Urteil
5 Ca 4847/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2013:0111.5CA4847.09.00
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Leitsätze
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Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 264,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen,
- aus je 19,39 € seit dem 1.8.2008, dem 1.9.2008, dem 1.10.2008, dem 1.11.2008, dem 1.12.2008, dem 1.1.2009, dem 1.2.2009, dem 1.3.2009, dem 1.4.2009, dem 1.5.2009, dem 1.6.2009 und dem 1.7.2009,
- aus je 5,31 seit dem 1.8.2009, dem 1.9.2009, dem 1.10.2009, dem 1.11.2009, dem 1.12.2009 und dem 1.1.2010.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6366,17 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: --- 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 264,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen, - aus je 19,39 € seit dem 1.8.2008, dem 1.9.2008, dem 1.10.2008, dem 1.11.2008, dem 1.12.2008, dem 1.1.2009, dem 1.2.2009, dem 1.3.2009, dem 1.4.2009, dem 1.5.2009, dem 1.6.2009 und dem 1.7.2009, - aus je 5,31 seit dem 1.8.2009, dem 1.9.2009, dem 1.10.2009, dem 1.11.2009, dem 1.12.2009 und dem 1.1.2010. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6366,17 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, wie die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist. Der am 1.6.1947 geborene Kläger war seit dem 1.7.1973 im RWE-Konzern beschäftigt, zuletzt bei der S.. Bis zum 31.3.2001 war der Kläger aktiv tätig. Seit dem 1.6.2007 bezieht er ein betriebliches Altersruhegeld aufgrund der bei der Beklagten geltenden "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der S., F." in der Fassung vom 09.02.1989 (im Folgenden: RL 89). Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich auf 3.964,25 €. Die Höhe des Ruhegeldes wird gem. §§ 4, 6 RL 89 ermittelt: § 4 Höhe des Ruhegeldes (1)Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz). (2)Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden. (3)Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. (4)Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. (5)Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1)Es ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. (2)Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. (3)Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürften diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. (4)Unfall- bzw. Verletztenrenten, für die Arbeitgeber Beiträge, Prämien oder Umlagen geleistet haben, werden auf das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld insoweit angerechnet, als sie dazu bestimmt sind, Verdienstminderungen auszugleichen. Nicht anzurechnen ist derjenige Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach 31 des Bundesversorgungsgesetzes bei vergleichbarem Grad der Behinderung entspricht. Unfall-Kapitalbeträge werden nicht angerechnet; dies gilt nicht für kapitalisierte Renten. (5)Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung. Höchstgrenzen sind bei
35 Dienstjahren
78 %.... (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen. (10) Jede Änderung des Einkommens aus anrechnungspflichtigen und nicht anrechenbaren Bezügen im Sinne der Abs. 2 bis 4 ist dem Unternehmen sofort unter Vorlage der Unterlagen mitzuteilen
. Es handelt sich demnach um eine Altersversorgung nach dem Prinzip der limitierten Altersversorgung. Hiervon ausgehend berechnete die Beklagtenseite die Rente des Klägers wie folgt: Gemäß § 4 RL 89 wurden 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens zugrunde gelegt, also 2973,19 € von 3964,25 €. Hiervon wurden gem. § 6 Abs. 2 RL 89 50 % der Sozialversicherungsrente, das heißt 723,67 € in Abzug gebracht. Anschließend nahm die Beklagtenseite den in § 6 Abs. 5 und 8 der RL 89 vorgesehenen Vergleich vor: Das Gesamteinkommen des Klägers, bestehend aus Ruhegeld und Sozialversicherungsrente, wurde der in § 6 Abs. 5 und 8 RL 89 definierten Obergrenze (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens) gegenüber gestellt. Da das Gesamteinkommen die Obergrenze um 347,07 € überstieg, wurde der Differenzbetrag vom Ruhegeld in Abzug gebracht. Abschließend wurde das Ruhegeld wegen des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs.1 BetrAVG mit dem Quotienten 0,8014 gekürzt. Dies ergab für den Kläger eine Erstrente in Höhe von 1524,62 €. Auf die Erstberechnung der Beklagten vom 18.7.2007, Blatt 145 der Akte, wird insoweit Bezug genommen. Unter dem 01.11.2007 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 2) ein auch von der Beklagten zu 1) unterschriebenes Schreiben, in dem ihm u.a. folgendes mitgeteilt wurde: "(
