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Urteil

1 Ca 2432/20

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2020:1111.1CA2432.20.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,00 € zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 415,00 € festgesetzt.

  • 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,00 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 415,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf erhöhte Abfindungszahlung. Der am 00.00.0000 geborene, verheiratete Kläger war vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Seit dem 00.00.0000 bezieht er Altersrente bzw. volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte betrieb bis zum 31.12.2018 den Steinkohlebergbau in der Bundesrepublik Deutschland in 3 Revieren (Ibbenbüren, rheinisch-westfälisch, Saar). Sie ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertragliche Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die für den Kläger einschlägigen Tarifverträge regelten bis zum Ablauf des 30.04.2015 den Bezug von sog. Hausbrand. In der Anlage 7 zum einschlägigen MTV wurden die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlenbezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Auf eine Wiedergabe der maßgeblichen Anlage 7 zum MTV in der Fassung vom 22.04.2010, welche bis zum Ablauf des 31.12.2018 gültig war, wird aufgrund der Vielzahl der in der Vergangenheit dazu ergangenen Parallelverfahren verzichtet unter Berücksichtigung einer seitenlangen wortwörtlichen Wiederholung der den Parteien bekannten texte ohne Erkenntnisgewinn für eine der Parteien. Bereits seit 1952 bestand die Wahlmöglichkeit, anstelle der Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen, welche mit Tarifvertrag vom 13.04.1976 als sog. Energiebeihilfe geregelt wurde. Dazu wurde jährlich die Höhe der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgesetzt. Seit dem 01.07.1992 beträgt sie für ausgeschiedene, frühere Mitarbeiter unverändert 126,29 € abzüglich 4,09 € brutto pro Tonne, insgesamt also 122,20 € pro Tonne Hausbrandkohle. Der Kläger bezog zuletzt eine Energiebeihilfe für 2,5 t Kohle zu einem Tonnenpreis von 122,20 €. Durch Änderungstarifvertrag vom 29.04.2015 (ÄTV) änderten die Tarifvertragsparteien den MTV überwiegend mit Wirkung ab dem 01.05.2015. Die jetzt maßgebliche Anlage 7a lautet seitdem wie folgt: "Anlage 7 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 1. Mai 2015 Ab dem 1. Januar 2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7. Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene) können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden. Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung. Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind.“ Als Anhang 1 ist der Anlage 7 a eine Abfindungstabelle aufgeteilt in Arbeitnehmer mit und ohne Hinterbliebenenabsicherung beigefügt. Auch hinsichtlich dieser Tabelle wird auf die bereits vorliegenden Urteile verwiesen z.B. im Verfahren des ArbG Essen 1 Ca 331/18 oder des LAG Hamm 9 Sa 588/17. Ab dem 1. Januar 2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7. Im Jahr 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.135,00 € brutto. Mit am 28.09.2020 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 4.550,00 €, d.h. weitere Zahlung in Höhe von 415,00 €. Er ist der Ansicht, die ihm gezahlte Abfindung sei zu gering. Ihm stehe eine um ca. 10 % höhere Abfindung zu. Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung in Parallelverfahren, u.a. das Urteil des LAG Hamm vom 02.07.2019 (9 Sa 966/17). Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, 415,00 € an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Nach Auffassung der Beklagten ist die an den Kläger gezahlte Abfindung - auch unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Barwerte um 9.091 % - angemessen. Wegen der weiteren Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 415,00 €. a) Bereits das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung etwa vom 02.07.2019 (9 Sa 588/17), vom 08.01.2019 (9 Sa 966/17) wie auch vom 13.06.2019 (9 Sa 1260/17) oder 02.07.2019 (9 Sa 1477/17) ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist, unter Berücksichtigung insbesondere der Einstellung des deutschen Steinkohlebergbaus die den Arbeitern und Angestellten gewährten Ansprüche auf Hausbrandkohle in einen solchen auf Energiebeihilfe umzuwandeln und den Anspruch auf Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer abzufinden. Den Feststellungen des LAG Hamm schließt sich die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen an. Des Weiteren hat das LAG Hamm in o.a. Entscheidungen allerdings auch die Höhe der Abfindung, welche sich aus zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Tabellen ergibt, insoweit als nicht rechtmäßig erachtet, als ein Abschlag von 9,091 % vorgenommen wurde. Da weitere Mängel der Festlegung der Abfindungssätze in den Anhängen zu Anlage 7a des ÄTV nicht vorliegen, führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Abfindung. Vielmehr kann die Lücke, die durch Teilunwirksamkeit der tariflichen Abfindungsregelung des ÄTV entsteht, mittels Erhöhung der für die Abfindung je Tonne Bezugsrecht tariflich festgelegter Tabellensätze durch gerichtlicher Gestaltung geschlossen werden. Auch dieser Entscheidung des LAG Hamm schließt sich die 1. Kammer des ArbG Essen vollumfänglich an. Es liegt eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor. Im Streitfall ist ersichtlich, welche Regelung die Tarifvertragsparteien des ÄTV nach ihren damaligen Vorstellungen getroffen hätten, wenn sie die Lücke bei der Abfindungshöhe bei Abschluss des Tarifvertrages erkannt hätten. Die jeweilige Abfindung wäre um den unzulässigerweise vorgenommenen Abschlag zu erhöhen. Insoweit kann die von dem LAG Hamm entwickelte Tabelle herangezogen werden, die den Tabellenwert aus dem Tarifvertrag ersetzt, etwa im Urteil vom 02.07.2019 (9 Sa 1477/17). Auf eine erneute Wiedergabe der vielfach in Urteilen beider Prozessbevollmächtigten mitgeteilten Tabelle wird hier verzichtet. b) Für den Kläger ergibt sich anhand der Tabelle mit Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung des Alters von 00 Jahren im Abfindungsjahr 2015 eine Abfindung in Höhe von 1.820,00 € pro Tonne. Bei einem Bezugsrecht von 2,5 Tonnen ergibt sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von 4.550,00 €. Hierauf hat die Beklagte 4.135,00 € gezahlt, so dass ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 415,00 € besteht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG in Höhe des bezifferten Antrags (§§ 3, 9 ZPO). Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühr gem. § 63 GKG ergeht gesondert. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 2b) ArbGG gesondert zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.