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Urteil

1 Ca 1096/13

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2013:0801.1CA1096.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Streitwert wird auf EUR 6.700,00 festgesetzt. 4.Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Jubiläumsgeld. 3 Der Kläger war seit dem 1.2.1988 bei der T. als Softwareentwickler tätig. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1.10.2006 auf die Beklagte über. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 25.8.2006 unterrichtet. Auf das entsprechende Schreiben, Bl. 77 ff. der Akte, wird Bezug genommen. 4 Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem bei dieser bestehenden Gesamtbetriebsrat trat am 11.05.1999 zwecks Neuregelung der Jubiläumsgelder eine Gesamtbetriebsvereinbarung in Kraft, die Inhalt des" ZP Rundschreibens Nr. 46/99" ist (Bl. 57 ff. der Akte). Im Nachgang zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung wurde unter dem 23.8.1999 das "ZP - Rundschreiben Nr. 67/99" (Bl. 62 ff. der Akte) herausgegeben. Anhang dieses Rundschreibens waren die "Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren". Zur Übersicht der Höhe des Jubiläumsgeldes wurde eine Tabelle als Anl. 2 beigefügt. Am 24.6.2005 folgte der 1. Nachtrag (Bl. 59 ff. der Akten). 5 Anlässlich des bevorstehenden Betriebsübergang schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat am 27.7.2006 eine Überleitungsvereinbarung (im folgenden BV Überleitung). Hier finden sich u.a. folgende Regelungen: 6 "2. Gesamt -/Betriebsvereinbarungen 7 Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen Betriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung gemäß § 613 a BGB weiter, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart worden ist. Dies gilt entsprechend für die Arbeitsordnung. 8 (…) 9 9. Ausgleichszahlung 10 Als Ausgleich für entfallende spezifische T. - Regelungen erhält jeder Mitarbeiter einmalig einen Ausgleich in Höhe von Euro 800 brutto mit den Bezügen des Folgemonats nach dem Betriebsübergang durch die T. ausgezahlt. 11 (…) 12 "15. Firmenjubiläum 13 Die zurzeit geltenden Regelungen, insbesondere zur Höhe des Jubiläums Geldgeschenkes, gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter." 14 Wegen des weiteren Inhaltes der BV Überleitung wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 70 ff. der Akte, Bezug genommen. 15 Die Beklagte kündigte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 15.6.2012 die Jubiläumsregelung zum 30.9.2012 (Bl. 80 der Akte). Über die Wirksamkeit dieser Kündigung herrscht zwischen den Parteien Streit. 16 Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund einer fehlenden Neuregelung zum Jubiläumsgeld sei die Kündigung unwirksam. Der Wortlaut der BV Überleitung sei eindeutig: Die Jubiläumsgeldregelungen sollten bis zu einer neuen Regelung erhalten bleiben. Eine Veränderung der Jubiläumsgeldzahlungen verlange also eine (anders lautende) Vereinbarung; eine Änderung durch eine Kündigung als einseitige Erklärung sei ausgeschlossen. Eine Neuregelung sei aber nicht beabsichtigt gewesen. 17 Die Beklagte sei an die BV Überleitung gebunden, da sie in die Rechtsposition des Betriebsveräußerers eingetreten sei; ein Vertrag zu Lasten Dritter bestehe damit nicht. 18 Dem Kläger stehe deshalb das Jubiläumsgeld in Höhe von 6.000,00 € wie auch die Freistellung und Kostenübernahme für eine Jubiläumsfeier zu, da er am 1. Februar 2013 sein 25jähriges Dienstjubiläum hatte. Die Feststellungsklage sei zulässig, da die Jubiläumsfeier nicht an einen bestimmten Tag gebunden sei. 19 Der Kläger beantragt mit seiner am 22.4.2013 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage, 20 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 6000 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2013 zu zahlen, 21 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten für eine Jubiläumsfeier i.H.v. 500 € freizustellen, 22 3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger am Tag der Jubiläumsfeier unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Nach Auffassung der Beklagten ist die Betriebsvereinbarung zur Jubiläumsgeldzahlung wirksam zum 30.09.2012 und damit vor dem 25jährigen Dienstjubiläum gekündigt worden. Insbesondere sei die Kündigung nicht durch die BV Überleitung ausgeschlossen. Insoweit trägt sie im Wesentlichen vor: 26 Die einschlägigen Gesamtbetriebsvereinbarungen, die bei der Rechtsvorgängerin bestanden, seien im Zuge der Ausgründung der Betriebsteile der "D. Enterpreise Networks" als kollektivrechtliche Normen auf die Beklagte gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB übergegangen. Die Identität der vormaligen betrieblichen Einheit sei erhalten geblieben, das Amt des Betriebsrats habe funktional fortbestanden: Es sei die wirtschaftliche Einheit "U." auf die Beklagte identitätswahrend mit den wesentlichen identitätsstiftenden materiellen und immateriellen Produktionsmitteln sowie fast der gesamten dort beschäftigten Belegschaft übertragen worden. Nachdem die Ausgründung des Bereichs U. an mehreren Standorten in der Bundesrepublik stattgefunden habe, habe auch die Beklagte von Anbeginn aus mehreren Betrieben bestanden. Ein operatives Geschäft habe vorab bei der Beklagten nicht stattgefunden. Die Betriebsratsgremien der Rechtsvorgängerin hätten bis zur Wahl von Betriebsräten ein Übergangsmandat gehabt. 