetzlichen Leistungen von Krankenbezügen/Krankengeldzuschuss und Krankentagegeld an den Versorgungsanwärter eingestellt werden, wenn im Anschluss daran durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens — in Zweifelsfällen durch ein Zusatzgutachten — weiterhin Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen und das Arbeitsverhältnis beendet wird. 3. Der Versorgungsfall tritt auf Verlangen eines Versorgungsanwärters ein, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem a) die Voraussetzungen zum Bezug eines vorzeitigen oder flexiblen Altersruhegeldes gemäß den Bestimmungen der RVO, des AVG oder des RKG erfüllt sind, oder b) der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgestellt ist, und er von der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Versorgungswerk vom 22.11.1988, Bl. 48 ff. der Akte, Bezug genommen. Zur Umsetzung der zum 01.01.2008 durch das so genannte RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz in Kraft getretenen Änderungen wurde bei der Beklagten unter dem 04.09.2008 eine Änderungsvereinbarung zum NVW abgeschlossen. § 2 Neufassung der §§ 7 Ziffern 2 und 3, 11 Ziffer 5, 12 Ziffer 4, 22 Ziffer 2 NVW (1) § 7 Ziffern 2 und 3 NVW wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt: „2. Der Versorgungsfall tritt ein a) mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsanwärter die für ihn geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (nachstehend vereinfachend „Regelaltersgrenze" genannt) erreicht hat, oder b) mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsanwärter erstmals eine abschlagsfreie Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch genommen hat, oder c) mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Versorgungsanwärter durch einen Rentenversicherungsträger ausgestellt ist, oder d) mit Ablauf des Monats, in dem die tarifvertraglichen und die gesetzlichen Leistungen von Krankenbezügen/ Krankengeldzuschuss und Krankentagegeld an den Versorgungsanwärter eingestellt werden, wenn im Anschluss daran durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens - in Zweifelsfällen durch ein Zusatzgutachten - weiterhin Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen und das Arbeitsverhältnis beendet wird. § 18 Abs. 7 des MTV Tarifgruppe geändert in: Energiekonzern vom 27.04.2006 (vgl. Bl. 101 ff. der Akte) enthält folgende Regelung: 7. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, 7.1 „…“ 7.2 „…“ 7.3 bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung am Tag der Zustellung des Renten- bescheides beim Arbeitnehmer; ist die Rente zeitlich befristet, hat der Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und des Wegfalls der Rente Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Arbeitsbedingungen, die für ihn vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend waren. Sofern eine Wiederbeschäftigung mit der vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereinstellung im Rahmen seiner betrieblichen Einsatzfähigkeit. Tarifliche Leistungen, die ohne Arbeitsleistung seit dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung an den Arbeitnehmer gezahlt worden sind, sind dem Arbeitgeber bis zur Höhe des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Rentennachzahlungsbetrages zu erstatten. Der Kläger beantragte am 07.06.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 01.09.2020 (vgl. Bl. 63 f. der Akte) bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger rückwirkend ab dem 01.06.2019 eine befriste Rente wegen voller Erwerbsminderung bis einschließlich 30.04.2022. Es erfolgte insoweit eine Nachzahlung an den Kläger. Mit Schreiben vom 19.09.2020 (vgl. Bl. 68 der Akte) beantragte bei der Beklagten unter Beifügung des Rentenbescheides die rückwirkende Zahlung der Betriebsrente nach dem Versorgungswerk NVW, begehrte zudem die Zahlung eines Übergangsgeldes sowie die Auszahlung des Tarifurlaubs für das Jahr 2018 und die folgenden Jahre. Seit dem 02.02.2021 erhält der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der NVW. Seit dem 01.05.2021 beträgt die Höhe der monatlichen Betriebsrente 1502,70 €. Aufgrund der Schwerbehinderung und dem Erfordernis der Zustimmung des LWL-Inklusionsamtes war streitig, ob das Arbeitsverhältnis durch die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente geendet hat und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Die Parteien führten unter dem Aktenzeichen 2 Ca 232/21 einen Rechtsstreit zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Beschluss vom 21.04.2021 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleiches wie folgt fest: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 15.01.2021, dem Kläger am 18.01.2021 zugegangen, entsprechend der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Vorschriften des § 18 Ziff. 7..3 Manteltarifvertrag der Tarifgruppe geändert in: Energiekonzern (MTV- geändert in: Energiekonzern) i.V.m. § 15 Abs. 2, 21 TzBfG mit Ablauf des 01.02.2021 endet. 