Beschluss
2 BVGa 3/11 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2011:0414.2BVGA3.11.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Anträge werden zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung über die Untersagung der Durchführung einer Betriebsversammlung. Die Antragstellerin zu 1.) ist im U.-Klinikum Essen (im Folgenden: UKE] aufgrund eines Werkvertrags für die fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Leitung des Verpflegungsbereichs zur Herstellung und Bereitstellung von Speisen und Getränken für Patienten, Bewohner und Beschäftigte zuständig. Hierbei werden den Mitarbeitern des UKE 36 Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1.) beigestellt. Diese sind insbesondere in der Bandportionierung tätig sowie bei der Speisenherstellung behilflich, außerdem übernehmen sie die Bewirtschaftung des Mitarbeiter- und Besucherrestaurants. Die Antragstellerin zu 2.) ist im UKE mit 51 Arbeitnehmern für die Spülleistungen in der Küche (Topfspüle), Personalbereitstellung sowie für die Erfassung der Menüwünsche der Patienten bzw. Eingabe der ärztlichen Verordnungen (Mahlzeitendisposition) zuständig. Der Antragsgegner ist der für den gemeinsamen Betrieb der beiden Antragstellerinnen im UKE am 19. März 2009 gewählte Betriebsrat. Der Betriebsrat beabsichtigt, am 15. April 2011 um 11:00 Uhr im Aufenthaltsraum der Großküche des UKE eine ordentliche Betriebsversammlung durchzuführen. Hinsichtlich der Tagesordnung wird auf die an die Betriebsleitung adressierte Einladung vom 28.03.2011 Bezug genommen. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass aufgrund der besonderen Eigenart ihres Betriebes eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit nicht als Vollversammlung, sondern nur in zwei Teilversammlungen durchgeführt werden könne. Werde die Betriebsversammlung, wie geplant, als Vollversammlung während der Arbeitszeit durchgeführt, werde es z. B. bei der Bandportionierung zu einer deutlichen Unterbesetzung kommen, außerdem bestehe die Gefahr, dass es infolge des Einsatzes von Aushilfspersonal zu einer falschen Auswahl von Lebensmitteln am Band und damit verbunden möglicherweise sogar zu einer gesundheitlichen Gefährdung von Patienten komme. Schließlich werde durch die Unterbesetzung in der Küche infolge nicht gespülten Geschirrs zwangsläufig eine Unterversorgung an Geschirr entstehen, so dass die Patientenversorgung unmöglich werde, denn eine derart große Geschirr-Reserve sei im Betrieb nicht vorhanden. Die Antragstellerinnen beantragen, 1.dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, am 15.04.2011 um 11:00 Uhr eine Betriebs-versammlung durchzuführen, 2.für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1.), dem Antragsgegner pro Tag und pro betroffenen Arbeitnehmer ein Ordnungs-geld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. h i l f s w e i s e 1.dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Betriebsversammlung am 15.04.2011 nicht innerhalb einer Schicht abzuhalten, zu der alle Mitarbeiter eingeladen werden, sondern diese Betriebsversammlung in zwei Teilversammlungen ab 12:30 Uhr und ab 16:30 Uhr abzuhalten, 2.für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1.), dem Antragsgegner pro Tag und pro betroffe-nen Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. ä u ß e r s t h i l f s w e i s e 1.dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Betriebsversammlung am 15.04.2011 nicht um 11:00 Uhr abzuhalten, sondern diese Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit am 15.04.2011 ab 16:30 Uhr abzuhalten, 2.für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1.), dem Antragsgegner pro Tag und pro betroffe-nen Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung macht der Betriebsrat geltend, die Festsetzung des Zeitpunkts einer Betriebsversammlung sei in das Ermessen des Betriebsrats gestellt. Die Erfahrung