Urteil
1 Ca 2439/11
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2012:0112.1CA2439.11.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.118, 40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3.Streitwert: 4.118,40 € 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über die Zahlung des pfändbaren Einkommens des Schuldners Herrn U. an den Kläger. Der Kläger ist Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. 3 Mit Beschluss vom 06.09.2006 eröffnete das Amtsgericht Paderborn (2 IK 247/06) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Herrn L. und bestellte den Kläger zum Treuhänder (Bl. 4 d.A.). 4 Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand zunächst bis zum 31.03.2009 ein Arbeitsverhältnis. 5 Mit Schreiben vom 09.06.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist und forderte sie auf, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ausschließlich an ihn zu zahlen (Bl. 16 d.A.). 6 Ende März 2010 vernichtete die Beklagte die Personalakte des Schuldners. 7 Seit dem 01.07.2011 ist der Schuldner wieder bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitraum vom Juli 2010 bis zum Mai 2011 erzielte er ein pfändbares Einkommen in Höhe von insgesamt 4.118,40 €, welches die Beklagte auch an diesen überwies. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.118,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Mitteilung des Klägers vom 09.06.2009 mangels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Schuldner bereits nicht zur Kenntnis habe nehmen dürfen. Eine positive Kenntnis vom Insolvenzverfahren habe sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Schuldners im Juli 2010 nicht gehabt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 I. 17 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.441,62 € gem. § 611 BGB i.V.m. §§ 304, 80, 35 InsO. 18 1. 19 Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Herrn U. war gem. §§ 304, 80, 35 InsO an den Kläger auszuzahlen. Bei dem pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts handelt es sich um Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO (Bäuerle in Braun, InsO, 4. Auflage 2010, § 35 Rdnr. 24). 20 2. 21 Die Beklagte ist nicht gem. § 82 InsO durch die Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens an den Schuldner freigeworden. 22 a) 23 Nach § 82 S. 1 InsO wird bei einer Leistung an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Verbindlichkeiten, die zur Insolvenzmasse gehören, der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. 24 Dabei schließt nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Gutglaubensschutz aus, nicht aber fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis (BFH vom 12.07.2011 - VII R 69/10, zitiert nach juris). 25 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, trifft den Drittschuldner (BGH vom 16.07.2009 - IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85-92; OLG Hamm vom 25.11.2009 - 31 U 15/04, I-31 U 15/04, zitiert nach juris). 26 b) 27 Bei der Beklagten lag zum Zeitpunkt der Zahlungen an den Schuldner positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Diese erhielt sie durch das Schreiben des Klägers vom 09.06.2009. 28 aa) 29 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Inhalt des Schreibens rechtlich zur Kenntnis nehmen durfte, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner bereits beendet war. Maßgeblich ist die tatsächliche positive Kenntnis, auf ein "Kennen-dürfen" stellt § 82 S. 1 InsO nicht ab. § 82 InsO soll lediglich den gutgläubig an den Schuldner Leistenden schützen (Kroth in Braun, InsO, 4. Auflage 2010, § 82 Rdnr. 1). Stellte man auf ein "Kennen-dürfen" ab, wäre unter Umständen aber auch ein bösgläubig Leistender geschützt. 30 Zudem überzeugt die Ansicht der Beklagten nicht, dass sie die Mitteilung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht habe zur Kenntnis nehmen dürfen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung war das Arbeitsverhältnis erst seit 2 Monaten und 9 Tagen beendet. Zu diesem Zeitpunkt ist es ohne Weiteres denkbar, dass der Schuldner noch Ansprüche geltend macht, welche pfändbar sind, etwa Urlaubsabgeltungsansprüche (vgl. BAG vom 28.08.2001 - 9 AZR 611/99, AP Nr. 80 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Bei der Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen ist das Arbeitsverhältnis zwangsläufig beendet. Verträte man nun die Ansicht der Beklagten bedeutete dies, dass auch der pfändbare Teil von Urlaubsabgeltungsansprüchen nie an einen Treuhänder auszuzahlen wäre, wenn die Mitteilung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bereits im laufenden Arbeitsverhältnis erfolgt ist. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Arbeitsverhältnissen nicht einzusehen, in welchen das Nettoeinkommen nicht pfändbar ist oder in Fallkonstellationen, in denen das Insolvenzverfahren zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung eröffnet wird. Insoweit sind auch zahlreiche Ansprüche denkbar, die noch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses binnen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend gemacht werden können, etwa Überstundenvergütung oder noch ausstehendes Entgelt. Folglich muss der Arbeitgeber gehalten sein, alleine wegen der Möglichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche eine Mitteilung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kenntnis zu nehmen, richtet sich doch danach, an wen er zu leisten hat. 31 bb) 32 Die positive Kenntnis der Beklagten ist auch nicht durch den Zeitablauf von mehr als einem Jahr bis zur Neueinstellung des Schuldners erloschen. 33 Für eine Unkenntnis der Insolvenzeröffnung i.S.d. § 82 Satz 1 InsO genügt ein "Nicht-mehr-Kennen", mithin ein Vergessen, nicht. Die einmal erlangte Kenntnis kann nur durch zuverlässige Kenntniserlangung über den Abschluss des Insolvenzverfahrens beseitigt werden (LG Dresden vom 02.11.2007 - 10 O 0929/07, 10 O 929/07, zitiert nach juris; Niedersächsisches FG vom 29.09.2010 - 2 K 222/08, zitiert nach juris). Eine einmal vermittelte positive Kenntnis muss sich der Drittschuldner stets zurechnen lassen. Hat der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder dem Drittschuldner einmal mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat er alles Erforderliche getan. Die Gefahr des Vergessens trägt hier der Drittschuldner, dies ist seine Risikosphäre. Dieses Risiko müssen ihm die Insolvenzgläubiger nicht abnehmen. Dies gilt auch sowohl vor dem Hintergrund des Schutzes der Insolvenzgläubiger vor dem unredlichen Schuldner als auch vor dem unredlichen Drittschuldner. 34 Es kann dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder auch nicht zugemutet werden, die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ständig zu erneuern. 35 Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der Vernichtung der Personalakte im März 2010 durch die Beklagte. Nach dem Vorstehenden kommt es nicht darauf an, ob sich die Mitteilung überhaupt in der Personalakte befand. Positive Kenntnis bedeutet eben nicht, dass sich eine Notiz in der Personalakte befand, die tatsächliche Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist hiervon unabhängig. Zudem wäre der Zeitpunkt der Vernichtung der Personalakte nach einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Hintergrund einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch willkürlich gewählt. 36 cc) 37 Auch soweit der Inhalt des Schreibens an die Entscheidungsträger bei der Beklagten nicht weitergeleitet worden sein sollte, ist darin ein organisatorischer Mangel zu sehen, welcher gleichwohl Kenntnis vermittelt (OLG Hamm vom 25.11.2009 - 31 U 15/04, I-31 U 15/04, zitiert nach juris; Kroth in Braun, InsO, 4. Auflage 2010, § 82 Rdnr. 9). 38 3. 39 Die Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens des Herrn U. blieb zwischen den Parteien unstreitig. 40 II. 41 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde am 18.08.2011 zugestellt (Zustellungsurkunde Bl. 20 d.A.). 42 III. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 GKG im Urteil festgesetzt. Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. 44 RECHTSMITTELBELEHRUNG 45 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 46 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 47 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 48 Ludwig-Erhard-Allee 21 49 40227 Düsseldorf 50 Fax: 0211-7770 2199 51 eingegangen sein. 52 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 53 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 54 1.Rechtsanwälte, 55 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 56 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 57 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 58 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 59 gez. Dr. Jüttner