Urteil
3 Ca 111/11
ARBG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung zur Arbeitszeit, ist im Zweifel von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen.
• Bei Fehlen einer konkreten Vereinbarung ist auf betriebliche oder tarifliche Regelungen abzustellen; hier ergibt sich eine Verpflichtung zur Arbeit in Umfang von 38 Wochenstunden.
• Erbringt der A. die vertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht und liegt kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, entfällt der Anspruch auf volles Entgelt nach §§ 326, 441 BGB.
Entscheidungsgründe
Fehlende Arbeitszeitvereinbarung: Vollzeitarbeitsverhältnis von 38 Stunden und Entfall des vollen Entgelts • Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung zur Arbeitszeit, ist im Zweifel von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen. • Bei Fehlen einer konkreten Vereinbarung ist auf betriebliche oder tarifliche Regelungen abzustellen; hier ergibt sich eine Verpflichtung zur Arbeit in Umfang von 38 Wochenstunden. • Erbringt der A. die vertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht und liegt kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, entfällt der Anspruch auf volles Entgelt nach §§ 326, 441 BGB. Die Klägerin war außertariflich bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag von 28.12.2005 ist keine konkrete Arbeitszeit geregelt; die Vergütung bestand aus Fixgehalt, 13. Gehalt und variablen Bestandteilen. Die Beklagte führt eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, die Gleitzeitkonten auf Basis einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden regelt. Im November 2010 hatte die Klägerin ein hohes Minussaldo auf dem Arbeitszeitkonto und arbeitete in den Monaten Nov. 2010 bis Jan. 2011 nur eingeschränkt. Die Beklagte forderte sie auf, die tägliche Arbeitszeit von 7,6 Stunden zu erbringen; die K. verweigerte dies und bestritt, dass ein Gleitzeitkonto bestehe. Daraufhin kürzte die Beklagte das Gehalt für Nov. 2010 bis Jan. 2011. Die Klägerin begehrte Feststellung, keine Verpflichtung zur 38-Stunden-Woche zu haben, sowie Zahlung des vollen Entgelts für die streitgegenständlichen Monate. • Zulässigkeit: Die negative Feststellungsklage ist zulässig, weil die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse hat und die Klärung der Frage geeignet ist, bestehende Unsicherheit zu beseitigen (§ 256 ZPO). • Auslegung des Arbeitsvertrags: Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Arbeitszeit, ist nach §§ 133, 157 BGB der tatsächliche Vertragsinhalt zu ermitteln; bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung ist regelmäßig von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen. • Vergütungsregelung und Vertragsklausel, wonach Vergütung auch Tätigkeiten außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit abgilt, sprechen für ein Vollzeitarbeitsverhältnis. • Maßstab für die Arbeitszeit: Mangels konkreter Vereinbarung ist auf betriebliche/tarifliche Regelungen abzustellen; die Betriebsvereinbarung führt Gleitzeitkonten auf Basis einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, woraus sich zumindest ein Anspruch der Beklagten auf 38 Wochenstunden ergibt. • Anspruch auf volles Entgelt: Nach §§ 326 Abs.1, 441 Abs.3 BGB entfällt der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt; die K. hat in den streitigen Monaten die 38 Wochenstunden nicht geleistet. • Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB): Dafür hätte die K. den Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. BGB in Verzug setzen oder ein tatsächliches/wörtliches Angebot zur Arbeitsleistung vortragen müssen; dies hat sie nicht getan. • Kosten- und Streitwertentscheidungen erfolgten nach ArbGG und ZPO; Ergebnis beruht auf der rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin schuldet nach Auslegung des Vertrags eine Vollzeitarbeitsleistung, die bei der Beklagten mindestens 38 Wochenstunden umfasst. Da die K. in den streitigen Monaten diese Arbeitszeit nicht erbracht hat und sie keinen Annahmeverzug des Arbeitgebers aufgezeigt hat, entfällt ihr Anspruch auf Zahlung des vollen Entgelts für November 2010 bis Januar 2011 nach §§ 326, 441 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; der Streitwert wird auf 19.606,40 € festgesetzt.