27 Aufgrund der kollektivrechtlichen Weitergeltung sei eine Kündigung der BV Jubiläumsgeld rechtlich möglich gewesen. Die BV Überleitung stehe dem nicht entgegen. Der seinerzeitigen Arbeitgeberin und späteren Veräußerin sowie dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat habe die betriebsverfassungsrechtliche Kompetenz gefehlt, Überleitungsregeln zu schaffen, die allein für den späteren Betrieb der Erwerberin gelten würden. Insofern handele es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. 28 Darüber hinaus würde die BV Überleitung - deren Wirksamkeit unterstellt - eine Kündigung auch nicht ausschließen. Die Betriebspartner hätten nicht die Absicht gehabt, die Systematik des § 613 a BGB zu verändern. Der soziale Status der Arbeitnehmer habe erhalten, nicht jedoch verbessert werden sollen. Insofern würde der Wortlaut der Neuregelung auch das einseitige Gestaltungsrecht umfassen. 29 Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus einer Nachwirkung; die gekündigte BV Jubiläumsgeld sei als freiwillige Betriebsvereinbarung mitbestimmungsfrei. 30 Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus dem Unterrichtungsschreiben der Rechtsvorgängerin noch aus dem Betriebsübergang. 31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 34 I. 35 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes i.H.v. 6000 € brutto noch auf Freistellung und Kostenübernahme einer Jubiläumsfeier gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung ZP 46 / 99 in der Fassung vom 24.6.2005. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist von der Beklagten wirksam zum 30.9.2012 gekündigt. 36 1. 37 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage allein in der Gesamtbetriebsvereinbarung ZP 46 / 99 (im Folgenden BV Jubiläumsgeld); hier ist unter anderem für die Mitarbeiter der T. vereinbart, dass bei einem fünfundzwanzigjährigen Dienstjubiläum der Jubilargruppe F ein Jubiläumsgeld i.H.v. 6000 € gezahlt wird. 38 a) Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist unstreitig im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs des Betriebsteils "D." zum 1.10.2006 auf die Beklagte übergegangen. 39 Gesamtbetriebsvereinbarungen, die von den Betriebsparteien auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen wurden, gelten nach einem Betriebsübergang normativ als Gesamtbetriebsvereinbarung weiter, wenn entweder alle oder mehrere Betriebe übertragen werden, das aufnehmende Unternehmen bisher keinen eigenen Betrieb geführt hatte und übertragenen Betriebe ihre Identität wahren. Wird lediglich ein einzelner Betrieb identitätswahrend übertragen, gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung normativ weiter (BAG vom 18.9.2002 - 1 ABR 54 / 01 - in NZA 2003, Seite 670 ff.; LAG Düsseldorf vom 1608.2006 - 9 (10) Sa 134/06 - ;Bachner, Fortgeltung von Gesamt- und Einzelbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang in NJW 2003, S. 2861 ff.). 40 Vorliegend hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass bei der Rechtsvorgängerin ein Betriebsteil "D." einschließlich der dazugehörigen S. organisiert gewesen sei. Dieser Betriebsteil wurde auf die Beklagte als wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übertragen, wobei aufgrund der Ausgründung des Bereichs "D." an mehreren Standorten in der Bundesrepublik die Beklagte von Anfang an aus mehreren Betrieben bestand. Da die Beklagte vor Aufnahme der Betriebsteile "D." von der Rechtsvorgängerin kein operatives Geschäft betrieben hatte, galten die Betriebsvereinbarungen - auch die BV Jubiläumsgeld - damit im übertragenen Betrieb kollektivrechtlich weiter; der Betrieb wurde lediglich aufgespalten, ohne dass die veräußerten Teile in eine andere betriebliche Organisation eingegliedert und darin aufgegangen wären. Die Betriebsvereinbarungen galten weiterhin für die Belegschaften, für die sich auch zuvor schon galten und behielten insofern ihre demokratische Legitimation. 41 b) Unstreitig hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.6.2012 die gesamte Betriebsvereinbarung Jubiläumsgeld zum 30.9.2012 gekündigt. Diese Kündigung ist wirksam. 42 aa) Betriebsvereinbarungen können gem. § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist verlieren die Regelungen der gekündigten Betriebsvereinbarung ihre unmittelbare und zwingende Wirkung. Dass die Beklagte die BV Jubiläumsgeld innerhalb dieser Frist formal ordnungsgemäß durch die Unternehmensleitung ausgesprochen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 43 bb) Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert die Wirksamkeit der Kündigung auch nicht an einem Kündigungsausschluss in der zwischen der T. und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarten BV Überleitung vom 27.7.2006. 44 Grundsätzlich können die Betriebspartner das Recht zur ordentlichen Kündigung einer Betriebsvereinbarung ausschließen oder modifizieren (BAG vom 10.03.1992 - 3 ABR 54/91 - juris). Der Ausschluss muss nicht notwendig ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Allerdings muss die Betriebsvereinbarung hierfür ausreichende Anhaltspunkte enthalten (BAG vom 17.01.1995 in AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG Nr. 72 Nachwirkung). 45 aa) Die Gesamtbetriebsvereinbarung Jubiläumsgeld sieht einen solchen Kündigungsausschluss nicht vor. Aufgrund der kollektivrechtlichen Weitergeltung der BV Jubiläumsgeld steht sie einer - auch einseitigen - inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber offen (vgl. LAG Düsseldorf vom 16.08.2006 - 9 (10) Sa 134/06 -, juris). 46 bb) Ob sich aus Ziffer 15 der BV Überleitung ein Ausschluss der einseitigen Beendigung der BV Jubiläumsgeld ohne Neuregelung ergibt, konnte dahinstehen. Denn der Gesamtbetriebsrat und die Rechtsvorgängerin der Beklagten waren zu einer solchen Regelung nicht befugt. 47 Zwar ist grundsätzlich von der kollektivrechtlichen Fortgeltung von (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen im Falle des identitätsbewahrenden (Teil-)Betriebs-übergangs auszugehen. Dies gilt jedoch nicht für solche Vereinbarungen, die Betriebsveräußerer und Gesamtbetriebsrat allein mit Geltung für den (späteren) Betrieb bei dem Betriebserwerber vereinbaren. Der bisherige Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat können Regelungen für die Zeit nach einem Betriebs(teil)übergang also nicht unmittelbar treffen (BAG vom 18.03.2010 - 2 AZR 337/08 -; BAG vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 -, juris). Hierfür fehlt ihnen die betriebsverfassungsrechtliche Kompetenz. Denn nach dem Betriebsübergang war der bisherige Gesamtbetriebsrat der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht mehr für die Arbeitnehmer der Beklagten zuständig (BAG vom 01.04.1987 - 4 AZR 77/85 - juris). Wirkung für den Betriebserwerber können Überleitungsregelungen nur dann entfalten, wenn er diesen zustimmt. 48 In der BV Überleitung regeln die ehemalige Arbeitgeberin und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat ausschließlich die Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter des Betriebsteils "D." aus Anlass des Teilbetriebsübergangs zum 01.10.2006 für die Zeit nach dem Übergang. Dies hätten die Betriebspartner nur mit Zustimmung der Betriebsübernehmerin tun können; an einer solchen fehlt es aber. Die Überleitungsregeln können damit zu Lasten der Beklagten keine Geltung haben. 49 2. 50 Der Kläger kann einen Anspruch auf Jubiläumszuwendungen auch nicht auf eine Nachwirkung der BV Jubiläumsgeld gem. § 77 Abs. 6 BetrVG stützen. 51 Eine Nachwirkung besteht nur bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen, also bei solchen, in denen der Spruch einer Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann. Freiwillige Betriebsvereinbarungen enden dagegen mit Ablauf ihrer Geltungsdauer endgültig, es sei denn die Betriebspartner haben etwas anderes vereinbart (Fitting BetrVG § 77 Rz. 86 f.). 52 Die Regelung von Jubiläumsgeldleistungen stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar; der Arbeitgeber ist zu diesen weder kraft Gesetz noch Tarifvertrag verpflichtet. Eine Änderung oder Einstellung dieser freiwilligen Leistung ist mitbestimmungsfrei möglich. Eine Nachwirkung der gekündigten BV Jubiläumsgeld haben die Betriebspartner nicht vereinbart. 53 3. 54 Da die BV Jubiläumsgeld kollektivrechtlich weitergalt, hat der Kläger aufgrund des Betriebsübergangs keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB erworben. Diese Regelung stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar für den Fall, dass durch den Betriebsübergang nicht nur das bisherige Subjekt der Regelung, sondern auch das Regelungsobjekt der Gesamtbetriebsvereinbarung entfällt; dies ist bei einem Betriebs(teil)übergang unter Wahrung der Betriebsidentität regelmäßig nicht der Fall (LAG Düsseldorf vom 16.08.2006 - 9 (10) Sa 134/06). 55 II. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Dem Kläger als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 57 Die Streitwertentscheidung erging gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. BGB, 46 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gleichzeitig maßgeblich zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG. 58 Gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG war die Berufung gesondert zuzulassen. 59 RECHTSMITTELBELEHRUNG 60 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 61 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 62 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 63 Ludwig-Erhard-Allee 21 64 40227 Düsseldorf 65 Fax: 0211-7770 2199 66 eingegangen sein. 67 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 68 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 69 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 70 1.Rechtsanwälte, 71 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 72 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 73 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 74 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 75 -Sell - 76 Richterin am Arbeitsgericht