habe gezeigt, dass eine Betriebsversammlung vormittags sinnvoll sei, um möglichst vielen Arbeitnehmern die Teilnahme zu ermöglichen. Ausreichende Gründe, um von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, die eine Durchführung der ordentlichen Betriebsversammlung während der Arbeitszeit vorsehe, lägen nicht vor. Entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen sei auch nicht von einer Dauer von 3 - 4 Stunden für die Betriebsversammlung auszugehen, vielmehr hätten die in der Vergangenheit - allerdings außerhalb der Arbeitszeit - durchgeführten Betriebsversammlungen jeweils maximal 2 - 2 ¼ Stunden gedauert. Dies sei den Antragstellerinnen auch bekannt, da die teilnehmenden Arbeitnehmer Abrechnungen über die dadurch für sie verursachte Mehrarbeit eingereicht hätten. Der Küchenbetrieb der Antragstellerinnen verfüge über drei Bänder, an denen die Mahlzeiten zusammengestellt würden. Auf Band 1 laufe das Mittagessen, auf Band 2 das Abendessen und auf Band 3 das Frühstück für den kommenden Tag. Die Arbeiten an Band 1 seien gegen 10:30 Uhr abgeschlossen. Danach hätten die dort beschäftigten Arbeitnehmer ein halbe Stunde Pause. Gegen 11:00 Uhr werde Band 2 für das Abendessen in Betrieb genommen, gegen 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr werde Band 3 gestartet. Zu diesem Zeitpunkt werde die Betriebsversammlung beendet sein, so dass Band 3 pünktlich anlaufen werde. Allerdings sei auch der Betrieb von Band 2, an welchem üblicherweise 16 Arbeitnehmer arbeiteten, sichergestellt. Von diesen sei ein Teil bei den Antragstellerinnen beschäftigt, die restlichen Mitarbeiter seien Arbeitnehmer des UKE und nähmen daher nicht an der Betriebsversammlung teil. An der Spülmaschine arbeiteten insgesamt 9 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat habe dem Betriebsleiter C. O. immerhin ca. drei Wochen vor der geplanten Betriebsversammlung deren Datum und Uhrzeit mitgeteilt, so dass der zeitliche Vorlauf, um entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, ausgereicht habe. Zudem habe der Betriebsrat dem Betriebsleiter versichert, dass sich eine genügende Anzahl von Mitarbeitern finden werde, die nicht an der Betriebsversammlung teilnähmen, sondern den Betrieb aufrechterhalten würden. Mit Schreiben vom 06.04.2011 habe der Betriebsrat gegenüber dem Betriebsleiter die betreffenden Arbeitnehmer auch namentlich benannt . Dieses Personal - es handelt sich um insgesamt 16 Arbeitnehmer - reiche aus, um sowohl Band 2 als auch die Spülmaschine zu betreiben. Etwa noch fehlende Arbeitnehmer könnten durch Mitarbeiter des UKE ersetzt werden. Die Antragstellerinnen hätten darüber hinaus die Möglichkeit, sich auch anderweitig Personal zu beschaffen, wie dies auch bereits in der Vergangenheit praktiziert worden sei, indem Mitarbeitern angeboten worden sei, Doppelschichten zu fahren. Da diese Doppelschichten auch doppelten Verdienst bedeuteten, seien sie begehrt. Der Betriebsrat bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsleiter solches auch nur versucht habe. Außerdem bestehe die Möglichkeit, Arbeitnehmer der beiden Antrag-stellerinnen, die in anderen Essener Krankenhäusern beschäftigt seien, vertretungsweise im UKE einzusetzen; die Arbeitsverträge der Antragstellerinnen beschränkten die Einsatzmöglichkeiten nämlich nicht nur auf einen Betrieb. Auch insoweit bestreitet der Betriebsrat mit Nichtwissen, dass der Betriebsleiter dies im vorliegenden Fall auch nur versucht habe. Schließlich könnten die Antragstellerinnen bei etwaigem Personalmangel auch Mitarbeiter eines Zeitarbeitsdienstleisters anfordern; auch dies habe der Betriebsleiter aber offenbar nicht einmal versucht. Schließlich nähmen am 14.04.2011 auch zwei Schülerinnen, die bereits eingearbeitet seien und daher direkt am Band anfangen könnten, ihre Ferientätigkeit auf. Im Übrigen erforderten die Tätigkeiten am Band auch keine große