Beschluss
2 BVGa 3/11
ARBG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit als Vollversammlung statt; Teilversammlungen oder Verlegung außerhalb der Arbeitszeit sind nur durch die zwingende Eigenart des Betriebs gerechtfertigt (§ 44 Abs.1, § 42 Abs.1 BetrVG).
• Organisatorisch-technische Besonderheiten des konkreten Betriebs sind maßgeblich für die Frage, ob Teilversammlungen notwendig sind; allgemeine wirtschaftliche Beeinträchtigungen reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
• Der Betriebsrat hat bei der Festlegung von Zeit und Ort der Betriebsversammlung einen Ermessensspielraum; die Arbeitgeberin muss kurzfristige organisatorische Maßnahmen treffen, um den Betriebsablauf sicherzustellen.
• Ein Anspruch auf einstweilige Unterbindung einer als Vollversammlung geplanten Betriebsversammlung besteht nicht, wenn der Betriebsrat darlegt, dass ausreichendes Personal verbleibt und organisatorische Ersatzmaßnahmen möglich sind.
Entscheidungsgründe
Kein Untersagungsanspruch gegen Vollversammlung während der Arbeitszeit • Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit als Vollversammlung statt; Teilversammlungen oder Verlegung außerhalb der Arbeitszeit sind nur durch die zwingende Eigenart des Betriebs gerechtfertigt (§ 44 Abs.1, § 42 Abs.1 BetrVG). • Organisatorisch-technische Besonderheiten des konkreten Betriebs sind maßgeblich für die Frage, ob Teilversammlungen notwendig sind; allgemeine wirtschaftliche Beeinträchtigungen reichen hierfür regelmäßig nicht aus. • Der Betriebsrat hat bei der Festlegung von Zeit und Ort der Betriebsversammlung einen Ermessensspielraum; die Arbeitgeberin muss kurzfristige organisatorische Maßnahmen treffen, um den Betriebsablauf sicherzustellen. • Ein Anspruch auf einstweilige Unterbindung einer als Vollversammlung geplanten Betriebsversammlung besteht nicht, wenn der Betriebsrat darlegt, dass ausreichendes Personal verbleibt und organisatorische Ersatzmaßnahmen möglich sind. Zwei Fremdleistungsunternehmen betreiben die Großküche eines Krankenhauses und stellten dort zahlreiche Arbeitnehmer. Der dort gewählte Betriebsrat kündigte eine ordentliche Betriebsversammlung am 15.04.2011 um 11:00 Uhr im Aufenthaltsraum der Großküche an. Die Arbeitgeberinnen beantragten einstweilige Verfügung zur Untersagung der Vollversammlung oder alternativ Anordnung von Teilversammlungen bzw. Verlegung außerhalb der Arbeitszeit, weil sonst Unterbesetzung an Band und Spüle und dadurch Gefährdungen der Patientenversorgung drohten. Der Betriebsrat hielt die gewählte Zeit für sachgerecht, nannte rechtzeitig Datum und Uhrzeit, benannte 16 Arbeitnehmer, die definitiv nicht teilnehmen würden, und bot Ersatzlösungen an. Das Arbeitsgericht prüfte, ob die Eigenart des Betriebs Teilversammlungen oder Verlegung zwingend erfordert. • Rechtliche Grundlagen sind § 44 Abs.1 BetrVG (Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit) und § 42 Abs.1 S.3 BetrVG (Teilversammlungen bei zwingender Eigenart des Betriebs). • Als Maßstab gilt die organisatorisch-technische Eigenart des konkreten Betriebs; bloße wirtschaftliche Beeinträchtigungen genügen nicht, absolute wirtschaftliche Unzumutbarkeit wäre eine Ausnahme unter § 2 Abs.1 BetrVG. • Die Kammer stellte fest, dass die Antragstellerinnen keinen hinreichenden Nachweis erbracht haben, dass technische oder organisatorische Besonderheiten die Durchführung einer Vollversammlung während der Arbeitszeit zwingend ausschließen. Die vom Betriebsrat benannten 16 nichtteilnehmenden Arbeitnehmer sowie weitere Ersatzmöglichkeiten (Mitarbeiter aus anderen Standorten, Schülerinnen, Zeitarbeit, Doppelschichten) genügen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. • Die Betriebsleitung der Antragstellerinnen hatte ausreichend Vorlauf (ca. drei Wochen), um organisatorisch Ersatz zu beschaffen; Versäumnisse der Arbeitgeberleitung begründen keine dauerhafte Einschränkung des gesetzlichen Regelfalls der Vollversammlung. • Der Betriebsrat hat bei der Terminwahl einen Ermessensspielraum; Vollversammlungen genießen wegen besserer Kommunikationsmöglichkeiten Vorrang vor Teilversammlungen, Ausnahmecharakter gilt für Verlegungen außerhalb der Arbeitszeit. Die Anträge der Arbeitgeberinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden zurückgewiesen; es fehlt am Verfügungsanspruch. Die Kammer befand, dass die Eigenart des Betriebs nicht in einer Weise zwingend ist, die Teilversammlungen oder eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit erforderlich machen würde. Der Betriebsrat konnte die Betriebsversammlung am 15.04.2011 um 11:00 Uhr als Vollversammlung anordnen, da ausreichende personelle und organisatorische Vorkehrungen ersichtlich waren. Arbeitgeberseitige organisatorische Versäumnisse können nicht dazu führen, dass die gesetzliche Regelung der Betriebsversammlung als Vollversammlung verdrängt wird. Damit haben die Arbeitgeberinnen vorläufig keinen Erfolg, die störungsfreie Durchführung der Versammlung bleibt möglich.