2. Die Parteien sind sich ferner-darüber einig, dass dem Kläger bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (insbesondere Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und Wegfall der Rente) der tariflich in § 18 Ziff. 7.3 Manteltarifvertrag der Tarifgruppe geändert in: Energiekonzern (MTV- geändert in: Energiekonzern) verbriefte Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Arbeitsbedingungen, die für ihn vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend waren, zusteht. 3. Der Kläger verpflichtet sich, den Widerspruch vor dem LWL-Inklusionsamt Arbeit beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster, Az.: (…), zurückzunehmen. 4. Damit sind das vorliegende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen, Az.: 2 Ca 232/21, sowie das Widerspruchsverfahren vor dem LWL-Inklusionsamt Arbeit beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster, Az.: (…), erledigt. Nach Abschluss des Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfasste die Beklagte ein Schreiben vom 18.05.2021 und teilte dem Kläger mit, dass sie ihm über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 30.688,87 € brutto zahlen werde. Die angekündigte Zahlung erfolgte sodann umgehend im Rahmen eines manuellen Zahlungsauftrags vom 26.05.2021. Der Betrag in Höhe von 30.688,87 € brutto beinhaltete u.a. eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 13.187,15 € brutto sowie ein bis zum 01.02.2021 berechnetes anteiliges Jubiläumsgeld in Höhe von 10.266,75 € brutto. Mit seiner am 30.07.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 09.08.2021 zugestellten Klageschrift begehrt der Kläger die Zahlung einer Betriebsrente von monatlich 1479,04 € brutto beginnend ab dem 01.09.2019 bis einschließlich April 2021, d.h. für 20 Monate in einer Gesamthöhe von 29.580,80 € brutto. Nach Ansicht des Klägers trete der Versorgungsfall nicht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, sondern er sei bereits mit Wirkung zum 01.06.2019 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger voll erwerbsgemindert gewesen. Abzustellen sei allein auf den Eintritt der Erwerbsminderung selbst und nicht auf die willkürliche Bekanntgabe des Rentenbescheides. Zu einer Mehrfachzahlung, nämlich Lohnzahlungen einerseits und einer Rentenzahlung andererseits sei es nicht gekommen. Gerade die Urlaubsabgeltung belege keine Zeiten des Arbeitsverhältnisses, sondern ein bestehender Urlaubsanspruch sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Auch die Zahlung eines Jubiläumsgeldes habe nichts mit einer Lohnzahlung zu tun. Der Kläger beantragt, - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.580,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2021 zahlen. Die Beklagte beantragt, - die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Betriebsrente. Ein Anspruch bestehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalles, mithin erst nach der zum 01.02.2021 erfolgten rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bis zum 01.02.2021 habe der Kläger Ansprüche aus einem aktiven Arbeitsverhältnisses gehabt und könne nicht gleichzeitig Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung haben. Er habe bspw. für Oktober 2019 Basisbezüge in Höhe von 8783,10 € brutto, nämlich Weihnachtsgeld und Sonderzuwendung, erhalten, sodann eine Sonderzuwendung für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 7234,97 € brutto sowie Urlaubsabgeltung und ein Jubiläumsgeld. Aus der Vorschrift des § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Betriebsrente ab dem 01.06.2019. § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. lege den Eintritt des Versorgungsfalles nach Erwerbsunfähigkeit auf den Ablauf des Monats fest, in dem der Rentenbescheid über die Gewährung der Rente ausgestellt worden sei. Auch wenn der Kläger die Rente rückwirkend erhalte, sei nach § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. allein das Ausstellungsdatum entscheidend, welches auf den 01.09.2020 datiert sei. Ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falles – der Rechtstreit über den Zeitpunkt der Beendigung – bestünde für den Kläger ab dem 01.10.2020 ein Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Ausstellung des Rentenbescheides noch bestanden habe, bestehe keine Notwendigkeit entgegen des Wortlauts der Regelung in § 7 Ziffer 2 lit. c NVW n.F. rückwirkend eine Betriebsrente zu gewähren. Leistungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis und Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung könnten aus systematischen Gründen nicht nebeneinander geleistet werden, sondern schlössen sich gegenseitig aus. Auch die Rechtsprechung des BAG gehe unter Geltung der neuen Rechtslage für Erwerbsminderungsrenten ab dem 01.01.2001 von der Zulässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus. Auch nach § 18 Ziffer 7.3 MTV geändert in: Energiekonzern sei