Einarbeitung. Auf dem vorbeifahrenden Tablett liege ein Zettel, auf dem die vom jeweiligen Mitarbeiter bereitzustellende Mahlzeitenkomponente stehe. Diese müsse nur auf das Tablett gelegt werden. Da zum Zeitpunkt der Betriebsversammlung das Band für das Abendessen laufe, welches weniger Varianten biete, sei die Zusammenstellung sogar noch einfacher als die für das Mittagessen. Sämtliche Mahlzeiten würden zudem von einer Diätassistentin kontrolliert, wenn sie das Band verließen. Falls es also tatsächlich einmal zu Verwechslungen bei der Zusammenstellung kommen sollte, würden solche spätestens hier erkannt. Das von den Antragstellerinnen geschilderte Szenario von gesundheitsgefährden-den Mahlzeiten entspreche daher in keiner Weise der Realität. Was schließlich die Mahlzeitendisponentinnen angehe, so würden diese ihre Arbeit am fraglichen Tag vollständig verrichten. Ihre Tätigkeit sei unabhängig vom normalen Betrieb auf der Station. Sie würden daher am 15.04.2011 ihre Tätigkeit eine Viertelstunde früher beginnen und dann gegen 11:15 Uhr alle Mahlzeiten komplett aufgenommen haben, so dass sie die Betriebs-versammlung mit einer minimalen Verspätung erreichten. Der Betriebsrat habe mit ihnen abgesprochen, die sie betreffenden Gegenstände erst zu erörtern, wenn sie eingetroffen seien. Damit habe der Betriebsrat überobligatorisch für einen reibungslosen Betriebsablauf gesorgt, so dass von dem von den Antragstellerinnen geschilderten Komplettausfall keine Rede sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. 1. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG finden die regelmäßigen Betriebs-versammlungen während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Betriebsversammlung ist außerdem grundsätzlich als Vollversammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen (§ 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Unter Eigenart des Betriebs ist in erster Linie die organisatorisch-technische Besonderheit des konkreten Einzelbetriebes zu verstehen (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 - Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972 = DB 1976, 1291 = EzA § 44 BetrVG 1972 Nr. 4, zu II 3 der Gründe m.w.N.). Bei der Frage, ob eine zur Abhaltung von Teilversammlungen verpflichtende Eigenart des Betriebs vorliegt, ist in erster Linie auf organisatorisch-technische Besonderheiten abzustellen. Die zu Teilversammlungen zwingende Eigenart des Betriebs dürfte meist durch dessen Größe bedingt sein, weil eine übergroße Arbeitnehmerzahl erfahrungsgemäß eine angemessene Durchführung der Betriebsversammlung, insbesondere auch eine sachliche Aussprache, nicht zulässt (vgl. Fitting/Engels/Schmitt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 25. Aufl. § 42 Rz. 54: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG 12. Aufl. § 44 Rz. 18 f.). Auch die Tatsache, dass in mehreren Schichten gearbeitet wird, kann zu Teilversammlungen zwingen, insbesondere dann, wenn der Betrieb vollkontinuierlich arbeitet (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 10. Mai 2002 - 14 TaBV 1/02 - AiB 2003, 627, zu II 1 a der Gründe). Ist die Durchführung einer Vollversammlung innerhalb der Arbeitszeit nicht möglich, kommen alternativ sowohl die Durchführung von Teilversammlungen während der Arbeitszeit gemäß § 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG als auch die Verlegung der Betriebsversammlung in einen Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG in Betracht, wobei die Abweichung vom Regelfall in beiden Fällen durch die Eigenart des Betriebs bedingt sein muss. Diesbezüglich hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum (vgl. HaKo-BetrVG/Tautphäus, 2. Aufl. § 44 Rz. 12 f.