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Urteil

3 Ca 1630/16

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2016:1021.3CA1630.16.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers, der Frau Regina Schmidt, ein Ticktet 1000 der Preisstufe A des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) zu gewähren.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

  • 4.

    Streitwert: 8.350,44 €.

  • 5.

    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers, der Frau Regina Schmidt, ein Ticktet 1000 der Preisstufe A des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. 4. Streitwert: 8.350,44 €. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Az.: 3 Ca 1630/16 Verkündet am 21.10.2016 Baum Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Rolf Schmidt, Schölerpad 148, 45355 Essen, - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Robert Stein, Moorenstraße 1, 45131 Essen, g e g e n die Essener Verkehrs-AG, vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden Michael Feller, Zweigertstr. 34, 45130 Essen, - Beklagte - hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2016 durch den Richter Dr. Olschewski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Ronden und den ehrenamtlichen Richter Schulze für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers, der Frau Regina Schmidt, ein Ticktet 1000 der Preisstufe A des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. 4. Streitwert: 8.350,44 €. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Überlassung von Firmenfreifahrtickets an sich und seine Ehefrau. Die Beklagte betreibt seit Jahrzehnten ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen in Essen. Der Kläger ist bei ihr beschäftigt. Das genaue Datum der Einstellung ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger legt einen Arbeitsvertrag vom 24.04.1991 (Bl. 5 d. A.) vor. Der Kläger erhielt von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an ein Freifahrtticket. Bis zum 31.12.2015 erhielt er zuletzt ein Freifahrtticket 1000 der Preisstufe D. Mit Wirkung ab 01.01.2016 erhält der Kläger nur noch ein Freifahrtticket 1000 der Preisstufe A. Die Beklagte gewährte der Ehefrau des Klägers wie allen übrigen Ehepartnern ihrer Beschäftigten abgesehen von dem Steueranteil bis 31.12.2015 unentgeltlich ein Firmenticket. Die Ehefrau des Klägers nutzte in diesem Rahmen ein Ticket 1000 der Preisstufe A. Seit dem 01.01.2016 gewährt die Beklagte der Ehefrau des Klägers das Ticket nicht mehr. Grundlage der Gewährung waren in der Vergangenheit „Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrslings- und Schülerkarten“ vom 25.10.1958 (Bl. 54 f. d. A.). In diesen hieß es unter „III. Familien-Fahrkarten“ u. a. wie folgt: „1. Verheiratete männliche Belegschaftsmitglieder erhalten eine Familien-Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes, für kindergeldberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie für Kinder zwischen dem 16. und 25. Lebensjahr, die sich in Berufsausbildung befinden.“ Weiter wandte die Beklagte eine Regelung vom 25.01.1990 (Bl. 57 f. d. A.) an, in der es unter Ziffer 1 a) u. a. heißt, dass Ehepartnern, die mit einem Mitarbeiter der Beklagten im gemeinsamen Haushalt leben, auf der Rückseite der Familien-Fahrkarte eingetragen werden. Am 27.11.1991 schloss die Beklagte mit dem für ihren Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Bl. 27 ff. d. A.), nach der Arbeitnehmer der Beklagten ein Ticket der Preisstufe „A“ erhalten. Sofern der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entsprechende Preisstufe „B“ bzw. „C“ ausgegeben. Laut § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen „A“ oder „B“ eine höhere zu wählen. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der EVAG zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst. Der Kläger beantragte am 01.09.1990 die Ausstellung einer Familienfahrkarte für seine Frau (Bl. 60 d. A.). Mit der Einführung des Tickets der Preisstufe D zum 01.08.2008 konnten die Arbeitnehmer für sich und ihre Familienangehörigen wählen, welches Ticket gewünscht war, wobei der Arbeitnehmer nur den Steueranteil des Tickets trug. Der Kläger wählte für seine Ehefrau ein Ticket 1000 der Preisstufe A. Am 03.08.2015 schlossen Beklagte und Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung „Firmenticket“ mit Wirkung zum 01.01.2016 (Bl. 33 ff. d. A.). In deren Präambel heißt es: „Diese BV regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. Die Zurverfügungstellung von Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Essen.