Urteil
4 Ca 95/13 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2013:0327.4CA95.13.00
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Leitsätze
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Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2012 eine Tantieme in Höhe von 100.000,00 € brutto zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
4.Streitwert: 299.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: --- 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2012 eine Tantieme in Höhe von 100.000,00 € brutto zu zahlen. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. 4.Streitwert: 299.000,00 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen abgeschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 beendet worden ist sowie über Vergütungsansprüche. Der Kläger und die Beklagte, ein Wohnimmobilienunternehmen, das Teil des Immobilienkonzerns d. ist, der seinen Sitz in X. hat, schlossen unter dem 06.06.2011 einen Anstellungsvertrag mit verschiedenen Anlagen (Kopie des kompletten Vertrages Bl. 105 - 118 d. A.). Dieser sieht in § 4 ein Jahreseinkommen von 175.000,00 € sowie eine variable Vergütung von 1000.000,00 € bei einer Zielerreichung von 100% vor. Wörtlich heißt es hierzu: "Wird bis zum 31.03. eines jeden Jahres keine Zielvereinbarung zwischen dem D. und dem Arbeitnehmer abgeschlossen, gilt ersatzweise ein Zielerreichungsgrad in Höhe von 100 % als erreicht." Ferner enthält der Vertrag in § 2 folgende Regelung: Beginn und Dauer der Tätigkeit Das Anstellungsverhältnis beginnt am 01.07.2011. Der Anstellungsvertrag wird für die Dauer von 1,5 Jahren fest abgeschlossen. Eine Entscheidung über die Verlängerung des Anstellungsvertrages treffen die Vertragsparteien einvernehmlich spätestens sechs Monate vor Ablauf dieses Vertrages. Erfolgt keine Verlängerung endet der Anstellungsvertrag automatisch mit Ablauf der Befristung zum 31.12.2012. In § 5 des Vertrages heißt es: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung am 31.12.2012, sofern sich die Parteien nicht über eine Verlängerung einigen (siehe § 2). Danach ist der Anstellungsvertrag jeweils mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitsvertrag ist auf seiner letzten Seite lediglich von der Arbeitgeberseite unterschrieben worden. Die Anlage 4 "Dienstwagenvereinbarung" trägt hingegen die Unterschrift beider Vertragsparteien (Kopie Bl. 114, 118 d. A.). Mit seiner am 10.01.2013 eingegangenen Klage macht der Kläger u.a. die Unwirksamkeit der Befristungsabrede geltend und behauptet: Er habe das Beschäftigungsverhältnis als Leiter Q. für die Beklagte bereits im Februar 2011 begonnen. Sein Aufgabengebiet habe sich über die Beklagte hinaus auch auf andere Konzernunternehmen erstreckt. Sein fachlicher Vorgesetzter sei der D. der d. J.., Herr Dr. W. gewesen, den Geschäftsführern der Beklagten sei er disziplinarisch unterstellt gewesen. Bis zum 1. Juli 2011 sei er mit unterschiedlichen Entwicklungsaufgaben betraut worden. Über die Frage der rechtlichen Ausgestaltung seiner Beschäftigung habe er mit Vertretern der d. X. unstreitig verschiedene Entwürfe ausgetauscht, die die d. als Vertragspartner vorgesehen hätten. Er habe jedoch eine Anbindung an eine ÷. Gesellschaft abgelehnt, sondern darauf bestanden innerhalb des deutschen Sozialsystems beschäftigt zu werden. Er sei dann gesellschaftsübergreifend tätig geworden und sowohl die d. als auch die Beklagte hätten seine Arbeitsleistung in Anspruch genommen. Er sei regelmäßig in Berlin, Frankfurt und in Essen gewesen, um Projekte für die Beklagte durchzuführen und an Gesprächen teilzunehmen. Für diese Tätigkeit habe man ihm eine Vergütung von 50.000,00 € angeboten. Diese Vergütung, so die Auffassung des Klägers, könne er gem. § 612 BGB für seine Tätigkeit bis Ende Juni 2011 zumindest verlangen. Er vertritt weiter die Ansicht, die Befristungsabrede sei unwirksam, weil vor Abschluss des Vertrages bereits ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten bestanden habe und weil das Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG nicht eingehalten worden sei, die Unterschriften auf der Anlage zur Dienstwagenregelung reichten nicht aus. Der Tantiemeanspruch stehe ihm nach den arbeitsvertraglichen Abmachungen zu, weil es bis zum 31.03.2012 zu keiner Regelung gekommen sei. Ferner besitze er einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Schließlich stehe ihm die vertragliche Vergütung für die Monate Januar und Februar 2013 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu. Der Kläger beantragt: 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die in § 2 des Anstellungsvertrages enthaltene Befristungsabrede zum 31. Dezember 2012 geendet hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Bereichsleiter Q. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm für seine Tätigkeit bis zum 30. Juni 2011 eine Vergütung in Höhe von 50.000,00 € brutto zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2012 eine Tantieme in Höhe von 100.000,00 € brutto zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung erstreckt; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.966,66 € brutto abzüglich 4.113,60 € netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 15.483,33 € seit dem 01.02.2012 sowie auf einen Teilbetrag von 15.483,33 € seit dem 01.03.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Schriftform für die Befristung sei dadurch gewahrt, dass beide Parteien das Vertragswerk auf der allerletzten Seite unterzeichnet hätten. Die verschiedenen Vertragsteile seien durch eine Heftklammer miteinander verbunden und damit fester Bestandteil des Anstellungsvertrages gewesen. Selbst wenn man die Schriftform nicht als gewahrt ansehen sollte, so sei das unstreitig dem Kläger zugegangene Schreiben vom 26.06.2012 (Kopie Bl. 129 d. A.) in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Sie habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Kläger nach dem 31.12.2012 nicht mehr zusammenarbeiten und das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 beenden wolle. So sei ihr Schreiben auch vom Kläger verstanden worden. Denn er habe unstreitig mit E-Mails vom 13.11.2012 und 04.12.2012 (Kopie Bl 51 - 51 d. A.) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug genommen und die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden Themen zum Abschluss bringen wollen. Vergütungsansprüche für die Zeit von Februar bis Juni 2011 stünden dem Kläger nicht zu, weil er ausschließlich für die d. X. tätig geworden sei. Es habe sich auch nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Die Position des Klägers habe es im Konzern vorher nicht gegeben. Zu Beginn seiner Aktivitäten für die d., X. habe auch noch nicht festgestanden, bei welcher Gesellschaft die Funktion des Bereichsleiters Q. angesiedelt werden würde. Ein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme bestehe ebenfalls nicht. Das zwischenzeitlich vorliegende Jahresergebnis 2012 auch der deutschen Gesellschaften habe mit einer "Null" abgeschlossen. Der Kläger trage eine Mitschuld daran, dass es zu keiner Zielvereinbarung gekommen sei. Deshalb könne der Kläger im günstigsten Falle die Hälfte der auf die persönlichen Ziele entfallende Zahlung in Höhe von 37.500,00 € beanspruchen. Einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und auf Vergütung für die Zeit nach dem 31.12.2012 besitze der Kläger nicht, weil das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 beendet worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, einschließlich der Anlagen, die in den Schriftsätzen enthaltenen Beweisantritte und die Protokollerklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nur im zugesprochenen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist zum 31.12.2012 beendet worden. Zwar ist die Befristungsabrede in § 2 des Anstellungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Das Schreiben der Beklagten vom 26.06.2012 kann auch nicht gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2012 umgedeutet werden. Die Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit verstößt aber wegen der hier vorliegenden besonderen Umstände gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der Kläger muss sich den Fristablauf als wirksamen Beendigungsgrund entgegenhalten lassen. Die Befristungsabrede in § 2 des Anstellungsvertrages ist unwirksam, weil sie nicht schriftlich gem. § 14 Abs. 4 TzBfG abgeschlossen worden ist. Gem. § 126 BGB ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die Unterschrift beider Vertragsparteien unter der Dienstwagenvereinbarung