) Mit Wirkung zum 1. November 2007 hat die S. den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S., übertragen. Sie erhalten deshalb Ihre Betriebsrente ab November 2007 unmittelbar von der S.. Dementsprechend richtet sich Ihr Rechtsanspruch auf Ihre derzeitige Rente gleichfalls künftig gegen die S.. (
) Darüber hinaus haften die S. sowie Ihr früherer Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur S. - für die Erfüllung der Pensionszusagen.(
)." Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die eingereichte Kopie, Blatt 142 ff. der Akte, Bezug genommen. Mit am 29.12.2009 bei Gericht eingegangener, den Beklagten zu 1, 2 am 8.1.2010 und der Beklagten zu 3) am 12.1.2010 zugestellter Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung von 11.767,92 € für den Zeitraum Juni 2007 bis Dezember 2009 begehrt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2012 reduzierte der Kläger die Klageforderung auf 8.577,12 € zzgl. Zinsen in Höhe von 1676,80 € und reduzierte die Klageforderung mit Schriftsatz vom 24.8.2012 nochmals auf 6.366,17 € und Zinsen in Höhe von 1378,80 €. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe im Konzern der S. die Pensionsverpflichtungen übernommen, die Beklagte zu 2) sei die Rechtsnachfolgerin des letzten Arbeitgebers des Klägers, der S.. Darüber hinaus habe sich die Beklagte zu 2) als Konzernobergesellschaft bereits zum Zeitpunkt der aktiven Beschäftigung des Klägers verpflichtet, für die Ruhegeldansprüche einzustehen und dies im Schreiben vom 1.11.2007 nochmals bestätigt. Der Kläger ist der Ansicht, die Berechnung der Erstrente durch die Beklagtenseite sei fehlerhaft. Die Beklagtenseite habe für die Berechnung der Erstrente eine falsche Reihenfolge gewählt, da sie die Vollrente dem Vergleich mit der Obergrenze unterzogen habe und erst anschließend die Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorgenommen habe. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 5 der Richtlinie, die primär dem Abbau der Überversorgung diene. Die Berechnung des Ruhegeldes sei daher so vorzunehmen, dass zunächst eine Quotierung zu erfolgen habe und anschließend die ermittelte Teilrente dem Vergleich zu unterziehen sei. Dies führe im Falle des Klägers dazu, dass nur ein Abzug von 80,70 € vorzunehmen sei und nicht in Höhe von 347,07 € wie bei der Berechnung der Beklagtenseite. Nach seiner Berechnung bestehe ein Anspruch auf Zahlung der Erstrente zum 1.6.2007 in Höhe von 1722,07 €, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Berechnung des Klägers, Blatt 426/427 der Akte, verwiesen wird. Nach Ansicht des Klägers würden alle drei Beklagten haften. Die Beklagte zu 2) im Wege der Rechtsnachfolge als letzte Arbeitgeberin des Klägers, die Beklagten zu 1) und 2) hafteten ohnehin aufgrund des mit Schreiben vom 01.11.2007 erfolgten Schuldbeitritts. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt, - die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 6366,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 1378,80 € zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6366,17 € seit dem 25.8.2012 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, - die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Berechnung der Ausgangsrente des Klägers stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die mit der Entscheidung vom 21.3.2006 eine Änderung erfahren habe. Für die Vergangenheit seien keine Nachzahlungen erfolgt und hätten auch nicht erfolgen müssen. Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten, Versorgungsschuldnerinnen des Klägers zu sein. Alleinige Versorgungsschuldnerin sei die Beklagte zu 3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n de : I. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend unbegründet. 1. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind Versorgungsschuldnerinnen des Klägers. Die Haftung der Beklagten zu 3) ist zwischen den Parteien unstreitig. Neben der Beklagten zu 3) sind auch die Beklagten zu 1) und 2) Versorgungsschuldnerinnen für die Altersbezüge des Klägers. Die Beklagten zu 1) und 2) haben mit Schreiben vom 1.11.2007 einen Schuldbeitritt erklärt. Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 10.11.2009 (AZ: 6 Sa 659/09) zur Frage, ob das Schreiben vom 1.11.2007 ein Schuldbeitritt ist, folgendes ausgeführt:
"Die Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt hier, worauf auch das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass den Betriebsrentnern vor Augen geführt wurde, dass durch die Änderung des Durchführungsweges den Arbeitnehmern ein neuer Schuldner hinsichtlich der Pensionszahlungen und damit auch hinsichtlich der entsprechenden Anpassungsverpflichtungen geschaffen werden sollte. Es lässt sich aus dem Schreiben vom 01.11.2007 gerade nicht entnehmen, dass etwa die Pensionäre darauf hingewiesen worden wären, dass sie trotz der Änderung des Durchführungsweges verpflichtet wären, ihre Anpassungsansprüche ausdrücklich nur noch wie früher gegen die S. geltend zu machen. Ganz im Gegenteil enthalten alle Hinweise in dem Schreiben, dass ein neuer Schuldner neben den Arbeitgeber treten sollte. Die S. hat dem Kläger eine Versorgungszusage gemacht und dabei deutlich gemacht, dass sich die Leistungen nach den jeweils geltenden Richtlinien richten sollen. Die S. hat den Mitarbeitern mit Schreiben vom 01.11.2007 bekanntgemacht, dass der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S., also die Beklagte, übertragen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter deshalb ihre Betriebsrente künftig von der Beklagten erhalten und die derzeitige Rente sich gleichfalls gegen die Beklagte richtet. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die S. sowie der frühere Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur Beklagten - für die Erfüllung der Pensionszusagen haften. Damit hatte die Beklagte neben der Arbeitgeberin, die mit dieser vereinbarten Rechtspflichten aus der Pensionszusage bzw. den Richtlinien übernommen und deutlich gemacht, dass unter Einschaltung des Pensionsfonds Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verschafft werden sollen. Die S. hat sich hierdurch verpflichtet, für eine den Richtlinien entsprechende Leistungsfähigkeit der Pensionskasse zu sorgen und für deren ausreichende Dotierung zu sorgen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Hinweisen, dass entsprechende Rückstellungen gebildet worden sind. Daraus, dass die Leistungsfähigkeit damit gesichert werden sollte und gegebenenfalls der Pensionssicherungsfonds einzugreifen habe, ergibt sich zudem, dass hinreichend deutlich geworden ist, dass nicht nur die S. sondern die Beklagte als zusätzlicher Schuldner geschaffen werden sollte. Aufgrund der ihnen erteilten Zusagen haben sich die Arbeitnehmer an die Pensionskasse zu wenden. Über diese wird die Zahlung - wie ausdrücklich definiert - abgewickelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Passivlegitimation es nicht ausgeschlossen, die Pensionskasse auf eine Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ausweislich der Mitteilung vom 01.11.2007 sowohl Anpassungen entsprechend vertraglicher' (also Versorgungszusagen mit Verweis auf die Versorgungsrichtlinien) als auch gesetzlicher Verpflichtungen (also § 16 BetrAVG) erfolgen sollen. Alle Anpassungen sollten sowohl von der Beklagten als auch gegebenenfalls durch die S. erfolgen. (