der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Tag der Zustellung des Rentenbescheides beim Arbeitnehmer geknüpft. Hiermit werde sichergestellt, dass Versorgungsfall und Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig zusammenfielen und eine Betriebsrente nicht an einen aktiven Mitarbeiter parallel zum Arbeitsentgelt gezahlt werde. § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. enthalte nur insoweit eine Abweichung zur Regelung in § 18 Ziffer 7.3 MTV geändert in: Energiekonzern, dass § 7 Ziffer 2 den Eintritt des Versorgungsfalles an den Ablauf des Monats der Ausstellung des Rentenbescheides knüpft (30.09.2020), während es laut § 18 Ziffer 7.3. auf den Zustellungszeitpunkt beim Arbeitnehmer (19.09.2020) ankomme. Für alle Versorgungsformen sei nach dem Betriebsrentenrecht der Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblich. Im Fall des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente trete der Versorgungsfall nicht automatisch mit dem rückwirkenden Vorliegen der Erwerbsminderung ein, sondern sei von den Betriebsparteien an weitere Voraussetzungen geknüpft worden. Nach der Systematik des NVW müsse das Arbeitsverhältnis als zusätzliche Leistungsvorrausetzung beendet sein, was sich auch aus der Regelung in § 7 Ziffer 3b) NVW n.F. – dem Fall der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente – ergebe. Auch die Zulässigkeit der korrespondierenden tarifvertraglichen Beendigungsklauseln beim Bezug einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung (hier § 18 Ziffer 7.3 MTV geändert in: Energiekonzern) sei sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur unumstritten Vorliegend komme bezüglich des Beendigungsdatums aber hinzu, dass das zuständige Integrationsamt zunächst nicht eingebunden gewesen sei. Ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bestehe daher erst ab dem 01.02.2021, nachdem sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2021 verständigt hätten. Der berechnete Anspruch bestehe nicht bereits ab dem 01.06.2019, sei aber auch der Höhe nach zu bestreiten. Bei einem Renteneintritt zum 01.06.2019 betrage der Anspruch monatlich 1448,66 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 29.580,80 € brutto. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 01.09.2020 aufgrund seines Antrages vom 07.06.2019 rückwirkend zum 01.06.2019 eine bis zum 30.04.2022 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt. Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ihm ab diesem Zeitpunkt, nämlich ab dem 01.06.2019, auch eine betriebliche Versorgungsleistung in Form einer Pension zusteht. 1. Der Kläger unterfällt den Regelungen der Betriebsvereinbarung über das neue Versorgungswerk der ehemaligen VEW vom 22.11.1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 04.09.2008. Jene Regelung in § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. sieht vor, dass der Versorgungsfall mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Versorgungsanwärter durch einen Rentenversicherungsträger ausgestellt ist, eintritt. Entscheidend ist nach der Regelung des Versorgungswerkes damit nicht der Zeitpunkt, ab welchem dem Antragsteller die Erwerbsminderungsrente rückwirkend gezahlt wird, sondern nach der Versorgungsordnung tritt der Versorgungsfall in der Fallgestaltung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger mit Ablauf des Monats ein, in welchem die Ausstellung des Rentenbescheides über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolgt ist. Das ist im Fall des Klägers der 30.09.2020. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass für den Eintritt des Versorgungsfalles allein der von der Rentenversicherung festgelegte Zeitpunkt des Rentenbeginns entscheidend sein kann. Die Beklagte hat in ihrer Versorgungsordnung klar definiert, wann der Versorgungsfall eintritt und dass der Versorgungsanwärter „bei Eintritt des Versorgungsfalles“ zum Pensionär wird, wobei in den ersten drei Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles zunächst ein Übergangsgeld zu zahlen ist und im Anschluss daran die Pensionszahlung erfolgt. Grundsätzlich tritt der Versorgungsfall dann ein, wenn der Versorgungsanwärter die für ihn geltende gesetzliche Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. Darüber hinaus enthält die Versorgungsordnung Fallgestaltungen, wann der Versorgungsfall auch vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze eintreten kann. Ein solcher Fall ist die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für diesen Fall, nämlich dass dem Versorgungsanwärter eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird, regelt die Versorgungsordnung, dass der Versorgungsfall mit Ablauf des Monats eintritt, in dem der Rentenbescheid über die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente dem Versorgungsanwärter ausgestellt ist. Die Beklagte hat, indem sie den Eintritt des Versorgungsfalles für den Fall der Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente auf das Ende des Monats festgelegt hat, in welchem der Bescheid ausgestellt ist, eine klare Regelung getroffen. Sie sieht gerade nicht vor, dass der Versorgungsfall rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Erwerbsminderung eintreten kann. Zwar ist dem Kläger beizupflichten, dass er auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung keinen Einfluss nehmen kann und lange Bearbeitungszeiten von teilweise einem Jahr oder mehr kaum zumutbar sind. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Erwerbsminderung auszugehen. Das Risiko langer Bearbeitungszeiten und daraus folgender komplizierter Rückabwicklungsfragen würde bei einer angenommenen Rückwirkung komplett zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Das ist weder interessengerecht noch berücksichtigt es den Umstand, dass es sich um eine betriebliche Altersversorgung und nicht um die gesetzliche Rente handelt. Eine Differenzierung ist möglich. Die Beklagte ist berechtigt, eigene Regelungen zu treffen und hat hiervon Gebrauch gemacht, indem sie den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles für den Fall der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente definiert hat auf das Ende des Monats, in dem der Rentenbescheid über die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch einen Rentenversicherungsträger ausgestellt ist. Jene Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. c. NVW n.F. ist im Zusammenhang mit der Regelung in § 18 MTV geändert in: Energiekonzern zu sehen. § 18 Ziffer 7.3 MTV geändert in: Energiekonzern sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf bei Eintritt einer vollen Erwerbsminderung am Tag der Zustellung des Rentenbescheides beim Arbeitnehmer. Ferner endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf auch dann am Tag der Zustellung des Rentenbescheides beim Arbeitnehmer, wenn die Rente zeitlich befristet ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer bei Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und des Wegfalls der Rente Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Arbeitsbedingungen, die für ihn vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend waren. § 18 Ziffer 7.3 MTV legt den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses exakt auf den Tag der Zustellung des Rentenbescheides. Auch wenn die tarifvertragliche Regelung nicht vollständig deckungsgleich ist mit der Regelung im Versorgungswerk NVW ist, wird aus der Regelung im MTV dennoch der Wille deutlich, dass eine Rückwirkung auf den vom Rentenversicherungsträger definierten Zeitpunkt nicht gewollt ist. Entscheidend nach dem MTV ist allein der Erteilungszeitpunkt des Bescheides über die Zuerkennung der Erwerbsminderung, während die NVW n.F. auf den Zeitpunkt auf das Ende des Monats festlegt. Eine Rückwirkung ist in beiden Fällen nicht gewollt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Regelungen. Die Regelung in § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. stellt im Zusammenspiel mit den maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Beginn der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufeinander abgestimmt sind und der Arbeitgeber nicht für denselben Zeitraum zur Erbringung von Leistungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis und aufgrund der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verpflichtet ist. Soweit der Kläger auf die Entscheidung LAG Düsseldorf v. 22.12.2017 (AZ: 6 Sa 983/16) verweist, lag dieser Entscheidung ein anderer, nicht mit der hiesigen Fallgestaltung vergleichbarer Sachverhalt, zugrunde. Der Kläger des vor dem LAG Düsseldorf entschiedenen Verfahrens war bereits seit vielen Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden als ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wurde. Der Kläger des hiesigen Verfahrens befand sich, als er im Juni 2019 Erwerbsminderungsrente beantragte, unstreitig noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Hinzu kommt, dass die hiesige Fallgestaltung, nämlich die Frage, ob der Versorgungsfall entgegen dem Wortlaut von § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. rückwirkend bereits ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung einer Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente anzunehmen ist, nicht Gegenstand der Entscheidung des LAG war. 2. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 01.02.2021. Unter Berücksichtigung der in § 7 Ziffer 2 lit. c) NVW n.F. und der korrespondierenden Regelungen im MTV geändert in: Energiekonzern bestand zur Vermeidung paralleler Leistungen des Arbeitgebers ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erst ab dem 02.02.2021. Erst zu diesem Zeitpunkt lagen erstmalig beide Voraussetzungen, nämlich der Bezug einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für die Gewährung einer Betriebsrente vor. Der Eintritt des Versorgungsfalles setzt nach den Regelungen in § 7 NVW n.F. voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, was unter anderem aus der Regelung in § 7 Ziffer 2 lit. d) letzter Halbsatz „und das Arbeitsverhältnis beendet wird“, aber auch aus 7 Ziffer 3 mit der Formulierung „und der von der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht hat“, deutlich wird. § 18 Ziffer 7 MTV geändert in: Energiekonzern wiederum enthält Regelungen, wann ein Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. So ist, wie bereits ausgeführt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ohne das es einer Kündigung bedarf – bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung der Tag der Zustellung des Rentenbescheides, vgl. § 18 Ziffer 7.3 MTV geändert in: Energiekonzern. Die Parteien haben abweichend von § 18 MTV geändert in: Energiekonzern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. In einem vom Kläger angestrengten Vorverfahren haben sich die Parteien des Rechtsstreits unter anderem darauf verständigt, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 01.02.2021 sein Ende gefunden hat. Die Einigung der Parteien über den späteren Beendigungstermin, nämlich dem 01.02.2021, erfolgte zu einem Zeitpunkt, als dem Kläger der Bescheid über die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsminderungsrente bereits zugegangen war. In Kenntnis dieses Bescheides hat sich der Kläger mit der Beklagten gleichwohl auf einen späteren Beendigungszeitpunkt verständigt. Bis zu diesem Beendigungszeitpunkt hat der Kläger sodann auch Leistungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erhalten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger keine monatlichen Vergütungszahlungen erhalten hat. Der Kläger hat aber Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld oder eine Jubiläumsgeldzahlung erhalten, die ebenfalls Leistungen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis sind und die ihm nicht zugestanden hätten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden wäre. Indem die Parteien einen Rechtsstreit unter anderem über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geführt haben und sich im Wege eines Vergleiches – in Kenntnis des Rentenbescheides - einvernehmlich auf einen vom MTV abweichenden Beendigungszeitpunkt verständigt haben, waren sie hierzu berechtigt. Der Kläger hat nicht vorgetragen tarifgebunden zu sein, so dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis lediglich als Bezugnahmeklausel wirkt. Eine vom Regelwerk des MTV abweichende Vereinbarung über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses war möglich und zulässig. Aus der Entscheidung des BAG vom 13.07.2021 (AZ: 3 AZR 298/20, zit. nach juris) folgt kein abweichendes Ergebnis. Das BAG hat in jenem Urteil entschieden, dass der vollständige Ausschluss einer betrieblichen Invaliditätsrente vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB darstellt. Das BAG führt wie folgt aus: …“(3) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durchzuführenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner im Sinne einer praktischen Konkordanz (vgl. dazu BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 97, 169), damit die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 36, BAGE 143, 62; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 103, 111). Die durch die AVB des Beklagten zu 2. vorgenommene Einschränkung der Invaliditätsversorgung durch das Erfordernis der vorherigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist in dem insgesamt in den AVB des Beklagten zu 2. vorgesehenen Umfang unangemessen benachteiligend. (a) Aufseiten der Arbeitgeber, deren Interessen nach dem Vorgesagten zu berücksichtigen sind, besteht zunächst das berechtigte Interesse, Doppelleistungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus den Erträgen des Unternehmens erwirtschaften. Das Interesse des Arbeitgebers, diese Kosten zu beschränken, ist bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die grundrechtlichen Wertungen der Berufsfreiheit iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, angemessen berücksichtigt werden. Wird die betriebliche Invaliditätsleistung nicht von einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, können sich daraus Doppelleistungen ergeben. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis können Ansprüche der Arbeitnehmer begründet werden, wie etwa der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der auch in Zeiten entsteht, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und der Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 12 ff., BAGE 142, 371). Diesen Anspruch müsste der Arbeitgeber entweder in natura erfüllen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist oder wieder wird, oder es besteht zumindest die Gefahr, dass er eine Urlaubsabgeltung zahlen muss. Je nach Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regeln können im Einzelfall auch Ansprüche auf betriebliche Sonderzahlungen oder Steigerungen der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eintreten, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Rechtssicher lässt sich dies nur begrenzen, indem die Zahlung einer Invaliditätsrente von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der die Versorgung zusagende Arbeitgeber ein legitimes Interesse an Planungssicherheit hinsichtlich des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers hat, an den Versorgungsleistungen erbracht werden. Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis kann der Versorgungsberechtigte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit vom Arbeitgeber verlangen, wieder beschäftigt zu werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 45 ff., BAGE 154, 268). Dieser müsste für einen solchen Fall Vorsorge treffen, obwohl er gleichzeitig eine betriebliche Dienstunfähigkeitsrente finanzieren muss. Jedenfalls kann er sich einem innerbetrieblichen Regelungsbedarf - etwa der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitnehmer - ausgesetzt sehen, der dem reibungslosen Betriebsablauf nicht förderlich ist. (b) Aufseiten des Versorgungsberechtigten sind bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wertungen seines durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses am Erhalt seines Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Die Berufsfreiheit schützt die Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich. Das Grundrecht garantiert die freie Wahl des Arbeitsplatzes und schützt den Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, ein Arbeitsverhältnis beizubehalten oder es aufzugeben (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 38, BVerfGE 149, 126). Dieses Interesse wird durch die streitgegenständlichen Regelungen der AVB des Beklagten zu 2. zwar nicht unmittelbar beeinträchtigt, aber doch insofern berührt, als der Versorgungsberechtigte die ihm zugesagte Dienstunfähigkeitsrente nur erlangen kann, wenn er zunächst sein Arbeitsverhältnis beendet und damit auch die Chance aufgibt, es im Falle einer Behebung des Leistungshindernisses fortzusetzen. Das Bestandsinteresse des Versorgungsberechtigten wird dadurch verstärkt, dass gesetzliche Erwerbsminderungsrenten im Regelfall nur befristet gewährt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI), sodass ihre Gewährung auf Dauer nicht rechtlich gesichert ist. Dazu kommt, dass die Verknüpfung des Eintritts des Versorgungsfalls „Dienstunfähigkeit“ mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Druck auf den Arbeitnehmer ausübt, über sein Arbeitsverhältnis bereits zu einem Zeitpunkt verbindlich zu disponieren und dieses ggf. aufzugeben, zu dem noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt die Voraussetzung einer Dienstunfähigkeitsrente erfüllen wird und wie lange der Beklagte zu 2. für eine Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen der Dienstunfähigkeitsrente benötigt. Der Versorgungsberechtigte gerät damit in den Zwang zunächst sein Arbeitsverhältnis aufzugeben, um sich dadurch überhaupt die Chance auf eine Invaliditätsversorgung zu eröffnen. Dies führt letztlich zu einem unzumutbaren Druck auf den Versorgungsberechtigten und zum Überwiegen seiner Interessen gegenüber denen des Beklagten zu 2. und der des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers. (c) Dieser Druck ist auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar, wenn sich die positive Entscheidung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Versorgungsberechtigten liegen, um mehr als zwei Monate nach der Antragstellung bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis verzögert. Eine Verknüpfung des Beginns der Invalidenrente mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in diesen Fällen nur angemessen, wenn für eine dem Zeitraum einer solchen unangemessenen Verzögerung entsprechende Zeit auch - berechnet vom Ende des Arbeitsverhältnisses – rückwirkend Rentenleistungen erbracht werden. Dieses Erfordernis wird besonders, aber nicht nur in den Fällen deutlich, in denen der Versorgungsträger die Anerkennung der biologischen Voraussetzungen der Invaliditätsrente zu Unrecht verneint und den Versorgungsberechtigten in eine Auseinandersetzung über diese Voraussetzungen treibt. An einer die unzumutbare Benachteiligung ausschließenden Regelung fehlt es vorliegend.“… Die Entscheidung des BAG ist auf die hiesige Fallgestaltung nicht übertragbar. Tarifvertragliche Regelungen werden einer AGB-Kontrolle nicht unterzogen, vgl. § 310 Abs. IV BGB. Sie können nur daraufhin geprüft werden, ob sie gegen die Verfassung, höherrangiges Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. ErfK/ Preis , 22. Aufl. 2022, BGB § 310 Rn. 8). Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO. III. Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich aus dem Zahlungsantrag in Höhe der Bezifferung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.