vermag die fehlende gemeinsame Unterschrift unter den Anstellungsvertrag selbst nicht zu ersetzen. Die Beklagte geht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, selbst davon aus, dass Vertrag und Anlagen jeweils gesondert unterschrieben werden sollen. Denn sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Anlage Dienstwagenvereinbarung enthalten Unterschriftenleisten. Die gesetzliche Regelung verlangt, die Einhaltung der Schriftform gerade für die Befristungsabrede, nicht aber für sonstige Vertragsbedingungen. Die Dienstwagenregelung regelt nur einen vergleichsweise marginalen und darüber hinaus speziellen Teil des Beschäftigungsverhältnisses. Diese Umstände, insoweit folgt die Kammer den Überlegungen des Klägers, schließen es aus, die Unterschrift des Klägers unter die Dienstwagenregelung zugleich als schriftliche Einverständniserklärung mit der Befristungsabrede im Anstellungsvertrag anzusehen, selbst wenn diese Teile durch eine Heftklammer verbunden worden sein sollten. Die fehlende Schriftform ist allerdings der alleinige Unwirksamkeitsgrund. Die Befristungsabrede ist nicht wegen Fehlens eines Sachgrundes unwirksam. Die Beklagte konnte sich zu Recht auf die Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 2 TzBfG stützen. Zwischen ihr und dem Kläger hat in der Zeit vom Februar 2011 bis Juni 2011 kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er für die Beklagte im Rahmen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses tätig geworden ist. Allein aus der Tatsache, dass er sich an einigen Tagen zu Besprechungen auch in Essen aufgehalten hat, lassen nicht den Schluss zu, dass die Beklagte Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeit nach billigem Ermessen näher bestimmen konnte. Auch aus § 612 BGB kann der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. § 612 BGB fingiert eine Vergütung, wenn eine Dienst- bzw. Arbeitsleistung vereinbart ist (ErfK-Preis, 13. Auflage, § 612 Randnummer 1). Entsprechende Gespräche sind aber zwischen dem Kläger und der d. X. geführt worden, so dass auch nur zwischen ihnen entsprechende Vergütungsansprüche entstehen können. Der Kläger räumt selbst ein, nicht ausschließlich für die Beklagte tätig gewesen zu sein und trägt vor, dass alle wesentlichen Entscheidungen für die d. und die Beklagte vom Direktorium und dem Verwaltungsrat der d. X. getroffen worden seien. Schon dass die Durchführung seiner Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses erfolgt sei, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor. Um seine Ansprüche schlüssig darzulegen, hätte er zumindest darlegen müssen, welche zeitlichen Anteile seiner Gesamttätigkeit er für die Beklagte aufgewandt haben will, nur in diesem Umfang könnten ihm überhaupt Ansprüche dieser gegenüber zustehen. Die Erklärung der Beklagten vom 26.06.2012 kann auch nicht gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Voraussetzung für eine Umdeutung ist das Vorliegen eines nichtigen Rechtsgeschäfts. Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft die nach seinem Inhalt bezweckten Wirkungen von Anfang an nicht hervorbringen kann (Palandt-Ellenberger, 71. Auflage, Randnummer 27 vor § 104 BGB). Ein derartiges nichtiges Rechtsgeschäft ist in dem Schreiben der Beklagten nicht zu sehen. Die Beklagte will mit ihrem Schreiben keine Rechtsfolgen herbeiführen, sondern lediglich deutlich machen, dass es zu keiner einvernehmlichen Verlängerung des Anstellungsvertrages kommen wird. Unterbleibt eine besondere Vereinbarung, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem 31.12.2012. Dies haben die Parteien in § 2 des Anstellungsvertrages unmissverständlich festgelegt und in § 5 noch einmal bekräftigt. Eine die Beendigung des Anstellungsverhältnisses herbeiführende Erklärung war aus Sicht der Beklagten gar nicht erforderlich, weil sie von der Wirksamkeit der Befristung ausging. Dies war auch die Einschätzung des Klägers zum damaligen Zeitpunkt, wie seine E-Mails vom zeigen. Das Schreiben ist nicht nichtig, weil es gar nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Unwirksam ist die Befristungsabrede im Anstellungsvertrag. In Betracht zu ziehen ist deshalb allein eine Umdeutung des Schreibens in eine ordentliche Kündigung. Aus Sicht des Klägers, auf die es für