) Auch in der Entscheidung vom 17.05.1973 - 4 AZR 381/72 - hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Unterstützungskasse darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitgeber zusammen mit der Unterstützungskasse den Arbeitnehmern mitteilt, dass Leistungen entsprechend von Richtlinien geleistet werden, daraus für die Kasse die Verpflichtung entstehen kann, den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen die entsprechende Rente zu zahlen, sofern diese die in dem Leistungsplan niedergelegten Voraussetzungen erfüllen. Auch wenn grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht die Pensionskassen Adressaten von § 16 BetrAVG sind, so kann der Arbeitgeber die Anpassung durch einen Vertrag zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 328 Abs. 1 BGB) auf die Pensionskasse übertragen (vgl. BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - a. a. O.; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentenrecht, 11. Aufl. 2007, § 16, Rdn. 4)." Diesen Ausführungen des LAG Düsseldorf im Urteil vom 10.11.2009 schließt sich die erkennende Kammer an. 2. Der Kläger hat nur in ganz geringem Umfang einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten, nämlich in Höhe von insgesamt 264,54 €. a. Die von der Beklagtenseite durchgeführte Erstberechnung, die für den Kläger ein Ruhegeld in Höhe von 1524,62 € ausweist, ist nicht fehlerhaft. Insbesondere hätte die Beklagte nicht die Quotierung des Ruhegeldes wegen des vorzeitigen Ruhestandes vor der Höchstbegrenzung gem. § 6 RL 2/89 vornehmen müssen. Zur Frage, wann die Quotierung des Ruhegeldes wegen des vorzeitigen Ruhestandes vorzunehmen ist, hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts F. im am 18.12.2012 verkündeten Urteil (AZ: 7 Ca 4859/09) folgendes ausgeführt:
"§ 2 RL 2/89 regelt den Eintritt des Versorgungsfalls. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2b) unterfällt auch der Betriebsrentner, der vorgezogen Altersrente in Anspruch nimmt, der RL 2/89, d.h. diesem steht ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung entsprechend der in dieser Richtlinie geregelten Berechnung zu. Die Quotierung wegen der Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhe-geldes i.S.v. § 2 Abs. 1 BetrAVG erfolgt infolge der "Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen" vom 30.06.2000 (51er-Regelung) bzw. 03.02.1999 (55er-Regelung). Entgegen der Ansicht des Klägers greift diese Quotierung erst nach vollständiger Berechnung der Altersrente gemäß der RL 2/89 ein und damit nach Begrenzung der dem Kläger nach der RL 2/89 zustehenden Altersrente durch die Höchstbe-grenzungsklausel. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führen (vgl. BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 289/10 - juris; BAG v. 11.12.2007 - 1 AZR 953/06; BAG v. 30.11.2012 - 3 AZR 475/09 - juris). Dies zugrundegelegt erfolgt die Quotierung gemäß der BV "Vorgezogene Altersrente" nach der Berechnung gemäß der RL 2/89. Hierfür spricht zunächst die Systematik der Regelungen: Die Berechnung des Ruhegeldes und die Quotierung im Falle des vorgezogenen Ruhestands sind in getrennten Vereinbarungen geregelt. Dies lässt bereits darauf schließen, dass zunächst die Betriebsrente berechnet wird, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Dienstjahre nach der für ihn geltenden Versorgungsordnung zusteht und die Kürzung erst dann erfolgt. Diese Annahme ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die BV "Vorzeitige Auflösung" nicht nur für die RL 2/89 gilt, sondern auch für andere im Konzern bestehende Versorgungsordnungen. Dem entspricht insbesondere auch der Sinn und Zweck, der mit der Quotierung verfolgt wird. Eine Kürzung der betrieblichen Altersversorgung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor Erreichen der festen Altersgrenze rechtfertigt sich aus zwei Gesichtspunkten: Dadurch dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze erbracht hat, wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis eingegriffen. Weiterhin verschieben sich die in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisse von Leistung und Gegenleistung, indem die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch genommen wird (BAG vom 12.12.2006 - 3 AZR 716/05; BAG vom 30.11.2012 a.a.O.; BAG vom 19.04.2011 - 3 AZR 318/09 - juris). Der erste Aspekt wird in der RL 2/89 dadurch berücksichtigt, dass sich die Höhe des Ruhegeldes gem. Ziffer 4 RL 2/89 nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet. Der zweite Aspekt ist in der RL 2/89 nicht berücksichtigt; ein versicherungsmathematischer Abschlag wird nicht vorgenommen. Eine Quotierung wurde jedoch später in anderen Betriebsvereinbarungen festgelegt. Diese bewirkt, dass zusätzlich zu der Staffelung nach Dienstjahren gem. § 4 RL 2/89 eine Kürzung der Betriebsrente erfolgen darf und zwar eine Kürzung derjenigen Rente, die der Betriebsrentner aufgrund der geleisteten Dienstjahre nach seiner Versorgungsordnung hätte in Anspruch nehmen können. In Anspruch nehmen konnte er die Betriebsrente aber gem. Ziffer 6 RL 2/89 nur nach Höchstbegrenzung. Dass die BV 2/89 also allein die Berechnung der Vollrente regelt, führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass die Betriebspartner mit einer Höchstbegrenzungsklausel zum Ausdruck bringen wollen, welche Höchstrente als Vollrente angemessen sein soll. Andernfalls würde diese Kürzung innerhalb des Gesamtversorgungssystems auch leer laufen: Die Quotierung würde wegen der wegen geringerer Dienstjahre auch geringeren Betriebsrente und der deshalb in der Regel nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung kompensiert werden. Dies würde im Ergebnis zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers innerhalb des Gesamtversorgungssystems führen. Diesem Ergebnis entsprechen auch andere Regelungen in der RL 2/89, etwa § 7 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1, die ausdrücklich festlegen, dass der vorzeitige Ruhestand nicht zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers innerhalb des Gesamtversorgungssystems führen soll. Gegen diese Auslegung spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch weder eine Auslegung der in der BV 2/89 geregelte Höchstbegrenzungsklausel noch der Wortlaut der BV "Vorgezogenes Altersruhegeld". Höchstbegrenzungsklauseln dienen nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ua. BAG v. 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - juris) nicht bzw. nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Vielmehr können sie auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen auf Grund vorzeitigen Ausscheidens und vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen (BAG v. 21.03.2006 a.a.O.) Richtig ist zwar, dass vorliegend die Höchstbegrenzungsklausel auch der Vermeidung der Überversorgung dienen soll. Diesen Zweck haben die Betriebspartner ausdrücklich in die Präambel aufgenommen. Darüber hinaus haben die Betriebspartner aber in der Präambel auch andere Zielsetzungen ausgeführt, etwa dass das Risiko des Unternehmens begrenzt werden soll, welches sich aus der Gesamtversorgung für den Fall des Sinkens der Renten aus der Sozialversicherung ergibt. Hieraus wird deutlich, dass die Höchstbegrenzungsklausel gem. § 6 RL 2/89 nicht allein der Vermeidung einer Überversorgung dient, sondern auch der Entlastung bzw. Schutz des Versorgungsschuldners vor erhöhtem Ausgleich innerhalb der Gesamt-versorgung. Auch § 6 Abs. 10 RL 2/89, nach dem die Betriebsrentner eine unverzügliche Mitteilungspflicht bei Änderungen ihres anrechnungsfähigen Einkommens haben, dient der Umsetzung dieses Schutzgedankens. Diesem in der RL 2/89 zum Ausdruck kommenden Gedanken der Entlastung der Beklagten als Versorgungsschuldnerin entspricht es, dass sich die Lasten der betrieblichen Altersversorgung nicht durch einen vorgezogenen Ruhestand erhöhen sollen. Dieser Gedanke findet sich auch in der Staffelung gem. § 4 Abs. 1, 2 RL 2/89 sowie in § 7 Abs. 2 RL 2/89. Letztendlich gingen die Betriebspartner bei der Änderung der bis dato geltenden Richtlinie aus dem Jahre 1966 damit davon aus, dass die zuvor geltende Obergrenze von 83 % ein übermäßig Belastung für das Unternehmen darstellte; die Begrenzung des Ruhegeldes auf maximal 78 % des letzten Einkommens sollte angemessen sein. Eine Verschiebung dieser Aussage innerhalb der Gesamtversorgung zu Lasten der Beklagten bestünde aber bei einer Höchstbegrenzung nach Quotierung, weil letztendlich die Quotierung durch "Verzicht" auf eine Höchstbegrenzung durch den Versorgungsschuldner ausgeglichen würde. Wie bei einem mit 65 Jahren ausscheidenden Arbeitnehmer ist damit zunächst die Betriebsrente der Höchstbegrenzungsklausel zu unterwerfen, bevor dann von dieser Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens ein quotierter Abschlag abgezogen wird."