“ Unter § 1 sind dem Personenkreis Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre zugeordnet sowie Rentner/Pensionäre sowie schließlich Kinder. Die genannten Personenkreise erhalten verschiedene Tickets. Unter § 5 Abs. 2 „Inkrafttreten“ heißt es schließlich: „Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der EVAG.“ Mit Schreiben vom 03.11.2015 (Bl. 7 d. A.) kündigte die Beklagte gegenüber der Ehefrau des Klägers das Ticket. Mit Schreiben vom 31.05.2016 (Bl. 8 f. der Akte) wandte sich der Kläger gegen die Entziehung des Tickets seiner Ehefrau. Die Beklagte lehnte den Anspruch ab. Mit am 27.06.2016 bei Gericht eingegangener und der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 20 d. A.) am 01.07.2016 zugestellter Klage forderte der Kläger zunächst die lebenslange Gewährung eines Firmenfreifahrtickets der Preisstufe D – hilfsweise ein Ticket 2000 der Preisstufe A unter Zahlung eines monatlichen Umsatzsteueranteils vom 4,62 € – für seine Ehefrau. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 erweiterte der Kläger seine Klage im Hinblick auf die lebenslange Gewährung eines Tickets für sich und beschränkte seine Klage teilweise im Hinblick auf die lebenslange Gewährung für seine Ehefrau. Der Kläger behauptet, bereits seit den 1970er Jahren habe die Beklagte Arbeitnehmer mit der Zusicherung von Freifahrtscheinen für die Mitarbeiter und deren Angehörige geworben. Alle Verfügungen, das heißt sowohl die vom 25.10.1958 als auch die vom 03.10.1985 und die vom 25.01.1990 seien Zusagen des Vorstandes gegenüber allen Mitarbeitern und deren Angehörigen. Es handele sich mangels Aushandeln um keine Betriebsvereinbarungen, sondern um ausdrückliche Zusagen durch den Vorstand. Die Betriebsvereinbarung enthalte eine ungünstigere Regelung und könne die Ansprüche aus diesen früheren Regelungen nicht beseitigen. Er habe von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an ein Freifahrtticket erhalten. Seine Ehefrau habe dies nach der Eheschließung erhalten, nachdem sie eine Heiratsurkunde vorgelegt und ein Foto übergegeben habe. Später, möglicherweise im Jahr 2005, habe die Ehefrau ein Ticket 1000 der Preisstufe A erhalten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Ehefrau des Klägers, der Frau Regina Schmidt, lebenslang ein Firmen-Freifahrtticket 1000 der Preisstufe A des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) ab 01.01.2016 zu gewähren; hilfsweise der Ehefrau des Klägers, der Frau Regina Schmidt, lebenslang das Firmenticket 2000 der Preisstufe A zu gewähren, wobei sie hierfür den monatlichen Umsatzsteueranteil in Höhe von derzeit 4,62 EUR zahlt. 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger lebenslang ein Firmen-Freifahrtticket 1000 der Preisstufe D zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, aufgrund der strengen Sparvorgaben der Stadt Essen und der wirtschaftlichen Situation der Beklagten habe sie sämtliche Regelungen zu Mitarbeitertickets gekündigt und neu verhandelt. Es sei dann die neue Betriebsvereinbarung zum 01.01.2016 verabschiedet worden, um einen Beitrag zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation und derjenigen der Stadt zu leisten. Die Beklagte ist der Ansicht, die neue Betriebsvereinbarung habe die geltend gemachten Ansprüche beseitigt. Hiermit habe man – auch wenn die Ehepartner nicht ausdrücklich erwähnt worden seien – auch einen Anspruch der Ehefrau des Klägers beseitigt. Die älteren Regelungen seien auch als Gesamtzusagen mit einem kollektiven Bezug grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen. Mit der neuen Betriebsvereinbarung seien sämtliche vorhergehenden Regelungen abgelöst worden. Ein Anspruch könne im Übrigen nicht entstanden sein, da § 4 Abs. 2 BMT-G seinerzeit bereits vorgesehen habe, dass Nebenabreden nur wirksam seien, soweit sie schriftlich vereinbart würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hatte teilweise Erfolg. I. 1. Der Hauptantrag zu 1) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. a) Der Hauptantrag zu 1) ist zulässig. Der Antrag des Klägers, der für seine Ehefrau ein „Firmenfreifahrticket“ begehrt, war auszulegen und zwar dahingehend, dass die Beklagte der Ehefrau des