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Urteil

5 Ca 1972/16

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2016:0929.5CA1972.16.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers, Frau C. ein Ticket 1000 im gesamten Bereich der Preisstufe D des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) zu gewähren.
  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ¾, die Beklagte ¼ zu tragen.
  • 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.049,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers, Frau C. ein Ticket 1000 im gesamten Bereich der Preisstufe D des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ¾, die Beklagte ¼ zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.049,40 € festgesetzt. Az.: 5 Ca 1972/16 Verkündet am 29.09.2016 Voß Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht F. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des X., G., 5., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T., N., 5., g e g e n die F. , vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden N., A., 5., - Beklagte - hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts F. auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Hagedorn als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Kaimer und die ehrenamtliche Richterin Müntefer für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers, Frau C. ein Ticket 1000 im gesamten Bereich der Preisstufe D des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ¾, die Beklagte ¼ zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.049,40 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Überlassung eines Tickets für sich selbst und seine Ehefrau. Die Beklagte betreibt seit Jahrzehnten ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen in F.. Der Kläger war bei ihr seit 01.08.1975 als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Die näheren Einzelheiten regelte der Arbeitsvertrag vom 01.08.1975, vgl. Bl. 49 f. der Akte. Ab 01.04.2008 befand sich der Kläger in einem Altersteilzeitverhältnis, welches mit Ablauf des 31.03.2016 endete. Seit dem 01.04.2016 bezieht der Kläger Rente. Die Beklagte gewährte dem Kläger bis zum 31.12.2015 ein Firmenticket der Preisstufe D. Ob auch der Ehefrau bis 31.12.2015 ein Ticket der Preisstufe D oder lediglich ein Ticket der Preisstufe A gewährt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Seit dem 01.01.2016 gewährt die Beklagte der Ehefrau des Klägers kein Ticket mehr. Ihm selbst wurde das Ticket entzogen, jedoch die Möglichkeit gegeben, ein personalisiertes Ticket der Preisstufe A für das Stadtgebiet F. unter Zuzahlung von 12,00 € zu erhalten. Ein Ticket 1000 in der Preisstufe D kostet im Abonnement derzeit monatlich 155,35 €. Grundlage der Gewährung waren in der Vergangenheit „Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrslings- und Schülerkarten“ vom 25.10.1958 (Bl. 54 f. der Akte). In diesen hieß es unter „III. Familien-Fahrkarten“ u.a. wie folgt: „1. Verheiratete männliche Belegschaftsmitglieder erhalten eine Familien-Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes, für kindergeldberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie für Kinder zwischen dem 16. und 25. Lebensjahr, die sich in Berufsausbildung befinden.“ Weiter wandte die Beklagte eine Regelung vom 25.01.1990 (Bl. 56 f. der Akte) an, in der es unter Ziffer 1 a) u.a. heißt, dass Ehepartnern, die mit einem Mitarbeiter der Beklagten im gemeinsamen Haushalt leben, auf der Rückseite der Familien-Fahrkarte eingetragen werden. Am 27.11.1991 schloss die Beklagte mit dem für ihren Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Bl. 41 ff. der Akte), nach der Arbeitnehmer der Beklagten ein Ticket der Preisstufe „A“ erhalten. Sofern der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entsprechende Preisstufe „B“ bzw. „C“ ausgegeben. Laut § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen „A“ oder „B“ eine höhere zu wählen. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der F. zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst. Mit der Einführung des Tickets der Preisstufe D zum 01.08.2008 konnten die Arbeitnehmer für sich und ihre Familienangehörigen wählen, welches Ticket gewünscht war, wobei der Arbeitnehmer nur den Steueranteil des Tickets trug. Der Kläger wählte für sich ein Ticket der Preisstufe D. Am 03.08.2015 schlossen Beklagte und Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung „Firmenticket“ mit Wirkung zum 01.01.2016 (Bl. 45 ff. der Akte). In deren Präambel heißt es: „Diese BV regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. Die Zurverfügungstellung von Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in F..“ Unter § 1 sind dem Personenkreis Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre zugeordnet sowie Rentner/Pensionäre sowie schließlich Kinder. Die genannten Personenkreise erhalten verschiedene Tickets. Unter § 5 Abs. 2 „Inkrafttreten“ heißt es schließlich: „Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der F..“ Mit Schreiben vom 07.06.2016 (Bl. 9 f. der Akte) wandte sich der Kläger gegen die Entziehung seines Tickets und das seiner Ehefrau. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 13.06.2016 (Bl. 11 der Akte) ab. Mit bei Gericht am 03.08.2016 eingegangener, der Beklagten am 08.08.2016 zugestellter Klage, fordert der Kläger für sich die lebenslange Gewährung des Firmenfreifahrtickets im Bereich der Preisstufe D des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, hilfsweise die Gewährung des Firmentickets 2000 der Preisstufe A und für seine Ehefrau die Gewährung eines Familienfreifahrtickets im Bereich Preisstufe D, hilfsweise die Gewährung eines Tickets 2000 Preisstufe A lebenslang. Der Kläger behauptet, Mitarbeiter der Beklagten seien in den 1970er Jahren mit der Werbung „Freie Fahrt für alle Mitarbeiter und deren Angehörige“ angeworben worden. Ihm sei anlässlich der Einstellung am 01.08.1975 ebenso wie den übrigen anwesenden neuen Mitarbeitern der Beklagten zugesichert worden, dass er und seine Ehefrau lebenslang sowie die minderjährigen Kinder freie Fahrt bei der Beklagten erhielten. Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass das das Firmenticket für den Kläger und seine Frau einen geldwerten Vorteil von 250,00 € habe und dies lebenslang gelte. Alle Verfügungen, dh. sowohl die vom 25.10.1958 als auch die vom 03.10.1985 und die vom 25.01.1990 seien Zusagen des Vorstandes gegenüber allen Mitarbeitern und deren Angehörigen. Es handele sich mangels Aushandeln um keine Betriebsvereinbarungen, sondern um ausdrückliche Zusagen durch den Vorstand. Die Betriebsvereinbarung enthalte eine ungünstigere Regelung und könne die Ansprüche aus diesen früheren Regelungen nicht beseitigen. Im Übrigen sei aber dem Kläger und seiner Ehefrau aufgrund individueller Absprache das Ticket 1000 der Preisstufe D gewährt worden. In mehreren Vergleichsfällen habe die Beklagte aktuellen Pensionären das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte eingeschränkte Firmenticket gewährt. Der Kläger beantragt, - die Beklagte zu verurteilen, ihm lebenslang ein Firmenfreifahrticket gültig im gesamten Bereich der Preisstufe D des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) ab 01.04.2016 zu gewähren; - hilfsweise ihm das Firmenticket 2000 der Preisstufe A lebenslang zu gewähren, wobei er hierfür den monatlichen Umsatzsteueranteil in Höhe von derzeit 4,62 € zahlt; - die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau, Frau C., lebenslang ein Familienfreifahrticket gültig im gesamten Bereich der Preisstufe D des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) ab 01.01.2016 zu gewähren; - hilfsweise seiner Ehefrau, Frau C., das Ticket 2000 der Preisstufe A lebenslang zu gewähren, wobei sie hierfür den monatlichen Umsatzsteueranteil in Höhe von derzeit 4,62 € zahlt. Die Beklagte beantragt, - die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, aufgrund der strengen Sparvorgaben der Stadt F. und der wirtschaftlichen Situation der Beklagten habe sie sämtliche Regelungen zu Mitarbeitertickets gekündigt und neu verhandelt. Es sei dann die neue Betriebsvereinbarung zum 01.01.2016 verabschiedet worden, um einen Beitrag zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation und derjenigen der Stadt zu leisten. Das bisherige Ticket verursache einen Kostenaufwand