die Auslegung der Erklärung ankommt, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben zusätzlich oder alternativ eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses aussprechen will. Das Schreiben erschöpft sich, worauf der Kläger zutreffend hinweist, in einer Bezugnahme auf die vertragliche Regelung. Diese sieht in § 5 die Möglichkeit der Kündigung erst für die Zeit nach Ablauf der Befristung vor. Dass § 16 Satz 2 TzBfG die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung bei einer wegen Schriftformverstoßes unwirksamen Befristung vorsieht, ist für die Auslegung des Schreibens unergiebig, weil die Beklagte von einer wirksamen Befristung ausging. Dennoch kann sich der Kläger nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen. Sein Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens. § 14 Abs. 4 TzBfG dient, wie der Kläger zu Recht ausführt, der Rechtssicherheit und der Beweissicherung. Der Arbeitnehmer soll bei Vertragsbeginn erkennen können, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält. Des Weiteren soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristung vermieden werden. Beiden Gesichtspunkten wird im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Die Befristung ist schriftlich niedergelegt worden. Es existieren auch zwei Unterschriften unter dem Vertragstext, allerdings lediglich auf der Anlage. Hierbei handelte es sich um das letzte Dokument des Vertragswerks. Beide Parteien haben mit- hin auf der letzten Seite ihrer Vereinbarungen unterschrieben und sie haben den Vertrag auch insgesamt gelebt. Der Einwand, es fehle eine ausreichende Unterschrift beider Parteien unter den eigentlichen Vertrag, trifft ja nicht nur die Befristungsabrede, sondern die vertragliche Regelung insgesamt. Dass auch der Kläger die Vereinbarung einer wirksamen Befristung nicht in Abrede stellen wollte, dies tritt als entscheidender Gesichtspunkt hinzu, hat er durch seine E-Mails, aber auch durch das anwaltliche Schreiben vom 19.12.2012 (Kopie Bl. 53 d. A.) deutlich gemacht. In letzterem bestätigt er, wie auch in den E-Mails, den Abschluss eines befristeten Anstellungsvertrages und spricht auch schon die Frage der Wirksamkeit der Befristungsabrede an, begründet seine Zweifel jedoch lediglich mit der behaupteten vorvertraglichen Beschäftigung. Unter diesen Umständen handelt der Kläger widersprüchlich und treuwidrig, wenn er sich darauf beruft, die Parteien hätten quasi an der falschen Stelle unterschrieben. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2012 beendet worden ist, besitzt der Kläger keinen Beschäftigungsanspruch. Auch ein Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeiten bis Ende Juni 2012 steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Er hat, wie oben ausgeführt wurde, nicht schlüssig dargelegt, dass er für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen ist. Der Anspruch auf Zahlung der Tantieme ist gem. § 611 BGB in Verbindung mit § 3 des Anstellungsvertrages in vollem Umfang begründet. Der Anspruch ist nicht wegen Mitverschuldens des Klägers am Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung gem. § 254 BGB zu kürzen. Durch die in § 3 gewählte Vertragsgestaltung war es Obliegenheit der Beklagten, die Initiative für eine Zielvereinbarung zu ergreifen. Denn das Interesse am rechtzeitigen Zustandekommen einer Zielvereinbarung besteht nach der vertraglichen Regelung nur auf ihrer Seite. Dann ist es nur folgerichtig, dass sie dafür Sorge tragen muss, dass eine Zielvereinbarung getroffen werden kann. Den Kläger seinerseits treffen gem. § 241 Abs. 2 BGB Mitwirkungspflichten, er darf sich vorgeschlagenen Gesprächen nicht entziehen und einen Abschluss nicht verzögern. Dass er dies getan hätte, behauptet die Beklagte nicht. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, da das Arbeitsverhältnis beendet ist. Aus diesem Grund stehen ihm auch keine Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem 31.12.2012 zu. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG, 3 ff ZPO. Hierbei hat die Kammer den uneingeschränkt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag mit 2 Monatseinkommen und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem Drittel Monatseinkommen bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.