Klägers weiterhin das ihr bis zum 31.12.2015 gewährte Fahrticket zu unveränderten Bedingungen zur Verfügung stellt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist dies kein „Firmenfreiticket“, insbesondere kein Firmenticket gewesen, sondern ein Ticket 1000 der Preisstufe A. Klageanträge sind der Auslegung fähig. Wie das Gericht den Klageantrag zu verstehen hat, darf nicht allein dem bloßen Wortlaut des Antrags entnommen werden, sondern hierfür ist auch die Sachverhaltsschilderung des Klägers maßgebend (Musielak/Voit- Musielak , 13. Auflage 2016, § 308 ZPO, Rdnr. 3). Entscheidend ist im Zweifel, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten entspricht. Dabei findet die Auslegung ihre Grenze dort, wo der Erklärung nachträglich ein anderer Sinn gegeben wird (Zöller- Greger , 31. Auflage 2016, Vor § 128 ZPO, Rdnr. 25). „Firmenfreitickets“ sind als Begriff in keiner der von den Parteien eingereichten Regelungen enthalten, so dass Zweifel hinsichtlich der Vollstreckbarkeit dieses Antrags bestehen. Ein Firmenticket, das nach dem eigenen Vortrag des Klägers höhere Leistungen als die „normalen“ Tickets beinhaltet, begehrt der Kläger für seine Ehefrau nicht. Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers ein solches Firmenticket nicht erhalten, da sie keine Arbeitnehmerin der Beklagten ist. Der Interessenlage entspricht der Wunsch nach Beibehaltung des Bisherigen. Dies ist ein Ticket 1000 der Preisstufe A. b) Der Hauptantrag zu 1) ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat für seine Ehefrau einen Anspruch auf Gewährung eines Tickets 1000 der Preisstufe A; es besteht jedoch kein lebenslanger Anspruch. Dieser Anspruch wurde durch die von der Beklagten angeführte Betriebsvereinbarung nicht beseitigt. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines lebenslangen Freifahrttickets für seine Ehefrau durch die Beklagte. Soweit sich der Kläger zur Begründung dieses Anspruches darauf beruft, die Beklagte sichere regelmäßig zu, dass die Mitarbeiter, ihre Ehefrauen sowie die minderjährigen Kinder lebenslang freie Fahrt bei der EVAG erhielten, so hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger, der die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs und dabei insbesondere die konkrete Zusicherung – es handelt sich bei der Zusicherung um eine für den Kläger günstige Tatsache – nicht konkret dargelegt, wann genau durch wen eine solche Zusicherung erfolgt sein soll. Dies gilt insbesondere auch für die klägerischen Darlegungen in dem Schriftsatz vom 18.10.2016. Ohne konkretere Angaben, wo genau und wann genau dies erfolgt sein soll, war mithin dem insoweit erfolgten Beweisantritt durch Vernehmung der Zeugen Hans Schaerer, Heinz Letzner, Karl-Heinz Sollenböhmer und Michael Henscheid nicht nachzugehen. bb) Der Kläger hat aber für seine Ehefrau derzeit Anspruch auf ein Ticket 1000 Preisstufe A. Dieser Anspruch folgt aus einer Gesamtzusage der Beklagten und wurde durch die von der Beklagten angeführte Betriebsvereinbarung nicht beseitigt. (1) Der Anspruch wurde begründet durch die „Bestimmungen“ vom 25.10.1958 sowie die Mitteilung der Beklagten vom 25.01.1991. Sowohl die Bestimmungen vom 25.10.1958 als auch die Mitteilung vom 25.01.1991 stützen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Jene Bestimmungen enthalten Regelungen über die Gewährung von Familien-Fahrkarten. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass der Kläger bzw. dessen Ehefrau die Voraussetzungen der alten Regelungen von 1958 und 1991 erfüllen. Bei beiden Regelungen handelt es sich um eine den Anspruch begründende Gesamtzusage. (a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags i.S. v. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und sie ist nicht erforderlich. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen ( BAG 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, juris Rdnr. 14; BAG 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, juris). (b) In jenen Regelungen von 1958 und 1991, die den Arbeitnehmern auch bekannt gegeben wurde, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Leistung eines Freifahrtickets für Ehepartner (bzw. in der Regelung von 1958 für „die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes“) erbringen will. Insoweit handelt es sich um eine in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bei welcher eine Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer entbehrlich war. Durch ihr Verhalten hat die Beklagte den entsprechenden Anspruch des Klägers zu begründet. (2) Der Anspruch ist auch nicht für die Zeit ab 01.01.2016 untergegangen durch einzelvertragliche Vereinbarung oder Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015. Hierzu führt die 4. Kammer des Arbeitsgerichts in einem Urteil vom 07.09.2016 – AZ 4 Ca 1536/16 – wie folgt aus: „…a) Von einer gegenüber den Arbeitnehmern erklärten, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG vom 20.08.2014 – 10 AZR 453/13 – zit. nach juris, Rn. 14; vom 11.12.2007 – 1 AZR 869/06 – zit. nach juris, Rn. 13). Hier hat die Beklagte weder eine Änderungskündigung ausgesprochen noch eine abweichende Vereinbarung mit dem Kläger getroffen. b) Der durch die Gesamtzusagen der Beklagten begründete Anspruch konnte bzw. kann jedoch grundsätzlich auch durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung beseitigt werden. Denn Gesamtzusagen sind grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen. aa) Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und ist auch bei Gesamtzusagen möglich (BAG vom 05.03.2013 – 1 AZR 417/12 – zit. nach juris, Rn. 60). bb) Diese sogenannte Betriebsvereinbarungsoffenheit ist bei Gesamtzusagen der Regelfall. (1) Eine solche konkludente Vereinbarung der Abänderbarkeit ist zunächst für Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit kollektivem Bezug regelmäßig anzunehmen. (a) Der Arbeitgeber macht mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen (BAG vom 05.03.2013 – 1 AZR 417/12 – a.a.O., Rn. 60). Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Die Änderung und Umgestaltung von betriebseinheitlich gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. (b) Der Abschluss von betriebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einschränken. Von einem derartigen Willen der Betriebsparteien kann regelmäßig nicht ausgegangen werden. (c) Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG, a.a.O.). (d) Auch die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nach § 305 c Abs. 2 BGB muss der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Diese Auslegungsregel kommt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn der Klauselinhalt nicht bereits durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die bloß entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG vom 05.03.2016, a.a.O., Rn. 61; vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10 – zit. nach juris, Rn. 20). (2) Nach Auffassung der Kammer sind diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden, die durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden können. Sondern sie gelten in gleicher Weise auch für Gesamtzusagen des Arbeitgebers (so auch LAG Hessen vom 15.02.2016 – 7 Sa 1558/14 – zit. nach juris, Rn. 68 f.). Auch diese sind im Zweifel so auszulegen, dass sie betriebsvereinbarungsoffen sind, wenn nicht deutliche Anhaltspunkte gegen diese Auslegung sprechen (so bisher nur BAG vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14 – zit. nach juris, Rn. 32). Der Arbeitgeber nutzt die Gesamtzusage gerade dazu, alle Arbeitnehmer einheitlich zu behandeln, so dass sie immer einen kollektiven Bezug hat. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Regelung unabhängig von für den gesamten Betrieb geltenden normativen Regelungen kann eine feste Vereinbarung angenommen werden, die durch Betriebsvereinbarung nicht abgelöst werden kann. cc) Gemäß diesem Regelfall ist auch die Gesamtzusage von 1958 in der Form von 1990 hier betriebsvereinbarungsoffen. Es gibt in den beiden Gesamtzusagen keinerlei (erst recht keine deutlichen) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die in den Zusagen enthaltenen Ansprüche änderungsfest den Arbeitnehmern zusagen wollte. c) Die Betriebsvereinbarung vom 27.11.1991 hat den Anspruch des Klägers aus der Gesamtzusage nicht beseitigt, weil in ihr nur Ansprüche der Arbeitnehmer selbst auf ein Ticket geregelt, nicht aber die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Tickets für Ehefrauen oder sonstige Familienangehörige. d) Auch die von der Beklagten angeführte Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015 hat den Anspruch nicht beseitigt. Sie beschäftigt sich nicht mit den Freifahrtickets für Ehepartner und ist auch nicht so auszulegen, dass die Betriebspartner den bestehenden Anspruch des Klägers auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau beseitigen wollten. aa) Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung behandelt an keiner Stelle die Gruppe der Ehefrauen. bb) Die Betriebsvereinbarung ist auch nicht so auszulegen, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf ein Freifahrticket für die jeweiligen Ehefrauen ausgeschlossen wurde. (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters auszulegen wie Tarifverträge und diese wie Gesetze. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr. des BAG, vgl. zuletzt BAG vom 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – zit. nach juris, Rn. 22). (2) Die Betriebsvereinbarung bietet ihrem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebspartner den Anspruch der Ehefrauen ausschließen wollten. Keine der beiden Parteien hat etwas zum wirklichen Willen der Betriebsparteien bei Abschluss dieser Vereinbarung in das Verfahren eingeführt und insbesondere keine Tatsachen behauptet, aus denen dieser Wille abzuleiten gewesen wäre. (a) Die Präambel der Betriebsvereinbarung regelt, dass die Betriebsvereinbarung die Überlassung von Tickets „für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise“ regle. Im Geltungsbereich sind unter § 1, Ziffer 1 Arbeitnehmer, Auszubildende, Volontäre, Rentner/Pensionäre und Kinder aufgeführt. Ehefrauen der Arbeitnehmer unterfallen dem Regelungsbereich nach § 1 Ziffer 1 nicht und daher kann die Präambel auch nicht so ausgelegt werden, dass die Betriebsvereinbarung für Ehefrauen gelten soll. (b) Auch aus dem Text in § 1 Ziffer 2 „Ausnahmen“ ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, die Betriebsparteien hätten eine Regelung zur Gruppe der Ehefrauen von Arbeitnehmern treffen wollen. Denn dort ist lediglich die Rede von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber, die in einem gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der anderen Arbeitgeber beschäftigt sind. (c) Schließlich lässt sich dem Text des § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung „Inkrafttreten“ kein Anhaltspunkt dazu entnehmen, die Ehefrauen der Arbeitnehmern hätten der Regelung unterfallen sollen. Im Satz 2 der Ziffer 2 ist zwar aufgeführt, die Betriebsvereinbarung ersetze „alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der EVAG“. Aus dieser Formulierung wird nicht hinreichend deutlich, ob damit auch die Gesamtzusagen im Hinblick auf die Ehefrauen der Arbeitnehmer gemeint sind. (aa) Zwar spricht der Wortlaut nicht nur von „Betriebsvereinbarungen“, so dass nicht nur die Betriebsvereinbarung vom 27.11.1991 ersetzt wurde, die einen Anspruch allein ür Arbeitnehmer regelte. Vielmehr ist auch von „Regelungen“ die Rede, so dass auch die Gesamtzusagen von 1958 und 1990 gemeint sein könnten. (bb) Die Formulierung „FirmenTicket“ ist aber nicht deutlich genug, um einen Anhaltspunkt dafür zu bieten, die Betriebspartner hätten den Anspruch der Ehefrauen aus den Gesamtzusagen mit der Betriebsvereinbarung beseitigen wollen. Denn die Tickets oder Fahrkarten der Ehefrauen sind in der Regelung von 1958 als „Familien-Fahrkarte“ und in der Regelung von 1990 als „Freifahrt-Ausweise“ bezeichnet. (cc) Der Begriff „Firmenticket“ wird aber üblicher Weise so verwendet, dass er eine Fahrkarte für Mitarbeiter eines Unternehmens beschriebt. Auch die Beklagte wirbt in ihrer Internetpräsenz damit, das Firmenticket könnten Unternehmen für ihre Mitarbeiter erhalten. In dem Text (http://www.evag.de/tickets/taeglich-unterwegs/firmenticket.html) ist ausschließlich von Mitarbeitern die Rede und an keiner Stelle von Familienangehörigen. Daher spricht hier alles dafür, dass die Betriebsparteien den Begriff im üblichen Sinne verwenden wollten und folglich nur Regelungen zu Ansprüchen der Arbeitnehmertickets ersetzt werden sollten. Selbst wenn sie anderes im Sinn gehabt hätten, fände sich im Wortlaut der Regelung kein Anhaltspunkt für diese abweichende Auslegung.