von 58.000 €, wobei damit nicht alle Kosten abgegolten seien, sondern die Beklagte nach der im VRR-Raum erfolgten Einnahmenaufteilung für die Nutzung des Tickets der Preisstufe D einen Ausgleich an benachbarte Unternehmen zahlen müsse. Die Neuregelungen führten demgegenüber zu Einsparungen von 300 bis 400.000,00 € jährlich. Die Beklagte ist der Ansicht, die neue Betriebsvereinbarung habe – auch wenn die Ehepartner nicht ausdrücklich erwähnt seien – einen Anspruch des Kläger und auch seiner Ehefrau beseitigt. Die älteren Regelungen seien auch als Gesamtzusagen mit einem kollektiven Bezug grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen. Mit der neuen Betriebsvereinbarung seien sämtliche vorhergehenden Regelungen abgelöst worden. Die Ehefrau des Klägers habe bis 31.12.2015 lediglich ein Familienticket der Preisstufe A erhalten. Ein Anspruch könne auch gar nicht entstanden sein, da § 4 Abs. 2 BMT-G seinerzeit bereits vorgesehen habe, dass Nebenabreden nur wirksam seien, soweit sie schriftlich vereinbart würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. 1. Der Kläger hat für seine Ehefrau zwar einen Anspruch auf Gewährung eines Tickets1000 der Preisstufe D durch die Beklagte gem. der Gesamtzusage 1958 und 1990; es besteht jedoch kein lebenslanger Anspruch. a. Der Antrag des Klägers, der für seine Ehefrau ein „Firmenfreifahrticket“ begehrt, war auszulegen und zwar dahingehend, dass die Beklagte der Ehefrau des Klägers weiterhin das ihr bis zum 31.12.2015 gewährte Fahrticket zu unveränderten Bedingungen zur Verfügung stellt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist dies kein „Firmenfreiticket“, insbesondere kein Firmenticket gewesen, sondern ein Ticket1000 der Preisstufe D. Klageanträge sind der Auslegung fähig. Wie das Gericht den Klageantrag zu verstehen hat, darf nicht allein dem bloßen Wortlaut des Antrags entnommen werden, sondern hierfür ist auch die Sachverhaltsschilderung des Klägers maßgebend (Musielak/Voit/ Musielak , 13. Auflage 2016, § 308 ZPO, Rn. 3). Entscheidend ist im Zweifel, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten entspricht. Dabei findet die Auslegung ihre Grenze dort, wo der Erklärung nachträglich ein anderer Sinn gegeben wird (Zöller/ Greger , 31. Auflage 2016, Vor § 128 ZPO, Rn 25). „Firmenfreitickets“ sind als Begriff in keiner der von den Parteien eingereichten Regelungen enthalten, so dass Zweifel hinsichtlich der Vollstreckbarkeit dieses Antrags bestehen. Ein Firmenticket, das nach dem eigenen Vortrag des Klägers höhere Leistungen als die „normalen“ Tickets beinhaltet, begehrt der Kläger für seine Ehefrau nicht. Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers ein solches Firmenticket nicht erhalten, da sie keine Arbeitnehmerin der Beklagten ist. Der Interessenlage entspricht der Wunsch nach Beibehaltung des Bisherigen. b. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines lebenslangen Freifahrttickets für seine Ehefrau durch die Beklagte. aa. Soweit sich der Kläger zur Begründung dieses Anspruches darauf beruft, die Beklagte habe ihm – ebenso wie den übrigen anwesenden neuen Mitarbeitern der Beklagten – zugesichert, dass er und seine Ehefrau lebenslang sowie die minderjährigen Kinder freie Fahrt bei der F. erhielten, erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrages der Parteien dies für nicht gegeben. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger, der die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs und dabei insbesondere die konkrete Zusicherung – es handelt sich bei der Zusicherung um eine für den Kläger günstige Tatsache – hat nicht konkret dargelegt, wann genau durch wen eine solche Zusicherung erfolgt sein soll. Es ist zunächst wenig wahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ein lebenslanges Recht gewährt, das unabhängig von weiteren Voraussetzungen gelten soll. Wenngleich die Behauptung einer derartigen Zusicherung nicht ausgeschlossen erscheint, ist dem Kläger dennoch der Nachweis, dass ihm gegenüber eine solche Zusicherung erfolgt sei, nicht gelungen. Der Kläger hat bereits den Wortlaut der Erklärung nicht konkret wiedergegeben, sondern lediglich behauptet, ihm und den anderen anwesenden neuen Mitarbeitern sei für sich, die Ehefrau und die minderjährigen Kinder lebenslange Fahrt zugesichert worden. Ohne konkretere Angaben, wo genau und wann genau dies erfolgt sein soll, war auch dem insoweit erfolgten Beweisantritt durch Vernehmung der Zeugen I. und I. nicht nachzugehen. bb. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger behauptet, anlässlich der Verhandlungen über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass er das Familienticket für sich und seine Ehefrau erhalte und dies einen geldwerten Vorteil von ca. 250 € ausmache und dies lebenslang gelte. Der Kläger führt bereits nicht an, wann, wo und was konkret ihm gegenüber geäußert worden ist. Der Vortrag, der Zeuge Schumacher habe ihm sinngemäß mitgeteilt, dass der Kläger und seine Ehefrau kostenlos den Nahverkehr nutzen könnten und dies einem Vorteil von ca. 250 € monatlich entspräche, genügt insoweit nicht. Im Übrigen behauptet der Kläger auch nicht, dass es sich dabei um eine gestaltende anspruchsbegründende Erklärung der Beklagten gehandelt haben soll. Es erscheint nicht sehr wahrscheinlich, dass die Beklagte bei Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages dem Kläger über die bestehende Betriebsvereinbarung und Gesamtzusagen hinausgehende Ansprüche auf Sozialleistungen zusagen wollte. Vielmehr spricht – die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt – alles dafür, dass die Beklagte den damals nach ihrer Auffassung bestehenden Rechtsstand wiedergegeben hat. c. Der Kläger hat aber für seine Ehefrau derzeit Anspruch auf ein Ticket1000 Preisstufe D. Dieser Anspruch folgt aus einer Gesamtzusage der Beklagten und wurde durch die von der Beklagten angeführte Betriebsvereinbarung nicht beseitigt. aa. Der Anspruch wurde begründet durch die „Bestimmungen“ vom 25.10.1958 sowie die Mitteilung der Beklagten vom 25.01.1990. Sowohl die Bestimmungen vom 25.10.1958 als auch die Mitteilung vom 25.01.1990 stützen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Jene Bestimmungen enthalten Regelungen über die Gewährung von Familien-Fahrkarten. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass der Kläger bzw. dessen Ehefrau die Voraussetzungen der alten Regelungen von 1958 und 1990 erfüllen. Bei beiden Regelungen handelt es sich um eine den Anspruch begründende Gesamtzusage. (1) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und sie ist nicht erforderlich. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG v. 20.08.2014 – 10 AZR 453/13 – juris, Rn. 14; BAG v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 – juris). (2) In jenen Regelungen von 1958 und 1990, die den Arbeitnehmern auch bekannt gegeben wurde, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Leistung eines Freifahrtickets für Ehepartner (bzw. in der Regelung von 1958 für „die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes“) erbringen will. Insoweit handelt es sich um eine in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bei welcher eine Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer entbehrlich war. Durch ihr Verhalten hat die Beklagte den entsprechenden Anspruch des Klägers zu begründet. bb. Der Anspruch ist auch nicht für die Zeit ab 01.01.2016 untergegangen durch einzelvertragliche Vereinbarung oder Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015. Hierzu führt die 4. Kammer des Arbeitsgerichts in einem Urteil vom 07.09.2016 – AZ 4 Ca 1536/16 – wie folgt aus: „…a) Von einer gegenüber den Arbeitnehmern erklärten, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG vom 20.08.2014 – 10 AZR 453/13 – zit. nach juris, Rn. 14; vom 11.12.2007 – 1 AZR 869/06 – zit. nach juris, Rn. 13). Hier hat die Beklagte weder eine Änderungskündigung ausgesprochen noch eine abweichende Vereinbarung mit dem Kläger getroffen. b) Der durch die Gesamtzusagen der Beklagten begründete Anspruch konnte bzw. kann jedoch grundsätzlich auch durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung beseitigt werden. Denn Gesamtzusagen sind grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen. aa) Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und ist auch bei Gesamtzusagen möglich (BAG vom 05.03.2013 – 1 AZR 417/12 – zit. nach juris, Rn. 60). bb) Diese sogenannte Betriebsvereinbarungsoffenheit ist bei Gesamtzusagen der Regelfall. (1) Eine solche konkludente Vereinbarung der Abänderbarkeit ist zunächst für Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit kollektivem Bezug regelmäßig anzunehmen. (a) Der Arbeitgeber macht mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen (BAG vom 05.03.2013 – 1 AZR 417/12 – a.a.O., Rn. 60). Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Die Änderung und Umgestaltung von betriebseinheitlich gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. (b) Der Abschluss von betriebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einschränken. Von einem derartigen Willen der Betriebsparteien kann regelmäßig nicht ausgegangen werden. (c) Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG, a.a.O.). (d) Auch die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nach § 305 c Abs. 2 BGB muss der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Diese Auslegungsregel kommt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn der Klauselinhalt nicht bereits durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die bloß entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG vom 05.03.2016, a.a.O., Rn. 61; vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10 – zit. nach juris, Rn. 20). (2) Nach Auffassung der Kammer sind diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden, die durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden können. Sondern sie gelten in gleicher Weise auch für Gesamtzusagen des Arbeitgebers (so auch LAG Hessen vom 15.02.2016 – 7 Sa 1558/14 – zit. nach juris, Rn. 68 f.). Auch diese sind im Zweifel so auszulegen, dass sie betriebsvereinbarungsoffen sind, wenn nicht deutliche Anhaltspunkte gegen diese Auslegung sprechen (so bisher nur BAG vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14 – zit. nach juris, Rn. 32). Der Arbeitgeber nutzt die Gesamtzusage gerade dazu, alle Arbeitnehmer einheitlich zu behandeln, so dass sie immer einen kollektiven Bezug hat. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Regelung unabhängig von für den gesamten Betrieb geltenden normativen Regelungen kann eine feste Vereinbarung angenommen werden, die durch Betriebsvereinbarung nicht abgelöst werden kann. cc) Gemäß diesem Regelfall ist auch die Gesamtzusage von 1958 in der Form von 1990 hier betriebsvereinbarungsoffen. Es gibt in den beiden Gesamtzusagen keinerlei (erst recht keine deutlichen) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die in den Zusagen enthaltenen Ansprüche änderungsfest den Arbeitnehmern zusagen wollte. c) Die Betriebsvereinbarung vom 27.11.1991 hat den Anspruch des Klägers aus der Gesamtzusage nicht beseitigt, weil in ihr nur Ansprüche der Arbeitnehmer selbst auf ein Ticket geregelt, nicht aber die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Tickets für Ehefrauen oder sonstige Familienangehörige. d) Auch die von der Beklagten angeführte Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015 hat den Anspruch nicht beseitigt. Sie beschäftigt sich nicht mit den Freifahrtickets für Ehepartner und ist auch nicht so auszulegen, dass die Betriebspartner den bestehenden Anspruch des Klägers auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau beseitigen wollten. aa) Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung behandelt an keiner Stelle die Gruppe der Ehefrauen. bb) Die Betriebsvereinbarung ist auch nicht so auszulegen, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf ein Freifahrticket für die jeweiligen Ehefrauen ausgeschlossen wurde. (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters auszulegen wie Tarifverträge und diese wie Gesetze. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr. des BAG, vgl. zuletzt BAG vom 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – zit. nach juris, Rn. 22). (2) Die Betriebsvereinbarung bietet ihrem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebspartner den Anspruch der Ehefrauen ausschließen wollten. Keine der beiden Parteien hat etwas zum wirklichen Willen der Betriebsparteien bei Abschluss dieser Vereinbarung in das Verfahren eingeführt und insbesondere keine Tatsachen behauptet, aus denen dieser Wille abzuleiten gewesen wäre. (a) Die Präambel der Betriebsvereinbarung regelt, dass die Betriebsvereinbarung die Überlassung von Tickets „für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise“ regle. Im Geltungsbereich sind unter § 1, Ziffer 1 Arbeitnehmer, Auszubildende, Volontäre, Rentner/Pensionäre und Kinder aufgeführt. Ehefrauen der Arbeitnehmer unterfallen dem Regelungsbereich nach § 1 Ziffer 1 nicht und daher kann die Präambel auch nicht so ausgelegt werden, dass die Betriebsvereinbarung für Ehefrauen gelten soll. (b) Auch aus dem Text in § 1 Ziffer 2 „Ausnahmen“ ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, die Betriebsparteien hätten eine Regelung zur Gruppe der Ehefrauen von Arbeitnehmern treffen wollen. Denn dort ist lediglich die Rede von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber, die in einem gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der anderen Arbeitgeber beschäftigt sind. (c) Schließlich lässt sich dem Text des § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung „Inkrafttreten“ kein Anhaltspunkt dazu entnehmen, die Ehefrauen der Arbeitnehmern hätten der Regelung unterfallen sollen. Im Satz 2 der Ziffer 2 ist zwar aufgeführt, die Betriebsvereinbarung ersetze „alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der F.“. Aus dieser Formulierung wird nicht hinreichend deutlich, ob damit auch die Gesamtzusagen im Hinblick auf die Ehefrauen der Arbeitnehmer gemeint sind. (aa) Zwar spricht der Wortlaut nicht nur von „Betriebsvereinbarungen“, so dass nicht nur die Betriebsvereinbarung vom 27.11.1991 ersetzt wurde, die einen Anspruch allein für Arbeitnehmer regelte. Vielmehr ist auch von „Regelungen“ die Rede, so dass auch die Gesamtzusagen von 1958 und 1990 gemeint sein könnten. (bb) Die Formulierung „FirmenTicket“ ist aber nicht deutlich genug, um einen Anhaltspunkt dafür zu bieten, die Betriebspartner hätten den Anspruch der Ehefrauen aus den Gesamtzusagen mit der Betriebsvereinbarung beseitigen wollen. Denn die Tickets oder Fahrkarten der Ehefrauen sind in der Regelung von 1958 als „Familien-Fahrkarte“ und in der Regelung von 1990 als „Freifahrt-Ausweise“ bezeichnet. (cc) Der Begriff „Firmenticket“ wird aber üblicher Weise so verwendet, dass er eine Fahrkarte für Mitarbeiter eines Unternehmens beschriebt. Auch die Beklagte wirbt in ihrer Internetpräsenz damit, das Firmenticket könnten Unternehmen für ihre Mitarbeiter erhalten. In dem Text (http://www.f..de/tickets/taeglich-unterwegs/firmenticket.html) ist ausschließlich von Mitarbeitern die Rede und an keiner Stelle von Familienangehörigen. Daher spricht hier alles dafür, dass die Betriebsparteien den Begriff im üblichen Sinne verwenden wollten und folglich nur Regelungen zu Ansprüchen der Arbeitnehmertickets ersetzt werden sollten. Selbst wenn sie anderes im Sinn gehabt hätten, fände sich im Wortlaut der Regelung kein Anhaltspunkt für diese abweichende Auslegung. Die erkennende 5. Kammer schließt sich den Ausführungen der 4. Kammer vollumfänglich an. Obwohl zwischen den Parteien nunmehr streitig ist, ob der Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2015 ein Ticket der Preisstufe „D“ gewährt wurde – die Beklagte hat dies im Schriftsatz vom 26.09.2016 erstmals behauptet – kann vorliegend dahinstehen, ob der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit ein Ticket der Preisstufe „D“ gewährt worden ist. Denn die Beklagte hat nicht behauptet, dass die Mitarbeiter ihr Wahlrecht hinsichtlich der Wahl der konkreten Preisstufe nur einmalig ausüben können. Sofern ein solcher Anspruch auf Gewährung eines Tickets aus der Gesamtzusage besteht – und zu dieser Auffassung ist die Kammer aufgrund vorgenannter Ausführungen gelangt – kann der Kläger für seine Ehefrau unabhängig davon, ob ihr dies auch in der Vergangenheit so gewährt worden ist, ein Ticket der Preisstufe „D“ beanspruchen. Mangels Ablösung durch die Betriebsvereinbarungen besteht der Anspruch in vorgenanntem Umfang Danach steht dem Kläger derzeit ein Anspruch auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau aus den Gesamtzusagen zu. Dem Hauptantrag der Klage war daher im erfolgten Umfang stattzugeben. Mangels Anspruchs auf eine lebenslange Freifahrtkarte war der Zusatz „lebenslang“ aus dem Antrag des Klägers zu streichen. Gleichfalls zu streichen war das Datum „01.01.2016“ als Beginn der Gewährung, weil eine solche für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist. Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, kam es auf den Hilfsantrag nicht mehr an, weil jedenfalls auch in diesem der Zusatz „lebenslang“ zu streichen gewesen wäre und er ohne diesen Zusatz hinter dem ausgeurteilten Anteil des Hauptantrages zurückbliebe. 2. Soweit der Kläger für sich selbst eine lebenslange Gewährung eines Firmenfreifahrtickets gültig im gesamten Bereich der Preisstufe D des VRR begehrt, hilfsweise ein Firmenticket 2000 der Preisstufe A, war die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein lebenslanges Firmenticket gültig im gesamten Bereich der Preisstufe D des VRR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aufgrund einer individuellen Vereinbarung noch aufgrund einer Gesamtzusage aus dem Jahr 1958. Die Beklagte hat entsprechende Ansprüche mit der Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015 zum 01.01.2016 geändert. aa. Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund einer individuellen Zusicherung. Der Kläger hat eine individuelle Zusicherung der Gewährung eines Firmenfreifahrtickets nicht darlegen können. Ihm ist weder anlässlich seiner Einstellung noch bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages eine solche Zusicherung gemacht worden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. bb. Der Anspruch auf Gewährung einer „Frei-Fahrkarte“ bzw. „Familienkarte“ bestand zunächst aufgrund der Gesamtzusagen aus 1958 und 1990. (1). Diese „Frei-Fahrkarten“ für die Mitarbeiter der Beklagten wurden unstreitig durch die Gewährung eines Firmentickets ersetzt, wobei die Preisstufe von den Arbeitnehmern gewählt werden konnte ohne dass die Arbeitnehmer – wie es § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 27.11.1991 vorsah – den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst zahlen mussten. Der Kläger selbst wählte Preisstufe D. Die Gewährung der Firmentickets gründete sich im Ergebnis damit auf einer Anpassung der Gesamtzusagen aus 1958 und 1990. (2). Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Firmentickets der Preisstufe D aus den Gesamtzusagen ist aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 03.08.2016 mit Wirkung zum 01.01.2016 untergegangen. Die Betriebsvereinbarung hat den Anspruch aus den Gesamtzusagen abgelöst. (a) Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungsoffenheit der Gesamtzusagen wird auf Ziffer 1 c. bb. der Entscheidungsgründe und den dortigen Ausführungen der 4. Kammer Bezug genommen. (b) Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, dem 01.01.2016, befand er sich noch bis einschließlich 31.03.2016 in der Passivphase der Altersteilzeit, so dass sich die Ticketgewährung für den Kläger zunächst nach § 2 Ziffer 1 richtete. Seit dem 01.04.2016 richten sich die Voraussetzungen der Gewährung eines FirmenTickets für ihn als Rentner nach § 2 Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung. Hieraus folgt aber kein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines „Firmenfreifahrtickets“ im gesamten Bereich der Preisstufe D des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr. Ein solches Firmenfreifahrticket ist aufgrund der Regelung in der Betriebsvereinbarung weder für Arbeitnehmer noch für Rentner/Pensionäre vorgesehen. Die Betriebsvereinbarung vom 03.08.2016, die sich ausdrücklich mit den FirmenTickets für Arbeitnehmer und Rentner/Pensionäre beschäftigt, führt in § 2 Ziffer 1 auf, welches Ticket die Arbeitnehmer monatlich unentgeltlich von der Beklagten erhalten können, nämlich ein personalisiertes FirmenTicket der Preisstufe A für das Stadtgebiet F.. Dabei ist unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrages zur Preisstufe A auch der Erwerb eines Tickets einer höherwertigen Preisstufe möglich. Gleiches gilt gem. § 2 Ziffer 2 für Rentner und Pensionäre allerdings mit dem