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich im vorliegenden Fall nicht feststellen lassen, dass die Eigenart des Betriebes eine Durchführung der ordentlichen Betriebsversammlung in Form von Teilversammlungen - oder gar außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit - zwingend erfordere. Grundsätzlich zählen wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen nicht zu den zwingenden Erfordernissen im Sinne des § 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG, denn das Gesetz spricht von der Eigenart des Betriebes, nicht des Unternehmens (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 - a.a.O., zu II 3 der Gründe m.w.N.). Eine absolute wirtschaftliche Unzumutbarkeit wäre allerdings nach allgemeinen Rechtgrundsätzen, insbesondere nach § 2 Abs. 1 BetrVG, erheblich (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 - a.a.O.. zu II 3 der Gründe). Eine absolute wirtschaftliche Unzumutbarkeit, die einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG darstellen würde, kann jedoch nach übereinstimmendem Vorbringen aller Beteiligter für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Ruhen der betrieblichen Aktivitäten für die Zeit der Betriebsversammlung dazu führen würde, dass ein wirtschaftlich erheblicher oder gar ruinöser Schaden entsteht. Dies ist jedoch anhand des Vorbringens der Beteiligten vorliegend auszuschließen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen auch keine technisch-organisatorischen Eigenarten des Betriebes, die einer Durchführung der Betriebsversammlung als Vollversammlung entgegenstünden oder gar eine Verlegung der Betriebsversammlung auf einen Zeitpunkt außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend erforderten, d. h. insoweit keine andere Wahl ließen. Vielmehr steht aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Anhörung der Beteiligten zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die vom Betriebsrat für den 15. April 2011 anberaumte Betriebsversammlung ab 11:00 Uhr als Vollversammlung durchgeführt werden kann, ohne dass es zu einer so erheblichen Störung des Betriebsablaufs im Küchenbetrieb der Antrag-stellerinnen kommen wird, dass die Entscheidung des Betriebsrats, dem Verlegungswunsch der Betriebsleitung nicht zu entsprechen, sich als ermessensfehlerhaft darstellen würde. Insoweit hat der Betriebsrat wiederholt - nämlich zunächst in Form seines an den Betriebsleiter gerichteten Schreibens vom 06.04.2011, sodann in der Antragserwiderung und zuletzt auch in der mündlichen Anhörung - darauf hingewiesen, dass aufgrund der von ihm durchgeführten Recherchen immerhin 16 Arbeitnehmer der Antragstellerinnen definitiv an der Betriebsversammlung am 15.04.2011 nicht teilnehmen werden und die betreffenden Personen, auf die der Arbeitgeber sowohl hinsichtlich des Betriebs von Band 2 für das Abendessen als auch für den Betrieb der Spülküche zurückgreifen könne, diesem gegenüber sogar namentlich benannt. Der Betriebsrat hat ferner - von den Antragstellerinnen unbestritten - in der mündlichen Anhörung der Beteiligten darauf hingewiesen, dass von den insgesamt 17 Personen, die am fraglichen Tag für den Betrieb an Band 2 eingeteilt sind, immerhin sechs Arbeitnehmer des UKE sind, die ohnehin nicht an der Betriebsversammlung für den Betrieb der beiden Antragstellerinnen teilnehmen können und dürfen. Wenn die Antragstellerinnen demgegenüber in der mündlichen Anhörung zu bedenken gegeben haben, bei der vom Betriebsrat mit Schreiben vom 06.04.2011 übermittelten Liste der Arbeitnehmer der Antragstellerinnen, die nicht an der Betriebsversammlung teilzunehmen beabsichtigten, handele es sich doch nur um eine unverbindliche Aufstellung, außerdem könne es vorkommen, dass Arbeitnehmer sich kurzfristig arbeitsunfähig krank meldeten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Betriebsleitung der beiden Antragstellerinnen, die unstreitig immerhin etwa drei Wochen vor der vom Betriebsrat anberaumten Betriebsversammlung Kenntnis von deren Durchführung und Termin gehabt hat, organisatorisch auch ohne die tätige