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Anerkenntnisurteil

2 Ca 2815/17

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2018:0717.2CA2815.17.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 34.357,48 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 34.357,48 €. Az.: 2 Ca 2815/17 Verkündet am 17.07.2018 Zganiatz Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des E., M., 5., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T., G., 5., g e g e n die S., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, P., 5., - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: U., D., 4., hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2018 durch den Richter am Arbeitsgericht Kusch als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Rahm und den ehrenamtlichen Richter Reitzig für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 34.357,48 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Kürzung der Betriebsrente des Klägers. Der Kläger war vom 01.04.1962 bis zum 31.10.2000 als Elektriker bzw. Elektroinstallateur-Meister im S. beschäftigt gewesen. In der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.03.2008 befand er sich im Vorruhestand und ab dem 01.04.2008 befindet er sich im Ruhestand und bezieht Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Zuletzt war der Kläger der S. zugeordnet, deren Versorgungslasten auf e. übertragen wurden. Die Beklagte ist neben der X. für die Betriebsrente des Klägers einstandspflichtig. Im Jahr 2013 wurde bei dem Kläger eine Asbestose diagnostiziert. In der Folge führte er einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Duisburg mit der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), die ihm in der Folge mit Bescheid vom 26.11.2015 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eine Verletztenrente in Höhe von 735,24 € rückwirkend ab dem 19.09.2014 gewährte. Auf den Inhalt des Bescheids (Bl. 11 f. d.A.) wird Bezug genommen. Unter § 6 Abs. 4 der für den Kläger geltenden Ruhegeld-Richtlinien vom 06.02.1989 findet sich folgende Anrechnungsvorschrift: „Unfall- bzw. Verletztenrente, für die Arbeitgeberbeiträge, Prämien oder Umlagen geleistet haben, werden auf das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld insoweit angerechnet, als sie dazu bestimmt sind, Verdienstminderungen auszugleichen. Nicht anzurechnen ist derjenige Teil der Verletztenrente, der die Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes bei vergleichbaren Grad der Behinderung entspricht. Unfall-Kapitalbeträge werden nicht angerechnet; dies gilt nicht für kapitalisierte Renten.“ Unter dem 21.02.2017 (Bl. 13 d.A.) teilte die j. als Dienstleisterin für die Versorgungsgesellschaft dem Kläger mit, dass die ihm gewährte Verletztenrente auf seine Betriebsrente (teilweise) anzurechnen sei. Mit weiterem Schreiben vom 20.04.2017 (Bl. 14 ff. d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ab dem 19.09.2014 eine Überzahlung in Höhe von 13.546,90 erfolgt sei und diese Zahlungen zurückgefordert würden. Wegen der Höhe der Überzahlungen wird auf die Aufstellung der j. (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen. Im Rahmen der Anrechnung der Verletztenrente auf die Betriebsrente des Klägers wurde nicht die volle Verletztenrente sondern nur ein Betrag in Höhe von 634,12 € in Anrechnung gebracht. Die Verletztenrente wurde dabei um die Mindestgrundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gekürzt. In der Folge wurde von der Betriebsrente des Klägers ein Betrag in Höhe von 13.546,90 € einbehalten. Der erste Teil-Betrag wurde mit der Betriebsrente für April 2017 verrechnet und in den folgenden acht Monaten wurde ab Mai 2017 jeweils ein Betrag in Höhe von 1.369,10 € in Abzug gebracht. Bei den Aufrechnungen wurden jeweils die Pfändungsfreigrenzen eingehalten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Betriebsrenten in Höhe von 13.546,90 € sowie die Feststellung, dass seine Verletztenrente nicht auf die Betriebsrente anzurechnen ist. Er ist der Auffassung, eine Verletztenrente könne dann nicht auf die Betriebsrente angerechnet werden, wenn die Verletztenrente erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt worden sei, da sie in diesem Fall nicht mehr zum Ausgleich von Verdienstminderungen bestimmt sein können. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 13.546,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen. 2. Es ist festzustellen, dass die ihm aufgrund des Bescheides der BG ETEM vom 26.11.2015 auf unbestimmte Zeit gewährte Verletztenrente nicht leistungsmindernd bei der Berechnung der ihm durch die Beklagte gewährte betriebliche Altersvorsorge zu berücksichtigen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Anrechnung nach den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts erfolgt sei. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von 13.546,90 €. Der entsprechende Anspruch des Klägers auf die Zahlung der Betriebsrenten ist durch die erfolgten Aufrechnungen erloschen. 1.) Der Zulässigkeit der Aufrechnungen steht nicht das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB entgegen, da die Pfändungsfreigrenzen unstreitig eingehalten wurden. 2.) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch die der Aufrechnung zugrunde liegende Forderung auf Rückzahlung der überzahlten Betriebsrenten in Höhe von 13.546,90 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 812 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 1.Alt. BGB. Der Rechtsgrund für die Zahlung einer höheren Betriebsrente ist aufgrund der rückwirkenden Gewährung der Verletztenrente entfallen. Die Anrechnung der dem Kläger gewährten Verletztenrente erfolgte dabei in zulässiger Weise gemäß § 6 Abs. 4 der für den Kläger geltenden Ruhegeld-Richtlinien vom 06.02.1989 und führte rückwirkend zu einer niedrigeren Betriebsrente, die von der Beklagten unstreitig der Höhe nach zutreffend berechnet wurde. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen Verletztenrente zum Teil auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Verletztenrenten dürfen nur insoweit nicht berücksichtigt werden, wie sie dem Ausgleich immaterieller Schäden und Nachteile dienen. Dieser Teil muss anrechnungsfrei bleiben. Anrechnungsfähig ist nur der Teil, der dazu dient, den Verdienstausfall des Geschädigten auszugleichen. Die Verletztenrente dient der Entschädigung sämtlicher Auswirkungen eines Unfalls. Sie gleicht die materiellen und immateriellen Schäden aus, also Verdienstminderungen ebenso wie unfallbedingten Mehraufwand, erhöhte Anstrengungen des Unfallgeschädigten und Einbußen in seiner Lebensfreude. Soweit die Unfallrente dazu dient, den Verdienstausfall des Verletzten pauschal zu entschädigen, sichert sie den Lebensstandard in vergleichbarer Weise wie betriebliche Versorgungsleistungen, sie kann daher bei der Bemessung der Betriebsrente berücksichtigt werden hinsichtlich der Richtlinien der auch im Streitfall beklagten Unterstützungskasse ausgeführt, dass die vollständige Anrechnung der Unfallrente gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstößt. Da die gesetzliche Unfallversicherung keine Aufteilung der Verletztenrente je nach dem Zweck der Leistungen vorsieht, kommt es auf die Aufteilung durch die betriebliche Versorgungsregelung an. Enthält diese keine oder eine unbillige Aufteilung, so ist der Maßstab des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden: Der Teil der Unfallrente, der der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei vergleichbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, muss anrechnungsfrei bleiben (vgl. BAG vom 06.06.1989, 3 AZR 668/87 mwN). b) Die Anrechnungsregelung des § 6 Abs. 4 der für den Kläger geltenden Ruhegeld-Richtlinien vom 06.02.1989 entspricht diesen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts. Angerechnet werden soll nur der Teil der Verletztenrente, der zum Ausgleich von Verdienstminderungen bestimmt ist, während der Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes bei vergleichbarem Grad der Behinderung entspricht, nicht anzurechnen ist. Da die Verletztenrente auf den Arbeitgeberbeiträgen in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht, ist die Anrechnung auch insoweit zulässig, vgl. § 5 Abs. 2 BetrAVG. c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Anrechnung nicht danach zu differenzieren, ob eine Verletztenrente bereits vor oder erst nach dem Renteneintritt gewährt wird. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass die Verletztenrente auch während des Rentenbezugs den Verdienstausfall des Verletzten abstrakt und pauschal entschädigen soll, ohne dass es darauf ankäme, dass ein konkreter Verdienstausfall vorliegt. Es macht daher keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die Verletztenrente gewährt wird, sie ist stets zum Teil dazu bestimmt, Verdienstminderungen pauschal auszugleichen. Dementsprechend differenziert auch das Bundesarbeitsgerichts bei seiner Rechtsprechung nicht danach, ob eine Verletztenrente vor oder nach dem Eintritt in den Ruhestand gewährt wird (vgl. BAG vom 06.06.1989, 3 AZR 668/87). Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht sogar bereits entschieden, dass es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass eine andere Versorgungsleistung, die erst nach dem Renteneintritt gewährt worden sind, nicht auf eine Betriebsrente angerechnet werden dürfte (vgl. BAG vom 18.05.2010, 3 AZR 80/08). Soweit der Kläger meint, der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.06.1989, Az. 3 AZR 668/87, läge eine besondere Fallkonstellation zugrunde, in der die Anrechnung ausnahmsweise zulässig ist, deckt sich diese Auffassung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das BAG vertritt vielmehr die Auffassung, dass die Anrechnung einer Verletztenrente grundsätzlich zulässig ist, solange nicht der Teil betroffen ist, der immaterielle Schäden ausgleichen soll (vgl. BAG vom 06.06.1989, 3 AZR 668/87 mwN). Dies ist in der Sache auch aufgrund des Sinn und Zwecks der betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt, der darin liegt, das Versorgungsniveau nach dem Renteneintritt gegenüber der gesetzlichen Rente zu erhöhen. Wenn eine zusätzliche Erhöhung durch eine arbeitgeberfinanzierte Verletztenrente erfolgt, kann der Arbeitgeber auch zulässiger Weise in seiner betrieblichen Altersversorgung festlegen, dass die Verletztenrente nicht zusätzlich zur vollen Betriebsrente gezahlt wird, sondern eine (teilweise) Anrechnung auf diese erfolgt, da durch den Ausgleich der Verdienstminderung durch die Verletztenrente und die Betriebsrente insgesamt das Versorgungsniveau, das eine Versorgungsordnung vorsieht, erreicht wird. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Der Kläger möchte rechtskräftig das von der Beklagten behauptete Anrechnungsrecht in Bezug auf die Verletztenrente klären lassen. Der Feststellungsantrag bezieht sich daher insbesondere auf die Frage der Höhe der künftigen Betriebsrenten des Klägers, für die der Vorrang der Leistungsklage nicht gilt (vgl. BAG vom 31.05.2011, 3 AZR 406/09). 2) Der Feststellungsantrag zu 2) ist jedoch unbegründet, da die Verletztenrente leistungsmindernd bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers zu berücksichtigen ist. Auf die Ausführungen unter I. Ziffer 2 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 5, 9 ZPO im Urteil festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.