Beschluss
6 BV 12/11
ARBG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung kann ersetzt werden, wenn die beantragte Eingruppierung offensichtlich unrichtig ist (§ 99 BetrVG).
• Bei Vorliegen eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels ist dieses vorrangig für die Eingruppierung; eine abweichende abstrakte Anforderungsprüfung tritt zurück.
• Sekretärinnen, die regelmäßig Einblick in vertrauliche Personal- und Betriebsangelegenheiten haben, können wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung in eine höhere Tarifgruppe einzugruppieren sein.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung einer Sekretärin: besondere Vertrauensstellung rechtfertigt TG 7 • Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung kann ersetzt werden, wenn die beantragte Eingruppierung offensichtlich unrichtig ist (§ 99 BetrVG). • Bei Vorliegen eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels ist dieses vorrangig für die Eingruppierung; eine abweichende abstrakte Anforderungsprüfung tritt zurück. • Sekretärinnen, die regelmäßig Einblick in vertrauliche Personal- und Betriebsangelegenheiten haben, können wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung in eine höhere Tarifgruppe einzugruppieren sein. Die Arbeitgeberin beantragt die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T. in die Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr. T. ist als Sekretärin des Regionalfilialleiters eingestellt und erledigt allgemeine Sekretariatsaufgaben sowie regelmäßig Tätigkeiten in vertraulichen Zusammenhängen und unterstützt die Personalverwaltung. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung mit der Begründung, die Mitarbeiterin habe eine besondere Vertrauensstellung und gehöre daher in Tarifgruppe 7. Im Betrieb sind weitere Sekretärinnen mit vergleichbaren Aufgaben überwiegend in TG 7 eingruppiert. Die Arbeitgeberin beruft sich auf ein früheres Urteil, wonach eine andere Sekretärin in TG 6 eingruppiert worden sei, und bestreitet gebotene Einblicke durch Systemänderungen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zustimmungsersetzung ist zulässig, die Frist des Betriebsrats zur Zustimmungsverweigerung war gewahrt; eine formelle Fiktion der Zustimmung nach § 99 Abs.3 BetrVG trat nicht ein. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 7 Nr. 2 des Manteltarifvertrags sind Arbeitnehmer in die Tarifgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsbeispiel auf sie zutrifft. Ist die Vertragspartei als Urheber der Vergütungsordnung davon ausgegangen, dass eine Stelle einem Tarifbeispiel zuzuordnen ist, ist dieses Beispiel vorrangig zu beachten. • Anwendung auf den Fall: Die Tätigkeit der T. entspricht dem Tätigkeitsbeispiel "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung" der TG 7, weil sie regelmäßig mit vertraulichen Personal- und Betriebsvorgängen betraut ist und Einblick in sensible Datensammlungen hat. • Bedeutung abstrakter Anforderungen: Es kommt nicht auf die abstrakten Obersätze (umfassende Kenntnisse, überwiegend eigene Entscheidungen) an, wenn das konkrete Tarifbeispiel greift; Regelbeispiele sind nicht zwingend unter die allgemeinen Obersätze zu subsumieren. • Indizwirkung betrieblicher Eingruppierung: Die überwiegende Eingruppierung vergleichbarer Sekretärinnen in TG 7 im Betrieb stützt die zutreffende Einordnung; es ist unwahrscheinlich, dass nahezu alle vergleichbaren Arbeitnehmer zu hoch eingruppiert wären, während die neue Arbeitnehmerin allein niedriger eingeordnet werden sollte. Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in TG 6/11 ist nicht zu ersetzen, weil die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin T. in TG 7 liegt. Maßgeblich ist das tarifliche Tätigkeitsbeispiel der Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung, da T. regelmäßig mit vertraulichen Personal- und Betriebsangelegenheiten betraut ist und Einblick in sensible Daten hat. Die tarifliche Zuordnung hat Vorrang vor einer abstrakten Anforderungsprüfung, und die Eingruppierung der überwiegenden Zahl vergleichbarer Beschäftigter in TG 7 bestätigt diese Bewertung. Damit besteht für den Betriebsrat ein nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründeter Zustimmungsverweigerungsgrund, weshalb die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung ausgeschlossen ist.