Mithilfe des Betriebsrats hätte in der Lage gewesen sein müssen, für eventuell kurzfristig eintretende Ausfälle aufgrund von Arbeitsunfähigkeit etc. Vorsorge in Form von kurzfristig verfügbarem Ersatzpersonal zu treffen. Derartige organisatorische Versäumnisse - auf die sich die Antragstellerinnen offenbar berufen wollen - können jedoch in der Konsequenz nicht dazu führen, dass in einem Betrieb von der Größe und der technisch-organisatorischen Struktur der Antragstellerinnen Betriebsversammlungen stets nur noch als Teilversammlungen oder gar als Vollversammlungen außerhalb der betriebs-üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden. Vielmehr haben nach den Vorgaben des BetrVG Betriebsversammlungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit absoluten Ausnahmecharakter. Ebenso genießen Vollversammlungen wegen der besseren Kommunikationsmöglichkeiten grundsätzlich Vorrang vor Teilversammlungen (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 - a.a.O., zu II 6 der Gründe; Herschel in DB 1962, 237, 239). Demgegenüber zwingen allgemeine wirtschaftliche Erwägungen oder die Störung des Betriebsablaufs den Betriebsrat nicht zur Durchführung von Teilversammlungen. Die Antragstellerinnen verkennen, dass eine Betriebsver-sammlung, die nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich als Vollversammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt während der betriebsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden soll, typischerweise dazu führt, dass der Betriebszweck für deren Dauer nicht oder nur eingeschränkt verwirklicht werden kann. Eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit führt in Produktionsbetrieben dazu, dass die Produktion für die Zeit der Betriebsversammlung ruht. Entsprechendes gilt für Dienstleistungsbetriebe. Genauso wenig ist es eine Besonderheit, dass es dabei zu Beeinträchtigungen von Lieferungen und Kundenbeziehungen kommen kann. Hierbei handelt es sich aber um allgemeine wirtschaftliche Auswirkungen einer Betriebs-versammlung, die der Gesetzgeber des BetrVG gesehen und für zumutbar gehalten hat. Schließlich für ist die erkennende Kammer auch nicht nachvollziehbar gewesen, was die Antragstellerinnen hindern sollte, Arbeitnehmer ihrer Unternehmen, die in anderen Essener Krankenhäusern tätig sind, erforderlichenfalls für die Dauer der Betriebsversammlung vertretungsweise in ihren Betrieb UKE abzuordnen. Denn abgesehen davon, dass die betreffenden Arbeitnehmer der Antragstellerinnen in anderen Krankenhäusern vergleichbare Aufgaben verrichten, würde deren vertretungsweiser Einsatz im Betrieb UKE keine besondere Einarbeitung erfordern, wie der Betriebsrat - von den Antragstellerinnen insoweit unbestritten - im Termin überzeugend erläutert hat. Dass eine solche Abordnung - soweit im vorliegenden Fall nach allem überhaupt noch erforderlich - gewisse organisatorische Bemühungen der Betriebsleitung voraussetzt, versteht sich von selbst. Solche Bemühungen sind allerdings nach § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch vom Arbeitgeber zu verlangen. Schlussendlich sind für die Kammer auch keine Gründe erkennbar gewesen, die die Antragstellerinnen hindern könnten, die vom Betriebsrat erwähnten zwei Schülerinnen, die am 15.04.2011 im Betrieb ihre Ferientätigkeit aufnehmen und dort bereits eingearbeitet sind, unmittelbar für die fragliche Schicht einzuplanen. Nach alledem konnte der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung - und zwar auch im Umfange der beiden Hilfsanträge - keinen Erfolg haben. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2 a Abs. 1 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Antragstellerinnen (= beteiligte Unternehmen) B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in voll-ständiger Form abgefassten Beschlusses beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden gez. B a c h l e r