“ Die erkennende 3. Kammer schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen der 4. Kammer vollumfänglich an. Dass dem Kläger für seine Ehefrau aus den Gesamtzusagen ein Ticket mit dem Geltungsbereich „A“ zustand, ist zwischen den Parteien nicht streitig, so dass der Anspruch mangels Ablösung durch die Betriebsvereinbarungen in gerade diesem Umfang fortbesteht. Danach steht dem Kläger derzeit ein Anspruch auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau aus den Gesamtzusagen zu. Dem Hauptantrag der Klage war daher im erfolgten Umfang stattzugeben. Mangels Anspruchs auf eine lebenslange Freifahrtkarte war der Zusatz „lebenslang“ aus dem Antrag des Klägers zu streichen. Gleichfalls zu streichen war das Datum „01.01.2016“ als Beginn der Gewährung, weil eine solche für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist. c) Da der Kläger mit dem Hauptantrag (teilweise) obsiegt hat, war über den klägerischen Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. 2. Der zulässige Antrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten für sich selbst eine lebenslange Gewährung eines Firmenfreifahrtickets 1000 der Preisstufe D – gültig im gesamten Bereich des VRR – zu fordern. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein lebenslanges Firmenticket gültig im gesamten Bereich der Preisstufe D des VRR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aufgrund einer individuellen Vereinbarung noch aufgrund einer Gesamtzusage aus dem Jahr 1958. Die Beklagte hat entsprechende Ansprüche mit der Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015 zum 01.01.2016 geändert. aa) Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund einer individuellen Zusicherung. Der Kläger hat eine individuelle Zusicherung der Gewährung eines Firmenfreifahrtickets nicht darlegen können. Ihm ist weder anlässlich seiner Einstellung noch bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages eine solche Zusicherung gemacht worden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1) b) aa) der Entscheidungsgründe Bezug genommen. bb) Der Anspruch auf Gewährung einer „Frei-Fahrkarte“ bzw. „Familienkarte“ bestand zunächst aufgrund der Gesamtzusagen aus 1958 und 1990. (1) Diese „Frei-Fahrkarten“ für die Mitarbeiter der Beklagten wurden unstreitig durch die Gewährung eines Firmentickets ersetzt, wobei die Preisstufe von den Arbeitnehmern gewählt werden konnte ohne dass die Arbeitnehmer – wie es § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 27.11.1991 vorsah – den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst zahlen mussten. Der Kläger selbst wählte Preisstufe D. Die Gewährung der Firmentickets gründete sich im Ergebnis damit auf einer Anpassung der Gesamtzusagen aus 1958 und 1990. (2) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Firmentickets der Preisstufe D aus den Gesamtzusagen ist aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 03.08.2016 mit Wirkung zum 01.01.2016 untergegangen. Die Betriebsvereinbarung hat den Anspruch aus den Gesamtzusagen abgelöst. (a) Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungsoffenheit der Gesamtzusagen wird auf Ziffer I. 1) b) bb) der Entscheidungsgründe und den dortigen Ausführungen der 4. Kammer Bezug genommen. (b) Der Kläger unterfällt gemäß § 1 Ziff. 1.1 als Arbeitnehmer dem Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung. (c) Gemäß § 2 Ziff. 1. der Betriebsvereinbarung erhalten Arbeitnehmer unentgeltlich ein FirmenTicket der Preisstufe A. (d) Die ablösende Wirkung der Betriebsvereinbarung ergibt sich aus § 5 Ziffer 2 Satz 2. Hiernach ersetzt die Betriebsvereinbarung alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der Beklagten. Sie erfasst nicht nur vorhergehende Betriebsvereinbarungen, sondern auch andere „vorhergehenden Regelungen“. Dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015 ausdrücklich die Arbeitnehmer aufführt, werden sämtliche vorhergehenden Regelungen – und damit auch die Regelungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets aus den Gesamtzusagen von 1958 und 1990 – durch die Betriebsvereinbarung abgelöst. Die Klage unterlag insoweit der Abweisung. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Der Wert des Streitgegenstandes war nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Maßgeblich war insoweit der Wert des Tickets im dreieinhalbjährigen Referenzzeitraum. Hierbei hat die Kammer hinsichtlich des Tickets 1000 Preisstufe D einen Betrag i. H. v. 155,35 EUR monatlich und für das Ticket 1000 Preisstufe A einen Betrag i. H. v. 43,47 EUR monatlich zugrunde gelegt. 3. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Ein Grund für die Zulassung der Berufung i. S. v. § 64 Abs. 3 ArbGG bestand nicht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.