Unterschied, dass Rentner und Pensionäre für ein personalisiertes FirmenTicket der Preisstufe A 12,00 € pro Ticket zuzahlen müssen. Die ablösende Wirkung der Betriebsvereinbarung ergibt sich aus § 5 Ziffer 2 Satz 2. Hiernach ersetzt die Betriebsvereinbarung alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der Beklagten. Sie erfasst nicht nur vorhergehende Betriebsvereinbarungen, sondern auch andere „vorhergehenden Regelungen“. Dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015 ausdrücklich die Arbeitnehmer aufführt, werden sämtliche vorhergehenden Regelungen – und damit auch die Regelungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets aus den Gesamtzusagen von 1958 und 1990 – durch die Betriebsvereinbarung abgelöst. Die Klage unterlag insoweit der Abweisung. b. Auch der Hilfsantrag, ihm lebenslang ein Firmenticket 2000 der Preisstufe A bei Zahlung des monatlichen Umsatzsteueranteils von 4,62 € zu gewähren, unterlag der Abweisung. aa. Soweit der Kläger zur Begründung des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Fallgestaltungen aufführt, in welchen die Beklagte mit ehemaligen Mitarbeitern (Rentnern) noch zu Beginn bzw. Mitte des Jahres 2016 Vergleiche abgeschlossen hat, die teilweise eine lebenslange Ticketgewährung, teilweise eine zeitlich befristete Ticketgewährung zum Inhalt hatten, liegen entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen für einen solchen Verstoß nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Er wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt (BAG v. 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – NZA-RR 2008, 547 ff.; BAG v. 14.08.2007 – 9 AZR 943/06 – NZA 2008, 99 ff.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (LAG Schleswig-Holstein v. 28.06.2016 – 1 Sa 286/15 – juris), das heißt wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder in sonstiger Weise sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG v. 14.08.2007, a. a. O.). Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG v. 15.04.2008, a. a. O.; BAG v. 14.08.2007, a. a. O.). Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt ein solcher Verstoß im konkreten Fall nicht vor. Eine Vergleichbarkeit mit der Personengruppe, mit welcher die Beklagte Vergleiche abgeschlossen hat, liegt nicht vor. Denn jene Rentner, mit denen die Beklagte entsprechende Vergleiche abgeschlossen hat, waren zum Stichtag 01.01.2016 – der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Betriebsvereinbarung vom 03.08.2016 – bereits in Rente. Der Kläger des hiesigen Verfahrens befand sich zum Stichtag 01.01.2016 noch in der Passivphase der Altersteilzeit und galt mithin noch als Arbeitnehmer der Beklagten. Dies hatte zur Folge, dass auf ihn – anders als bezüglich der ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, die sich bereits vor dem 01.01.2016 in Rente befunden haben – die Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015 Anwendung findet. Der Kläger ist unstreitig erst mit Wirkung zum 01.04.2016 in Rente gegangen. bb. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 03.08.2015, da diese gem. § 2.2 die Gewährung eines FirmenTickets der Preisstufe A unter Zuzahlung von 12,00 € und ein solches der Stufe D nur gegen Zuzahlung des Differenzbetrages vorsieht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. Nachdem beide Parteien im Rechtsstreit teilweise obsiegt haben und unterlegen waren, waren die Kosten anteilmäßig zu quoteln. Das Gericht hat den Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens – die Ansprüche der Ehefrau des Klägers betreffend – angesichts des lebenslangen Antrages als gleich groß geschätzt, so dass insoweit die Kosten hälftig zu teilen waren. Bezüglich der Ansprüche des Klägers sein eigenes Ticket betreffend waren ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen. III. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des zweifachen Wertes des Tickets im dreieinhalbjährigen Referenzzeitraum. Die Angabe des Klägers zum Wert des bisher gewährten Tickets der Ehefrau (ausgehend von einem monatlichen Abopreis von 155,35 € monatlich) hat die Beklagte nicht bestritten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten