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Urteil

1 Ca 1607/12

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2012:1011.1CA1607.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 3... Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 24.05.2012, noch durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 24.05.2012 zum 30.06.2012, zugegangen am 24.05.2012 beendet wurde. 3.. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuld-ner 3. Der Streitwert beträgt 779,03 €. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die Kündigung einer Vereinbarung über ein freiwilliges soziales Jahr. Der Beklagte zu 3...) ist der Träger des freiwilligen sozialen Jahres, die Beklagte zu 3..) ist die Einsatzstelle. Die Parteien haben am 27.07.2011 eine Vereinbarung über den Einsatz im freiwilligen sozialen Jahr für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2012 geschlossen (Bl. 20-26 d.A.). Zur Kündigung ist in § 3. folgendes geregelt: 3 (…) Während der Probezeit können der/die Freiwillige, der Träger oder die Einsatzstelle diese Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Darüber hinaus ist eine außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich (…) 4 Die Kündigung muss beiden Partnern gegenüber schriftlich erklärt werden. Vor dem Ausspruch einer Kündigung durch den Träger oder die Einsatzstelle haben diese beiden Parteien sich gegenseitig über den Sachverhalt zu informieren und ein beiderseitiges Einvernehmen herzustellen. 5 Gemäß § 4 der Vereinbarung ist die Beklagte zu 3..) zur Gestellung von Dienstkleidung, der Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen, zur Zahlung eines Taschengeldes sowie zur Zahlung eines Eigenbeitrages zur Bildungsarbeit und für Verwaltungsleistungen an den Träger verpflichtet. Die Klägerin erhält ein Taschengeld und Verpflegungszuschuss von 350,00 €. 6 Die Klägerin war auf einer Station des F.es eingesetzt. Dort verlor eine Patientin eine Telefonkarte. Die Klägerin fand diese Telefonkarte und löste das Guthaben von 38,00 am 13.05.2012 ein. B. 14.05.2012 zeigte die Patientin den Verlust an. Im Hinblick auf die dann folgenden Diskussionen auf der Station zeigte die Klägerin an, dass sie die Karte gefunden und das Geld zum Tanken verwendet habe. B. 18.05.2012 wurde die Klägerin von der Stationsleitung und der Pflegedirektorin zu dieser Angelegenheit angehört. 7 Mit Schreiben vom 24.05.2012 kündigte die D. die Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2012 (Bl. 18 d.A.). Dem Kündigungsschreiben war eine Vollmacht der Beklagten zu 3..) angefügt, die die D. bevollmächtigten gegenüber ihren Angestellten Kündigung auszusprechen. 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2012 rügte die Klägerin die Unterzeichnung der Kündigung durch eine nicht unterschriftsberechtigte Person. 9 Mit ihrer am 12.06.2012 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 28. bzw. 29.06.2012 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. 10 Sie vertritt die Auffassung, ein Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Sie habe keinen Vorsatz gehabt, die Telefonkarte zu stehlen, sondern aus ihrer Sicht einen herrenlosen Gegenstand an sich genommen. 11 Sie vertritt die Auffassung, die Kündigung sei bereits aufgrund der Zurückweisung unwirksam. Sie habe einen Zeitraum von acht Tagen bis zur Zurückweisung ausschöpfen dürfen, da sie nach Zugang der Kündigung in eine Depression verfallen sei, die bis zum 30.05.2012 gedauert. Sie sei erst am 01.06.2012 in Begleitung ihrer Mutter in der Lage gewesen, einen Anwalt aufzusuchen. 12 Im Übrigen läge ein Kündigungsgrund nicht vor. 13 Weiterhin seien weder sie noch die Mitarbeitervertretungen der Beklagten nicht gehört worden. 14 Die Klägerin beantragt, 15 festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 24.05.2012, noch durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 24.05.2012 zum 30.06.2012, zugegangen am 24.05.2012, beendet wurde. 16 Die Beklagten beantragen 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie vertreten die Auffassung, die Beklagte zu 3..) sei berechtigt gewesen, die Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr zu beenden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2. JFDG, die es der Einsatzstelle ermögliche, unmittelbare Vereinbarungen mit dem Freiwilligendienstleistungen zu schließen, sei aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen in das JFDG aufgenommen worden. Die maßgebliche Zuständigkeit des Trägers werde auf die Koordination, die Beratung und die pädagogische Begleitung der Maßnahme beschränkt. Ein eigenständiges Kündigungsrecht der Einsatzstelle widerspreche daher § 11 Abs. 2. JFDG nicht. Im Übrigen entspreche die Vertragsgestaltung der Mustervereinbarung des zuständigen Familienministeriums. 