Urteil
4 Ca 983/10
ARBG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ruhensvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nicht schon wegen einer möglichen Überversorgung sittenwidrig und daher nicht nichtig (§ 138 BGB).
• Die Aufnahme einer Geschäftsführerstellung mit Rückkehrrecht begründet nicht automatisch einen wichtigen Kündigungsgrund; vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung sind milde Mittel wie Abmahnung zu prüfen (§ 626 BGB, § 1 KSchG).
• Wird ein Anstellungsvertrag infolge organschaftlicher Abberufung beendet und die Ruhensvereinbarung sieht ein Wiederaufleben der Hauptpflichten vor, lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf; der Arbeitgeber befindet sich dann bei Verweigerung der Beschäftigung in Annahmeverzug (§ 615 BGB).
Entscheidungsgründe
Ruhensvereinbarung und Geschäftsführeranstellung: Kein wichtiger Kündigungsgrund, Arbeitsverhältnis lebt wieder auf • Die Ruhensvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nicht schon wegen einer möglichen Überversorgung sittenwidrig und daher nicht nichtig (§ 138 BGB). • Die Aufnahme einer Geschäftsführerstellung mit Rückkehrrecht begründet nicht automatisch einen wichtigen Kündigungsgrund; vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung sind milde Mittel wie Abmahnung zu prüfen (§ 626 BGB, § 1 KSchG). • Wird ein Anstellungsvertrag infolge organschaftlicher Abberufung beendet und die Ruhensvereinbarung sieht ein Wiederaufleben der Hauptpflichten vor, lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf; der Arbeitgeber befindet sich dann bei Verweigerung der Beschäftigung in Annahmeverzug (§ 615 BGB). Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt und wurde 2008 als Geschäftsführer in einer verbundenen Gesellschaft (C.) bestellt. Die Parteien vereinbarten eine Ruhensvereinbarung, die dem Kläger bei Ende der Geschäftsführeranstellung ein Rückkehrrecht zur Beklagten zusichert; parallel schloss der Kläger einen befristeten Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Abfindungsregelung. Die Beklagte zahlte dem Kläger für einen Zeitraum volle Bezüge aus beiden Tätigkeiten; nach Kenntnis von Doppelbezügen kündigte die Beklagte am 12.03.2010 fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Kläger focht dies an und begehrte Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses, Lohnzahlungen und Weiterbeschäftigung. Die Beklagte rügte sittenwidrige Kollusion bei Vertragsabschlüssen und behauptete Vermögensschädigung; ferner sei eine Kündigung wegen unzulässiger Doppelbezüge gerechtfertigt. • Die Kammer hält die Klage für begründet; das Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Geschäftsführeranstellung aufgrund der Ruhensvereinbarung wiederaufgelebt. Die Ruhensvereinbarung ist nicht wegen § 138 BGB nichtig. Objektive und subjektive Voraussetzungen für eine sittenwidrige Kollusion sind nicht erfüllt; es fehlen hinreichende Anhaltspunkte für bewusstes Zusammenwirken mit dem Ziel, die Beklagte unangemessen zu bereichern. • Vertragsfreiheit und der in § 105 GewO verankerte Gestaltungsfreiraum für Arbeitsverträge sprechen gegen eine generelle Verwerflichkeit der Rückkehrklausel; Rückkehrregelungen sind im Konzern- und Joint-Venture-Bereich nicht ungewöhnlich und dienen der Absicherung des Arbeitnehmers bei befristeten Organfunktionen. • Die doppelte Vergütung im Zeitraum Sept.–Dez. 2008 ist zwar bedenklich, rechtfertigt aber nicht ohne Prüfung milderer Mittel eine fristlose Kündigung. Es liegt kein wichtiger Grund nach § 626 BGB vor, weil eine umfassende Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfällt: langjährige unbeanstandete Tätigkeit, Billigung durch den verantwortlichen Vorstand und das Fehlen konkreter Hinweise auf Vorsatz oder wiederholtes Pflichtverletzungsverhalten. • Vor einer außerordentlichen Kündigung wäre eine Abmahnung erforderlich gewesen; das Prognoseprinzip gebietet eine Abwägung von Arbeitgeberinteresse und Arbeitnehmerinteresse (BAG-Rechtsprechung). • Da das Ruhen endete und die Hauptpflichten wiederauflebten, befindet sich die Beklagte seit dem 18.03.2010 in Annahmeverzug und ist zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Gehälter verpflichtet (§ 615 BGB). • Die Weiterbeschäftigung des Klägers als Leiter Stabsbereich oder in gleichwertiger Position ist geboten; die Beklagte hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klage ist erfolgreich: Das Arbeitsverhältnis besteht fort, die fristlose und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung waren unwirksam. Die Ruhensvereinbarung und der Geschäftsführeranstellungsvertrag sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig; es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine kollusive Schädigungsabsicht. Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB kommt nicht in Betracht, weil milderes Vorgehen, insbesondere eine Abmahnung, hätte geprüft werden müssen und die Umstände einschließlich Billigung durch den Vorstand und langjähriger, unbeanstandeter Tätigkeit für den Kläger sprechen. Die Beklagte ist zur Zahlung der rückständigen Gehälter sowie zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet; ferner hat sie die Prozesskosten zu tragen.