Die erkennende 5. Kammer schließt sich den Ausführungen der 7. Kammer insoweit vollumfänglich an. Zum Ergebnis, dass bei der Berechnung des Ruhegeldes zunächst die Begrenzung nach Richtlinie 2/89 und erst im Anschluss daran eine Quotierung zu erfolgen hat, gelangt auch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts F. in den jeweils am 29.11.2012 verkündeten Urteilen (AZ: 3 Ca 3774/10 und 3 Ca 466/12). Auch die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 10.01.2012, in welchem im Wesentlichen die bisherige Rechtsauffassung nochmals zusammengefasst ist, führen zu keinem abweichenden Ergebnis. b. Die Klage ist im Umfang von 264,54 € begründet, soweit der Kläger die vollständige Erfüllung seiner Rentenansprüche seit Juni 2007 aufgrund der anstehenden Anpassungen nach § 5 RL 2/89 geltend macht. Nach der Entscheidung des BAG vom 28.06.2011 (AZ: 3 AZR 137/09 - juris), wonach die BV 2006, die abweichend von der RL 2/89 eine jährliche Anpassung um 1 % vorsah, keine Anwendung findet, gehen die Parteien über-einstimmend davon aus, dass dem Kläger gem. § 5 RL 2/89 jeweils zum 01.07. eine jährliche Anpassung in Höhe der Inflationsrate bzw. in Höhe der Nettovergütungen zustand. Eine Nachzahlung seitens der Beklagten an den Kläger erfolgte unstreitig nicht. Für den Zeitraum von Juni 2007 bis Dezember 2009 - nur dieser ist Streitgegenstand - ergibt sich ein einer offenen Anspruch von 264,54 €. Folgende Berechnung liegt für die vorzunehmenden Anpassungen zugrunde: / Unstreitig ist die Höhe der von der Beklagtenseite geleisteten Zahlungen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 19,39 € für die Kalendermonate Juli 2008 bis Juni 2009. Die Beklagtenseite zahlte ab Juli 2008 ein Ruhegeld in Höhe von 1555,27 € brutto. Nach der Anpassung gem. RL 2/89 hätte die Beklagte jedoch ab Juli 2008 eine monatliche Rente von 1574,66 € zahlen müssen. Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 5,31 € für die Kalendermonate Juli 2009 bis Dezember 2009. Die Beklagtenseite zahlte ab Juli 2009 ein Ruhegeld in Höhe von 1570,82 € brutto. Nach der Anpassung gem. RL 2/89 hätte die Beklagte jedoch ab Juli 2009 eine monatliche Rente von 1576,13 € zahlen müssen. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erachtet die Kammer dabei als zu unbestimmt. Die Beklagten haben nicht erklärt, welche genauen Überzahlungen mit welchen genauen Differenzbeträgen verrechnet werden sollen. Dies wäre aber erforderlich gewesen zumal die Differenz zwischen Sollrente und gezahlter Rente die Klageforderung übersteigt. Ohne eine Präzisierung der Aufrechnungserklärung kann nicht bestimmt werden, ob nur die eingeklagten oder alle ältesten oder neuesten Differenzen oder auch die Zinsen mit den Überzahlungen aufgerechnet werden sollten, sowie welche vermeintlichen Überzahlungen - nach der gerichtlichen Berechnung ergeben sich deutlich andere Werte als nach der Berechnung der Beklagten, der ein rein zweigleisiges System zu Grunde liegt - zur Aufrechnung gestellt werden. Eine schlichte Saldierung etwaiger Überzahlungen dürfte sich schon im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsforderungen dabei verbieten, so dass eine monatsweise Betrachtung auch der einzelnen aufgerechneten Forderungen vorzunehmen wäre. 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Bei den Regelungen in § 5 Abs. 5 und 6 der RL 2/89 handelt es anders als bei der Anpassung nach § 16 BetrAVG um keine Anpassung nach billigem Ermessen, sondern um eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten. Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrenten werden zum jeweiligen Zahlungstermin und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung fällig (vgl. hierzu BAG v. 28.6.2011 - 3 AZR 137/09 - juris). Die Differenz von monatlich 19,39 € bei den Rentenzahlungen für Juli 2008 bis Juni 2009 wurde noch nicht erfüllt. Die Beklagten schulden die Zinsansprüche ab dem ersten Tag der Fälligkeit. Gleiches gilt für die noch zu zahlenden 5,31 € für die Monate Juli 2009 bis einschließlich Dezember 2009. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Gemessen an der zuletzt noch rechtshängigen Forderung von 6366 € unterlagen die Beklagten nur geringfügig, so dass dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen waren. Zudem trägt der Kläger die Kosten der Klagerücknahme. III. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 GKG, 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 3 ZPO festzusetzen, entsprechend dem Wert der bezifferten Hauptforderung. Die Nebenforderung war gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. IV. Die Berufung war für die Beklagten mangels Bestehens eines Berufungsgrundes nicht gesondert zuzulassen. Für den Kläger ergibt sich die Statthaftigkeit der Berufung bereits nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. - gez. Dr. Hagedorn -