19 Die Klägerin habe sich eine Straftat zu Schulden kommen lassen, indem sie die Telefonkarte an sich genommen und für sich verwendet habe. 20 Die Beklagten behaupten behaupten, die Beklagte zu 3..) habe die pädagogische Leiterin der Beklagten zu 3...) am 21.05.2012 über den Sachverhalt und die beabsichtigte außerordentliche Kündigung informiert, diese habe ihr Einverständnis erklärt. Die Mitarbeitervertretung der Beklagten zu 3..) habe keine Einwände erhoben. Im Übrigen sei sie aber auch nicht zuständig. 21 Von der Vollmacht, ein Anstellungsverhältnis zu kündigen, sei als minus auch die Kündigung einer Vereinbarung über ein freiwilliges soziales Jahr umfasst. Die Zurückweisung sei im Übrigen verspätet. Die seitens des Klägervertreters vorgelegte Prozessvollmacht datiere vom 30.05.2012 (Bl. 136 d.A.). Daher gebe es keine besondere Umstände, die es der Klägerin nicht ermöglich hätten, bereits am 30.05.2012 die Kündigung zurückzuweisen. 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.08.2012 und 11.10.2012 Bezug genommen. 23 E N T S C H E I D V. N G S G R Ü N D E : 24 I. Die Klage ist zulässig und begründet. 25 3... Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 3. Abs. 3.. Nr. 8 ArbGG eröffnet. 26 3.. Gegen den Feststellungsantrag bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat auch gegenüber beiden Beklagten ein Feststellungsinteresse, da sie mit beiden die Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr abgeschlossen hat. 27 3. Die Klage ist auch begründet. Die Kündigung der Beklagten zu 3..) hat das freiwillige soziale Jahr der Klägerin nicht beendet. 28 a) Die Beklagte zu 3..) war nicht berechtigt, das freiwillige soziale Jahr der Klägerin zu beenden. 29 Die Parteien haben in § 3. der Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr zwar eine Kündigungsmöglichkeit für den Träger und auch die Einsatzstelle vereinbart. Ausdrücklich ist geregelt, dass eine Kündigung durch den Träger oder die Einsatzstelle erfolgen kann. 30 aa) Die vertragliche Vereinbarung eines Kündigungsrechts für die Einsatzstelle verstößt gegen die Vorgaben des JFDG und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach der gesetzlichen Konzeption des JFDG, die sich insbesondere aus § 11 Abs. 3.. ergibt, wird die Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres mit dem Träger vereinbart. Diese Vereinbarung hat nach der vorgenannten Vorschrift einen zwingenden Inhalt, so auch gemäß § 11 Abs. 3.. Nr. 3 JFDG Regelungen über die vorzeitige Beendigung des Dienstes. Hierzu ist damit zwingend eine Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Dienstleistenden zu treffen. Gemäß § 11 Abs. 3.. Nr. 6 JFDG ist auch eine Regelung über die an den Dienstleistenden zu erbringenden Sach- und Geldleistungen zu treffen. 31 § 11 Abs. 3. JFDG gibt darüber hinaus die Möglichkeit, die Vereinbarung zwischen dem Dienstleistenden, dem Träger und der Einsatzstelle als dreiseitigeVereinbarung zu treffen, in der die Einsatzstelle die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3.. Nr. 6 iVm § 3.. Abs. 3.. Nr. 3 JFDG zur Stellung von unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung und eines Taschengeldes oder entsprechender Geldersatzleistungen übernimmt. § 11 Abs. 3. JFDG ermöglichst damit eine unmittelbare Verpflichtung der Einsatzstelle, hier der Beklagten zu 3..) ausschließlich für diesen Bereich. 32 Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Einführung des § 11 Abs. 3. JFDG im Jahr 2008 umsatzsteuerrechtliche Hintergründe hat. Bereits aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 11.08.2008 (Bl. 91ff. bzw. 103ff. d.A.) geht hervor, dass die Neuregelung des § 11 Abs. 3. JFDG allein dem Zweck dient, der Problematik entgegenzutreten, dass durch die Gestellung des Freiwilligen seitens des Träger an die Einsatzstelle, in diesem Schreiben ausdrücklich als steuerpflichtige Personalgestellung bezeichnet, eine Leistung erbracht wird, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. 33 Damit soll der Einsatzstelle die unmittelbare Übernahme von Verpflichtungen ermöglicht werden, die sie in der Praxis ohnehin erbracht hat, da sie auch die Gegenleistung erhalten hat. Damit ist aber ein gesetzgeberischer Wille, die Einsatzstelle an die Stelle oder an die Seite des Trägers als gleichberechtigte Stelle zu setzen, nicht ersichtlich. Vielmehr wollte der Gesetzgeber der Problematik der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung des internen Leistungsflusses zwischen Träger und Einsatzstelle begegnen. 34 Dem entsprechend ist das Grundverhältnis, die Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr als solches nach § 11 Abs. 3.. JFDG immer mit dem Träger zu treffen. Nur für den Träger bestehen nach § 10 JFDG auch bestimmte Voraussetzungen, an denen die Förderungsmöglichkeit der Maßnahme geknüpft ist. 35 bb) Darüber hinaus handelt es sich bei dem freiwilligen sozialen Jahr um ein einheitliches Rechtsverhältnis, bei dem auch nur eine einheitliche Kündigung möglich ist. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 3. der Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr der Klägerin steht das Kündigungsrecht dem Träger oder der Einsatzstelle zu. Ein eigenständiges Kündigungsrecht kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine mehrgliedrige Vereinbarung vorliegt, in der in einer Urkunde mehrere Verträge zusammengefasst sind. Hierfür bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von der Beklagten zu 3..) übernommenen Verpflichtungen sind unmittelbar an den Bestand des freiwilligen sozialen Jahres gebunden, da sie lediglich im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses zu erbringende Leistungen regeln. Dieses entspricht auch der gesetzlichen Konzeption des § 11 JFDG. 36 Das freiwillige soziale Jahr beruht aber gemäß §§ 11, 10 JFDG unmittelbar auf der Vereinbarung zwischen Träger und dem Dienstleistenden. Diese Vereinbarung besteht auch bei einer Kündigung durch die Beklagte zu 3..) fort. 37 cc) Die Beklagte zu 3..) hat auch nicht in Vertretung für den Beklagten zu 3...) gehandelt. 38 Aus der Regelung in § 3. der Vereinbarung ergibt sich auch keine Vertretungsmacht für den Beklagten zu 3...). Zwischen den Beklagten ist lediglich ein "Einvernehmen" herzustellen. Dieses erfordert lediglich, dass die Beklagten sich vor Ausspruch einer Kündigung abstimmen und eine Einigung erzielen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beklagte zu 3...) die Beklagte zu 3..) ermächtigt hat, in seinem Namen eine Kündigung auszusprechen. Dieses hat die D. in Vertretung für die Beklagte zu 3..) auch nicht getan. Die Kündigung wurde ausdrücklich nur in Vertretung für die Beklagte zu 3..) ausgesprochen. 39 b) Die Klägerin hat die Kündigung der Beklagten zu 3..) zudem wirksam nach § 180 BGB zurückgewiesen. 40 aa) Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem gemäß § 180 Satz 3.. BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Gemäß § 180 Satz 3. BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes, also unverzüglich gemäß § 174 Satz 3.., § 121 Abs. 3.. BGB beanstandet (BAG, Urteil vom 11.12.1997, 8 AZR 699/96; LAG Hamburg, Urteil vom 07.04.2011, 7 SA 66/10; LAG Düsseldorf, Urteil vom 3...01.2008, 13 Sa 1988/07). 41 Nach § 180 BGB hat der Empfänger einer Willenserklärung die Rüge fehlender Vollmacht "bei Vornahme" des Rechtsgeschäfts zu erheben. Das bedeutet, dass sie hier, wie in § 174 BGB, unverzüglich zu erheben ist Für die Frage, ob eine Zurückweisung iSd. § 174 Satz 3.. BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (grundlegend BAG, Urteil vom 30.05.1978, 3. AZR 633/76). 42 Das Bundesarbeitsgericht erachtet die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 3.. BGB (BAG, Urteil vom 05.04.2011, 3. AZR 159/00; BAG, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09; BAG, Urteil vom 08.12.2011, 6 AZR 654/10). 43 bb) Die D. war nicht berechtigt, die Vereinbarung über ein freiwilliges soziales Jahr zu kündigen. 44 Die der Klägerin vorgelegte Vollmacht umfasst die Kündigung von Anstellungsverhältnissen. Der Begriff Anstellungsverhältnis ist ein Synonym für ein Arbeitsverhältnis resultierend aus der früheren Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten. Er wird auch für die Vertragsverhältnisse von Organen wie Geschäftsführern verwendet. 45 Das freiwillige soziale Jahr ist ein Rechtsverhältnis eigener Art und kein Arbeitsverhältnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es damit kein minus - wobei die Kammer sich auch ein Minus zu einem Arbeitsverhältnis nur das faktische Arbeitsverhältnis vorstellen kann, sondern ein aliud. Es ist daher von der Vollmacht nicht umfasst. Die D. war nicht berechtigt, die Kündigung auszusprechen. 46 cc) Die Klägerin hat die fehlende Berechtigung auch unverzüglich zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte zwar erst acht Tage nach Zugang der Kündigung, die Klägerin hat aber unwidersprochen dazu vorgetragen, dass sie nach Zugang der Kündigung in eine aufgrund der bestehenden Erkrankung bereits latent bestehende Depression verfallen ist und erst am 01.06.2012 überhaupt in der Lage war, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aufgrund dieser Erkrankung liegen besondere Umstände im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. 47 II. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 49 III. 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat dabei das Dreifache der an die Klägerin fließende Leistung von 350,00 € in Ansatz gebracht. Die Festsetzung dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3. GKG. 51 RECHTSMITTELBELEHRUNG 52 Gegen dieses Urteil kann von den Beklagten Berufung eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 53 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 54 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 55 Ludwig-Erhard-Allee 21 56 40227 Düsseldorf 57 Fax: 0211-7770 2199 58 eingegangen sein. 59 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 60 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 61 1.Rechtsanwälte, 62 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 63 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 3. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 64 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 65 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.